B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3322/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A.______., geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (…).
D-3322/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) 2015. Am
21. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
SEM in B.______. um Asyl nach. Am 1. Oktober 2015 wurde er summa-
risch befragt und am 6. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
gehört.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er stamme aus einem Dorf namens
C.______., welches im Vanni-Gebiet liege, wo er seine ersten sechs Le-
bensjahre verbracht habe und während welcher Zeit sein Vater von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Mitarbeit gezwungen worden
sei. Danach sei die Familie nach D.______., in der Nähe von E.______.,
gezogen, wo der Beschwerdeführer registriert sei und bis zu seiner Aus-
reise gelebt habe. Er habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen, da-
nach einen Hotelmanagementkurs und ein Praktikum absolviert sowie an
verschiedenen Orten gearbeitet. Zuletzt habe er einem Cousin auf ver-
schiedenen Baustellen geholfen und dabei als Fassadenmaler und Kabel-
zieher gearbeitet. In der familieneigenen Landwirtschaft habe er auch mit-
geholfen.
Im Jahr 2008 habe ein Cousin einen Mieter für sein Zweithaus gesucht.
Der Beschwerdeführer habe ihm einen Freund und dessen Kollegen ver-
mittelt. Allerdings habe er nicht gewusst, dass sie Mitglieder der LTTE ge-
wesen seien. Nachdem die beiden verhaftet worden seien, seien er und
sein Cousin am (…) 2008 ebenfalls verhaftet und verhört worden. Ihm sei
die Unterstützung und Zusammenarbeit mit den LTTE vorgeworfen wor-
den. Anlässlich der Befragungen sei er wiederholt bedroht und geschlagen
worden. Seine Familie habe umgehend eine Beschwerde gegen seine Ver-
haftung eingereicht. Dank der Intervention seines Onkels T., der Geld und
Beziehungen gehabt und für seine Freilassung eine Geldsumme bezahlt
habe, sei er schliesslich nach 12 Tagen aus der Haft entlassen worden.
Sein Cousin sei jedoch bis heute verschollen.
Im (…) 2013 habe sich ein weiterer Zwischenfall mit den sri-lankischen Be-
hörden ereignet. Der Beschwerdeführer habe sich zu der Zeit für die pro-
tamilische Partei Tamil National Alliance (TNA) engagiert, für welche sein
Onkel T. als Kandidat zur Wahl aufgestellt gewesen sei. Im Rahmen der
Wahlkampfunterstützung sei er in eine Schlägerei mit (…) Anhängern ge-
raten, die am gleichen Ort Wahlplakate hätten aufhängen wollen wie er und
D-3322/2017
Seite 3
seine Freunde. Dieser Streit sei gewaltsam durch Beamte des Criminal In-
vestigation Department (CID) aufgelöst worden. Da sie alle betrunken ge-
wesen seien, hätten einige von ihnen CID-Beamte angegriffen. Deshalb
seien alle TNA-Anhänger, die – wie er – nicht rechtzeitig hätten fliehen kön-
nen, verhaftet worden. Er sei in der Haft verhört und intensiv gefoltert wor-
den. Sie hätten von ihm verlangt, die Namen aller TNA-Anhänger preiszu-
geben, insbesondere derjenigen, die rechtzeitig hätten fliehen können.
Wiederum habe sein Onkel T. seine Freilassung mit einer Geldsumme er-
kauft. Aufgrund der Folter habe er bis heute Schmerzen, sei nicht mehr in
der Lage, schwere Dinge zu heben und müsse zur Physiotherapie.
Im Rahmen der Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015 sei der Be-
schwerdeführer erneut ins Visier der Behörden geraten. Er habe zu der Zeit
in D.______. in der Nähe einer Schule, die als Wahllokal benutzt worden
sei, als Maler gearbeitet. In der Nähe dieser Schule habe es bereits am
Tag vor den Wahlen strengere Personenkontrollen gegeben. Er sei meh-
rere Male kontrolliert worden, wobei auch sein Name vermerkt worden sei,
dies insbesondere, weil er aus dem Vanni-Gebiet stamme. Wenige Stun-
den nachdem er am Folgetag gewählt habe, sei mit einer Handgranate ein
Anschlag auf das Wahllokal verübt worden. Kurz danach sei er zu Hause
von Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) gesucht worden. Da
er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, habe ihn seine Familie
rechtzeitig warnen können, worauf er sich versteckt habe. Zwei Tage später
sei sein Haus von Polizisten durchsucht worden und es sei eine Einladung
für eine Befragung bei der TID abgegeben worden. Er habe seinen Onkel
T., der ihm auch die anderen Male geholfen habe, informiert und gefragt,
was er machen solle. Der Onkel T. habe ihm zur Flucht geraten und diese
auch organisiert. Einige Tage nach der ersten Vorladung sei ein Warn-
schreiben beziehungsweise eine zweite Vorladung bei ihm zu Hause ab-
gegeben worden. Am (…) 2015 sei sein Onkel T. von Unbekannten er-
schossen worden.
Er selber habe sonst nie Probleme mit der Polizei oder den Behörden ge-
habt, allerdings habe er im (…) 2012 und im (…) 2013 an Demonstrationen
teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Reihe
von Beweismitteln zu den Akten (vgl. im Einzelnen die Akten): Eine Kopie
seines Taufscheins, ausgestellt am (…) Distrikt E.______.; eine Kopie sei-
ner Familienkarte für das Jahr 2010; eine Kopie der Wählerliste seiner Fa-
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Seite 4
milie des Jahres 2014; eine Kopie der Beschwerde bezüglich des ver-
schwundenen Cousins vom (…) 2008; eine Vorladung auf den Namen des
Beschwerdeführers vom (…) 2015, am (…) 2015 bei der TID zu erscheinen
und wegen des Vorfalls eines versuchten Wurfs einer Handbombe auf ein
Wahllokal eine Aussage zu machen; eine zweite Vorladung auf den Namen
des Beschwerdeführers vom (…) 2015, am (…) 2015 zwecks einer Aus-
sage bei der TID zu erscheinen; drei Zeitungsartikel aus drei Zeitungen
über Explosionen an verschiedenen Orten, unter anderem bei einer Schule
in D.______., E.______., am (…) 2015 und drei Zeitungsartikel aus drei
Zeitungen über die Erschiessung eines Geschäftsmanns und ehemaligen
(…) Mitglieds am (…) 2015.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2017 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, den Ent-
scheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm hierzulande Asyl zu gewähren,
eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde, um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin. Er machte geltend, die Vorinstanz sei zwar von der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen, habe diese jedoch zu Un-
recht als nicht asylrelevant bewertet. Schliesslich habe er mittlerweile er-
fahren, dass er auch nach seiner Flucht noch gesucht worden sei, wie er
mit einem Schreiben seiner Mutter belegen könne. Dabei legte er ein
Schreiben seiner Mutter vom (…) 2017 aus Sri Lanka (inklusive Couvert)
sowie eine Übersetzung des Schreibens zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
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Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 stellte der vormalige Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gut und setzte antragsgemäss MLaw Cora Dubach als amtliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG ein. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 wies die Vorinstanz darauf hin,
der Brief, den der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu den Akten
gereicht habe, sei als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten und vermöge
ihren Standpunkt nicht zu ändern.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit gewährt, innert Frist Stellung zu nehmen, andernfalls Ver-
zicht angenommen werde. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt
verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
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Seite 7
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe zur Hauptsache geltend gemacht, er sei
aus der Heimat geflohen, da er im Zusammenhang mit einem Handgrana-
tenattentat auf ein Wahlbüro gesucht worden sei. Dabei handle es sich je-
doch um eine rechtstaatlich legitime Untersuchung, weshalb dieses Vor-
bringen nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe selber vorge-
bracht, in der Nähe des Wahllokals gearbeitet zu haben, weshalb er dieses
am Vorabend der Wahlen mehrere Male passiert habe und dabei zwei Mal
kontrolliert worden sei. Dementsprechend sei nachvollziehbar, dass die
Polizei beziehungsweise die TID nach dem Anschlag daran interessiert ge-
wesen sei zu erfahren, ob der Beschwerdeführer allenfalls etwas Verdäch-
tiges bemerkt habe und als Zeuge eine Aussage dazu machen könnte. Auf-
grund der Vorladungen könne nicht abgeleitet werden, dass der Beschwer-
deführer als Angeschuldigter hätte verhört werden sollen oder dass er an-
dere nicht legitime Massnahmen oder Übergriffe hätte befürchten müssen.
Wenn der Verdacht bestanden hätte, der Beschwerdeführer sei ein Täter
oder Mitwisser, wäre zu erwarten gewesen, dass er intensiv gesucht wor-
den wäre und nicht erst acht Tage nach dem Anschlag. Zudem sei er in der
zweiten Vorladung lediglich darauf hingewiesen worden, es sei seine
Pflicht, eine Aussage zu machen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer
seines Wissens nicht gesucht worden, nachdem er den beiden Vorladun-
gen nicht gefolgt sei.
4.1.2 Auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein On-
kel T. sei von Unbekannten erschossen worden, könne keine den Be-
schwerdeführer betreffende Verfolgung abgeleitet werden. Es könne weder
davon ausgegangen werden, dass die Ermordung seines Onkels T. etwas
mit ihm zu tun gehabt habe, noch dass er wegen der Ermordung in irgend-
einer Form Probleme zu erwarten hätte, auch wenn sie sich nahe gestan-
den hätten.
Der Beschwerdeführer habe zudem in den Jahren 2012 und 2013 an De-
monstrationen teilgenommen. Da er deshalb bisher keine Probleme gehabt
habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er insofern in
Zukunft irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde.
Schliesslich würden auch die beiden Vorfälle in den Jahren 2008 und 2013
mangels Kausalzusammenhangs keine Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes begründen. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2008 festge-
nommen worden sei, da er seinem Cousin Mitglieder der LTTE als Mieter
vermittelt habe, und am ersten Tag seiner Haft heftig geschlagen und erst
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Seite 8
nach 12 Tagen wieder entlassen worden sei, habe er nach seiner Entlas-
sung mit den Behörden deswegen keine Probleme mehr gehabt. Selbst
wenn sein Cousin S., der mit ihm verhaftet worden sei, seither als verschol-
len gelte, stehe dieses Vorbringen in keinem genügend engen zeitlichen
und sachlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise.
Dasselbe gelte für den Vorfall im (…) 2013. Als er damals festgenommen
worden sei, habe er Wahlpropaganda für seinen Onkel beziehungsweise
eine legale Partei gemacht. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung
mit Wahlgegnern sei es zu Verhaftungen gekommen. Wieder habe ihm
sein Onkel geholfen, aus der Haft entlassen zu werden. Auch dieses Mal
habe er nach seiner Entlassung keine Probleme mehr mit den Behörden
gehabt. Daran vermöge auch das Vorbringen, er sei während der Haft zu
den anderen Wahlunterstützern, die der Verhaftung hätten entgehen kön-
nen, befragt und dabei stark geschlagen worden und habe seitdem starke
Rückenschmerzen, nichts zu ändern. Vielmehr könne angemerkt werden,
dass diese Verhaftung aufgrund von Randalieren in betrunkenem Zustand
und tätlichem Angriff auf Sicherheitskräfte auf einer rechtsstaatlichen, le-
galen Massnahme beruhe.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen würden somit
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen.
4.1.3 Des Weiteren habe er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine
künftige Verfolgung zu befürchten. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri
Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise ver-
folgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur An-
nahme, er würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden.
4.1.4 Schliesslich erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und verfüge
über eine gute Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein grosses Bezie-
hungsnetz. Seine Familie besitze ein Haus und Grundstücke. Zudem wür-
den verschiedene Verwandte im Ausland leben, welche ihn nach seiner
Rückkehr allenfalls zu Beginn finanziell unterstützen könnten. Die geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden einer Rückkehr
ebenfalls nicht entgegen.
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Seite 9
4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien sehr
wohl asylrelevant. Es gelte festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar die re-
levanten Ereignisse rund um den Bombenanschlag anerkenne und die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beanstande, allerdings zu Unrecht
den Schluss ziehe, dass die daraus resultierende Verfolgung durch die TID
eine „legitime staatliche Massnahme zum Zwecke der Aufklärung eines
Verbrechens“ sei, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft verneine. Dem
sei zunächst entgegenzuhalten, dass auch wenn der Untersuchungszweck
rechtsstaatlich legitim sei, dies niemals die Anwendung von Folter rechtfer-
tige. Er sei jedoch unbestrittenermassen bereits zweimal in Haft gewesen,
wobei er beide Male gefoltert worden sei. Obwohl der Vorinstanz Recht zu
geben sei, dass das Aufklärungsinteresse der Behörden an dem Handgra-
natenanschlag grundsätzlich legitim sei, sei es illegitim, dabei Verfahrens-
garantien wie das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung zu verletzen. Diesbezüglich gelte es zu beto-
nen, dass in Verfahren, in welchen die TID ermittle, weder die Rechte von
Zeugen noch von verdächtigten Personen gewahrt würden. Vielmehr wür-
den falsche Geständnisse durch Folterungen erwirkt und die befragten
Personen Opfer willkürlicher Staatshandlungen ohne Zugang zu einer ei-
genen Rechtsvertretung. Der sri-lankische Staat sei derzeit entweder nicht
in der Lage oder nicht Willens, Tamilen in seiner Lage zu schützen. Ein
zentrales Ziel des sri-lankischen Staates sei es, jegliches Aufflammen des
tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (vgl. Urteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.1.2 und 8.5.1). Es sei keinesfalls von
einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Perso-
nen mit vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zur LTTE auszu-
gehen (vgl. Urteil des BVGer D-2220/2015 vom 15. Dezember E. 6.5
m.w.H.). In casu verfüge er über ein ausgeprägtes Gefährdungsprofil. Zu-
nächst sei er tamilischer Ethnie, im Vanni-Gebiet geboren und spreche Ta-
milisch. Zudem sei er bereits 2008 der Zugehörigkeit und Zusammenarbeit
mit der LTTE verdächtigt und deshalb während 12 Tagen in Haft verhört
und gefoltert worden. Er sei lediglich deshalb frei gekommen, weil sein On-
kel T. eine hohe Geldsumme bezahlt habe. Sein Cousin, der mit ihm zu-
sammen in den Fokus der Behörden geraten und ebenfalls inhaftiert wor-
den sei, sei seither verschollen. Im (…) 2013 sei er erneut in den Fokus
der sri-lankischen Behörden geraten – diesmal bei der Unterstützung einer
pro-tamilischen Partei. Er sei von Beamten des CID verhaftet und während
dreier Tage intensiv verhört und gefoltert worden. Er sei auch dieses Mal
einzig deshalb frei gekommen, da sein Onkel T. eine hohe Geldsumme für
seine Freilassung bezahlt habe. Aufgrund der erlebten Folter habe er bis
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heute gesundheitliche Beschwerden und sei nicht mehr in der Lage,
schwere Dinge zu heben.
Schliesslich sei er im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2015 erneut ins
Visier der Behörden geraten. Er sei am Vortag der Wahlen bei mehreren
Personenkontrollen angehalten worden, wobei sein Name vermerkt wor-
den sei. Am Tag der Wahl sei ein Anschlag auf das Wahllokal gemacht wor-
den, wo auch er seine Stimme abgegeben habe und in dessen Nähe er am
Vortag verschiedene Male angehalten und kontrolliert worden sei. Bereits
drei Stunden nach dem Anschlag sei er bei sich zu Hause gesucht worden.
Da er aber unterwegs gewesen sei, habe ihn seine Familie rechtzeitig war-
nen können, worauf er sich umgehend versteckt habe. Zwei Tage später
sei sein Haus von Polizisten durchsucht und eine Vorladung zwecks Befra-
gung bei der TID abgegeben worden. Wenige Tage später sei eine zweite
Vorladung mit der Aufforderung, sich bei der TID zu melden, bei ihm zu
Hause abgegeben worden. Nach Abgabe der beiden Vorladungen sei ihm
klar gewesen, dass er in Sri Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Onkel T.
habe seine Flucht organisiert. Kurze Zeit später sei sein Onkel von Unbe-
kannten erschossen worden.
Wie er mittlerweile erfahren habe, sei er auch nach seiner Ausreise noch
von Beamten des CID gesucht worden. Seine Mutter habe ihm in einem
Brief mitgeteilt, dass sie sich aus Angst vor staatlicher Überwachung nicht
getraut habe, ihm dies am Telefon mitzuteilen, weshalb sie ihm dies in ei-
nem Brief geschrieben habe (vgl. Beilage 5 der Beschwerde).
Zusammenfassend könne somit vor dem Hintergrund dieser Ausführungen
gesagt werden, dass seine Vorbringen sehr wohl asylrelevant seien. Ers-
tens sei objektiv nachvollziehbar, dass er nach den beiden für ihn trauma-
tischen Verhören in den Jahren 2008 und 2013, bei denen er lediglich auf-
grund der Interventionen seines Onkels freigelassen worden sei, grosse
Angst gehabt habe, dass er auch bei dieser Untersuchung wieder gefoltert
und gequält würde. Zweitens könnten solche Untersuchungsmethoden nie-
mals eine rechtlich legitime Untersuchung darstellen. Schliesslich müsse
aufgrund seines Gefährdungsprofils davon ausgegangen werden, dass er
auf einer Stopp-Liste stehe, so dass er wahrscheinlich gleich nach der Lan-
dung auf dem Flughafen verhaftet würde.
Deshalb sei seine subjektive Furcht objektiv begründet, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und Anspruch auf Asyl habe.
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Seite 11
5.
Das SEM enthielt sich in der angefochtenen Verfügung zu Ausführungen
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wes-
halb davon ausgegangen werden kann, dass es an deren Glaubhaftigkeit
nicht zweifelt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen An-
lass, an den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragun-
gen zu zweifeln (vgl. act. A4 und A12). So sind die Aussagen des Be-
schwerdeführers widerspruchsfrei, äusserst detailliert und in sich schlüs-
sig. Zudem wurden verschiedene Vorbringen mit originalen Beweismitteln
belegt.
5.1 Seit Ende des Bürgerkrieges ist gemäss weitgehend übereinstimmen-
den Berichten insgesamt von einer erheblich verbesserten Lage in Sri
Lanka auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7 und 8). Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der
Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate aus-
zuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert,
auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess be-
findet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hin-
sichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter ver-
schlechtert. Tatsächliche oder vermeintliche politisch Oppositionelle jegli-
cher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet
und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. In
seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt
werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr
laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. Re-
ferenzurteil E-1866/2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitent-
scheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend
zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder ver-
meintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Bezie-
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Seite 12
hung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE),
das Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise bezie-
hungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, eine
zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder eine durch die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung, (sichtbare)
Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie
wohl auch ein Strafverfahren beziehungsweise ein Strafregistereintrag
(Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser
Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Refe-
renzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen
Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016
scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein,
jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken
(Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer macht als Asylgrund hauptsächlich geltend,
dass er vor der Befragung durch die TID geflohen sei. Da er bereits zwei
Mal in Haft gewesen und beide Male gefoltert worden sei, habe er begrün-
dete Angst gehabt, sich den Behörden auf die Vorladungen hin zu stellen.
Offenbar unterstelle ihm der sri-lankische Staat, am Erstarken des tamili-
schen Separatismus interessiert zu sein, weshalb er befürchten müsse,
dass er auf einer Stopp-Liste stehe, so dass er wahrscheinlich gleich nach
der Landung auf dem Flughafen verhaftet und unter Folter verhört würde.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Beschwerde-
führers aus folgenden Erwägungen für geeignet, eine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, der aus dem Vanni-Gebiet stammt.
Er wurde bereits zwei Mal inhaftiert und dabei beide Male gefoltert. Auf-
grund dieser beiden Erlebnisse ist durchaus nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer Angst hatte, sich der TID zu stellen. Demnach hatte er ob-
D-3322/2017
Seite 13
jektive Gründe für eine ausgeprägte subjektive Furcht vor weiteren flücht-
lingsrelevanten Nachteilen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils m.w.H.). Vor diesem
Hintergrund ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, dass er auch
bei der Untersuchung der Handgranatenexplosionen erneut geschlagen
und gefoltert würde, als objektiv begründet zu erkennen. Dies umso mehr
in Anbetracht der Tatsache, dass ihm bei einer weiteren Verhaftung nie-
mand mehr helfen könnte, da sein Onkel T., der über die entsprechenden
Beziehungen und finanziellen Mittel verfügte, um den Beschwerdeführer
mit Geldzahlungen aus der Haft zu befreien, kurz nach dem fraglichen An-
schlag auf ein Wahllokal ermordet wurde.
Obwohl es in Anbetracht der gesamten Umstände möglich ist, dass die TID
den Beschwerdeführer lediglich anhören wollte, ob er etwas Verdächtiges
gesehen habe, ist dies vor dem sri-lankischen Länderkontext zweifelhaft.
Tatsache ist, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben und mit ent-
sprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, denen seitens
der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien,
den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatis-
mus wiederaufleben zu lassen. Dabei ist irrelevant, dass der Beschwerde-
führer kein Mitglied der LTTE war, eine vermeintliche Verbindung zu den
LTTE reicht, um in den Fokus der Sicherheitskräfte zu gelangen. In Anbe-
tracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Haft
war, wobei ihm beim ersten Mal die Unterstützung der LTTE und beim zwei-
ten Mal die Unterstützung einer (wenn auch legalen) pro-tamilischen Partei
vorgeworfen wurde, erfüllt der Beschwerdeführer Risikofaktoren, welche
dazu führen können, dass die sri-lankischen Behörden ihm eine Unterstüt-
zung des tamilischen Separatismus unterstellen.
Die Vorinstanz befand diese beiden Verhaftungen als durchaus glaubhaft;
dennoch kam sie zum Schluss, dass sie aufgrund des fehlenden zeitlichen
und sachlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant seien. Es ist der Vor-
instanz beizupflichten, dass diese Vorfälle allein zum Zeitpunkt der Flucht
zu lange her waren, um für sich alleine asylrelevant zu sein. Nachdem al-
lerdings der Beschwerdeführer am Vortag der Wahlen verschiedentlich in
der Nähe des Wahllokals kontrolliert worden war, welches am Folgetag –
kurz nachdem er dort seine Stimme abgegeben hatte – in die Luft ge-
sprengt wurde, kamen die Behörden offenbar zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer in diesen Anschlag verwickelt gewesen sei oder zumindest
etwas darüber wisse. Da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Haft
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gefoltert wurde, ist nachvollziehbar, dass er sich vor erneuter Folter oder
Schlimmerem fürchtete, als er erfuhr, dass er von den Behörden gesucht
werde. Spätestens indem sich der Beschwerdeführer nicht an der Aufklä-
rung beteiligte, sondern umgehend untertauchte und das Land illegal ver-
liess, ist davon auszugehen, dass er sich aus Sicht der Behörden verdäch-
tig gemacht hat.
Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner
Mutter aus Sri Lanka zu den Akten, in welchem ihm diese schreibt, dass
kürzlich drei Mal CID-Beamte zu ihnen nach Hause gekommen seien und
ihn gesucht hätten. Die Vorinstanz kommt auf Vernehmlassungsebene
zum Schluss, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
Deshalb sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht
noch gesucht worden sei. Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer
mehrere der Risikofaktoren erfüllt, aufgrund derer der sri-lankische Staat
Personen unterstellt, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben lassen zu wollen: Nach dem Dargelegten ist nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer auf einer Stopp-Liste steht und so-
mit umgehend verhaftet würde. Zudem würden ihm bei einer allfälligen
Wiedereinreise die erforderlichen Identitätspapiere fehlen. Des Weiteren
hat der Beschwerdeführer aufgrund der Folterungen sichtbare Narben und
befindet sich seit September 2015 – somit seit mittlerweile etwa dreieinhalb
Jahren – in der Schweiz. Demnach verfügt der Beschwerdeführer kumuliert
über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von
den sri-lankischen Behörden (erneut) misshandelt zu werden (Referenzur-
teil E-1866/2015 E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem
Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative of-
fen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri
Lanka Zugriff hat.
5.4 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnah-
men in asylrelevantem Ausmass würde. Demnach besteht in seinem Fall
begründete Furcht vor einer Verfolgung, so dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und
das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufgrund
seines Obsiegens keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2017 gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung ist mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos ge-
worden zu betrachten.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote fällt in Anbetracht der
Verfahrensumstände hoch aus. Der zeitliche Aufwand von 14.5 Stunden
für lediglich eine Eingabe scheint überhöht; er ist auf 8 Stunden zu kürzen.
Ebenso ist der Aufwand für die Dolmetscherkosten auf 3 Stunden zu redu-
zieren. Somit ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung auf insgesamt Fr. 1‘847.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. Mai 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘847.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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