Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3324/2007
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. März 2006
aus Deutschland kommend in die Schweiz ein und suchte noch
gleichentags um Asyl nach. Dabei machte er im Rahmen der
Kurzanhörung vom 28. März 2006 im Empfangszentrum (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) B._______ sowie anlässlich
seiner einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am selben Ort vom
26. April 2006 im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei im August des
Jahres 2001 verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe. Nach dessen Ablehnung sei er im März 2006 in
die Schweiz eingereist, um einer drohender Ausschaffung in die Türkei zu
entgegen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er namentlich aus,
er sei in der Vergangenheit als Kurde ständigem Druck ausgesetzt
gewesen. So sei er in den Jahren 1991 und 1992 inhaftiert und während
der Haft gefoltert worden, weil er sich geweigert habe, Dorfschützer zu
werden. Er sei aus diesem Grunde zunächst nach C._______ gezogen,
indessen auch dort zur Übernahme des Dorfschützeramtes aufgefordert
worden, woraufhin er nach D._______ disloziert sei. Seit dem Jahre 1994
sei er Sympathisant der DEHAP. Im selben Jahr sei er abermals
festgenommen, von der Polizei während fünf Tagen gefoltert worden und
anschliessend über einen Monat lang im Gefängnis von D._______
inhaftiert gewesen. In den Jahren 1995 und 1996 habe er an
Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Im Jahre 1997
seien mehrere Freunde festgenommen und Verfahren gegen sie
eingeleitet worden. Er selber habe sich damals einer Festnahme
entziehen können und bis zu seiner Ausreise aus der Türkei an
verschiedenen Orten versteckt gelebt. Im hängigen Verfahren werde er
zu Unrecht der Verwicklung in einen Mordfall bezichtigt.
Im Rahmen seiner Erstanhörung reichte der Beschwerdeführer zwei
Schreiben seines türkischen Anwalts E._______ (undatiert
beziehungsweise vom (…), eine Anklageschrift der
Oberstaatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts ("Devlet Güvenlik
Mahkemeleri", DGM) F._______ vom (…),
Gerichtsverhandlungsprotokolle und ein Urteil des DGM F._______ vom
(…), ein Urteil des DGM G._______ vom (…) sowie einen Ausschnitt aus
der Zeitung H._______ vom (…) zu den Akten (vgl. act. A1).
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B.
Am 3. April 2006 gingen dem BFM die von den deutschen Behörden
angeforderten Unterlagen in Bezug auf das vom Beschwerdeführer dort
durchlaufene Asylverfahren zu.
C.
Mit Fax-Eingabe vom 6. April 2006 lehnte das Bundespolizeiamt
I._______ die Anfrage des BFM um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ab.
D.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 – eröffnet am 7. Mai 2007 – trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz
namentlich aus, aufgrund der Akten stehe fest, dass der
Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe,
welches rechtskräftig abgelehnt worden sei. Dabei hätten die deutschen
Gerichte den Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Übrigen seien die vom
Beschwerdeführer in der Schweiz vorgebrachten Argumente nicht
geeignet, die Voraussetzungen für die Annahme der
Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt des deutschen Urteils zu erfüllen
beziehungsweise die mit dem ablehnenden Entscheid der deutschen
Asylbehörden einhergehende Regelvermutung, dieser erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, umzustossen. Die Argumentation des
Beschwerdeführers erschöpfe sich im Wesentlichen bloss in der
Wiederholung von bereits in Deutschland vorgebrachten Asylgründen,
und ziele lediglich auf deren neue rechtliche Würdigung durch die
Schweizer Asylbehörden, welche sich jedoch im vorliegenden Fall nicht
aufdränge. Aufgrund der Aktenläge ergäben sich nämlich keine
Anhaltspunkte dafür, dass das gegen ihn in der Türkei geführte
Strafverfahren darauf abziele, ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründe zu treffen. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass das gerichtliche Strafverfahren und die Fahndung
nach ihm im Rahmen eines rein strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
erfolgt seien.
E.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde.
Darin liess er beantragen, die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 sei
aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an das BFM
zu überweisen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zukomme. Dem Unterzeichnenden seien auch
die Akten des deutschen Asylverfahrens zur Einsichtnahme zuzustellen
und ihm die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Das
BFM sei anzuweisen, den türkischen Behörden keine ihn betreffende
Personendaten bekannt zu geben. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
zu gewähren. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es
seien von Amtes wegen Übersetzungen der mit der Beschwerdeschrift
eingereichten türkischen Dokumente ins Deutsche anfertigen zu lassen,
da er hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei. Zur
Begründung wird namentlich ausgeführt, die Anklageschrift der
Generalstaatsanwaltschaft vom (…) laute lediglich auf Separatismus. Die
Staatsanwaltschaft werfe sämtlichen Angeklagten vor, auf einem Teil der
Türkei einen kurdischen Staat gründen zu wollen. Zu diesem Zwecke
hätten sie als PKK-Angehörige innerhalb der Organisation bewaffnete
Aktionen durchgeführt und mit Wissen und Willen die PKK unterstützt.
Von einem Tötungsdelikt sei keine Rede. Den Angeklagten und somit
auch dem Beschwerdeführer werde ein politisches Delikt vorgeworfen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verwies sie das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Demgegenüber wies sie das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung mangels Erforderlichkeit ab.
G.
Mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2007 reichte der Rechtsvertreter die
von ihm in der Beschwerde in Aussicht gestellte fehlende Seite 3 der
Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) zu den Akten.
Ferner reichte er ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
23. Februar 2006 zum Thema einer Rückkehrgefährdung für PKK-
Aktivisten sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______,
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Fachärztin für (…) vom (…) ein, worin diese bestätigt, dass die diversen
Narben am Körper des Beschwerdeführers mit den Folgen von
Misshandlungen durch türkische Militärpersonen in den Jahren 1991 bis
1993 vereinbar seien. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter den
Beizug der beziehungsweise Einsicht in die Verfahrensakten des in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsmannes K._______ (N (…)),
welcher mit dem Beschwerdeführer Ende des Jahres 1990 wegen
Unterstützung von PKK-Kämpfern festgenommen und schwer gefoltert
worden sei.
H.
Mit Begleitschreiben vom 21. Februar 2008 teilte der Rechtsvertreter mit,
dass Dr. med. J._______ den durch Folter traumatisierten
Beschwerdeführer zur Behandlung an das Ambulatorium für Folter und
Kriegsopfer in L._______ überwiesen habe, welches diesen auf den
20. Februar 2008 für ein erstes Abklärungsgespräch vorgeladen habe. Im
Weiteren reichte er die Kopie einer Fotografie des Bruders M._______
des Beschwerdeführers ein, auf dem dieser zusammen mit weiteren
Guerillakämpfern der PKK zu erkennen sei. M._______ sei gemäss
Informationen aus kurdischen Kreisen in den 90-er Jahren im Kampfe
gefallen und heimlich beerdigt worden.
I.
Mit Begleitschreiben vom 15. November 2008 reichte der Rechtsvertreter
einen ärztlichen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
SRK von Dr. med. N._______ vom (…) bezüglich des Beschwerdeführers
ein. Darin wird dem Beschwerdeführer eine posttraumatische
Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen, Gefängnisaufenthalt und
Folterung (ICD-10, F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-
10, F33.1), sonstige somatoforme Störungen (ICD-10, F45.9) und eine
akute Belastungsreaktion aufgrund aktueller Lebensumstände (ICD-10,
F43.01) attestiert und eine Langzeittherapie des Patienten empfohlen.
Eine zwangsweise Rückweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
würde nach Ansicht der behandelnden Ärzte "zu einer psychischen
Dekompensation und zu einer Gefährdung führen".
J.
Am 24. September 2010 lud der nunmehr zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, zur
Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2007 sowie den Folgeeingaben der
Rechtsvertretung vom 17. Juli 2007, 21. Februar 2008 und vom
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15. November 2008 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig ersuchte der
Instruktionsrichter die Vorinstanz, im Rahmen der Vernehmlassung
zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eine Übersetzung der
wesentlichen Passagen der vom Rechtsvertreter eingereichten türkischen
Gerichtsdokumente in deutscher Sprache anfertigen zu lassen.
K.
Mit Begleitschreiben vom 25. Oktober 2010 reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen weiteren Bericht des Ambulatoriums für
Folter- und Kriegsopfer SRK vom (…) zu den Akten, den das
Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2010 zur Berücksichtigung im
laufenden Vernehmlassungsverfahren an das BFM weiterleitete.
L.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2010
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte die Vorinstanz an, sie
habe im Sinne der gerichtlichen Aufforderung, eine Übersetzung der vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vorzunehmen, eine
zusammenfassende Übersetzung des für das vorliegende Asylverfahren
massgeblichen Urteils des Staatssicherheitsgerichts F._______ vom (…)
erstellen lassen. Gestützt auf die gesamte Aktenlage sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei im
Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt gesucht werde. Diesbezüglich
sei auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in der BFM-
Verfügung vom 20. März 2006 zu verweisen, wonach es sich um ein
gemeinrechtliches Delikt und eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung
handle. Auch die anderen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer,
nämlich die Teilnahme an bewaffneten Aktionen der PKK sowie die
Unterstützung und Beherbergung von PKK-Anhängern, verweise auf eine
rechtsstaatlich legitime Verfolgungsmotivation. Es sei nämlich allgemein
bekannt und amtsnotorisch, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im
Rahmen ihres bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte
verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren
seien.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2010 räumte das
Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die Gelegenheit ein, bis am 3. Dezember 2010 eine Replik einzureichen.
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N.
Am 14. Dezember 2010 reichte der Rechtsvertreter innert einmalig
erstreckter Frist – vorab per Telefax – eine entsprechende Replik ein. Am
16. Dezember 2010 ging dem Bundesverwaltungsgericht die Replik im
Original inklusive mehreren Beilagen zu. Darin hielt der
Rechtsvertreterbei unter anderem unter Beilegung eines
Familienausweises und eines N-Ausweises fest, sein Mandant habe am
(…) in L._______ eine (…) Kurdin (O._______, geboren am (…)),
geheiratet, welche sich als Asylbewerberin in der Schweiz aufhalte (N
(…)). Aus dieser Ehe sei eine Tochter namens P._______, geboren am
(…), hervorgegangen.
Im Weiteren reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach
enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 23 E. 2.1. S. 240 f.). Nicht
beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt, da sich die
Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union
(EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.
4.1. Wie weitergehende Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts
ergeben haben, stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers am (…) in der
Schweiz ein Asylgesuch, das nach wie vor erstinstanzlich hängig ist. In
dieses Verfahren ist auch das Kind P._______ (geboren am (…))
einbezogen worden, welches der Beschwerdeführer aufgrund des der
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Replik beigefügten Familienausweises (Beilage 34 S. 4) offensichtlich
anerkannt hat.
4.2. Verheiraten sich zwei Asylsuchende in der Schweiz, die unabhängig
voneinander ein Asylgesuch gestellt haben, kann die Frage der
Flüchtlingseigenschaft des einen nicht losgelöst von derjenigen des
anderen Ehegatten geprüft werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5
f.). Das Gleiche gilt grundsätzlich für die Frage des
Wegweisungsvollzugs, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine
nicht gleichzeitige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft
werden muss (vgl. a.a.O., E. 4 S. 6 f.). Eine solch koordinierte Prüfung
drängt sich nicht nur in Bezug auf ein Ehegattenverhältnis, sondern
analog auch bei einem Vater-Kind-Verhältnis auf. Da der
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau überdies unterschiedlicher
Staatsangehörigkeit sind, stellt sich weiter die Frage, ob sie sich
zumutbarerweise in einem der beiden Herkunftsstaaten niederlassen
können. All diese Fragestellungen lassen sich erst dann einer Lösung
zuführen, wenn über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers
erstinstanzlich befunden worden ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich eine koordinierte Behandlung
des Verfahrens des Beschwerdeführers sowie desjenigen seiner Ehefrau
aufdrängt.
4.3. Eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische
Koordination der beiden Verfahren ist nur möglich, wenn die sich
stellenden Fragen bereits auf erstinstanzlicher Stufe koordiniert
beantwortet werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die
allgemeine politische Lage im Heimatstaat der Ehefrau des
Beschwerdeführers derzeit als angespannt erweist und einstweilen nicht
absehbar ist, dass über ihr Asylgesuch in nächster Zeit erstinstanzlich
entschieden wird. Die Koordination der beiden Verfahren auf
erstinstanzlicher Stufe führt mit Blick auf die vorstehend skizzierte
Rechtsprechung von EMARK 1999 Nr. 1 dazu, dass auch die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nochmals einer
uneingeschränkten – d.h. auch unter dem Aspekt des Familienasyls
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – Prüfung zugänglich gemacht werden
muss, weshalb für den auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG fussenden
Nichteintretensentscheid des BFM vom 4. Mai 2007 kein Raum mehr
bleibt.
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5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 4. Mai 2007 aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zur koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich
hängigen Verfahren der Ehefrau O._______ und deren Kind P._______
(N (…)) im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit
gegenstandslos geworden.
6.2. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen. Die vom Rechtsvertreter am 14. Dezember 2010
zusammen mit der Replikschrift eingereichte aktualisierte Honorarnote
erweist sich indessen bezüglich des veranschlagten Zeitaufwandes von
25.10 Stunden im Vergleich mit ähnlichen Fällen als überhöht und wird
auf einen zeitlichen Gesamtaufwand von 20 Stunden gekürzt. Die
Kostennote des Rechtsvertreters wird damit unter Zugrundelegung des
von ihm veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 230.– (zuzüglich 7.6 %
Mehrwertsteuer) sowie einer Spesenpauschale von Fr. 154.– gerichtlich
auf Fr. 5'103.60 festgesetzt. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 5'103.60 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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