B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3320/2013/wif
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , Libyen, und
B._______, geboren … , Marokko,
sowie die Kinder
C._______, geboren … ,
D._______, geboren … ,
E._______, geboren … ,
F._______, geboren … , und
G._______, geboren … ,
Libyen,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
…,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2013 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar in Begleitung von fünf Kin-
dern – am 29. April 2013 von Italien kommend nach Chiasso gelangten,
wo sie von der schweizerischen Grenzwacht angehalten wurden,
dass sich bei dieser Gelegenheit A._______ (der Beschwerdeführer) mit
seinem libyschen Reisepass und B._______ (die Beschwerdeführerin)
mit ihrem marokkanischen Reisepass auswiesen,
dass die Pässe von Italien erteilte Schengen-Visa beinhalten, ausgestellt
in Z._______ am 8. und 12. September 2012, gültig für eine Einreise vom
15.-30. September 2012 und für eine Aufenthaltsdauer von 30 Tagen,
dass die Ehegatten anlässlich der Anhaltung vorbrachten, sie wollten in
der Schweiz um Asyl ersuchen, worauf sie von der Grenzwacht dem BFM
zugeführt wurden,
dass sie im Nachgang dazu noch am gleichen Tag beim Bundesamt um
die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festge-
stellt wurde, dass sie vor der Schweiz bereits Italien um Asyl ersucht hat-
ten (Asylanträge verzeichnet in X._______ per 19. Oktober 2012),
dass die Ehegatten am 14. Mai 2013 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass dabei vom Bundesamt verschiedene Unterlagen zum italienischen
Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu den Akten genommen wur-
den, so zwei Schreiben, mittels welchen sie von der Questura in
X._______ eingeladen wurden, am 12. April 2013 beim "Ufficio Immigra-
zione" ihre Pässe wieder in Empfang zu nehmen, da ihnen von Italien
subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sowie zwei Schreiben dieser Be-
hörde vom 12. April 2013 (also dem Tag der Abholung der heimatlichen
Papiere), mit welchen sie eingeladen wurden, am 16. Mai 2013 beim
"Settore Rifugiati" die Frage ihrer praktischen Integration zu besprechen,
dass beim Beschwerdeführer sodann ein am 26. Oktober 2012 von der
Questura in X._______ ausgestelltes "permesso di soggiorno" erhoben
wurde (gemäss Vermerk gültig für das gesamte Staatsgebiet Italiens),
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung angaben,
sei hätten … 2006 in Libyen geheiratet und ab Januar 2007 und bis zu ih-
rer Ausreise aus Libyen stets in Y._______ gewohnt,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren angab, sie habe in Marokko
noch einen Sohn, welcher bei ihrer Mutter … [in Marokko] lebe und aus
ihrer ersten, … 2005 geschiedenen, Ehe stamme,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche namentlich geltend machten,
der Beschwerdeführer sei als … [Geschäftsmann] aufgrund seiner frühe-
ren Tätigkeit für das Regime von Rebellen verfolgt, respektive er sei in ei-
ne Auseinandersetzung mit aktuellen Konkurrenten verwickelt worden,
was ... 2012 zu einer Entführung der Beschwerdeführerin und der ältes-
ten Tochter geführt habe, und die beiden nur gegen Bezahlung von Löse-
geld freigekommen seien,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbrachte, ihrer
Tochter sei damals nichts passiert, was ärztlich abgeklärt worden sei, sie
hingegen habe zweimal eine Vergewaltigung erlitten,
dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund dieses Ereignisses respek-
tive einer nach wie vor akuten Bedrohungslage zur Ausreise aus Libyen
entschlossen hätten, worauf sie von Y._______ nach Z._______ gegan-
gen seien, wo die Familie des Beschwerdeführers lebe,
dass sie in Z._______ Schengen-Visa beantragt hätten und anschlies-
send – am 23. September 2012 – auf dem Luftweg … [von Libyen nach
Italien] gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus geltend machten, die Be-
schwerdeführerin sei seit ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehemann vor
Nachstellungen von Seiten ihrer Familie bedroht, zumal ihr Vater wegen
ihrer Scheidung respektive wegen Aussagen ihres Ex-Ehemannes ihren
Tod wolle (vgl. … ),
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführte, we-
gen einer gutmeinenden Nachbarin habe ihre Familie von ihrem italieni-
schen Aufenthaltsort erfahren, worauf zwei Brüder nach Italien gekom-
men seien, um sie umzubringen (vgl. … ),
dass die Ehegatten übereinstimmend vorbrachten, sie hätten sich nicht
an die italienischen Behörden gewandt, um Schutz vor den Brüdern zu
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erhalten, sondern sie seien in die Schweiz gereist, nachdem die Be-
schwerdeführerin in Italien zufällig einen der Brüder gesichtet habe,
dass namentlich der Beschwerdeführer zu ihrem Aufenthalt in Italien aus-
führte, sie hätten in X._______ auf Anraten Dritter um Asyl ersucht, sie
seien aber eigentlich von vornherein nicht an einem Verbleib in Italien in-
teressiert gewesen, da sie dort weder das Verfahren begriffen hätten
noch ihnen erklärt worden sei, was subsidiärer Schutz bedeute (vgl. … ),
dass die Ehegatten übereinstimmend geltend machten, sie seien in Italien
von den Behörden überhaupt nicht unterstützt worden, obwohl sie für fünf
Kinder zu sorgen hätten, weshalb sie mit ihrer Familie zwischenzeitlich
auf der Strasse gestanden hätten, bis sie wieder Hilfe von Privaten erhal-
ten hätten (vgl. … ),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, sie seien von der für
sie zuständigen Behörde in X._______ trotz ihrer fünf Kinder auf eine
Warteliste gesetzt worden, womit sie vermutlich noch zweieinhalb Monate
auf eine Unterkunft hätten warten müssen, weshalb sie in die Schweiz
gereist seien (vgl. … ),
dass sich auf Nachfrage hin sowohl der Beschwerdeführer als auch die
Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland ausspra-
chen und diesbezüglich geltend machten, in Italien hätten sie keine Un-
terkunft und auch keine wirtschaftliche Möglichkeit, ihre Kinder aufzuzie-
hen, und zudem drohe der Beschwerdeführerin dort Gefahr an Leib und
Leben von Seiten ihrer Brüder (vgl. … ),
dass das BFM am 17. Mai 2013 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Italien richtete,
dass Italien mit Erklärungen vom 27. Mai 2013 einer Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden zwecks Prüfung ihrer Asylanträge (im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 27. Mai 2013 – eröffnet
am 5. Juni 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
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schwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – am 11. Juni 2013 Beschwerde erhoben, wo-
bei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache ans BFM beantragten, verbunden mit der An-
ordnung an das Bundesamt, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für ihre Asylgesuche für zuständig zu erklären,
dass sie gleichzeitig um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne
der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchten,
sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht,
dass sie mit ihrer Eingabe zwei Arztberichte … vorlegten und in diesem
Zusammenhang zur Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache gel-
tend machten, aufgrund der ärztlich attestierten psychischen Erkran-
kungslage der Beschwerdeführerin seien in ihrem Fall die Voraussetzun-
gen erfüllt, um aus humanitären Gründen im Sinne Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
Gebrauch zu machen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Aktenlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, was Italien
mit der Abgabe der Erklärungen zur Übernahme der Beschwerdeführen-
den (zwecks Prüfung ihrer Asylanträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO) ausdrücklich anerkannt hat,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist,
dass aufgrund der Akten – entgegen den Beschwerdevorbringen – keine
Gründe ersichtlich sind, welche in vorliegender Sache in rechtserhebli-
cher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)
als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkre-
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ten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwer-
deführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführenden gemäss der Aktenlage in Italien sowohl
Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gefunden haben, als auch zum
staatlichen Unterstützungssystem, auch wenn es in letztgenannter Hin-
sicht gegebenenfalls zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen ist,
dass jedenfalls die Einladungen vom 12. April 2013 – soweit ersichtlich im
Hinblick auf die Besprechung von Fragen zur praktischen Integration am
16. Mai 2013 – nicht anders verstanden werden können,
dass gleichzeitig aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers da-
von auszugehen ist, der Familie wäre innert Kürze – nach Ablauf einer
mässigen Wartefrist – eine staatliche Unterkunft zugeteilt worden,
dass zudem aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führenden hätten in Italien auch Zugang zu medizinischer Versorgung ge-
funden, namentlich anlässlich der Geburt ihrer jüngsten Kinder,
dass in Zusammenhang mit den Vorbringen über angeblich in Italien dro-
hende Nachstellungen von Seiten der Brüder der Beschwerdeführerin
gewichtige Zweifel bestehen, zumal die Ausführungen über deren plötzli-
ches Auftauchen in X._______ konstruiert wirken,
dass eine Bedrohungslage auch deshalb fragwürdig erscheint, da die Be-
schwerdeführenden offenbar jahrelang in Libyen unbehelligt geblieben
sind,
dass auf eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführun-
gen jedoch verzichtet werden kann, da in der Sache mit dem BFM darin
einig zu gehen ist, dass die Beschwerdeführenden in Italien auf wirksa-
men staatlichen Schutz zurückgreifen können, sollten sie dort tatsächlich
in dem von ihnen behaupteten Sinne bedroht sein,
dass wirksamer staatlicher Schutz jedoch voraussetzt, dass sich die Be-
schwerdeführenden bei den zuständigen Behörden darum bemühen, was
sie bisher aber eigenen Angaben zufolge unterlassen haben,
dass nach dem Gesagten nichts ersichtlich ist, was den Wegweisungs-
vollzug nach Italien unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten als unzuläs-
sig erscheinen lassen würde,
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dass im Falle der Beschwerdeführenden auch keine anderen Gründe ge-
gen eine Rückführung nach Italien sprechen, da insgesamt kein Anlass
zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug nach
Italien in eine schwerwiegende Notlage geraten, aufgrund welcher trotz
Zuständigkeit Italiens – alleine aus humanitären Gründen im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – auf ihre Gesuche einzutreten wäre,
dass zwar mit der Beschwerdeeingabe ein Arztbericht … vorgelegt wurde
(welcher sich allerdings soweit ersichtlich auf nur eine Konsultation mit
Übersetzung stützt), worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung attestiert wird, welche Folge von
repetitiven Trauma und Todesdrohungen sei,
dass zudem ein Spitalbericht … vorgelegt wurde, worin über eine kurzzei-
tige Bewusstlosigkeit (Synkope) der Beschwerdeführerin berichtet wird,
welche sie – nach Schwindelgefühlen seit dem Vortag – am 6. Juni 2013
unter der Dusche erlitten habe (wobei ihr nach einlässlicher Untersu-
chung sowohl durch die innere Medizin als auch durch die Neurologie le-
diglich zwei Schmerzmittel verschrieben werden mussten, da sie sich bei
dem Vorfall ihre Knie angeschlagen hatte),
dass in der Beschwerdeeingabe schliesslich auf eine anstehende Unter-
suchung wegen Blasen- und Nierenproblemen verwiesen wird,
dass damit jedoch kein Erkrankungsbild ersichtlich gemacht wird, wel-
ches nicht auch in Italien behandelt werden könnte,
dass dabei in vorliegender Sache – entgegen den sinngemäss anders
lautenden Beschwerdevorbringen (mithin der diesbezüglichen Verweise
auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts) – auch kein Anlass zur
Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde durch den Wegwei-
sungsvollzug aus einem gewachsenen respektive schon länger andau-
ernden und damit gefestigten Behandlungssetting herausgerissen, was
negative Folgen für sie haben könnte,
dass nach dem Gesagten ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestäti-
gen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatz-
massnahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entspre-
chende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägun-
gen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid sowohl das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG) als
auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: