B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3319/2016
lan
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
D-3319/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im
Juli 2013 und gelangte über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien.
Von dort reiste sie mit dem Zug am 7. August 2014 in die Schweiz ein, wo
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 20. August 2014 wurde sie im Rahmen einer Befra-
gung zur Person (BzP) summarisch und anlässlich der Anhörung vom 18.
November 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
gehöre der Ethnie der Tigrinya an und habe zuletzt im Dorf C._______,
Subzoba D._______, Zoba Debub, gelebt. Sie sei zum zweiten Mal (nach
Brauch) verheiratet, ungefähr seit dem Jahr 2009, und habe aus dieser
Ehe einen Sohn namens E._______, geb. (…). Ihren zweiten Ehemann
habe sie seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes aber nicht mehr gese-
hen und sie wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Aus erster Ehe habe
sie einen weiteren Sohn, F._______, geb. (…). Im Jahr 2013 habe sie in
ihrem Heimatdorf an einer Versammlung teilnehmen müssen. Dabei sei sie
– zusammen mit drei weiteren Personen – aufgerufen worden und es sei
ihr gesagt worden, sie müsse die nahegelegene Ortschaft G._______ ge-
hen und eine Waffe tragen. Mit dieser hätte sie wohl als Polizistin im Dorf
dienen und dabei Wache schieben oder auf Streife gehen müssen. Sie sei
schockiert gewesen, da sie Mutter von zwei Kindern sei und eine solche
Aufforderung nicht erwartet habe. Der Verwalter des Dorfes habe ihr aber
gesagt, dass dies ein Befehl sei und sie gehen müsse. Daraufhin habe sie
sich zwei Tage bei einem Nachbarn versteckt gehalten und die Kinder zu
ihren Eltern geschickt. In der Folge habe sie sich entschieden, auszurei-
sen. Sie sei bei Dunkelheit aufgebrochen und zuerst ebenfalls zu ihren El-
tern ins Dorf H._______ gegangen. Dort habe sie sich lediglich eine Nacht
aufgehalten, bevor sie gemeinsam mit I._______, der Frau ihres Cousins,
in Richtung Grenze aufgebrochen sei. Sie hätten einfach von Erzählungen
gehört, in welche Richtung man gehen müsse. Ausser einem Eimer Was-
ser habe sie nichts mitgenommen, deshalb hätten sie während den zwei
Tagen, die sie bis zur Grenze gebraucht hätten, auch nichts gegessen.
Schliesslich seien sie auf einen Mann in einer Militäruniform getroffen, der
ihnen gesagt habe, dass sie in Äthiopien angekommen seien.
D-3319/2016
Seite 3
A.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Iden-
titätskarte ihrer Mutter sowie eine Kopie der Einwohnerkarte des Vaters zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 stellte der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
– unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut und
forderte die Beschwerdeführerin auf, innert der angesetzten Frist einen
Rechtsbeistand zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 teilte dipl.-
jur. Tilla Jacomet mit, dass sie die Vertretung der Beschwerdeführerin über-
nehme, und reichte gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Sozialen
Dienste (…) vom 3. Juni 2016 ein. Der Instruktionsrichter ordnete der Be-
schwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 9. Juni 2016 dipl.-jur. Tilla
Jacomet als amtliche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie
des eigenen Taufscheins sowie Kopien der Taufscheine ihrer Kinder zu den
Akten.
D-3319/2016
Seite 4
F.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest und verwies betreffend des Vorbringens der illegalen Aus-
reise auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Januar 2017.
G.
Mit Replik vom 22. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung und reichte neben einer Kostennote für die
Rechtsvertretung auch eine Einschätzung der Lerntherapeutin J._______
vom 21. Juni 2017 über das rechnerische Verstehen der Beschwerdefüh-
rerin ein.
H.
Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 26. Juni 2017 einen
zweiten Schriftenwechsel an, woraufhin das SEM mit Schreiben vom
30. Juni 2017 erneut eine Vernehmlassung einreichte. Mit Eingabe vom
13. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu dieser Stellung und reichte
eine ergänzte Einschätzung der Lerntherapeutin vom 7. Juli 2017 ein. Zu-
dem wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt
an Gravita SRK – Zentrum für Psychotraumatologie überwiesen worden
war und reichte eine entsprechende Termineinladung für ein Abklärungs-
gespräch am 25. Juli 2017 ein. Ebenso wurde eine aktualisierte Kosten-
note eingereicht.
I.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arztbericht der Gravita SRK – Zentrum für Psychotraumatologie vom
16. Januar 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-3319/2016
Seite 5
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
D-3319/2016
Seite 6
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem Leitentscheid (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt da-
bei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht erfüllten. Ihre Schilderungen im Zusammenhang mit der
Aufforderung, der Volksarmee beizutreten, sowie die Ausführungen zu ih-
rer persönlichen Biografie enthielten zahlreiche widersprüchliche und tat-
sachenwidrige Elemente. So habe sie bei der BzP ausgesagt, dass der
Bürgermeister allen Dorfbewohnern Flyer verteilt habe, auf welchen sie
aufgefordert worden seien, eine Waffe in die Hand zu nehmen. An der An-
hörung habe sie demgegenüber ausgeführt, anlässlich einer Versammlung
sei sie zusammen mit einigen weiteren Personen mündlich aufgefordert
worden, eine Waffe zu tragen. Auf ihre Aussage an der BzP angesprochen
habe sie nur gesagt, dass keine Flyer verteilt worden seien, was diesen
Widerspruch nicht zu erklären vermöge. Sodann habe sie an der BzP ge-
sagt, sie habe die Mitteilung, eine Waffe zu tragen, einen Tag vor ihrer Aus-
reise erhalten. Bei der Anhörung aber habe sie vorgebracht, sich nach der
betreffenden Aufforderung noch zwei Tage bei einer Nachbarin versteckt
gehalten zu haben, dann zu den Eltern gegangen zu sein und schliesslich
einen Tag später ausgereist zu sein. Auch habe die Beschwerdeführerin
angegeben, sie wisse nicht, was die anderen aufgebotenen Personen ge-
macht hätten; nur von einer Person wisse sie, dass sie ausgereist sei. Spä-
ter habe sie gesagt, die anderen drei Personen seien wie aufgefordert nach
G._______ gegangen und hätten dort eine Waffe erhalten. Dies erwecke
den Eindruck, dass sie ihre Schilderung einfach den Fragen angepasst und
nicht selber erlebt habe. Weiter habe sie sich im Zusammenhang mit dem
Zeitpunkt ihrer Einschulung sowie dem Grund ihres Austritts aus der
D-3319/2016
Seite 7
Schule nach der 4. Klasse mehrmals korrigiert, was den Anschein einer
konstruierten und laufend angepassten Erzählung bestätige. Ebenso habe
sie das Geburtsjahr ihres ersten Sohnes nicht korrekt angeben können. Auf
die Frage, in welcher Zoba sich die Subzoba D._______ befinde, habe sie
einmal mit „Debub“ und einmal mit „Mendefera“ geantwortet. Schliesslich
habe sie die Ländervorwahl von Eritrea nicht gekannt und auf Nachfrage
jene von Burundi genannt, obwohl sie angeblich in telefonischem Kontakt
mit ihrem in Asmara lebenden Onkel stehe.
4.2 Auch in Bezug auf die illegale Ausreise seien die Angaben der Be-
schwerdeführerin teilweise nicht nachvollziehbar, widersprüchlich oder ent-
hielten tatsachenwidrige Elemente. Namentlich habe sie als Ausreiseda-
tum in der BzP den siebten Monat 2013 angegeben, in der Anhörung dann
aber gesagt, sie sei im dritten Monat 2013 ausgereist. Ebenso habe sie
erst auf Nachfrage erwähnt, dass sie mit I._______, der Frau eines Cous-
ins, ausgereist sei, und sich im Zusammenhang mit der Art, wie sie sich
orientiert hätten, widersprochen. Die Beschwerdeführerin vermöge des-
halb auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft zu machen.
4.3 Sodann führte das SEM aus, weder lasse die allgemeine Lage in Erit-
rea auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen noch
liege auf der individuellen Ebene etwas vor, das den Vollzug der Wegwei-
sung unzumutbar erscheinen liesse. Sie sei jung und gesund, verfüge mit
ihrer noch immer in Eritrea lebenden Familie über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und könne bei einer Rückkehr von dieser unterstützt werden.
Auch ihr in Israel lebender Cousin, der ihre Reise finanziert habe, könne
sie dort wiederum unterstützen. Diese Umstände würden ihre soziale und
wirtschaftliche Integration in Eritrea begünstigen.
