B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3321/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2015 / N (…).
D-3321/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte das vormalige BFM dem Be-
schwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahren-
szentrums Zürich zugewiesen worden. Mit Vollmacht vom 20. Oktober
2014 mandatierte der Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertretung.
C.
Anlässlich seiner Befragung durch das BFM vom 23. Oktober 2014 machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe
in einem (Geschäft) in C._______ und in seinem eigenen Geschäft in
B._______ gearbeitet. Er sei fälschlicherweise verdächtigt worden, Mit-
glied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, und
deshalb immer wieder von der Polizei mitgenommen worden. Bezüglich
zweier Festnahmen im Jahr 2006 und 2009 würden entsprechende Ge-
richtsdokumente existieren. Im Juni 2013 sei er im Laden in C._______
gesucht worden. Anfangs August 2013 sei er auf der Fahrt nach B._______
von zwei Personen mit seinem Namen angesprochen worden. Als eine die-
ser Personen eine Waffe gezückt habe, sei er auf seinem Motorrad davon-
gerast, indes gestürzt und zu Fuss weitergerannt. Bei der Flucht habe er
sein Portemonnaie und seinen Führerschein verloren. Am folgenden Tag
habe er bei der Polizei Anzeige erstattet und eine Verlustbescheinigung
erhalten. Es sei ihm aber geraten worden, die verlorenen Dokumente nicht
in B._______, sondern in C._______ neu zu beantragen. Im Februar 2014
sei sein Chef mit dem Tod bedroht worden, sollte er ihn weiterhin im Laden
in C._______ beschäftigen. Da ihn sein Chef deshalb nicht mehr länger
habe beherbergen können, er aber auch nicht nach B._______ nach
Hause habe zurückkehren können, habe sein Chef die Ausreise für ihn or-
ganisiert. Er sei am 30. September 2014 von C._______, wahrscheinlich
via D._______, nach E._______ geflogen. Den Reisepass, der ihm vom
Passbüro in C._______ regulär ausgestellt worden sei, könne er nicht ein-
reichen, da er diesen dem Schlepper abgegeben habe. Wenn er schwere
Sachen hebe, bekomme er (…). Ansonsten habe er keine gesundheitlichen
Beschwerden.
D-3321/2015
Seite 3
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11).
D.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass Abklärungen mit der Schweizer Botschaft in C._______
ergeben hätten, dass er am (…) September 2014 von der italienischen Bot-
schaft in C._______ ein für die Dauer vom 17. September 2014 bis zum
16. Oktober 2014 gültiges Touristenvisum erhalten habe (Visums-Nummer
[…]; Passnummer […] [gültig (…) bis (…)]). Daher sei mutmasslich Italien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
weshalb das BFM beabsichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und
den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Es räumte dem Be-
schwerdeführer die Gelegenheit ein, sich zu einer allfälligen Zuständigkeit
Italiens bis zum 16. Dezember 2014 zu äussern.
E.
In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 (Datum der Übergabe
an das BFM; Schreiben datiert vom 15. Dezember 2014) machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das besagte Visum nicht
beantragt und demzufolge auch nie Fingerabdrücke abgegeben. Er
möchte nicht nach Italien. Er habe kein Vertrauen in das italienische Asyl-
system und befürchte, dass sein Asylgesuch in Italien nicht richtig geprüft
und er nach Sri Lanka zurückgeschafft würde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in das Verfahren ausserhalb der
Testphasen zugewiesen und er dem Kanton F._______ zugeteilt werde.
G.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 informierte die bisherige Rechtsver-
tretung das SEM über das Mandatsende.
H.
H.a Am 29. Dezember 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
D-3321/2015
Seite 4
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
H.b Am 21. Februar 2015 lehnten die italienischen Behörden die Aufnahme
des Beschwerdeführers ab, mit der Begründung, dieser sei ihnen nicht be-
kannt und ihm sei kein Visum ausgestellt worden.
H.c Am 24. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden im
Rahmen eines Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverord-
nung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Ände-
rung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]) erneut um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
H.d Am 15. Mai 2015 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
I.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 – eröffnet am 21. Mai 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer.
J.
J.a Am 26. Mai 2015 tat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht persönlich seinen Beschwerdewillen kund. Mit Eingabe vom 27. Mai
2015 zeigte Rechtsanwalt Püntener das Vertretungsverhältnis an (Voll-
macht datierend vom 27. Mai 2015) an kündigte die Einreichung einer
rechtsgenüglichen Beschwerdeschrift innert der bis zum 29. Mai 2015 lau-
fenden Beschwerdefrist an. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 reichte der man-
datierte Rechtsvertreter die angekündigte Beschwerdeschrift ein. Darin
wurde um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung
D-3321/2015
Seite 5
von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO und um Feststellung der Zuständigkeit der
Schweiz, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung we-
gen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht und
um Rückweisung der Sache an das SEM, eventualiter um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das SEM zur richtigen
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 3
und 4 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um Gewährung der vollständigen Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten mit anschliessender Frist zur Beschwerdeergänzung
ersucht.
J.b Zur Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, ihm seien – abgesehen von den ihm bereits bekannten Ak-
ten A21 und A22 und den von ihm eingereichten Beweismitteln (mit Aus-
nahme von Röntgenbildern) – lediglich die Aktenstücke A8, A11 und A37
offengelegt worden. Zudem seien die im Aktenverzeichnis aufgeführten
Editionsklassen und Abkürzungen nicht in einer Legende erklärt worden
und für ihn daher nicht verständlich. Er beantrage deshalb vollständige Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten (mit Erklärung der im Aktenverzeichnis
verwendeten Editionsklassen und Abkürzungen), gegebenenfalls unter Ab-
deckung der Geheimhaltung unterstehender Aktenteile.
Das SEM habe die Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach innert
drei Monaten ab Einreichung des Asylgesuchs bei dem möglicherweise zu-
ständigen Dublin-Mitgliedsstaat ein Antrag um Übernahme zu stellen sei,
überschritten, weshalb die Schweiz für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei. Zwar habe das SEM die besagte Frist mit dem Über-
nahmeersuchen an die italienischen Behörden vom 29. Dezember 2014
gewahrt, aber bei der Stellung des zweiten Übernahmeersuchens am
24. Februar 2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-
VO abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei die Stellung eines zweiten Über-
nahmeersuchens nach Ablehnung eines ersten Ersuchens in der Dublin-
III-VO nicht vorgesehen. Das SEM hätte ihm zu dieser nicht der Dublin-III-
VO entsprechenden Vorgehensweise das rechtliche Gehör einräumen
müssen. Er habe am 26. November 2014 durch seine damalige Rechtsver-
treterin Beweismittel – Arztberichte und ein Röntgenbild aus dem Jahr
2011, das Folterspuren aufzeige (…) und aus nachvollziehbaren Gründen
D-3321/2015
Seite 6
nicht als Kopie im Rahmen der Akteneinsicht habe offengelegt werden kön-
nen – eingereicht. Er habe sich aufgrund dieser Verletzung bereits in Sri
Lanka in ärztlicher Behandlung befunden und leide nach wie vor unter kör-
perlichen (Aufzählung), aber auch psychischen Problemen. Bei der Befra-
gung habe er sich nicht in der Lage gefühlt, die Folter und die notwendige
Behandlung darzulegen. Mit der Nachreichung der erwähnten Unterlagen
am 26. November 2014 habe er dies nachholen wollen, indes habe es
seine damalige Rechtsvertreterin versäumt, auf die Behandlungsbedürftig-
keit hinzuweisen. Angesichts der misslichen Betreuungsverhältnisse für
kranke Asylgesuchsteller in Italien wäre das SEM aber gehalten gewesen,
den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären. Er habe mehrfach darum
gebeten, sich in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben zu können.
Zwar habe er regelmässig Tabletten gegen (…) erhalten, aber der medizi-
nische Sachverhalt sei nie näher abgeklärt worden. Er gehe davon aus,
dass diesbezügliche Akten existieren würden, die offenzulegen seien. Ein
Beweismittel für die Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a
Dublin-III-VO liege nicht vor, da er in den Fingerabdruck- und Visaregistern
nicht aufgeführt sei. Das SEM hätte nachprüfbar und detailliert darlegen
müssen, weshalb dennoch von Indizien für eine Visumsausstellung durch
die italienische Botschaft in C._______ auszugehen sei, zumal es durch-
aus möglich sei, dass sich Italien lediglich im Sinne einer Gefälligkeit
schlussendlich zur Übernahme bereit erklärt habe. Auch mit seinen ge-
sundheitlichen Problemen habe sich das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht auseinandergesetzt. Es wäre eine weitere Befragung seiner
Person anzuordnen und ihm Gelegenheit einzuräumen, seinen Gesund-
heitszustand und die Behandlungsnotwendigkeit in der Schweiz zu doku-
mentieren. Er verweise in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November
2014 (vgl. EGMR: Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde
Nr. 29217/12]) bezüglich der Einholung von Garantien seitens Italien und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015
betreffend die Prüfung humanitärer Gründe, welche gegen eine Überstel-
lung in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Staat sprechen könnten.
Sollte kein Selbsteintritt der Schweiz erfolgen, wären von den italienischen
Behörden angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit konkrete Garantien
einzuholen. Aufgrund seines Gesundheitszustands wäre der Vollzug der
Wegweisung aber unzulässig und unzumutbar.
Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-3321/2015
Seite 7
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 gewährte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verzichtete aus verfah-
rensökonomischen Gründen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig überwies er den Antrag um Akteneinsicht zur Prüfung und kor-
rekten Durchführung des Akteneinsichtsprozederes (mit Erklärung der ver-
wendeten Editionsklassen und Abkürzungen) an das SEM.
L.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer Akteneinsicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 – eröffnet am 26. Juni 2015 –
räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist von dreis-
sig Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Einreichung einer allfälligen Be-
schwerdeergänzung ein.
N.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 rügte der Beschwerde-
führer, ihm sei vom SEM am 12. Juni 2015 nach wie vor nicht vollständige
Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt worden. So habe er
keine Einsicht in die Akten A13, A19, A20, A24, A25 und A28 erhalten. Zu-
dem seien bezüglich der Aktenführung seitens des SEM Manipulationen
erfolgt; einige Akten würden im zuerst ausgehändigten Aktenverzeichnis
andere Editionsklassen aufweisen als in dem am 12. Juni 2015 zugestell-
ten Aktenverzeichnis (A19 und A20: Änderung von "intern" zu "der Geheim-
haltung unterstehend"; A29: Änderung der Editionsklasse "F" zu "[leer]").
Ausserdem habe das SEM die seinen Gesundheitszustand betreffenden
Akten nach wie vor nicht aufgelistet und offengelegt. Die Akten A13, A19
und A20 seien entscheidrelevant, da das SEM gestützt darauf zur Ansicht
gelangt sei, es läge ein italienisches Visum vor, welches die Zuständigkeit
Italiens begründe. Ihm sei deshalb Einsicht in diese Akten zu gewähren,
allenfalls in anonymisierter Form. Im Übrigen halte er an seinen Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2015 fest. Bei der Stellung des
zweiten Übernahmeersuchens an Italien am 24. Februar 2015 sei die drei-
monatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen gewesen, wes-
halb die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.
Zudem lägen weder Beweismittel noch Indizien vor, welche auf das Vor-
handensein eines gültigen italienischen Visums hinweisen würden. Die Ab-
D-3321/2015
Seite 8
lehnung des ersten Übernahmeersuchens durch die italienischen Behör-
den am 21. Februar 2015 sei rechtsverbindlich und zeige, dass eben ge-
rade kein solches Visum bestehe. Zwar stütze Italien seine Zustimmung
vom 15. Mai 2015 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, bestätige darin aber
nicht explizit die Existenz eines Visums, was die Voraussetzung für die Zu-
ständigkeit Italiens wäre.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud der Instruktionsrichter das
SEM ein, bis zum 21. August 2015 zu den formellen Rügen des Beschwer-
deführers bezüglich der Fragen der Akteneinsicht und Aktenführung Stel-
lung zu nehmen, und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls in geeigneter
Form Einsicht in bisher nicht offengelegte, entscheidrelevante Aktenstücke
zu gewähren.
P.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2015 legte das SEM im Wesent-
lichen dar, im Testbetrieb würden die Dossiers in elektronischer Form ge-
führt. Nach der Zuweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das
Verfahren ausserhalb der Testphasen sei ein Papierdossier erstellt und die
Akten den Editionsklassen "A" bis "E" zugeordnet worden. Die zur Edition
freigegebenen Aktenstücke hätten im Testbetrieb die Bezeichnung "F", wo-
hingegen diesen im Verfahren ausserhalb der Testphasen kein Buchstabe
zugeordnet werde. In dem am 12. Juni 2015 ausgehändigten Aktenver-
zeichnis sei die Bezeichnung entsprechend von "F" auf "(leer)" geändert
worden. An der Klassifikation der diesbezüglichen Aktenstücke habe sich
dadurch aber nichts geändert. Bei den Akten A19 und A20 handle es sich
um eine Anfrage an die Schweizer Botschaft in Sri Lanka und deren Ant-
wort. Sie seien im ersten Aktenverzeichnis der Editionsklasse "B" (interne
Akten) und im zweiten der Editionsklasse "A" (überwiegende Interessen an
der Geheimhaltung) zugewiesen worden. Diese beiden Aktenstücke wür-
den vom SEM – wie auch A13, bei dem die Änderung der Editionsklasse
nicht vorgenommen worden sei – als nicht der Edition unterliegend einge-
stuft. Die Korrespondenz zwischen dem SEM und der Botschaft gebe Auf-
schluss über die Arbeitsweise der Schweizer Behörden, weshalb ein über-
wiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe. Dem Be-
schwerdeführer sei aber mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 der we-
sentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort zur Kenntnis gebracht
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (vgl. A21), so
dass das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt worden sei. Bei der Akte A24 –
D-3321/2015
Seite 9
ein automatisch generiertes Mail der italienischen Behörden, das den Emp-
fang des Ersuchens der Schweizer Behörden bestätige – handle es sich
um ein unwesentliches Aktenstück. Bei der Akte A25 handle es sich um die
Meldung des im Testbetrieb tätigen Betreuungsunternehmens G._______
über einen medizinischen Fall. Diese Akte unterliege nicht der Edition; es
handle sich dabei nicht um ein Arztzeugnis oder einen Arztbericht. In alle
weiteren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffenden
Akten sei ihm im Laufe des Verfahrens Einsicht gewährt worden. Die Ab-
lehnung des ersten Übernahmeersuchens durch die italienischen Behör-
den (A28) sei dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form ausgehän-
digt worden (A29).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Da sich die Vernehmlassung des SEM vom 12. August 2015 aufgrund
der sich darstellenden Rechts- und Sachlage gemäss Zwischenverfügung
vom 6. August 2015 einzig mit den formellen Rügen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt hat und diesen – wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird – entsprochen wurde, wird die besagte Stellungnahme dem Be-
schwerdeführer direkt mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht.
D-3321/2015
Seite 10
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiel-
len Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das
SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm nicht vollumfängliche
Akteneinsicht gewährt worden sei, und der Sachverhalt bezüglich seines
Gesundheitszustands nicht vollständig erstellt respektive die gesundheitli-
chen Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können.
Die Akteneinsicht ist unter Beachtung der Art. 27 f. VwVG zu gewähren.
Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses
zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Ge-
legenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu be-
zeichnen (Art. 28 VwVG). In interne Akten, die von der verfügenden Be-
hörde ausschliesslich für den Eigengebrauch beziehungsweise für die in-
terne Entscheidfindung erstellt werden, wie beispielsweise Notizen zuhan-
den einer Drittperson innerhalb der Behörde, Telefonnotizen, Anträge oder
Entscheidentwürfe ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303).
D-3321/2015
Seite 11
Auf die Aufhebung eines Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann verzichtet werden, wenn das Versäumnis in einem Rechtsmittel-
verfahren nachgeholt und der erstrebte Zweck so nachträglich erreicht
wird, ohne dass der betroffenen Partei daraus ein wesentlicher Nachteil
erwächst.
