Abtei lung IV
D-3322/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Johann Burri,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. Januar 2009 (recte: 17. April 2009) / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3322/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Staats-
angehöriger von Bangladesch aus B. – seinen Heimatstaat am
5. Januar 2009 auf dem Landweg und reiste am 28. Januar 2009 ille-
gal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 9. Februar 2009 und der Anhörung vom
12. März 2009 im Wesentlichen vor, dass er Mitglied der Bangladesh
Nationalist Party (BNP) sei. Am 22. August 2005 habe er ein Mitglied
der Awami Liga (AL) erstochen und sei anschliessend nach C.
geflohen. Dort habe er während dreier Monate bei Bekannten gelebt.
Zwei Tage nach dem Vorfall habe er von seinem Parteiführer erfahren,
dass der Parteiführer der Opposition (AL) Anzeige gegen den Be-
schwerdeführer erhoben habe und er daher das Gebiet verlassen sol-
le. Eines Tages habe er sich in einem Restaurant befunden, als plötz-
lich vier Männer auf ihn zugekommen seien, ihm mit dem Messer ei-
nen Schnitt ins Gesicht zugefügt hätten und danach weggerannt seien.
Nachdem ihm in einer Apotheke ein Verband gemacht worden sei,
habe er sich zum Haus eines bekannten Ehepaares begeben. Dort sei
er rund neun Tage verblieben, bis die Wunde verheilt gewesen sei. Im
November 2005 habe der Beschwedeführer in D. eine Familie ge-
funden, bei der er gelebt und deren beiden Kinder er unterrichtet habe.
Da im Dezember 2008 sein Fall noch hängig gewesen und die AL an
die Macht gekommen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.
C.
Trotz mehrmaliger Aufforderung reichte der Beschwerdeführer bis heu-
te keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Er reichte
jedoch mit notariellem Zertifikat und teilweise in englischer Überset-
zung folgende Beweismittel nach: ein Schreiben des Generalsekretärs
der BNP, ein Schreiben seines Anwalts E., einen First Information
Report (F.I.R.), einen Befehl ("Ordersheet"), eine Anzeige
("Chargesheet"), einen Haftbefehl und eine Geburtsurkunde. Auf die
eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2009 (recte: 17. April 2009) – eröffnet
am 22. April 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 28. Januar 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 12. März
2009 sinngemäss dargelegt, er habe am 22. August 2005 mit drei an-
deren Personen das Parteibüro der BNP verlassen und sich auf die
Strasse begeben. Auf der anderen Strassenseite hätten er und seine
Kollegen vier Anhänger der Opposition gesehen, die sie beschimpft
hätten. Plötzlich habe einer der Oppositionellen ein Messer gezogen
und versucht, dieses dem Beschwerdeführer in den Rücken zu
stossen, sei jedoch von dessen Freund daran gehindert worden. Da-
raufhin habe der Beschwerdeführer das Messer genommen und mehr-
mals auf den Angreifer eingestochen. Aus den eingereichten Gerichts-
dokumenten gehe hingegen hervor, dass sich etwa zehn bis zwölf
"Worker" der AL in ihrem Parteibüro in F. versammelt hätten, als
plötzlich 15 bis 20 bewaffnete Personen der BNP in das Büro einge-
drungen und zum Angriff übergegangen seien. Dabei seien mehrere
Personen verletzt und eine getötet worden. Im Zusammenhang mit die-
sem Vorfall seien fünf Personen – darunter auch der Beschwerdeführer
sowie einige Unbekannte – angezeigt worden. Die Version des Be-
schwerdeführers über den Vorfall vom 22. August 2005 widerspreche
somit den entsprechenden Schilderungen in den eingereichten Ge-
richtsdokumenten. So seien sowohl die Angaben zum Ort des Gesche-
hens als auch zum Vorgang und zu den Akteuren verschieden. Dazu
sei festzuhalten, der Beschwerdeführer gebe vorliegend zu – aller-
dings als Reaktion auf einen Übergriff auf seine Person – einen Mord
begangen zu haben. Dieser sei ihm somit nicht aus politischen Grün-
den unterstellt worden. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat
der regierenden Partei BNP angehört habe, könne auch ausgeschlos-
sen werden, dass der in den Gerichtsdokumenten wiedergegebene
Sachverhalt willkürlich habe verzerrt werden können, um zusätzlich
andere Anhänger der BNP in den Vorfall zu verwickeln und ihnen zu
schaden. Die Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerde-
führers und der protokollierten Version in den Gerichtsdokumenten
führten daher zwingend zum Schluss, dass seine Vorbringen und die
eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft seien.
Der Beschwerdeführer habe mehrere Gerichtsdokumente in Bengali
zu den Akten gereicht, darunter die englischen Übersetzungen der
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nachgereichten Gerichtsdokumente. Diese wiesen jedoch nicht die in
solchen Fällen erforderlichen Beglaubigungen seitens des Gerichts auf
und seien daher zweifelhaft. Dieselbe Einschätzung erfolge im Hinblick
auf das von G. in englischer Sprache ausgestellte notarielle Zertifikat,
da es bereits im vorgedruckten Formularteil krasse Form-,
Grammatik-, Orthographie- und Stilfehler aufweise, die in einem
echten notariellen Zertifikat in diesem Ausmass nicht vorkämen. Was
das angebliche Anwaltsschreiben unter dem Namen von E. anbelange,
vermöge es ebenfalls aufgrund gravierender sprachlicher
Unzulänglichkeiten aber auch angesichts des vagen, un-
professionellen Inhalts nicht zu überzeugen. Aufgrund obiger Erwägun-
gen müssten die eingereichten Beweismittel somit als Fälschungen
qualifiziert werden.
Der Beschwerdeführer wolle nach seiner im August 2005 aus Notwehr
erfolgten Ermordung eines politischen Gegners im November 2005
nach D. geflohen sein, wo er sich während dreier Jahre bei einer
Familie versteckt gehalten habe, bis er endlich im Dezember 2008 sei-
ne Heimat verlassen habe. Dieses Verhalten entspreche jedoch nicht
einer wegen Mordes gesuchten Person. Erfahrungsgemäss würden
sich solche mittels Flucht aus ihrer Heimat so schnell wie möglich dem
Zugriff durch die zuständigen Behörden entziehen oder – sofern sie
mit einem fairen Verfahren rechnen könnten – stellten sie sich diesen.
Da der Beschwerdeführer drei Jahre in einem Versteck mit seiner
Ausreise zugewartet habe, bestehe kein Kausalzusammenhang
zwischen Ausreise und Flucht. Obwohl seine Partei BNP zu dieser Zeit
an der Macht gewesen sei, habe er sich trotzdem einem
Untersuchungsverfahren entzogen. Deshalb könne ihm das angebliche
Motiv für seine Flucht nicht geglaubt werden.
Im Übrigen sei in jedem Verfahren – insbesondere auch im Asylverfah-
ren – die Feststellung der wahren Identität ein wesentlicher Bestandteil
der Sachverhaltsermittlung. Vorliegend habe der Beschwerdeführer
den schweizerischen Asylbehörden keinen Reisepass (nicht einmal ein
"National Certificate") übergeben, wodurch weder seine Identität noch
die Reisemodalitäten feststünden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Be-
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schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylge-
such abzulehnen sei.
E.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen,
die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des BFM vom
17. Januar 2009 (recte: 17. April 2009) sei aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei
ihm das anbegehrte Asyl zu gewähren. Es sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zumindest sinn-
gemäss liess er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchen. Schliesslich sei seitens der
Schweizer Vertretung in Bangladesch bei Anwalt E. ein Ab-
klärungsbericht betreffend das Strafverfahren des Beschwerdeführers
einzuholen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
gewiesen und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.--
bis zum 19. Juni 2009 aufgefordert. Das Gesuch um Einholung eines
Abklärungsberichts betreffend das Strafverfahren des Beschwerdefüh-
rers über die Schweizer Vertretung in Bangladesch lehnte der zustän-
dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls ab.
G.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 (Poststempel) ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Beilage einer Caritas-Monatsabrechnung um
Ratenzahlung. Er leistete indessen den einverlangten Kostenvor-
schuss am 19. Juni 2009 vollumfänglich.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist festzuhalten, dass aufgrund seiner Aussagen erhebliche
Zweifel bestehen, ob er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsäch-
lich erlebt hat. Es gilt diesbezüglich Folgendes festzuhalten: Vom Be-
stehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der
Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfol-
gungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfol-
gungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusam-
menhang besteht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT
RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 531 Rz. 11.17).
Gemäss eigenen Angaben will der Beschwerdeführer den Mord an ei-
nem Oppositionsmitglied beziehungsweise einem Mitglied der AL am
22. August 2005 begangen haben. Danach habe er sich vorerst wäh-
rend drei Monaten bei Bekannten in C. aufgehalten (vgl. A12, S. 7,
F48). Es ist deshalb unverständlich und nicht nachvollziehbar, weshalb
sich der Beschwerdeführer dort in ein Restaurant begeben hat, obwohl
er von der Opposition verfolgt worden sein will und C. lediglich 22 km
vom Tatort des Mordes entfernt liegt (vgl. A12, S. 9, F67/69
beziehungsweise S. 10, F83). Es mutet ebenso seltsam an, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland nicht unmittelbar nach dem
angeblichen Vorfall im Restaurant verliess, sondern sich noch mehr als
drei Jahre in D. aufhielt (vgl. A12, S. 10, F76). In Anbetracht dieser
Umstände ist der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen
Verfolgungsgefahr und der Ausreise nicht mehr gegeben und die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln.
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Diese Zweifel werden zusätzlich durch den Umstand untermauert,
dass er weder den Namen derjenigen Person, deren Kinder er in D.
unterrichtet haben will noch die genaue Adresse der Familie und deren
Telefonnummer hat angeben können (vgl. A12, S. 10, F75, F77/78).
In der Rechtsmitteleingabe wird unter anderem geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen,
sich den Behörden zu stellen, da er davon habe ausgehen müssen,
ihm würde kein faires Verfahren gewährt. Dieses Vorbringen ist zumin-
dest für den Zeitpunkt unverständlich, als noch seine Partei, die BNP,
in Bangladesch an der Macht war. Unter deren Regime hätte er durch-
aus ein aus seiner Sicht faires Verfahren erwarten dürfen, zumal er ja
den angeblichen Mord in Notwehr begangen haben will und er daher
allenfalls sogar mit einem Freispruch hätte rechnen können. Da sich
der Beschwerdeführer ohnehin zu keinem Zeitpunkt stellen wollte, ist
der Ausreisezeitpunkt Anfang 2009 nicht nachvollziehbar. Angesichts
der gesamten Sachlage sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft zu qualifizieren. Dieser Eindruck wird zusätzlich da-
durch erhärtet, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere seine Mitwirkungs-
pflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt hat.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren geltend gemacht, die
Vorinstanz habe es unterlassen, die eingereichten Originaldokumente
durch einen professionellen Dolmetscher übersetzen zu lassen. Dieses
Vorbringen ist nicht zu hören, zumal davon ausgegangen werden
kann, dass das BFM aufgrund eigener Fachkenntnisse durchaus in der
Lage ist abzuschätzen, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln
um echte oder gefälschte Dokumente handelt. Da die Identität des Be-
schwerdeführers nicht belegt ist, können ohnehin sämtliche von ihm
eingereichten Beweismittel nicht rechtsgenüglich seiner Person zuge-
ordnet werden. Zudem ergeben sich, wie von der Vorinstanz zu Recht
ausgeführt wird, hinsichtlich der eingereichten Beweismittel verschie-
dene Ungereimtheiten, weshalb an der Echtheit der Beweismittel Zwei-
fel angebracht sind beziehungsweise von deren missbräuchlichen Ver-
wendung auszugehen ist. Demzufolge besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Erkenntnis abzu-
weichen, umso mehr als es notorisch ist, dass in Bangladesch die
fraglichen Dokumente leicht käuflich erwerbbar sind.
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5.3 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die geltend gemachten Nachteile, welche den Beschwerdeführer An-
fang 2009 angeblich zur Flucht getrieben haben, unglaubhaft sind, da
sie nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch plausibel
sind. Überdies sind sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich, ent-
behren der inneren Logik und widersprechen der allgemeinen Erfah-
rung.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt. Die missbräuchlich verwendeten Beweismittel
werden – sofern sie im Original vorliegen – gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
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dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereit-
schaft im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen,
jedoch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh-
rung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von einer
Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am 11. Ja-
nuar 2007 durch den Staatspräsidenten verhängte Ausnahmezustand
wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu COUNTRY OF
ORIGIN INFORMATION REPORT BANGLADESH vom 11. August 2009, UK Border
Agency [Hrsg.], Rz. 7.02 S. 45). Eine gänzlich unsichere, von bewaff-
neten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte
Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen
würde, besteht mithin nicht.
7.6 Aus den Akten ergeben sich zudem keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Aktenlage
verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land über ein tragfähiges Beziehungsnetz, über eine solide Schulbil-
dung sowie über langjährige Arbeitserfahrung (A1, S. 2 f.). Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 19. Juni 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die als Originale eingereichten Beweismittel A14 (Schreiben des Ge-
neralsekretärs der BNP, Schreiben seines Anwalts E., First Information
Report [F.I.R.], Befehl ["Ordersheet"], Anzeige ["Chargesheet"],
Haftbefehl und Geburtsurkunde) werden eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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