B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3322/2014/plo
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (…).
D-3322/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat Afghanistan ei-
genen Angaben zufolge am 25. August 2010 und reisten über den Iran in
die Türkei und von dort aus nach Griechenland, wo sie ungefähr zwei
Jahre lebten. Von Athen aus gelangten sie am 3. Juli 2012 über Frank-
reich in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuch-
ten. Am 26. Juli 2012 wurden sie unabhängig voneinander durch das
BFM summarisch befragt und am 23. April 2014 einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie hätten den grössten Teil ihres Lebens im
Iran gelebt. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger pasch-
tunischer Ethnie, sei in E._______ geboren und habe bis im Alter von un-
gefähr sechs Jahren dort gelebt. Nach dem Regierungswechsel habe er
mit seiner Familie nach F._______ fliehen müssen, da sein Vater während
der Najib-Zeit Stellvertreter des Staatsvorsitzenden der Provinz
G._______ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische
Staatsbürgerin tadschikischer Ethnie, sei in F._______ geboren und auf-
gewachsen. Sie seien in F._______ Nachbarn gewesen und hätten sich
im Jahr 2009 religiös trauen lassen. Ungefähr ein halbes Jahr nach der
Trauung sei die Familie des Beschwerdeführers von der iranischen Re-
gierung ausgewiesen worden. Die inzwischen schwangere Beschwerde-
führerin sei ihrem Mann und seiner Familie gefolgt. Nach der Ausweisung
hätten sie sich in H._______, wo auch das erste gemeinsame Kind gebo-
ren worden sei, niedergelassen. Sie hätten sich dort während zehn Mona-
ten in einem Haus versteckt gehalten, dies auf Anweisung des Vaters des
Beschwerdeführers, welcher befürchtet habe, nach wie vor gesucht zu
werden. Er habe nie viel über seine frühere Arbeit gesprochen, doch von
seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Vater ein
Kommunist und gegen die Mojahedin gewesen sei. Während der Zeit in
H._______ sei der ehemalige Leibwächter des Vaters die einzige Kon-
taktperson nach aussen gewesen. Vor allem die Beschwerdeführerin ha-
be unter dieser Wohnsituation psychisch sehr gelitten, da sie ihre Familie
vermisst habe. Nach zehn Monaten seien sie deshalb in der Nacht nach
I._______ gereist, um die Familie der Beschwerdeführerin zu besuchen.
Nach zwei Wochen seien sie vom Leibwächter des Vaters angerufen
worden, welcher ihnen mitgeteilt habe, dass sie vorerst nicht nach
H._______ zurückkehren könnten. Etwa eine Woche später habe er
D-3322/2014
Seite 3
nochmals angerufen und ihnen mitgeteilt, dass der Vater sowie der Bru-
der des Beschwerdeführers von den Mojahedin geköpft worden seien und
dass sie nicht mehr nach H._______ zurückkehren könnten. Aus Angst,
dass Vergeltungsmassnahmen auch sie treffen könnten, hätten sie nach
diesem Telefonat ihre Flucht vorbereitet und seien ungefähr zwei Wochen
später aus Afghanistan ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Be-
schwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden
interne Protokollnotizen ausgestellt von der Hilfswerksvertretung (in Ko-
pie) zu den Akten und belegten ihre Bedürftigkeit mit einer Fürsorgebe-
stätigung ihrer Wohngemeinde.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass
die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten können, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, ernannte den bisherigen Rechtsvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG und lud
die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
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Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihren
Entscheid auf einen unvollständig abgeklärten und fehlerhaft festgestell-
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Seite 5
ten Sachverhalt abgestützt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da
diese gegebenenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
führen könnte.
3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3 In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Sach-
verhalt unvollständig abgeklärt oder fehlerhaft festgestellt worden sein
soll. Die Anhörung des Beschwerdeführers inklusive Rückübersetzung
nahm zweieinhalb Stunden in Anspruch, während die Beschwerdeführerin
eine Stunde lang angehört wurde. Trotz der mithin relativ kurzen Anhö-
rungen, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Vorinstanz
den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft erstellt hat. Die Beschwer-
deführenden wurden in der Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungs-
pflicht aufgefordert, ihre Asylgründe darzulegen. Sofern die Schilderun-
gen der Beschwerdeführenden teilweise unsubstantiiert ausgefallen sind,
kann der Vorinstanz daraus keinen Vorwurf gemacht werden. Die Be-
schwerdeführenden haben denn auch beide unterschriftlich bestätigt,
dass sie alle relevanten Sachumstände zur Begründung ihres Gesuchs
geltend machen konnten. Es besteht somit kein Grund, die angefochtene
Verfügung infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufzuheben. Mit Blick auf die in den vorstehenden Erwä-
gungen erfolgte Beurteilung besteht auch auf Beschwerdeebene kein An-
lass, weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorzunehmen. Somit liegt
keine Verletzung der Verfahrensgarantien vor.
D-3322/2014
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hätten konstruiert gewirkt
und der Logik des Handelns widersprochen, weshalb sie als unglaubhaft
einzustufen seien. Es werde bezweifelt, dass der Vater des Beschwerde-
führers tatsächlich die Position des Stellvertreters des Staatsvorsitzenden
der Provinz G._______ inne gehabt habe, da fraglich sei, wie eine Person
dieses Amt in einer Provinz bekleiden könne, in welcher sie selbst nicht
lebe. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb der Vater des Beschwerde-
führers zusammen mit der Familie wieder freiwillig nach Afghanistan zu-
rückgekehrt und nicht in ein anderes Land weitergereist sei. Dass der Be-
schwerdeführer, obwohl er während zehn Monaten in H._______ gelebt
und das Haus nie verlassen haben will, nicht in der Lage gewesen sei, zu
beschreiben, wie er sein Leben in Isolation organisiert und erlebt habe,
sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei fraglich, wie überhaupt jemand habe
wissen können, dass der Vater mit seiner Familie im besagten Haus ge-
wohnt habe, wenn die Familie das Haus nahezu niemals verlassen habe
und nur bestimmte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien.
Ferner sei es nicht erklärbar, weshalb es in einem Zeitraum von zehn
Monaten zu keinen Vorfällen gekommen sei, es jedoch gerade zwei Wo-
chen nachdem die Beschwerdeführenden nach I._______ gereist seien,
zur Tötung des Vaters und des Bruders komme. Der Beschwerdeführer
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Seite 7
habe geltend gemacht, der ehemalige Leibwächter des Vaters habe ihn
angerufen und über die Tötung des Vaters und des Bruders informiert. Er
würde nicht wissen, wann, wo, warum und vor allem von wem sein Vater
und sein Bruder getötet worden seien. Es könne jedoch erwartet werden,
dass sich die Familienmitglieder über die genauen Umstände des Vorfalls
informieren und weitere Abklärungen über den konkreten Vorfall treffen
würden, ohne umgehend mit der Planung ihrer Ausreise zu beginnen. Die
Beschwerdeführenden hätten die Tötung des Vaters und des Bruders,
welche das fluchtbegründende Kernvorbringen des Asylgesuchs darstel-
le, nicht mit den dazu geeigneten Dokumenten untermauern können.
Auch interne Abklärungen in den zur Verfügung stehenden Datenbanken
hätten den Vorfall weder bestätigen noch widerlegen können. Aus der
Tatsache, dass das beschriebene Ereignis nirgends dokumentiert sei,
lasse sich grundsätzlich nicht auf dessen Nichtexistenz schliessen, doch
seien aufgrund der lückenhaften und teils unglaubhaften Ausführungen
erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen entstanden.
Aufgrund des fehlenden Detailgrads und den wenig differenzierten Aus-
führungen zur Tötung und den Umständen, wie die Beschwerdeführen-
den davon erfahren haben sollen, würden ihre Aussagen den Eindruck
erwecken, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten. Zusam-
menfassend könne festgehalten werden, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen sei. Der Vollständigkeit halber könne – bei Wahrunterstellung –
festgehalten werden, dass aufgrund der Vorbringen von keiner asylrele-
vanten Verfolgung auszugehen sei, da die Beschwerdeführenden nie
persönlich bedroht oder angegriffen worden seien. Sämtliche Vorfälle sei-
en auf den Vater gerichtet gewesen, womit es an den gezielt auf die Be-
schwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen aus den in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen fehle.
5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerde, sie hätten ihre Asylgründe glaubhaft darge-
legt. So seien ihre Darstellungen in allen vier Anhörungen detailreich,
plausibel und nachvollziehbar. Es gebe keine relevanten Widersprüche,
weder zwischen ihren Aussagen noch zwischen den Befragungen und
Anhörungen. Sodann werde die Glaubhaftigkeit auch durch die Einschät-
zung der Hilfswerksvertretung, welcher keine Parteistellung zukomme,
belegt. Ihre Beobachtungen seien als neutrale und unparteiische Ein-
schätzungen zu werten. Sie habe die Vorbringen des Beschwerdeführers
als substantiiert und glaubwürdig beurteilt. Auch die Aussagen der Be-
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Seite 8
schwerdeführerin seien als sehr glaubhaft angesehen worden. Besondere
Beachtung hätten die Realkennzeichen in Form von emotionalen Regun-
gen der Beschwerdeführerin, wie ihr Zittern und das Weinen, verdient.
Die Vorinstanz habe diese Realkennzeichen in ihrem Entscheid weder
erwähnt noch gewürdigt. Zu ihrer Wegweisung aus dem Iran im Jahr
2009 sei der Sachverhalt dahingehend zu ergänzen, dass die Familie
nicht freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sondern zwangsaus-
gewiesen worden sei. Ihre Aussagen würden durch die der Beschwerde
beigelegten Berichte gestützt, welche besagen würden, dass die
Zwangsausschaffungen afghanischer Flüchtlinge aus dem Iran im Jahr
2007 unter dem iranischen Präsidenten Ahmadinejad begonnen hätten
und bis heute andauern würden. Vor diesem Hintergrund seien ihre An-
gaben über ihre Zwangsausweisung im Jahr 2009/2010 überaus plausi-
bel. Sie hätten mehrfach dargelegt, dass der Vater ein Patriarch gewesen
sei, der seinen Familienangehörigen keinen Einblick in die Situation und
die damit verbundenen Gefahren erlaubt habe. Weshalb der Vater keine
Weiterreise aus Afghanistan in ein anderes Land organisiert habe, sei ih-
nen daher nicht bekannt. Diese Unkenntnis sei jedoch nicht ihnen anzu-
lasten, da sie aufgezeigt hätten, weshalb sie über diese Umstände weder
eine besondere Sachkenntnis noch die Entscheidungshoheit gehabt hät-
ten. Betreffend die Position des Vaters des Beschwerdeführers als Stell-
vertreter des Staatsvorsitzenden der Provinz G._______ sei zu beachten,
dass der Vater in dieser Zeit keinen engen Kontakt zu seinen Kindern ge-
habt habe und sich die Regeln zur Wohnsitzpflicht in der Schweiz nicht
auf ausländische Staatssysteme übertragen lassen würden. In Afghanis-
tan sei die Bekleidung eines politischen Amtes nicht an den Wohnsitz ge-
bunden. Als Beispiel für die afghanische Freizügigkeit des Wohnsitzes sei
der bekannte Präsidentschaftskandidat J._______ zu nennen, der eben-
falls in E._______ aufwuchs, obwohl sein Vater Senator in K._______
gewesen sei. Obgleich die Vorinstanz den Wahrheitsgehalt dieser Anga-
ben offen lasse, leite sie daraus erste Zweifel ab. Dieses Vorgehen sei
nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer beschreibe seinen zehnmona-
tigen Aufenthalt in H._______ tatsächlich nur in knappen Angaben. Dies
sei angesichts der Tatsache, dass sie das Haus kaum verlassen hätten
und der Vater und sein Leibwächter die komplette Organisation dieses
Aufenthalts übernommen hätten, auch nachvollziehbar. Es sei nicht ihnen
anzulasten, dass sie nichts über den Mord am Vater und Bruder in Erfah-
rung gebracht hätten, da es ihnen nicht möglich gewesen sei zurückzu-
kehren, ohne sich in Lebensgefahr zu bringen. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung sei – wie dies auch die Hilfswerksvertretung mache – klar
von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Betreffend die Asyl-
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relevanz der Vorbringen sei der Einschätzung des BFM zu widerspre-
chen. Die Verfolgung der Familie sei mit dem Tod des Vaters und des
Bruders nicht abgeschlossen. Die Blutrache sei gerade bei der Ethnie der
Paschtunen, der sie angehören würden, immer noch weit verbreitet. Ihre
Furcht vor entsprechenden Vergeltungsmassnahmen sei angesichts der
Tötung des Vaters und des Bruders deshalb begründet im Sinne von
Art. 3 AsylG. Obgleich die drohende Verfolgung von nichtstaatlichen Ak-
teuren ausgehe, sei die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates vorlie-
gend nicht gegeben. Sie hätten mit den Menschenrechtsverletzungen, die
unter dem Vater des Beschwerdeführers vorgefallen seien, keine Berüh-
rungspunkte, weshalb keine Gründe für einen Ausschluss aus der Flücht-
lingseigenschaft vorliegen würden.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3).
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Seite 10
6.2 Vorauszuschicken ist, dass – wie dies in den internen Protokollnotizen
der Hilfswerksvertretung festgehalten ist – die Vorbringen der Beschwer-
deführenden bezüglich ihres Aufenthaltes im Iran bis zur Rückkehr nach
Afghanistan in den wesentlichen Aspekten als glaubhaft erscheinen. Es
lassen sich in den betreffenden Aussagen der Beschwerdeführenden
grundsätzlich keine relevanten Widersprüche erkennen, doch ist festzu-
halten, dass die Aussagen insgesamt vergleichsweise kurz und nicht fun-
diert ausfallen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass einzelne Vorbrin-
gen vom BFM teilweise zu Unrecht infrage gestellt wurden, respektive die
Beschwerdeführenden die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Rechtsmit-
teleingabe widerlegen konnten. Gleichzeitig muss aber auch festgehalten
werden, dass diese Vorbringen den Zeitraum bis zur Rückreise nach Af-
ghanistan im Jahr 2009/2010 betreffen und somit für die Flucht weder
sachlich noch zeitlich als kausal zu betrachten sind. Sie wurden überdies
von den Beschwerdeführenden auch nicht als Asylgründe vorgebracht.
Dennoch wird der Vollständigkeit halber in den folgenden Erwägungen,
soweit nötig, darauf eingegangen.
6.3 Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wurde, gaben die
Beschwerdeführenden ausdrücklich zu Protokoll, dass es sich nicht um
eine freiwillige Ausreise, sondern um eine Ausweisung aus dem Iran
durch die iranische Regierung handelte (vgl. Akten BFM A5, F7.01 f.; A6,
F7.02; A21, F25; A22, F22, F37). Der Beschwerdeführer schildert zudem
den Ablauf der Ausweisung detailliert und lebensnah, indem er beispiels-
weise angibt, er sei während der Arbeit aufgesucht und später gemein-
sam mit seiner Familie mit einem Bus zur afghanischen Grenze gebracht
worden. Sein jüngerer Bruder sei zurückgelassen und nicht ausgewiesen
worden, da er sich zu jener Zeit in einer anderen Provinz als die restliche
Familie aufgehalten habe (vgl. A5, F7.02). Laut Medienartikeln und Be-
richten von Nichtregierungsorganisationen verfolgt die iranische Regie-
rung seit der Herrschaft des iranischen Präsidenten Ahmadinejad eine
systematische Wegweisungspolitik afghanischer Flüchtlinge, die bis heute
andauert. Es kann deshalb nicht automatisch darauf geschlossen wer-
den, die Beschwerdeführenden würden nicht nachvollziehbare Aussagen
machen, nur weil sie nicht direkt nach der Einführung dieser Wegwei-
sungspolitik, sondern erst im Jahr 2009/2010 nach Afghanistan zurückge-
schafft wurden. Den substantiierten Schilderungen zufolge ist vielmehr
davon auszugehen, dass sich die Umstände rund um die Rückreise nach
Afghanistan so zugetragen haben, wie von den Beschwerdeführenden
angegeben wurde.
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Seite 11
6.4 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft aufgezeigt, weshalb er über den
Beruf seines Vaters nicht umfassend Bescheid wusste. Aufgrund seines
damals kindlichen Alters ist es teilweise nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer über die Aktivitäten des Vaters nicht im Bilde war (vgl.
A21, F17, F60), dennoch mutet es seltsam an, dass der Beschwerdefüh-
rer ausser der exakten Amtsbezeichnung und Pauschalaussagen, wie
beispielsweise "Wir wissen nicht genau, weil er auch nicht viel über seine
frühere Arbeit geredet hat. Aber wir wissen, dass er früher die Mojahedins
tyrannisiert hatte." (vgl. A21, F52), über keine weiteren Details der Tätig-
keiten seines Vaters Bescheid weiss (vgl. A21, F16 ff., F57, F60 ff.) und
er dieses Unwissen ferner damit begründet, der Vater habe nie über seine
Arbeit sprechen wollen (vgl. A21, F67). Vorliegend spielt es auch nur eine
untergeordnete Rolle, welches Amt und welche Stellung in welcher Pro-
vinz der Vater des Beschwerdeführers genau ausgeübt hat, konnte der
Beschwerdeführer doch nicht vollends überzeugend darlegen, dass der
Vater das Amt des Stellvertreters des Staatsvorsitzenden der Provinz
G._______ innegehabt haben soll. Selbst wenn angenommen würde, der
Vater habe diese Position besetzt, hat dies, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, keine Auswirkungen auf den Asylentscheid. Vor diesem Hintergrund
verliert das Argument des BFM – es sei nur bedingt nachvollziehbar, wie
eine Person Stellvertreter des Staatsvorsitzenden in einer Provinz sein
kann, in welcher sie selbst nicht lebe – an Bedeutung.
6.5 Wie das BFM zu Recht ausführt, waren die Beschwerdeführenden
nicht in der Lage, ihren Aufenthalt in H._______ substantiiert zu be-
schreiben. Die Ausführungen erschöpfen sich in vagen Beschreibungen.
So können sie beispielsweise nicht angeben, warum und vor wem sie
sich versteckt halten mussten, wer sie mit den nötigsten Lebensmitteln
versorgt hat und sie können nicht über den Alltag im Haus berichten (vgl.
A21, F50, F64 ff.; A22, F24 ff.). Ferner erwähnt die Beschwerdeführerin
auf die Frage, wer alles in diesem Haus gelebt habe, ihr Kind nicht, ob-
wohl gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden das Kind in
H._______ geboren worden sein soll (vgl. A21, F41; A22, F27). Auffallend
ist, dass sich zudem die Erzählstruktur des Beschwerdeführers in Bezug
auf seinen Aufenthalt in Afghanistan von derjenigen, welche seinen Auf-
enthalt im Iran betrifft, unterscheidet. Während er bei den Fragen über
den Aufenthalt im Iran noch Nachfragen stellt, das Haus detailliert be-
schreiben und auch die genaue Adresse bezeichnen kann (vgl. A5, F
2.02; A21, F34 f.), beantwortet er die Fragen über den Aufenthalt in
H._______ nur in wenigen Sätzen. Die emotionalen Reaktionen der Be-
schwerdeführerin im Verlauf der Anhörung vermögen die Unglaubhaftig-
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Seite 12
keitselemente nicht zu relativieren, zumal die Beschwerdeführerin auch
schon bei der Befragung in einem anderen Zusammenhang geweint hat
(vgl. A6, F5.02). Die emotionalen Regungen sind vielmehr auf die allge-
mein belastende Situation zurückzuführen, welcher man als asylsuchen-
de Person in einem fremden Land ausgesetzt ist. Somit gelingt es den
Beschwerdeführenden nicht, das Vorgebrachte in einer Weise zu schil-
dern, als hätten sie dies selbst erlebt. Überdies kommt hinzu, dass bei
der summarischen Befragung beider Beschwerdeführenden vom 26. Juli
2012 der zehnmonatige Aufenthalt in H._______ nicht ansatzweise er-
wähnt, sondern erst in der Anhörung zum ersten Mal vorgebracht wurde.
Somit ist dem BFM beizupflichten, dass die Vorbringen zum zehnmonati-
gen Aufenthalt in einem Haus in H._______ als konstruiert und unglaub-
haft einzustufen sind.
6.6 Ebenso fallen die Schilderungen rund um die angebliche Tötung in
wesentlichen Aspekten unsubstantiiert aus. Auch wenn der Telefonanruf
des Leibwächters, welcher die Todesnachricht übermittelt haben soll, be-
reits fünf Jahre her sein soll, wird er doch sehr ungenau wiedergegeben.
Die Beschreibung des Moments, wie der Beschwerdeführer von der To-
desnachricht erfahren hat, erfolgt nüchtern und ohne emotionale Regun-
gen (vgl. A21, F46 f., F58). Dies erstaunt umso mehr, will doch der Be-
schwerdeführer sein ganzes Leben lang bis weit ins Erwachsenenalter
hinein mit seinem Vater unter dem gleichen Dach gelebt haben. Sodann
lässt auch die Rolle des Leibwächters viele Fragen offen. Es wird nicht
ersichtlich, inwiefern der Leibwächter in die angebliche Tötung des Vaters
und des Bruders involviert sein soll (vgl. A21, F51). Es ist unverständlich,
dass die Todesnachricht einfach hingenommen worden sein soll, ohne ei-
gene Abklärungen getroffen zu haben (vgl. A21, F51). Ferner kann nicht
geglaubt werden, dass die Enthauptung zweier Personen in einer Gross-
stadt wie H._______ keine Ermittlungen durch die Sicherheitskräfte nach
sich zieht. Auch wenn Afghanistan im Vergleich zu anderen Staaten über
weniger rechtsstaatliche Strukturen verfügen mag, handelt es sich zwei-
felsohne nicht um einen rechtslosen Staat, wie das die Beschwerdefüh-
renden darzustellen versuchen. Nach dem Gesagten und vor dem Hin-
tergrund, dass die geltend gemachte Tötung des Vaters und des Bruders
des Beschwerdeführers sich massgeblich auf die unglaubhaften Aussa-
gen über den Aufenthalt in H._______ stützen, erweist sich die angebli-
che Tötung ebenfalls als unglaubhaft.
6.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwar von
einer politischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers auszuge-
D-3322/2014
Seite 13
hen ist, wobei jedoch das Amt sowie die Stellung des Vaters innerhalb der
Gesellschaft unklar bleiben. Den Beschwerdeführenden, die mehrheitlich
im Iran gelebt haben, gelingt es nicht, glaubhaft darzulegen, was nach
der Zwangsrückschaffung nach Afghanistan bis zur Ausreise geschehen
ist. Auch sind der zehnmonatige Aufenthalt in einem Haus in H._______
sowie die Enthauptung des Vaters und des Bruders aufgrund der unsub-
stantiierten Ausführungen als unglaubhaft zu bezeichnen. Aus diesen
Gründen erübrigen sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen
und insbesondere weitergehende Ausführungen zur Frage der geltend
gemachten Furcht vor Reflexverfolgung.
7.
Somit ist festzustellen, dass nach einer Gesamtabwägung aller vorge-
brachten Sachverhaltselementen die geltend gemachten Verfolgungs-
gründe den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat somit die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylge-
suche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des BFM vom
20. Mai 2014 vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit sind die beiden anderen
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine
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Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht
mehr zu prüfen. Es erübrigen sich damit praxisgemäss weitere Ausfüh-
rungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1 (Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung des Asyls) und 3 (Anordnung der
Wegweisung) Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Sie ist zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtli-
chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2014 gutgeheis-
sen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
sowie dem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten.
11.2 In der Beschwerde wird ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuer) plus eine Pau-
schale von Fr. 54.– (Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen.
Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Dem Rechts-
vertreter wird für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdefüh-
rers eine Entschädigung von Fr. 1'606.– ausgerichtet (inkl. Mehrwertsteu-
er).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädi-
gung von Fr. 1'606.– (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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