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai
2015 zu Recht – wie in der Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 festge-
stellt – die fehlende Erklärung der Editionsklassen im mit der Verfügung
des SEM vom 15. Mai 2015 zugestellten Aktenverzeichnis. Das SEM holte
dieses Versäumnis am 12. Juni 2015 nach und der festgestellte Verfah-
rensmangel ist dadurch als geheilt zu betrachten. In der Beschwerdeer-
gänzung vom 27. Juli 2015 monierte der Beschwerdeführer, das Aktenver-
zeichnis des SEM vom 12. Juni 2015 weise teils andere Editionsklassen
auf als das zunächst zugestellte. Zudem habe ihm das SEM am 12. Juni
2015 keine Einsicht in die Akten A13, A19, A20, A24, A25 und A28 sowie in
Dokumente bezüglich seines Gesundheitszustands gewährt. Diesbezüg-
lich ist festzustellen, dass das SEM die Änderung der Bezeichnung "F" zu
"[leer]" für die zur Edition freigegebenen Aktenstücke in der Stellungnahme
vom 12. August 2015 in nachvollziehbarer Weise zu erklären vermochte.
Bezüglich des Klassifikationswechsels der Aktenstücke A19 und A20 von
"B" (intern]) zu "A" (der Geheimhaltung unterstehend) ist zwar festzustel-
len, dass eine Änderung von Klassifikationen nach der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung grundsätzlich nicht angebracht ist, aber vorliegend
keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirkte. Unabhängig
von der Frage der korrekten Klassifizierung der entscheidwesentlichen Ak-
ten A13, A19 und A20 ist das SEM dem diesbezüglichen Anspruch des Be-
schwerdeführers hinreichend gerecht geworden, indem es ihm deren Inhalt
unter Angabe aller wesentlichen Elemente am 12. Dezember 2014 schrift-
lich zur Kenntnis gebracht und ihm das rechtliche Gehör dazu eingeräumt
hat (vgl. A21), das der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 wahrge-
nommen hat (vgl. A22). Eine Gehörsverletzung bezüglich der Akten A13,
A19 und A20 liegt damit nicht vor. Die Akte A24 (automatisierte Empfangs-
bestätigung Italiens bzgl. A23) wurde vom SEM zutreffend als nicht ent-
scheidwesentlich qualifiziert. In die Akte A28 (Ablehnung Italiens) hat das
SEM dem Beschwerdeführer korrekterweise in anonymisierter Form Ein-
sicht gewährt (A29). Die Akte A25 (Meldung eines medizinischen Falls
durch das Betreuungsunternehmen im Testbetrieb G._______ vom 27. Ja-
nuar 2015 [drei Arztkonsultationen; Diagnosen: […]; medikamentöse Be-
handlung]) wurde durch die damalige Rechtsvertretung des Beschwerde-
führers am 29. Januar 2015 mit dem Vermerk "Nachreichen Formular F5
D-3321/2015
Seite 12
(Medizinische Informationen)" zu den Akten gereicht und ist dem Be-
schwerdeführer somit bekannt. Es trifft daher auch nicht zu, dass das SEM
Dokumente bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
nicht zu den Akten genommen hätte (vgl. diesbezüglich auch A18: Einrei-
chung von Beweismitteln [Röntgenbild und Arztberichte aus dem Jahr
2011] durch die damalige Rechtsvertreterin am 26. November 2014).
3.2.2 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den
medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine diesbezüg-
liche Begründungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass die Untersu-
chungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines
Gesuchstellers findet (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers bei
der Befragung vom 23. Oktober 2014, abgesehen von (…) beim Heben
schwerer Sachen keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (vgl.
A11, S. 9), und der Angabe im Schreiben vom 26. November 2014, im Jahr
2011 aufgrund seiner Verletzungen am (…) an starken (…-)schmerzen ge-
litten zu haben (vgl. A18), bestand für das SEM keine Veranlassung zu
diesbezüglichen weiteren Abklärungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens.
Zwar hat das SEM die im Zeitpunkt des Entscheiderlasses aktenkundigen
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Aufzählung) in der
angefochtenen Verfügung nicht explizit genannt, aber festgehalten, dass
aufgrund der Aktenlage weder humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt
der Schweiz gegeben seien noch Gründe vorlägen, die gegen die Zuläs-
sigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien sprechen würden. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und ungenügenden Begründung erweist sich deshalb als unbe-
gründet.
3.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Anträge des Beschwer-
deführers in der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2015 um Gewährung
weiterer Akteneinsicht und erneute Fristansetzung zur Beschwerdeergän-
zung sind entsprechend abzuweisen.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
D-3321/2015
Seite 13
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verord-
nung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gül-
D-3321/2015
Seite 14
tiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Abklärungen des SEM
ergaben, dass die italienische Botschaft in C._______ dem Beschwerde-
führer am (…) September 2014 ein für die Dauer vom 17. September 2014
bis zum 16. Oktober 2014 gültiges Visum ausgestellt hatte. Das SEM er-
suchte daher die italienischen Behörden am 29. Dezember 2014, innert der
dreimonatigen Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Aufnahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die italieni-
schen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 21. Februar 2015
ab, worauf das SEM umgehend ein sogenanntes Remonstrationsverfahren
im Sinne von Art. 5 DVO einleitete und die italienischen Behörden am
24. Februar 2015 erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte. Mit seinem Einwand, am 24. Februar
2015 sei die dreimonatige Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Stel-
lung eines Übernahmeersuchens abgelaufen gewesen, weshalb die
Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei, verkennt der Beschwerdefüh-
rer, dass es sich bei dem Antrag des SEM vom 24. Februar 2015 nicht um
ein neues, eigenständiges, an die Frist von Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO
gebundenes Übernahmeersuchen handelt, sondern um ein Remonstrati-
onsbegehren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO, d. h. einen Antrag an die
italienischen Behörden um neuerliche Prüfung des Überstellungsersu-
chens vom 29. Dezember 2014 nach Erhalt der ablehnenden Antwort vom
D-3321/2015
Seite 15
21. Februar 2015. Dieses Vorgehen, binnen drei Wochen nach Erhalt einer
ablehnenden Antwort des ersuchten Staates eine neuerliche Prüfung eines
Übernahmeersuchens zu verlangen, ist in Art. 5 DVO ausdrücklich vorge-
sehen. Das SEM war dementsprechend berechtigt, von Italien am 24. Feb-
ruar 2015 die erneute Prüfung des Übernahmeersuchens vom 29. Dezem-
ber 2014 zu verlangen. Auch war das SEM nicht gehalten, dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu diesem rechtskonformen Vorgehen ein-
zuräumen. Zur Frage einer allfälligen Zuständigkeit Italiens war dem Be-
schwerdeführer am 12. Dezember 2014 das rechtliche Gehör in korrekter
Weise gewährt worden und er hat dieses in seiner Eingabe vom 16. De-
zember 2014 ausgeübt.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO wäre Italien gehalten gewesen, binnen zwei
Wochen auf das Remonstrationsbegehren des SEM vom 24. Februar 2015
zu antworten. Die Antwort Italiens – die Zustimmung zur Übernahme des
Beschwerdeführers – datiert jedoch erst vom 15. Mai 2015. In der Literatur
wird die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer Antwort des er-
suchten Mitgliedstaats innert der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO im Re-
monstrationsverfahren zwar eine Verletzung des Unionsrechts bewirke, je-
doch mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung
keinen Zuständigkeitsübergang zur Folge habe (vgl. CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., S. 287). Nach verstrichener Antwortfrist von
Art. 5 Abs. 2 DVO wäre daher die Schweiz für die Behandlung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers zuständig geworden. Am 15. Mai 2015 er-
klärten die italienischen Behörden jedoch ausdrücklich ihre Zustimmung
zur Übernahme des Beschwerdeführers, weshalb sich die Frage stellt, ob
diese Erklärung den Wechsel der Zuständigkeit auf Italien zu bewirken ver-
mochte. Das in der Dublin-III-VO festgelegte System steht dem Umstand,
dass sich ein gemäss den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien unzu-
ständiger Staat als zuständig erklärt, nicht entgegen, solange andere per-
sonenbezogene Rechte, insbesondere jenes auf Wahrung der Familien-
einheit, nicht verletzt werden (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3.2). Dem erwähn-
ten Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Bestimmungsstaat seine
Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten anerkannte, indem er die
Überstellung auch nach Ablauf der diesbezüglichen Frist zuliess. In analo-
ger Anwendung der in BVGE 2010/27 E. 7.3.2 enthaltenen Rechtspre-
chung ist von einem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund von konkluden-
tem Verhalten des Bestimmungsstaates auch in anderen Fällen auszuge-
hen, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Ausnahmekonstellation nur auf
Fälle des Überstellungsverfahrens beschränkt sein soll. Vorliegend wurde
D-3321/2015
Seite 16
mit der Übernahmezusage Italiens vom 15. Mai 2015 das Überstellungs-
verfahren in Gang gesetzt – Vollzug der Überstellung innert sechs Monaten
– und die erwähnte Ausnahmekonstellation trifft umso mehr zu, als die ita-
lienischen Behörden am 15. Mai 2015 nicht nur konkludent, sondern aus-
drücklich die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Visums-
ausstellung an den Beschwerdeführer) bestätigten. Anhaltspunkte, dass
dadurch die Familieneinheit tangiert werden könnte, bestehen nicht, zumal
eine in der Schweiz lebende (Verwandte) nicht als Familienangehörige im
Sinne von Art. 2 Bst. G Dublin-III-VO gilt (vgl. A11 S. 5 [Nachname und
Wohnort der (Verwandten) dem Beschwerdeführer nicht bekannt]). Im Üb-
rigen wäre es stossend, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat, welcher der
Übernahme verspätet ausdrücklich zustimmt, aus seinem Fehlverhalten –
der nicht fristgerechten Antwort auf ein Remonstrationsbegehren – etwas
zu seinen Gunsten ableiten könnte. Die nachträgliche Zustimmung der ita-
lienischen Behörden vom 15. Mai 2015 ist damit rechtsgültig, womit Italien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich
zuständig ist. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der
Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/50 E. 8.3). Es erübrigt sich da-
mit, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in den Beschwerdeeinga-
ben, insbesondere diejenigen hinsichtlich der konkreten Umstände der Vi-
sumsausstellung, näher einzugehen.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch
gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
D-3321/2015
Seite 17
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch
den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung
festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und
Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung M. H. und
andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April
2013, § 78). Auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR:
Entscheidung T. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, führt
nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung, zumal darin erneut fest-
gestellt wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dorti-
gen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften
nicht ausgeschlossen seien. Die Schweizer Behörden waren im Falle des
alleinstehenden Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht gehal-
ten, vorgängig besondere Garantien von den italienischen Behörden be-
züglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen.
5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen im Rahmen der
Befragung vom 23. Oktober 2014 und in den Rechtsmitteleingaben, wo-
nach er kein Vertrauen in das italienische Asylsystem habe und befürchte,
dass sein Asylgesuch dort nicht richtig geprüft und er nach Sri Lanka ab-
geschoben werde, respektive befürchte, dass er während seines Aufent-
halts in Italien vernachlässigt werde und keine oder mangelhafte medizini-
sche Versorgung erhalte, implizit die Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht
im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
5.3.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar prüfen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen
D-3321/2015
Seite 18
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Es obliegt diesbe-
züglich aber dem Beschwerdeführer, darzulegen, gestützt auf welche
ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in sei-
nem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektie-
ren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verwei-
gern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl.
EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Be-
schwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011).
5.3.2 Der Beschwerdeführer vermag keine solchen Anhaltspunkte darzule-
gen. Es besteht keine Grund zur Annahme, die italienischen Behörden wür-
den sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden. Mit dem Einwand, er habe kein Vertrauen in das italieni-
sche Asylsystem, vermag er keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen,
die darauf hindeuten würden, Italien würde ihm dauerhaft die Rechte, die
ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
respektive die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ita-
lien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie). Dublin-Rückkehrende werden zudem nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen
Behörden bevorzugt behandelt. Darüber hinaus nehmen sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an.
5.3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Prob-
leme (Aufzählung) sprechen nicht gegen eine Überstellung.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
D-3321/2015
Seite 19
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend aufgrund der geschilderten
Beschwerden nicht gegeben. Eine neuerliche Befragung des Beschwerde-
führers zu den gesundheitlichen Problemen respektive die Ansetzung einer
Frist zur Nachreichung von Arztberichten und der Aufzeigung der Behand-
lungsnotwendigkeit in der Schweiz ist nicht angezeigt, zumal Italien über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegan-
gen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort adäquate Behandlung
und Betreuung finden wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde, und es obliegt ihm, sich diesbezüglich an die zuständi-
gen Behörden vor Ort zu wenden. Die schweizerischen Behörden, die mit
dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den
medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten
der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italie-
nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.3.4 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Gan-
zen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation
vorgesehen) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige
Ermessensausübung zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts.
5.3.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Stelle bleibt nochmals
D-3321/2015
Seite 20
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
D-3321/2015
Seite 21
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: