B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-33/2019
lan
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Emilia Antoniani Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger usbekischer
Ethnie aus B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, ver-
liess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge vor ungefähr dreieinhalb
Monaten (Aussage vom 6. Oktober 2015) illegal in Richtung E._______
beziehungsweise F._______ und gelangte über verschiedene Länder am
2. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag sein Asylge-
such einreichte. Am 6. Oktober 2015 wurde befragt und am 1. September
2017 fand die Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in B._______ geboren, auf-
gewachsen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe die Schule bis
zum (…) Schuljahr abgeschlossen und danach den (…) der Familie ge-
führt. Seine Familie betreibe darüber hinaus eine (…) mit Angestellten und
besitze Felder, mit welchen sie jährlich 90‘000 bis 100‘000 USD erwirt-
schafte. Nachdem er erfahren habe, dass sein langjähriger Freund seine
Schwester geschwängert habe, sei der Freund von ihm aufgefordert wor-
den, die Schwester zu heiraten, um die Ehre wiederherzustellen. Da der
Freund dies abgelehnt habe, sei er vom Beschwerdeführer über einen an-
deren Freund zu einem Treffen gelockt worden, wo der Beschwerdeführer
ihn erneut habe umstimmen wollen. Nachdem ihm dies nicht gelungen sei,
habe er ihm zwei Mal in den Bauch und einmal in die Stirne geschossen,
anschliessend die Pistole auf den blutenden Bauch des am Boden liegen-
den Freundes gelegt und sei zu Fuss zu einem anderen Freund gegangen,
welchen er vorgängig um die Möglichkeit eines Verstecks ersucht habe.
Während der folgenden zehn Tage habe er sich im Keller seines Freundes
versteckt und sei, nachdem die Polizeikontrollen zum Fall abgeschlossen
gewesen seien, aus dem Heimatland ausgereist. Danach habe er erfahren,
dass sein Vater für kurze Zeit von der Polizei festgenommen, aber wieder
freigelassen worden sei, weil die beim getöteten aufgefundene Pistole auf
dessen Namen registriert gewesen sei. Der Vater sei wegen seines guten
Rufes von der Polizei nicht länger verdächtigt worden. Zwischen der Fami-
lie des Beschwerdeführers und derjenigen des Getöteten sei ein grosser
Streit ausgebrochen. Die Polizei habe die Ermittlungen eingestellt, weil
nicht klar gewesen sei, ob der Beschwerdeführer noch am Leben sei.
Der Beschwerdeführer gab einen afghanischen Identitätsausweis (Taskira)
zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
31. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte die Aufhebung beziehungsweise die Abänderung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sowie even-
tuell eine erneute Anhörung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein postalischer Zu-
stellnachweis und zwei Schreiben des Sicherheitsdienstes des Bezirks
D._______ mit deutscher Übersetzung bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar
2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen
Kostenvorschuss zu bezahlen. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länder- und Integrationsgesetzes (AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachte po-
lizeiliche Suche nach ihm wegen des Mordes an seinem Freund sei nicht
asylrelevant, weil der Staat bei Eingang einer Anzeige oder bei Vorliegen
eines entsprechenden Tatbestandes legitimiert und verpflichtet sei, ent-
sprechende Nachforschungen anzustellen, um den Sachverhalt zu ermit-
teln. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Tat bewusst vor-
bereitet sowie Vorkehrungen zu seiner Ausreise getroffen habe, sei er sich
der Tatbegehung und deren Konsequenzen bewusst gewesen. Die von den
afghanischen Behörden eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen stellten
legitime und zulässige staatliche Verfolgungsmassnahmen dar. Ein allfälli-
ger Politmalus sei vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich. Beim Vorbrin-
gen, wonach der Vater des getöteten Freundes den Beschwerdeführer tö-
ten wolle, handle es sich um eine private Streitigkeit, welcher keines der in
Art. 3 AsylG enthaltenen Motive zugrunde liege. Angesichts dessen, dass
der Beschwerdeführer trotz des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs
keine weiteren Ereignisse nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der
entstandenen Blutfehde geltend gemacht habe, welche auf eine künftige
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes schliessen lassen könnten, sei nicht
davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Ver-
folgungsmassnahmen in einem asylrechtlich relevanten Ausmass seitens
des Vaters seines getöteten Freundes zu befürchten habe.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es sei all-
gemein bekannt, dass in Afghanistan die Familienangehörigen eines
Mordopfers die Strafmassnahme mitbestimmen dürften. Auf Wunsch der
Familienangehörigen könne der Täter deshalb mit einer lebenslänglichen
Gefängnisstrafe, mit Folter oder Tod durch Hängen bestraft werden. Im Fall
seiner Rückkehr nach Afghanistan sei damit zu rechnen, dass er festge-
nommen und danach den Massnahmen der Angehörigen des Getöteten
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überlassen würde. Die Todesstrafe durch Hängen sei vorliegend wahr-
scheinlich. Somit drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die
Todesstrafe, womit das Recht auf Leben in Gefahr sei. Gegen ihn seien
zwei Strafbefehle ergangen. Er könne somit trotz seiner Straftat nicht in
sein Heimatland zurückkehren.
5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 festgehal-
ten, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Ein-
schätzung der Vorinstanz an. Weder die staatlich durchgeführten Mass-
nahmen zur Klärung des vom Beschwerdeführer begangenen Tötungsde-
liks noch die von ihm befürchteten Rachemassnahmen seitens der Familie
der getöteten Person sind flüchtlingsrechtlich relevant. Um unnötige Wie-
derholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen.
5.4 An dieser Einschätzung vermögen die erst im Beschwerdeverfahren zu
den Akten gegebenen zwei Suchbefehle nach dem Beschwerdeführer vom
20. August 2015 und vom 1. September 2015 nichts zu ändern. Sie stellen
– die Authentizität vorbehalten – bloss einen Beweis dafür dar, dass die
afghanischen Behörden ihrer Pflicht zur Strafverfolgung offensichtlich
nachzukommen versuchen. Angesichts der Legitimität dieser Strafverfol-
gung und der fehlenden Indizien auf einen möglichen Politmalus in den
Akten sind sie nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahme zu belegen. Im Übrigen fällt auf, dass die aus dem Jahr
2015 stammenden behördlichen Dokumente erst im Jahr 2019 zu den Ak-
ten gegeben wurden, was wenig überzeugt. Zudem ist der Inhalt des Do-
kuments, wonach der Beschwerdeführer des Mordes schuldig gesprochen
worden sei, nicht zu vereinbaren mit seinen Aussagen, die Ermittlungen
seien nach einigen Tagen eingestellt worden, weil nicht bekannt gewesen
sei, ob er noch am Leben sei. Schliesslich müssten im Fall eines Schuld-
spruches mehr als nur zwei Suchbefehle vorliegen: In diesem Fall wäre
auch eine Anklageschrift, ein Untersuchungsbericht, ein Beweismittelver-
zeichnis und schliesslich ein Urteil sowie allenfalls weitere Gerichtsunter-
lagen zu erwarten. All diese Beweismittel reichte der Beschwerdeführer in-
dessen nicht ein. Überdies leiden die beiden Dokumente inhaltlich an ei-
nem markanten Widerspruch, da einerseits eine Person mit dem Namen
des Beschwerdeführers des Mordes schuldig gesprochen worden sein soll,
was auf eine abschliessende Beurteilung hinweist, und andererseits der
Fall an die Mord- und Kriminalkommission übermittelt werden soll, woraus
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zu schliessen ist, dass noch Untersuchungen laufen. Unter diesen Umstän-
den erscheint die Echtheit der beiden Dokumente fraglich. Diese braucht
indessen angesichts der vorangehenden Erwägungen nicht weiter geprüft
zu werden.
5.5 Auch der Einwand im Beschwerdeverfahren, wonach der Beschwerde-
führer der Familie des Opfers ausgeliefert würde und diese das Strafmass
beziehungsweise die Strafe bestimmen könne, überzeugt nicht, sondern
stellt eine blosse Behauptung dar und kann somit nicht gehört werden. Viel-
mehr ist darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers den
Mord mit einer Geldzahlung regeln wollte.
5.6 Insgesamt sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asyl-
relevant. Unter diesen Umständen sind die Erwägungen in der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen die Ein-
wände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insgesamt ist die Furcht des
Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsrecht-
lich nicht begründet. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Wie das SEM zutreffend ausführte, liegen im Fall des Beschwerdeführers
keine konkreten und objektiven Hinweise darauf vor, dass ihm bei einer
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Rückkehr nach Afghanistan eine von den afghanischen Behörden ausge-
hende nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder unmenschliche Behand-
lung droht. Auch wenn in Afghanistan Todesstrafen nach wie vor ausge-
sprochen und vollzogen werden, ist vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer davon
betroffen wäre. Einerseits wurden im Jahr 2017 in Afghanistan nur wenige
Todesstrafen dokumentiert (vgl. Amnesty International – Länderübersicht,
Todesurteile und Hinrichtungen 2017, gefunden auf:
/sites/default/files/2018-04/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2017-Aus-
zuege-auf-Deutsch-April2017.pdf; aufgesucht am 7. Februar 2019), wo-
raus ersichtlich ist, dass Todesstrafen eher selten sind. Darüber hinaus sol-
len die Ermittlungen im Tötungsdelikt, welches der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen begangen habe, gestützt auf seine Angaben ein-
gestellt worden sein. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanis-
tan eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen
wird. Sollten allfällige behördliche Untersuchungen im erwähnten Tötungs-
delikt dennoch wieder aufgenommen werden, ist es ihm aufgrund der sehr
guten finanziellen Lage seiner Familie und des guten Rufs seines Vaters
möglich und zumutbar, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der dafür sor-
gen kann, dass die von Art. 3 EMRK verlangten Garantien eingehalten wer-
den. Wie das SEM überdies zutreffend festhielt, könnte die Angelegenheit
auch aussergerichtlich in einem traditionellen Schlichtungsverfahren berei-
nigt werden. Schliesslich ist noch anzumerken, dass sich der Beschwerde-
führer gemäss seinen Aussagen bewusst auf die Tötung seines Freundes
vorbereitet, diese auch ohne Skrupel ausgeführt und keine Reue hat. Da-
mit kann angenommen werden, dass er sich der Konsequenzen, welche
sein Handeln nach sich ziehen würde, von Anfang an bewusst war und
diese in Kauf nahm. Es besteht somit keine Veranlassung, sich unter dem
Hinweis auf eine möglicherweise eintretende Verletzung von Art. 3 EMRK
der Verantwortung zu entziehen und ungestraft ein Bleiberecht in der
Schweiz zu erwirken. Schliesslich kann das im Zusammenhang mit Art. 3
EMRK bestehende „real risk“ nur angenommen werden, wenn überwie-
gende konkrete und absehbare Hinweise auf eine entsprechende Verlet-
zung des Völkerrechts vorliegen, was nicht nur aufgrund des Gesagten,
sondern auch infolge der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten im Zu-
sammenhang mit den eingereichten Beweismitteln (vgl. Ziff. 5.4) nicht der
Fall ist.
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Diesbezüglich ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Wie das SEM zu Recht ausführte, wäre
die vom Beschwerdeführer begangene Tötung in der Schweiz unter dem
Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB zu prüfen, zumal der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Angaben die Tat geplant, vorbereitet und
bei der Ausübung der Tat skrupellos vorgegangen ist sowie aus niederen
Beweggründen gehandelt haben dürfte, weshalb die Voraussetzungen,
nach schweizerischem Recht wegen Mordes verurteilt zu werden, erfüllt
sein könnten. Angesichts des hohen Strafmasses für Mord in der Schweiz
und der Einstufung des Mordes als Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB)
ist folglich der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu prüfen. Danach
ist eine vorläufige Aufnahme nicht zu verfügen, wenn die betroffene Person
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Indem der Beschwerdeführer
zugegeben hat, seinen Freund skrupellos mit einer Pistole erschossen zu
haben, bloss weil dieser seine Schwester nicht heiraten wollte, ist von ei-
nem erheblichen Verstoss gegen die Sicherheit seines Heimatlandes aus-
zugehen. Folglich ist der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt.
Folglich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen.
Auch den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verhältnismässig-
keit der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG ist beizupflichten. Diesbezüglich
wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen (vgl. Akte A22/10 S. 6 E. 2.b.). Es fällt insbesondere ins Gewicht,
dass die Familie des Beschwerdeführers die Schwangerschaft seiner ledi-
gen Schwester akzeptiert und seine Mutter ihn aufgefordert hat, von Ra-
chehandlungen gegenüber dem Kindsvater abzusehen, was den Be-
schwerdeführer nicht von seiner Tat habe abhalten können. Angesichts der
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fehlenden Einsicht in das fehlbare Verhalten erscheint es durchaus verhält-
nismässig, den Beschwerdeführer ohne Prüfung von Vollzugshindernis-
sen, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, aus der
Schweiz wegzuweisen. Unter diesen Umständen enthält sich das Gericht,
zu der unter Ziff. 2.c. der angefochtenen Verfügung dargelegten Einschät-
zung Stellung zu nehmen.
Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Inte-
resse, sich in Berufung auf allfällige Wegweisungshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 4 AIG ein Bleiberecht in der Schweiz zu verschaffen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig und möglich bezeichnet und die Zumutbarkeit in Anwen-
dung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG bejahte. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: