Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D332/2012/sed
U r t e i l v om 1 . Mä r z 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2763/2010
vom 24. November 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Afghanistan aus
Herat – am 30. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wie am
gleichen Tag auch seine Eltern und seine drei minderjährigen
Geschwister,
dass das BFM am 26. Januar 2010 zwar deren Asylgesuche ablehnte
und die Wegweisung verfügte, jedoch gleichzeitig die vorläufige
Aufnahme der Eltern und minderjährigen Geschwister des Gesuchstellers
in der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt im Falle des Gesuchstellers davon abweichend
entschied, indem das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 sowohl
dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung verfügte, als auch den
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid am 21. April 2010 –
handelnd durch seine vormalige Rechtsvertreterin und beschränkt auf die
Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde einreichte,
dass er in seiner Beschwerde namentlich geltend machte, nachdem seine
Eltern und drei minderjährige Geschwister in der Schweiz bleiben
könnten, verfüge er in seiner Heimat über keinerlei persönliche
Anknüpfungspunkte mehr, da der Kontakt zu seinen Angehörigen in
Herat (gemäss den Akten seine Grossmutter und eine Tante
väterlicherseits sowie seine Grosseltern und ein Onkel mütterlicherseits)
abgerissen sei,
dass die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2763/2010 vom 24. November 2011
abgewiesen wurde,
dass in diesem Urteil namentlich festgehalten wurde, gemäss den Akten
verfüge der Gesuchsteller in Herat über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz, weshalb er dort auf Unterstützung sowohl hinsichtlich
der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei schloss, beim Vorbringen des
Gesuchstellers, seine Verwandten hätten sich aus Herat abgesetzt,
handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung, mit welcher die
Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht in Frage gestellt
werde,
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dass der Gesuchsteller am 18. Januar 2012 durch seinen Rechtsvertreter
ein Revisionsgesuch betreffend dieses Urteil einreichen liess,
dass er in seiner Eingabe die revisionsweise Aufhebung des Urteils, die
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens und in der Folge die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er gleichzeitig um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges für die
Dauer des Revisionsverfahrens ersuchte, wie auch um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsanwaltes
als unentgeltlicher Rechtsbeistand,
dass er in seiner Eingabe den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
anrief und in dieser Hinsicht vorbrachte, er habe nach dem Erlass des
angefochtenen Urteils erfahren, dass sich seine Grosseltern, seine Tante
und sein Onkel tatsächlich nicht mehr in Herat, sondern vielmehr in einem
Flüchtlingslager in der Nähe der iranischen Stadt Mashhad aufhalten
würden, was er durch einen inzwischen durch Vermittlung des IKRK
erfolgten Briefwechsels auch belegen könne,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Landsmann
X._______ sei im September 2011 im Iran gewesen, wo X._______ in
einer Moschee in der Stadt Mashhad zufälligerweise den Grossvater des
Gesuchstellers zu erkennen geglaubt habe,
dass X._______ den Eltern des Gesuchstellers am 28. November 2011
anlässlich eines Besuches von seiner Wahrnehmung berichtet habe,
dass es seiner Familie aufgrund dieser Information mit Hilfe des IKRK
gelungen sei, zu den im Iran lebenden Verwandten Kontakt
aufzunehmen, mithin ein Kontakt mit diesen nicht früher möglich gewesen
sei, sondern es erst der Nachforschungen des IKRK bedurft habe (vgl.
Revisionsgesuch, S. 4, Ziff. 12 Bst. b),
dass der Gesuchsteller als Beweismittel einen angeblichen Briefwechsel
mit seinen Verwandten vorlegte (basierend auf einer sogenannten
Message Croix Rouge [MCR]), als zusätzliches Beweismittel das Zeugnis
seines Landsmannes X._______ anerbot und zusätzlich drei
Bestätigungsschreiben betreffend seine gute Integration in der Schweiz
einreichte,
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dass mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 – zufolge
Aussichtslosigkeit der Begehren – sowohl das Gesuch um ein Aussetzen
des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 112 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) als auch die Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten und um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtbeistandes (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) abgewiesen wurden,
dass der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Gesuchsteller am 3. Februar 2012 durch seinen Rechtsvertreter
die wiedererwägungsweise Aufhebung der vorgenannten
Zwischenverfügung, das Aussetzen des Wegweisungsvollzuges und den
Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss beantragen liess,
dass er in dieser Eingabe seine bisherigen Vorbringen bekräftigte,
gleichzeitig aber neu vorbrachte, sein Landsmann X._______ habe
seinen Grossvater in der Moschee von Mashhad angetroffen, weshalb er
(der Gesuchsteller) dem IKRK bereits die genaue Adresse seiner
Verwandten habe übermitteln können (vgl. a.a.O., ab S. 2 oben),
dass er dabei als neue Beweismittel die eMailBestätigung einer IKRK
Mitarbeiterin vom 1. Februar 2012 und eine auszugsweise Kopie des
afghanischen Reisepasses von X._______ vorlegte und wiederum als
zusätzliches Beweismittel das Zeugnis seines Landsmannes X._______
anerbot,
dass er mit Eingaben vom 8. Februar 2012 um eine Erstreckung der noch
laufenden Zahlungsfrist bis zum Entscheid über die Eingabe vom 3.
Februar 2012 ersuchen liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2012 ein Rückkommen auf
die vorgenannte Zwischenverfügung abgelehnt und dem Gesuchsteller
zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses – im Sinne einer
Notfrist – einmalig eine kurze Nachfrist eingeräumt wurde,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. Februar 2012 fristgerecht
eingezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b
AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. dazu PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die
im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), wobei
Vorbringen, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten
vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46
VGG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er den
Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und er seine
Eingabe innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen seit
Eröffnung des angefochtenen Urteils eingereicht hat (vgl. Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG), weshalb auf die Eingabe als frist und formgerecht
eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist,
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dass gemäss der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die
Revision eines Urteils in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten dann
verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind,
dass die vorgelegten Beweismittel jüngeren Datums als das
angefochtene Urteil sind, weshalb bereits fraglich erscheint, ob sie
überhaupt als Grundlage für eine Revision herangezogen werden können
(vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG),
dass dies letztlich aber offen bleiben kann, da die Vorbringen des
Gesuchstellers – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind,
dass als neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung
nur diejenigen gelten, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen
Verfahrens verwirklicht haben respektive zu diesem Zeitpunkt bereits
bestanden hatten, die jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, wobei solche
Tatsachen und Beweismittel nur dann als erheblich gelten, wenn sie zu
einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E.
1),
dass vom Gesuchsteller zwar das Vorliegen einer solchen neuen und
erheblichen Tatsache behauptet wird, indem er geltend macht, seine
Familie habe am 28. November 2011 durch den Bericht ihres aus dem
Iran zurückgekehrten Landsmannes X._______ erfahren, dass sich ihre
gesamte Verwandtschaft nicht mehr im heimatlichen Herat, sondern
schon seit einiger Zeit in einem Flüchtlingslager im iranischen Mashhad
aufhalte,
dass indes die Ausführungen des Gesuchstellers über den Erhalt dieser
angeblich neuen und zugleich entscheidrelevanten Information, an
welche er just vier Tage nach Erlass des angefochtenen Urteils gelangt
sein will – nachdem das ordentliche Verfahren nota bene über zwei Jahre
gedauert hatte – in keiner Weise zu überzeugen vermögen, sondern von
insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, woran auch
die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
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dass der vom Gesuchsteller bezeichnete Landsmann X._______ zwar
soweit ersichtlich aus Herat stammt, er seine Heimat jedoch bereits vor
mehr als zehn Jahren verlassen hat, weshalb als nicht nachvollziehbar
erscheint, dass dieser Mann gerade kürzlich (angeblich anlässlich seiner
Reise in den Iran von Ende September 2011) in Mashhad (immerhin der
zweitgrössten Stadt des Irans mit mutmasslich über zweieinhalb Millionen
Einwohnern), und dort an einem sehr weitläufigen und belebten Ort (im
Imam Reza Komplex, eine der grössten Moscheen der Welt), ganz
zufällig auf den Grossvater des Gesuchstellers (angeblich ein Flüchtling
in einem iranischen Lager) gestossen sein soll,
dass sich der Gesuchsteller zusätzlich in klare Widersprüche verstrickt
hat, indem er im Rahmen seiner Eingabe vom 18. Januar 2012
ausdrücklich von einer blossen Sichtung des Grossvaters durch
X._______ berichtet hat (was weiteren Abklärungen über das IKRK
notwendig gemacht haben soll, bis der Kontakt zur Verwandtschaft habe
hergestellt werden können), wogegen er in der Eingabe vom 3. Februar
2012 neu geltend gemacht hat, X._______ habe den Grossvater doch
vielmehr persönlich angetroffen, wodurch seine Familie direkt in den
Besitz der Adresse der Verwandtschaft gelangt sei, womit eine IKRK
Suchanfrage gar nicht notwendig gewesen sei (wie zuvor noch
behauptet), sondern er dem IKRK bereits eine genaue Adresse hätten
übermitteln können (was ihm in der Zwischenverfügung vom 24. Januar
2012 entgegen gehalten worden war),
dass mit der klar erkennbaren Anpassung der Sachverhaltsschilderungen
die Gesuchsvorbringen nicht plausibilisiert, sondern vielmehr vollständig
erschüttert werden,
dass insbesondere nicht klar wird, weshalb unter diesen Umständen das
Einschalten des IKRK überhaupt hätte nötig sein sollen,
dass zudem nicht nachvollziehbar erscheint, dass der mit der Familie des
Gesuchstellers befreundete X._______ nach seiner IranReise von Ende
September 2011 nicht sofort über seine verblüffende Begegnung mit dem
verschollen geglaubten Grossvater berichtet haben soll, sondern er damit
noch zwei ganze Monate zugewartet haben soll, um erst Ende November
2011 – und damit just vier Tage nach Erlass des angefochtenen Urteils –
bei einem Besuch seiner Freunde doch noch über seine persönliche
Begegnung zu berichten und der Familie doch noch die Adresse der
verschollen geglaubten Verwandtschaft zu überbringen,
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dass das behauptete Ereignis auch mit dem Vorbringen in der Eingabe
vom 3. Februar 2012, es gebe eben Zufälle, welche zu akzeptieren seien,
nicht plausibilisiert wird,
dass in diesem Zusammenhang auf die wiederholt als zusätzliches
Beweismittel angebotene Zeugenbefragung von X._______ im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG), da in asylrechtlichen Verfahren den Aussagen von persönlich
nahestehenden Personen wie X._______ – erklärtermassen ein Freund
der Familie – zumeist keine relevante Beweiskraft zugemessen werden
kann und vorliegend nichts anderes zu erkennen sein dürfte, zumal
bereits die bisherigen Ausführungen zur angeblichen Sichtung oder
Begegnung von X._______ im Iran massive Widersprüche aufweisen,
dass schliesslich der angebliche MCRBriefwechsel und die Bestätigung
durch eine Mitarbeiterin die angeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen vermögen,
dass ein solcher Briefwechsel insbesondere auch nichts über den
tatsächlichen Aufenthalt der Verwandtschaft des Gesuchstellers
auszusagen vermag, sondern darin lediglich dargelegt wird, dass sich der
Gesuchsteller über das IKRK an einen Kontakt im Iran gewandt hat, bei
welchem es sich – alleine seinen Angaben zufolge – um seine
Verwandten handeln soll,
dass gerade der letztgenannte Umstand die leichte Manipulierbarkeit des
angeblichen MCRBriefwechsels aufzeigt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die Vorbringen über eine
angebliche Begegnung des Familienfreundes X._______ mit dem
Grossvater des Gesuchstellers in Mashhad aufgrund verschiedener
Ungereimtheiten als unglaubhaft zu erkennen sind und demnach der
behauptete Aufenthalt angeblich der gesamten Verwandtschaft des
Gesuchstellers nicht in Herat, sondern im iranischen Mashhad, nicht
glaubhaft erscheint, beziehungsweise diesbezüglich keine erheblichen
Revisionsgründe vorgebracht werden konnten,
dass nach den vorstehenden Erwägungen im Resultat geschlossen
werden muss, das vorliegende Revisionsgesuch ziele einzig auf eine
nochmalige Prüfung der bereits bekannten und namentlich bereits
beurteilten Sachverhaltsmomente ab, zumal der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe nochmals auch auf seine gute Integration in der Schweiz
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verweist, alleine dieser Umstand jedoch eine Revision des angefochtenen
Urteils nicht rechtfertigen kann,
dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D2763/2010 vom 24. November 2011
abzuweisen ist,
dass der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Kosten im vorliegenden Revisionsverfahren praxisgemäss auf
Fr. 1'200.– anzusetzen sind, wobei dieser Betrag mit dem am 13. Februar
2012 geleisteten Kostenvorschuss vollständig gedeckt und mit diesem zu
verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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