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeeingabe machte die Beschwerdeführerin geltend,
dass sie nicht nach Eritrea zurückkehren könne, da sie dort in grosser Ge-
fahr wäre und ihr eine unmenschliche Bestrafung drohen würde. Sie sei
wegen der Trennung von ihren Kindern, die sie aufgrund der gefährlichen
Reise nach Europa habe zurücklassen müssen, sehr gestresst und habe
manchmal Schwierigkeiten, ihre Gedanken zu ordnen. Jedoch habe sie
ihre illegale Ausreise ausführlich beschrieben und es sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum ihr diese nicht geglaubt werde. Zudem seien ihr viele Fälle
von Eritreern bekannt, welche eine F-Bewilligung erhalten hätten, obwohl
das SEM ihre illegale Ausreise ebenfalls als unglaubhaft eingestuft hätte.
D-3319/2016
Seite 8
Es werde nicht weiter begründet, inwiefern sich die Lage in Eritrea dahin-
gehend geändert habe, dass der Wegweisungsvollzug neuerdings zumut-
bar sein soll. Faktisch werde eine Praxisänderung durchgeführt. Das SEM
beschränke sich jedoch auf eine wenige Sätze umfassende Prüfung der
Zumutbarkeit und berücksichtige ihre persönliche Situation zu wenig.
5.2 Nachdem das SEM in der Vernehmlassung an seinen Erwägungen
festhielt und im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise auf das Koordi-
nationsurteil D-7898/2015 verwies, reichte die Beschwerdeführerin – in der
Zwischenzeit vertreten durch ihre amtliche Rechtsbeiständin – eine aus-
führliche Replik ein. Darin machte sie geltend, das SEM gehe ohne ver-
tiefte Abklärungen davon aus, dass sie über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz verfüge. Ihr Vater diene als Soldat und ihre Mutter habe nicht
nur ein Augenleiden, sondern müsse sich auch um ihre schwer behinderte
jüngere Schwester K._______ kümmern. Dadurch habe sich die wirtschaft-
lich ohnehin prekäre Lage der Familie weiter verschlechtert. Auch sei nicht
nachgewiesen, dass der Cousin aus Israel sie unterstützen könne, da die
Bezahlung von Reisekosten häufig unter erhöhtem Druck stattfände, weil
die Reisenden andernfalls von Schleppern festgehalten, geschlagen oder
gar vergewaltigt würden. Sodann könne die Einschätzung der Vorinstanz,
die Beschwerdeführerin sei jung und gesund, nicht geteilt werden. Sie leide
klar erkennbar unter der Trennung von ihren Kindern, mache einen verwirr-
ten, angespannten und unbeständigen Eindruck und sei psychisch sichtlich
belastet. Des Weiteren habe sie Mühe, mit Zahlen und Zeiträumen umzu-
gehen. Eine diesbezügliche Abklärung bei einer Lerntherapeutin habe er-
geben, dass sich ihr mathematisches Verständnis auf dem Niveau der
schweizerischen 1. Klasse oder anfangs 2. Klasse befinde. Diesem Um-
stand sei bei der Beurteilung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. Auf-
grund des fehlenden tragfähigen Familiennetzes sowie der psychischen
Belastung sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Des Weiteren
seien die Zumutbarkeit und die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht Gegenstand des Urteils D-7898/2015 gewesen und die Frage explizit
offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK sowie des Verbots der Sklaverei und
der Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK relevant sei. Nachdem der National-
dienst in Eritrea von unbegrenzter Dauer sei und nicht aus rein militäri-
schen, sondern auch zu Zwecken der wirtschaftlichen Entwicklung erfolge,
verstosse er gegen internationale Regelungen, welche Zwangsarbeit ver-
bieten. Auch seien die Bedingungen im Nationaldienst problematisch, weil
bereits geringe Verfehlungen hart bestraft würden oder gar Folter nach sich
D-3319/2016
Seite 9
ziehen könnten und Frauen zudem noch erhöht dem Risiko einer Verge-
waltigung ausgesetzt seien. Aus Berichten sei bekannt, dass für Personen
im dienstpflichtigen Alter, die nach Eritrea zurückkehrten, ein grosses Ri-
siko für eine willkürliche Verhaftung, Folter und anschliessende Überwei-
sung in den Nationaldienst bestehe. Dieses Risiko bestehe auch für die
Beschwerdeführerin und es drohe ihr bei einer Rückkehr mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung. Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung somit nicht nur
unzumutbar, sondern auch unzulässig.
5.3 In der zweiten Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, dass
in der angefochtenen Verfügung zwar auf zeitliche Angaben der Beschwer-
deführerin verwiesen worden sei, diese stellten aber nur eines unter ver-
schiedenen Indizien dar, welche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
sprächen. Ausserdem handle es sich bei der Einschätzung der Lernthera-
peutin lediglich um eine kurze Einschätzung und es sei nicht ersichtlich,
wie der entsprechende Test durchgeführt worden sei. Es könnten folglich
daraus auch keine endgültigen Schlüsse über die rechnerischen Fähigkei-
ten gezogen werden.
5.4 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des zweiten Schriften-
wechsels eine ergänzte Einschätzung der Lerntherapeutin ein, in welcher
das Vorgehen der Abklärung genauer beschrieben wurde. Ebenso teilte sie
mit, dass sie demnächst eine Abklärung bei Gravita SRK – Zentrum für
Psychotraumatologie machen werde. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018
reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Bericht der Gravita
SRK vom 16. Januar 2018 ein. Darin wurde festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin auf ihrer Flucht im Jahre 2013 bei einem Autounfall ein
Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe, wobei sie sich an die näheren Um-
stände nicht erinnern könne. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien aber so ein-
geschränkt, dass sie in ihrer Alltagsgestaltung Defizite erlebe. Dies zeige
sich auch darin, dass sie trotz Übersetzung oft am Thema vorbeispreche,
obwohl sie sich bemühe kaum Fortschritte beim Deutschlernen mache und
ihre Vergangenheit betreffend viele Erinnerungslücken habe. Die Unge-
wissheit darüber, wie es mit ihr weitergehe, verstärke den psychischen
Stress, weshalb es aus therapeutischer Sicht wichtig wäre, dass sie bald
einen Entscheid erhalten würde.
D-3319/2016
Seite 10
6.
Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Ab-
weisung des Asylgesuchs ist nicht Prozessgegenstand und somit unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist auf die Frage einzuge-
hen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis
nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe
hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1).
6.2 Vorliegend hat das SEM mit zutreffender Begründung festgestellt,
dass die Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kernvorbringen –
dass sie nach der Aufforderung, eine Waffe zu tragen, ausgereist sei – ver-
schiedene Widersprüche enthalte. Namentlich führte sie anlässlich der BzP
aus, sie habe einen Zettel mit der schriftlichen Aufforderung erhalten, dass
sie eine Waffe tragen müsse. Dies sei am Tag vor ihrer Ausreise gewesen
und der betreffende Zettel sei allen verteilt worden. Demgegenüber gab sie
bei der Anhörung zu Protokoll, an einer Versammlung seien ihr sowie drei
weiteren Personen mündlich mitgeteilt worden, dass sie eine Waffe tragen
müssen. Daraufhin habe sie sich zuerst zwei Tage bei einer Nachbarin ver-
steckt und sei dann zu ihren Eltern gegangen, bevor sie schliesslich aus-
gereist sei. Diese beiden Versionen widersprechen sich in entscheidenden
Punkten, was umso schwerer nachvollziehbar ist, als es sich dabei um den
eigentlichen Grund für die Ausreise und damit um ein für die Beschwerde-
führerin zentrales Ereignis handelte.
Im Zusammenhang mit den Datumsangaben scheint die Beschwerdefüh-
rerin jedoch tatsächlich Mühe zu haben. Dies fällt insbesondere deshalb
auf, weil sie anlässlich der im Jahr 2015 durchgeführten Anhörung erklärte,
ihr älterer Sohn habe Jahrgang 2000 und sei jetzt (…) Jahre alt. Darauf
D-3319/2016
Seite 11
angesprochen, dass sie in der BzP das Jahr (…) als dessen Geburtsjahr
angegeben habe, was auch mit dem angegebenen Alter von (…) Jahren
besser vereinbar sei, reagierte sie verwirrt und meinte, es sei schon 2000,
da er ja (…) Jahre alt sei (vgl. A18/19, F42 ff.). Sodann gab sie bei drei von
ihren fünf Geschwistern an der BzP (im August 2014) ein höheres Alter an
als anlässlich der Anhörung (im November 2015), bei den anderen beiden
nannte sie dasselbe Alter, obwohl diese in der Zwischenzeit ein Jahr älter
geworden waren. Auch die kurze Einschätzung der Lerntherapeutin vom
21. Juni resp. 7. Juli 2017, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat,
stuft ihr mathematisches Verständnis auf einem tiefen Niveau – 1. oder An-
fang 2. Klasse – ein. Unter diesen Umständen kann kein allzu grosses Ge-
wicht darauf gelegt werden, dass sie gewisse Daten nicht richtig einordnen
kann. Auch der Tatsache, dass sie die Zoba, in der sich ihre Sub-Zoba be-
finde, einmal als „Debub“ und einmal als „Mendefera“ angegeben hatte, ist
keine grosse Bedeutung beizumessen, nachdem es sich bei Mendefera
um die Hauptstadt der Zoba Debub handelt und die Beschwerdeführerin
nur über eine eher geringe Schulbildung verfügt.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Angaben der Beschwerdeführe-
rin im zentralen Punkt – zur Aufforderung, eine Waffe zu tragen – unglaub-
haft sind. Weder das geringe Verständnis für Zahlen noch die mangelnde
Schulbildung vermögen die gravierenden Widersprüche in diesem Zusam-
menhang zu erklären. Ebenso erscheint die von der Beschwerdeführerin
geschilderte überstürzte Ausreise unplausibel, nachdem sie ohne weitere
Vorbereitung und ohne Lebensmittel, lediglich mit einem Eimer Wasser,
aufgebrochen sein will, wobei sie den Weg nur ungefähr von Erzählungen
her gekannt habe. Auch sind ihre Ausführungen zur Ausreise wenig detail-
liert und enthalten kaum Realkennzeichen (vgl. hierzu A18, F134 ff.). Zwar
hält der Arztbericht der Gravita SRK vom 16. Januar 2018 fest, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund eines Autounfalls im Jahre 2013 an den Fol-
gen eines Schädel-Hirn-Traumas leide und viele Erinnerungslücken auf-
weise. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen derarti-
gen Unfall in den Befragungen nirgendwo erwähnt und es zudem auch Fra-
gen aufwirft, dass sie sich nicht an dessen Umstände erinnern und somit
keine näheren Angaben dazu machen kann. Selbst wenn sich dieser Unfall
jedoch so zugetragen hätte, würde dies immer noch nicht erklären, wes-
halb die Beschwerdeführerin verschiedene Versionen von für sie zentralen
Ereignissen vorbringt und warum ihre Angaben oberflächlich und nicht er-
lebnisgeprägt ausfielen. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführe-
rin nicht glaubhaft zu machen, dass sie zum Leisten von Dienst respektive
zum Tragen einer Waffe aufgefordert worden ist und aus diesem Grund
D-3319/2016
Seite 12
umgehend ihren Heimatstaat verlassen hat. Folglich ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie als Dienstverweigerin oder Deserteurin angesehen wer-
den könnte, weil sie der Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Es sind
auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche das Profil der
Beschwerdeführerin insofern verschärfen würden, als sie vom eritreischen
Regime als missliebige Person betrachtet werden könnte. Somit ist festzu-
halten, dass die behauptete illegale Ausreise – auf deren Glaubhaftigkeit
nicht weiter eingegangen werden muss – keine Furcht vor einer zukünfti-
gen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat
zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
D-3319/2016
Seite 13
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abge-
wiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde,
gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Na-
mentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne da-
von befreit worden zu sein, - insbesondere solchen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres ausgereist seien – sei davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie
sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht
von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen,
wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum
eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unter-
zeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten
Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Ein-
zugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden
(vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 ).
D-3319/2016
Seite 14
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl.
ebd. E. 13.3 f.).
8.5 Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie ist
gemäss eigenen Angaben etwa seit 2009 zum zweiten Mal verheiratet –
wobei sie den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht kenne – und
Mutter von zwei Kindern (Jahrgang […] und […]). Sie verliess Eritrea im
Jahr 2013 im Alter von (…) Jahren. Gemäss Aktenlage ist davon auszuge-
hen, dass sie weder den Militärdienst absolviert hat noch zu diesem aufge-
boten wurde. Angesichts der persönlichen Umstände der Beschwerdefüh-
rerin legt dies den Schluss nahe, dass sie als verheiratete Frau und Mutter
von zwei Kindern vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil
D-2311/2016 E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte sowie Urteil
des BVGer D-5895/2016 vom 30. Oktober 2017 E. 8.2). Wie oben darge-
legt wurde, ist die von der Beschwerdeführerin beschriebene Aufforderung
zur Leistung von Dienst respektive zum Tragen einer Waffe nicht glaubhaft.
Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
zum Nationaldienst aufgeboten würde. Für diese Annahme spricht ferner,
dass es Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen 25 und 27 Jahren für den
Einzug von Frauen in den Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo [Country of
Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehörden], Report
Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18).
8.6 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den
Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei
einer Rückkehr eine Rekrutierung droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der
Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der
Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich
D-3319/2016
Seite 15
aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.8 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat
das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vor-
genommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
D-3319/2016
Seite 16
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen.
8.9 Im vorliegenden Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, auf-
grund derer von einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Gemäss
eigenen Angaben hat sie stets als Bäuerin gearbeitet und ihr eigenes Land
bewirtschaftet. Zwar hat sie lediglich vier Jahre die Schule besucht und
diese im Alter von 17 Jahren abgebrochen, um zu heiraten. Ihre Eltern so-
wie ihre Geschwister leben aber nach wie vor im Heimatstaat, ebenso ihre
beiden Kinder, die sie bei ihren Eltern zurückgelassen hat. Weiter hat sie
einen Onkel, der in Asmara lebt. Damit verfügt sie im Heimatland über ein
Beziehungsnetz, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen
kann. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Vater diene als Sol-
dat und ihre Mutter sei an einem Augenleiden erkrankt und müsse ihre
schwer behinderte jüngere Schwester pflegen. Es ist aber zu beachten,
dass in der Zwischenzeit auch ihre anderen Geschwister erwachsen sein
dürften – mit Ausnahme der jüngsten Schwester – und ihr gegebenenfalls
auch Unterstützung zukommen lassen könnten. Sodann führt die Rechts-
vertreterin in der Replik an, die Beschwerdeführerin mache einen verwirr-
ten und unbeständigen Eindruck und leide klar erkennbar an der Trennung
von ihren beiden Kindern. Sie sei psychisch sichtlich belastet, weshalb sie
von ihrem Hausarzt auch zu einem Abklärungsgespräch bei Gravita SRK
– Zentrum für Psychotraumatologie überwiesen worden sei. Es ist nach-
vollziehbar, dass die vorliegenden Umstände für die Beschwerdeführerin
eine psychische Belastung darstellen können. Einer solchen Belastung
kommt aber im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine
Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen
aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können (vgl. Urteil des BVGer E-4285/2013
vom 6. Januar 2015 E. 7.5.5 m.H.). Die vorliegend geltend gemachte Be-
lastung stellt für die Beschwerdeführerin zwar eine nicht zu verkennende
Beeinträchtigung dar, sie dürfte aber nicht ein lebensbedrohliches Aus-
mass erreichen respektive eine medizinischen Notlage hervorrufen, mithin
eine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen. Es ist in diesem Zu-
sammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die psychische Belastung
nicht zuletzt auf die Trennung von ihren Kindern zurückzuführen ist und
D-3319/2016
Seite 17
eine Wiedervereinigung zur Stabilisierung ihres psychischen Gesundheits-
zustandes beitragen dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
8.10 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch
mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Akten-
lage bisher nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wurde der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
am 9. Juni 2016 wurde ihr dipl.-jur. Tilla Jacomet als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Folglich ist der Rechtsvertreterin deshalb ein amtli-
ches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte die amtliche
Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Dabei
machte sie einen Aufwand von 3 Stunden à Fr. 200.– geltend sowie Ausla-
gen von Fr. 90.– (davon Fr. 70.– für Übersetzungskosten und Fr. 20.– für
weitere Auslagen), total Fr. 690.–. Dabei wurde angemerkt, dass im Falle
D-3319/2016
Seite 18
des Unterliegens ein Stundenansatz von Fr. 150.– akzeptiert würde. Nach-
dem die Beschwerdeführerin vorliegend nicht obsiegt hat, ist von einem
Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Der auf diese Weise resultie-
rende Gesamtbetrag von Fr. 540.– (3 Stunden à Fr. 150.– plus Fr. 90.–
Auslagen) erweist sich als angemessen, weshalb der Rechtsvertreterin ein
amtliches Honorar in diesem Umfang auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3319/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
Honorar von Fr. 540.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: