Abtei lung IV
D-3323/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3323/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach.
Am (...) wurde er (...) erstmals befragt und am (...) zu den Asylgründen
angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus (...). Er habe
zusammen mit (...) in (...) gewohnt. Seine beiden (...) Brüder (...) und
(...) würden der unter anderem dort mächtigen islamistischen
Gruppierung „Komali Islami“ angehören. Er sei von K. und H., deren
Ideologie er in keiner Weise teile, seit mehreren Jahren unter Druck
gesetzt worden, sich der Gruppierung anzuschliessen, für diese zu
arbeiten und neue Anhänger zu werben. Da er dies abgelehnt habe,
sei er von K. und H. seit Jahren verprügelt worden. Die beiden Brüder
hätten ihn auch wiederholt mit dem Tod bedroht, falls er sich der
Gruppierung und ihrer Ideologie weiterhin verweigern würde. Aus
Angst, dass sie ihre Drohungen eines Tages wahr machen würden,
habe er den Irak (...) verlassen und sei am (...) in die Schweiz gelangt.
Seine Ehefrau habe die dauernden Übergriffe und Drohungen durch
die beiden Schwäger gegen ihn nicht mehr länger ertragen und sich
von ihm im Jahr (...) scheiden lassen. Der gemeinsame Sohn wohne
nunmehr bei (...).
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. März 2006 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und
unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar.
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D-3323/2009
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Mit Schreiben vom 23. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es habe für Personen, welche aus einer der drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und (...) stammten, eine Praxisänderung vorgenommen.
Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herr-sche in
diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt mehr. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Angesichts
dessen erwäge das BFM, die mit Verfügung vom 29. März 2006
angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dazu wurde dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
D.
In seiner Stellungnahme vom 6. September 2007 führte der Be-
schwerdeführer aus, sein Bruder sei extremer Islamist und verlange
von ihm den Beitritt zur Sekte. Deshalb sei er in die Schweiz ge-
flüchtet. Der Bruder habe ihn für den Fall der Rückkehr in den Irak
sogar mit dem Tod bedroht. Zudem möchte er in der Schweiz arbeiten.
E.
Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte das BFM unter Bezugnahme
auf sein Schreiben vom 23. August 2007 und die Stellungnahme des
des Beschwerdeführers vom 6. September 2007 diesem erneut mit, es
erwäge, die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vorläufige
Aufnahme aufzuheben. Dazu wurde dem Beschwerdeführer erneut
eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
F.
In seiner Stellungnahme vom 17. April 2009 (Poststempel) führte der
Beschwerdeführer aus, er stamme aus einer Familie mit starkem
islamischen Glauben. Diese versuche seit vielen Jahren, ihn zur
Tradition des Islams zu zwingen. Sie habe sogar seine Ehefrau für ihn
ausgewählt. Die Hochzeit sei durch deren Familie organisiert worden.
Er habe gedacht, dass er mehr Freiheit in der Entscheidungsfindung
über die Zukunft seiner Familie haben würde. Nach der Ehe-
schliessung habe er festgestellt, dass seine Ehefrau die Ideen der
beiden Familien unterstützen würde. In der letzten Fatwa habe ihn der
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Emir der islamischen Fanatiker als Abtrünnigen vom Islam erwähnt.
Dies habe katastrophale Folgen für ihn gezeitigt, indem seine Ehefrau
ihn zwecks Lösung dieses Problems habe verlassen müssen. Um sein
Leben und seine Freiheit bangend, hätten sie ihn auch gezwungen,
seinen geliebten Sohn zu verlassen. Er habe eine gefährliche Flucht
mit unbekanntem Ziel angetreten. Das Ziel der Ausübung der Freiheit
habe einen grossen Anreiz dargestellt, ein neues Leben zu beginnen
und die Integration in einer neuen Gesellschaft anzustreben. Er sei im
Irak unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden. Die
kulturelle Entwicklung in Kurdistan zeige das sichtbare Leiden der
Bevölkerung unter den islamischen Kräften und den regierenden
Parteien, wenn ihre Meinung den barbarischen Islamisten nicht passe.
Bei einer Rückkehr dorthin würde er grösste Gefahr laufen, von
islamistischen Fanatikern ermordet zu werden, wovor ihn auch die in
solchen Angelegenheiten machtlosen Sicherheitskräfte nicht schützen
könnten. Er habe sich in der Schweiz in wirtschaftlicher, sprachlicher
und gesellschaftlicher Hinsicht integriert. Schliesslich sei die Sicher-
heitslage, insbesondere im Nordirak, äusserst prekär. Oftmals komme
es dort auf der Grundlage von Traditionen zu Ehren- und Rache-
morden. Die Sicherheitslage im kurdisch-kontrollierten Nordirak sei
relativ ruhig, bleibe aber von der unsicheren Lage im Zentral- und
Südirak abhängig. Anschläge könnten auch im Nordirak nicht aus-
geschlossen werden. Dass dort angeblich keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche, sei zynisch. Es sei offensichtlich, dass derzeit im Irak
niemand in Frieden und Würde leben könne. Demnach sei der Weg-
weisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (...) zu
den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 – eröffnet am 6. Mai 2009 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte
ihm eine Frist bis zum 23. Mai 2009 zur Ausreise aus der Schweiz. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten er-
gäben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer
Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im
Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Be-
strafung, zumal keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers
rechtskräftig festgestellt worden sei. Dieser müsste eine konkrete und
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ernsthafte Gefahr durch entsprechende Begründung glaubhaft
machen. Demgegenüber habe er in seinen beiden Stellungnahmen
vom 6. September 2007 und 17. April 2009 im Wesentlichen seine im
Asylverfahren als nicht asylrelevant qualifizierten Vorbringen, deren
Wertung er jedoch nicht angefochten habe, wiederholt. Diese seien
mithin in Rechtskraft erwachsen. Damit habe er wissentlich und
willentlich auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Asylentscheids
im Asylpunkt und damit auch auf eine materielle Prüfung der Vor-
bringen im erstinstanzlichen Verfahren verzichtet. Die Angaben bezüg-
lich einer relevanten Gefährdung im Fall einer Rückkehr seien deshalb
als Schutzbehauptungen anzusehen. Neue substanzielle Vorbringen,
welche eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers begründen
könnten, seien aus dessen Eingaben nicht ersichtlich. Er zeige somit
kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen Behörden als
potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte. Nachdem
er in seiner Heimatregion keiner relevanten Verfolgung ausgesetzt sei
und keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes Sicherheits-
risiko vorlägen, sei davon auszugehen, dass die Einreise in den
Norden des Iraks und die dortige Niederlassung möglich seien. Es sei
ihm zuzumuten, bei Bedarf bei den nordirakischen Behörden um
Schutz nachzusuchen. Ausserdem würde für ihn die Möglichkeit be-
stehen, sich an einem anderen Ort im Nordirak aufzuhalten, um
seinen angeblichen Problemen auszuweichen. Die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lasse den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil E-6982/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 2008). Sodann sei eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) in dessen Herkunftsregion zu verneinen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig erachtet werden
könne. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch
durchführbar.Schliesslich herrsche in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und (...) keine
Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten
Nordirak in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammten und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten,
auch zumutbar sei (Urteil E-4243/2007 des Bundesver-
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waltungsgerichts vom 14. März 2008). Vorliegend würden auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung, von Familien-
angehörigen oder Drittpersonen aufgesucht und bedroht zu werden,
als nicht asylrelevant erachtet worden, weshalb entgegen der in den
Stellungnahmen vom 6. September 2007 und 17. April 2009 ver-
tretenen Auffassung davon auszugehen sei, er könne von der im
Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Der
Beschwerdeführer sei im Alter von (...) in die Schweiz eingereist. Er
habe demnach den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz
(...) verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
bestens vertraut. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine
Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein familiäres
Beziehungsnetz in seinem Heimatland. Er sei jung und aktenkundig
gesund. Da er alleinstehend sei, hätte er nach seiner Rückkehr
lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen, was ihm – wenn
auch mit Anfangsschwierigkeiten – insbesondere vor dem Hintergrund
gelingen dürfte, als er bereits vor seiner Ausreise als Ge-
legenheitsarbeiter auf Baustellen tätig gewesen sei und auf diese
Weise für seinen Unterhalt gesorgt habe. Die erheblichen finanziellen
Mittel (...) für die Reise in die Schweiz liessen durchaus die Annahme
zu, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung
zurückgreifen könnte. Im Übrigen habe er auch durch seine Migration
in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und sei
hier erwerbstätig. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb ihm – bei
entsprechendem Bemühen – der Aufbau einer neuen Existenz nicht
auch in seinem Heimatland gelingen sollte. Trotz der unbestreitbar
schwierigen Verhältnisse in seiner Herkunftsprovinz ginge das BFM
davon aus, dass Hilfeleistungen von Verwandten, Beziehungsnetze vor
Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützten
könnten und er bei einer Rückkehr nicht in eine Existenz bedrohende
Situation geraten würde. Diesbezüglich sei auf das
Rückkehrhilfeprogramm „Irak“ des BFM zu verweisen, welches die
Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. Dem
Beschwerdeführer würde es daher offenstehen und es sei ihm
zuzumuten, sich wieder in der Provinz (...) niederzulassen. Hinweise
auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die
schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien in
Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich
(vgl. Urteil C-598/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April
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2007). Insbesondere gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) würde der Kanton die Prüfung einer geltend gemachten
Integration vornehmen und könne mit Zustimmung des Bundesamtes
eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Diesfalls obliege es gemäss Art.
14 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
beziehungsweise 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) der zuständigen kantonalen Behörde, dem BFM den Willen
zu melden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche
Meldung sei indes bisher unterblieben, weshalb auf diese Aspekte
nicht näher einzugehen sei. Damit sei der Vollzug der Wegweisung
heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben sei.
H.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und
unzumutbar sei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2009 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde am (...) geleistet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Ebenfalls
würden keine erheblichen Elemente vorgebracht, die nicht bereits
Gegenstand desselben gewesen seien. Daran vermöchte weder die
gegenteilige Einschätzung der politischen Lage im Nordirak durch den
Beschwerdeführer etwas zu ändern noch würde offensichtlich, dass
diesem in seinem Heimatstaat eine konkrete Gefährdung oder
menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein Vollzugs-
hindernis bestehen würde. Insbesondere sei gemäss Praxis des
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Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten, als zumutbar zu er-
achten (vgl. BVGE 2008/5). Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers
augenfällig zu. Gemäss Auffassung des BFM stellten die auf Be-
schwerdeebene neu vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers
zum Christentum und die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen
eine Frage der wiedererwägungsweisen Asylgewährung beziehungs-
weise Anerkennung als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe
dar. Insofern würde durch diese Vorbringen eine nachträgliche Ver-
änderung der Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht. Diese Vor-
bringen könnten indes nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens
der vorläufigen Aufnahme bilden, zumal dieses lediglich die Voraus-
setzungen einer Aufhebung beziehungsweise des Wegweisungsvoll-
zugs betreffe. Diese Vorbringen wären in einem gesonderten Verfahren
zu prüfen (vgl. Urteil D-1348/2009 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. März 2010).
K.
In seiner Replik vom 20. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Er hielt grundsätzlich an seinen
bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und stellte hinsichtlich
seiner Konversion zum Christentum Beweismittel in Aussicht. Zudem
führte er aus, er habe sehr gut (...) gelernt und könne sich ohne
Dolmetscher mit seinem Rechtsvertreter unterhalten. Schliesslich sei
er an seiner Arbeitsstelle befördert worden (...).
L.
Am 26. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Referenz-
schreiben (...) zu den Akten und stellte zusätzliche Unterlagen in
Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme,
worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem
Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I
Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung
nichts geändert.
4.
4.1 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Prozessgeschichte und
den massgebenden Sachverhalt auf die Zusammenfassung zu Beginn
der angefochtenen Verfügung verwiesen. Sodann wird bezüglich der
vorläufigen Aufnahme vorab auf die schriftliche Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 17. April 2009 verwiesen und diese zum
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integrierenden Bestandteil der Beschwerde erklärt (vgl. Sachverhalt
Bst. F). Anschliessend wird auf die in der Schweiz erfolgte Konversion
zum Christentum Bezug genommen und ausgeführt, der Beschwerde-
führer könne angesichts seiner Erwerbstätigkeit auf dem Titlis seinen
religiösen Überzeugungen, die er im Schosse einer christlichen Ge-
meinschaft in (...) erhalten habe, nur selten nachkommen. Gleichwohl
befürchte er, dass seine Aktivitäten für diese Organisation von vielen
hier wohnhaften irakischen Kurdinnen und Kurden wahrgenommen
worden seien. Schliesslich wird auf die allgemeine Lage im Irak und
die Situation des Beschwerdeführers eingegangen (vgl. Beschwerde S.
3-9).
4.2 Im Zusammenhang mit der erst in der Beschwerde vorgebrachten
Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, zu deren
Nachweis auf Beschwerdeebene ein Dokument eingereicht wurde, und
der daraus abgeleiteten Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr
in den Nordirak, teilt das Bundesverwaltungsgericht insofern die Auf-
fassung der Vorinstanz, als es sich dabei um eine Frage der
wiedererwägungsweisen Asylgewährung respektive der Anerkennung
als Flüchtling wegen subjektiver Nachfluchtgründe handelt, zumal
durch die erwähnten Vorbringen eine nachträgliche Veränderung der
Sachlage im Asylpunkt geltend gemacht wird. Mit andern Worten ge-
sagt hat der Beschwerdeführer im Rahmen des – nach rechtskräftigem
Abschluss seines ersten Asylverfahrens – hängigen Verfahrens um
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein neues Asylgesuch gestellt.
Würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner erst nach rechts-
kräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten Konversion
zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, so wäre der
Vollzug der Wegweisung gestützt Art. 5 AsylG als nicht zulässig zu
qualifizieren. Mithin ist die Frage der Konversion im vorliegenden Ver-
fahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von relevanter
Bedeutung: Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könnte erst dann
erfolgen, wenn im Rahmen des zweiten Asylverfahrens festgestellt
würde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Andernfalls bestünde die rechtlich nicht haltbare Situation
Situation, dass gegenüber einer asylsuchenden Person, die sich bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten
darf (Art. 42 AsylG), durch Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Wegweisungsvollzug angeordnet würde. Daraus erhellt, dass bei der
vorliegenden Fallkonstellation im Falle der Aufhebung der vorläufigen
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Aufnahme die erwähnte bundesrechtliche Bestimmung verletzt würde.
5.
Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass das BFM – welches spätestens
auf Vernehmlassungsstufe aufgrund der auf Beschwerdeebene
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe (Konversion) vom
Vorliegen eines zweiten Asylgesuchs Kenntnis erlangt hatte – durch
sein Festhalten an der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2009
gegen die Bestimmung von Art. 42 AsylG verstossen und damit
Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Ver-
fügung vom 23. April 2009 beantragt wird, und die Beschwerdeakten
sind an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch zu über -
weisen.
6.
6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist dem Gesagten zufolge von
einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend wären ihm keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes hat er erstmals in seiner
Beschwerde vom 22. Mai 2009 vorgebracht, er sei vor wenigen
Monaten zum Christentum konvertiert und fürchte sich deshalb vor
einer Rückkehr in den kurdisch kontrollierten Nordirak (...). Gemäss
dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, (...) hat er bereits etwa
(...) Jahre zuvor deren Gottesdienst besucht und im Anschluss daran
(...). Demnach ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Kon-
version spätestens im (...) erfolgt war. Unter diesen Umständen wäre
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) gehalten gewesen, dieses Asylvorbringen spätestens in seiner
am 17. April 2009 erfolgten Stellungnahme zu dem ihm am 26. März
2009 vom BFM gewährten rechtlichen Gehör darzulegen. Indem er
dies unterlassen hat, hat er in Verletzung der erwähnten Verfahrens-
pflicht unnötig Kosten verursacht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Mithin sind
die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem (...) in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
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6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7
Abs. 1 VGKE). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit
seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Indes hat er in Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht ein unnötiges Verfahren verursacht (vgl.
E. 6.1). Mithin erweisen sich die dadurch entstandenen Kosten als
nicht notwendig, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. April 2009 wird aufgehoben. Die
Akten des Beschwerdeverfahrens werden im Sinne der Erwägungen
(vgl. E. 4.2 und 5) an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch
überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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