B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-33/2016
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Irak,
alle vertreten durch Esther Potztal, MALS,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden suchten zusammen mit ihren zwei volljäh-
rigen Kindern beziehungsweise Geschwistern am 8. August 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 25. Au-
gust 2015 wurde dort mit den Beschwerdeführenden die Befragung zur
Person (BzP) durchgeführt.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten am (...) ihre Heimat
zusammen mit ihren Kindern verlassen und seien nach F._______ gereist,
wo sie am (...) in G._______ angekommen seien. Am (...) seien sie von
dort abgereist und über ihnen unbekannte Länder am 8. August 2015 in die
Schweiz gelangt. Ausser in der Schweiz seien ihnen nirgendwo die Finger-
abdrücke abgenommen worden.
Im Rahmen der BzP gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zum
beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Italien. Dabei führten die
Beschwerdeführenden aus, sie hätten in Italien keine Fingerabdrücke ge-
geben. Sie hätten keine Gründe, die gegen eine Zuständigkeit Italiens
sprechen würden. Ihr Ziel sei es jedoch gewesen, in die Schweiz zu kom-
men.
Mit Entscheid des SEM vom 26. August 2015 wurden die Beschwerdefüh-
renden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton H._______
zugewiesen.
A.b. Am 26. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der zweimonatigen
Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stellung genom-
men hatten, stimmten sie dem Ersuchen am 24. November 2015 nachträg-
lich zu.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und for-
derte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführenden die edi-
tionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Be-
schwerdeführenden am (...) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist seien. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festge-
legten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen.
Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihre Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, am 27. Oktober 2015 an Italien übergegangen. Italien
sei aufgrund der illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zuständig. Daran vermöchten die Ausführungen der
Beschwerdeführenden im bisherigen Verfahren sowie deren Wunsch nach
einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts zu ändern. Gemäss Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die An-
nahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK
mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien
2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
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zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zu-
dem würden in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asyl-
system vorliegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) habe in seinem Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Nr. 29217/12, die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kin-
dern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorherge-
hende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK
erachtet. Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 aufgenommen
und entsprechend erläutert. Italien habe in einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 den Mitgliedstaaten eine diesbezügliche Zusicherung zu-
gestellt und diesen am 8. Juni 2015 eine Liste mit Aufnahmeprojekten des
Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. Die genann-
ten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige
Betreuung der Asylsuchenden vorsehen. Je nach Auslastung der einzelnen
Projekte würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend
ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem die Familie unterge-
bracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe in seinem
Übernahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewie-
sen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien
habe am 24. November 2015 explizit zugestimmt, wobei die Überstellung
nach K._______ geschehen solle. In seinem Urteil
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste
der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine
Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter aus-
geführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Un-
terkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien
untergebracht werde. Angesichts der konkreten und justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien
würden dem SEM keine Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher
Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht
in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer
dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weiter sei
zu bemerken, dass Italien Signatarstaat des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), der EMRK
sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
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Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür,
dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten
und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor
Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Es sei somit
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Über-
stellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in
eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- res-
pektive Herkunftsstaat überstellt würden. Den Akten sei zu entnehmen,
dass sich ein volljähriger Sohn und eine volljährige Tochter ebenfalls in der
Schweiz aufhalten würden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden über Verwandte in der Schweiz verfügten, könnten sie nichts zu
ihren Gunsten ableiten. So würden volljährige Kinder nicht als Familienan-
gehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Gemäss dieser
Bestimmung seien nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine
dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjährige Kinder Familien-
angehörige. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren
Verwandten in der Schweiz. Es lasse sich somit aus der Anwesenheit von
den zwei volljährigen Kindern in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium
ableiten. Sodann habe die Prüfung der Zuständigkeit im Rahmen der Dub-
lin-III-VO für die zwei volljährigen Kinder ebenfalls eine Zuständigkeit Itali-
ens ergeben. Nach der Überstellung könnten sich die Beschwerdeführen-
den an die italienischen Behörden wenden, sollten sie eine Platzierung in
der Nähe ihrer Kinder wünschen. Somit würden auch keine Gründe ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zur Prüfung
der Asylgesuche der Beschwerdeführenden verpflichten würde. Weiter be-
stehe keine Veranlassung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO oder gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) anzuwen-
den. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei
anzumerken, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfüge und verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderli-
che medizinische Versorgung zu gewähren. So hätten in Italien auch illegal
anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung. Für das wei-
tere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend.
Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage
das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden
bei der Organisation der Überstellung nach Italien durch entsprechende
Information der italienischen Behörden Rechnung. Diesbezüglich gebe es
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keinen Grund zur Annahme, der gesundheitliche Zustand würde im Falle
einer Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeu-
ten. Da Italien für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig sei
und keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel
durch die Schweiz begründen würden, werde auf die Asylgesuche nicht
eingetreten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 5. Ja-
nuar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Nichteintre-
tensentscheid des SEM vom 17. Dezember 2015 aufzuheben, es sei das
SEM anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Ver-
bindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorgesehenen Selbsteintrittes für das
Asylverfahren als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutre-
ten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formel-
ler Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis
zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung abzusehen,
es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, in Bezug auf die
Zuständigkeit Italiens zur Übernahme von Familien mit minderjährigen Kin-
dern habe der EGMR im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014 sowie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6629/2014 vom
12. März 2015 festgestellt, dass die Zulässigkeit einer Überstellung nach
Italien eine individuelle Garantie seitens Italiens betreffend eine kindsge-
rechte Unterbringung und Wahrung der Einheit der Familie voraussetze.
Ohne eine Garantie im Sinne dieser Rechtsprechung habe die Zuständig-
keit nach Ablauf der Frist demnach nicht auf Italien übergehen können. Das
SEM verstosse somit gegen die Praxis des EGMR und des Bundesverwal-
tungsgerichts, wenn es festhalte, die Zuständigkeit für das Asylverfahren
sei nach Ablauf der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen gemäss
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Vielmehr wäre die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, nach Ablauf der zweimonatigen Frist
selbst auf ihre Asylgesuche einzutreten. Zum selben Ergebnis würden
auch die in der Dublin-III-VO enthaltenen Regelungen führen. Ihres Erach-
tens würden dem SEM bis heute nicht mehr als lediglich allgemeine Ga-
rantien vorliegen, welche nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausrei-
chen würden, um die Möglichkeit eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK
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auszuschliessen. So würden in tatsächlicher Hinsicht seitens der italieni-
schen Behörden keine Garantien betreffend kinds- beziehungsweise fami-
liengerechte Unterbringung vorliegen. Aus dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 gehe nicht hervor, in welchem konkreten SPRAR-Projekt ihre
Familie untergebracht werden soll, und es stehe nicht fest, ob aktuell tat-
sächlich freie Plätze zur Verfügung stehen würden. Bezüglich dieses
Schreibens könne somit nicht von einer konkreten Garantie ausgegangen
werden, weshalb auch das darauf Bezug nehmende Schreiben der italie-
nischen Behörden vom 24. November 2015 nicht ausreiche. Die Veröffent-
lichung von Listen mit vorgesehenen Plätzen, welche den Familien zur Ver-
fügung stünden, und die Anerkennung der Dublin-Rückkehrer als Familien
im Transferschreiben würden keine wesentliche Besserstellung der be-
troffenen Personen im Vergleich zur Situation, die dem Urteil EGMR Tara-
khel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, in Sachen zu-
grunde gelegen habe, darstellen. Die vorhandenen Listen von Unterbrin-
gungsplätzen seien veraltet und würden nicht erlauben, konkret nachzu-
vollziehen, wie viele Plätze zum heutigen Zeitpunkt beziehungsweise im
Zeitpunkt der Überstellung noch vorhanden seien. Gemäss dem Urteil des
EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften für
die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsse eine derartige
Zusicherung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides über die Zu-
ständigkeit vorliegen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid genüge
den Anforderungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts und des EGMR nicht. Da die Überstellung nach Italien ohne entspre-
chende Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM
zum Selbsteintritt verpflichtet. Zudem verletze die Überstellung die Kon-
vention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August
1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), zumal die beiden minder-
jährigen Kinder (...) Jahre respektive (...) Jahre alt und als besonders ver-
letzlich einzustufen seien. Die Tochter sei (Nennung Leiden und Ursache
desselben). Das Interesse an der Überstellung der Familie nach Italien –
nachdem die Behörden den Selbsteintritt der Schweiz über eine lange
Dauer verhindert hätten, bis die angeblichen Garantien von Italien vorge-
legen hätten – sei im Vergleich zum Interesse der Kinder, in der Schweiz
verbleiben zu können und nicht erneut an einem fremden Ort zunächst in
einem Heim und dann allenfalls in nicht absehbarer Zeit erst unter etwas
normaleren Umständen in einer Wohnung aufwachsen zu können, als ge-
ringer einzuschätzen. Sodann bestehe zwischen ihnen und ihren beiden
volljährigen Kindern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, welche unter den Schutz der Einheit
der Familie falle. Zudem seien I._______ und J._______ aufgrund ihres
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(Nennung Leiden) und ihres noch jungen Alters weiterhin stark von ihren
Eltern und dem engen Familienzusammenhalt abhängig. Es bestehe daher
zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO, weshalb sie nicht von ihren Eltern getrennt werden dürften.
D.
Am 7. Januar 2016 setzte das Gericht den Vollzug einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.6 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist aufgrund des engen Sach-
zusammenhangs mit denjenigen der von der Vorinstanz separat beurteilten
Asylgesuche der volljährigen Kinder (Auflistung von Namen und Ge-
schäftsnummern derselben) koordiniert zu behandeln. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit ergehen für die beiden volljährigen Kinder der Beschwer-
deführenden je gesonderte Urteile.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
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Seite 10
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 26. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeant-
wortet, stimmten aber danach am 24. November 2015 einer Übernahme
ausdrücklich zu.
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdefüh-
renden zwar in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die
Regelung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Zustimmungsfiktion bedeute,
dass die Zuständigkeit nach Ablauf der zweimonatigen Frist nur dann auf
den ersuchten Mitgliedstaat übergehen könne, wenn die neue Zuständig-
keit nicht gegen völkerrechtliche Regelungen verstosse. Angesichts der in
Ziffer 3.1 dargelegten Umstände der Zustimmung der italienischen Behör-
den vermag dieser Einwand nicht zu einer anderen Einschätzung zu füh-
ren. Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid in korrekter Weise zur
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss Dublin-III-VO geäussert. Dass es dabei – entgegen der in
der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – zum Schluss gekommen ist,
dass Italien eine genügend konkrete Zusicherung abgegeben habe und
den Beschwerdeführenden durch die Überstellung nach Italien keine Men-
schenrechtsverletzungen drohen würden, vermag an der grundsätzlichen
Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Demzufolge ist die Zuständigkeit
Italiens gegeben.
3.3 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene
im Wesentlichen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der
italienischen Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft
für sie und ihre minderjährigen Kinder vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel
gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12,
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Seite 11
ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfü-
gung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter
des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien
zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
werde (ebd. E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom
24. November 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter ex-
pliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nu-
cleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestge-
hend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen
an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine ge-
mäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklä-
rung der italienischen Behörden dar.
Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung,
sondern fügt lediglich an, dass sich die Beschwerdeführenden nach der
Überstellung bei den zuständigen Behörden in K._______ zu melden hät-
ten. Dem Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in
Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss demnach im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien (Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gese-
hen werden, wonach sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-
Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Ein-
heit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis
auf eine Liste von SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird
deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze zu schaffen. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom
7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen
einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung
aufnehmen würden, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family
will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June
2015."), wodurch der bisherige implizite Hinweis nunmehr explizit in die je-
weilige individuelle Garantie aufgenommen worden sei. Einen solchen
Passus haben die italienischen Behörden wie erwähnt vorliegend in ihrer
Zusicherung aufgenommen. Zudem wurde im oben erwähnten Koordina-
tionsurteil angeführt, dass die Zusicherung der italienischen Behörden da-
rin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich
D-33/2016
Seite 12
gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirt-
schaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden
Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser
Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktio-
nierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöh-
ten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die
Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhal-
ten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Na-
mens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusam-
men mit einem ausdrücklichen Hinweis auf allgemeine Garantien einer fa-
miliengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hin-
reichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der An-
forderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
3.4 Sodann wird auch mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Schwie-
rigkeiten der Beschwerdeführenden (Nennung Leiden) die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens nicht widerlegt, da aus diesem Umstand nicht zu
schliessen ist, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für die
Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Diesbezüglich ist festzu-
halten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Ur-
teile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008,
26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; BVGE
2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was in casu nicht der Fall ist. Im Übrigen
verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und es
darf auch davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden
der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung
möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zu-
gänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstel-
lern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wird Sache
der Vollzugbehörden sein, die italienischen Behörden vorgängig detailliert
über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Be-
handlungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), worum die
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italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 24. Novem-
ber 2015 denn auch ausdrücklich ersucht haben.
3.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Kin-
deswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Be-
schwerdeführenden erst seit August 2015 in der Schweiz aufhalten und die
beiden minderjährigen Kinder daher noch nicht als derart in der Schweiz
verwurzelt gelten können, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu
geschehen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger aus-
gerichtet. Die Voraussetzungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1
Satz 1 Dublin-III-VO sind somit zu verneinen.
3.6 Die Beschwerdeführenden können auch aus der Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwer-
deführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekre-
tariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.).
Das SEM führte sodann in zutreffender Weise aus, weshalb es sich bei den
sich in der Schweiz aufhaltenden volljährigen Kindern beziehungsweise
Geschwistern der Beschwerdeführenden (I._______ und J._______) nicht
um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
und gab in korrekter Weise an, aus welchen Gründen die Voraussetzungen
von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid verwiesen werden kann. Auch hielt die Vorinstanz zu Recht fest,
dass die Prüfung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens im Falle der beiden volljährigen Kinder ebenfalls
Italien ergeben habe und sich die Beschwerdeführenden an die italieni-
schen Behörden wenden könnten, falls sie eine Unterbringung in der Nähe
ihrer Kinder wünschten.
4.
4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen
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Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz
nicht stattzugeben ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die
Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
auf Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtslos
erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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