B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3324/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Mai 2012 / D-2409/2012.
D-3324/2012
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Gesuchsteller, ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______
(Distrikt Batticaloa, Ostprovinz), seinen Heimatstaat im Juli 2011 und ge-
langte am 3. November 2011 in die Schweiz. Tags darauf stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 2. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2012 wur-
de vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2409/2012 vom 25. Mai
2012 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein-
reichen, mit welchem er in materieller Hinsicht beantragte, das Urteil
D-2409/2012 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben; das Asylverfah-
ren des Gesuchstellers beziehungsweise das Beschwerdeverfahren sei
wieder aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Anwaltes sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges.
Für die Begründung der Revisionsbegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 setzte der Instruktionsrichter den Voll-
zug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
D.
Der Rechtsvertreter reichte am 28. Juni 2012 ein im Revisionsgesuch an-
gekündigtes Beweismittel (samt Briefumschlag) zu den Akten. Weitere
Beweismittel sowie die Kostennote des Rechtsvertreters gingen am
4. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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E.
Am 20. Juli 2012 leitete das BFM dem Bundesverwaltungsgericht eine
Anfrage des Gemeinderates D._______ über den Verfahrensstand weiter.
Mit Schreiben vom 14. August 2012 beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht die Anfrage.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Soweit der Gesuchsteller vortragen lässt, der Instruktionsrichter im
Beschwerdeverfahren habe in einem Akt reiner Willkür die Beschwerde
als aussichtslos bezeichnet (vgl. Revisionsgesuch S. 4 Rz. 2.), ohne
diesbezüglich einen Revisionsgrund anzugeben, ist auf das Revisionsge-
such nicht einzutreten.
2.3 Der Gesuchsteller macht im Weiteren den Revisionsgrund der verse-
hentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen und
das Vorliegen entscheidender Beweismittel (Art. 121 Bst. d und Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Zur Begründung des Revisionsgesuches lässt der Gesuchsteller zu-
nächst geltend machen, der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren
habe die in der Beschwerde angekündigten Beweismittel nicht abgewar-
tet, obwohl die Frist zu deren Einreichung (Art. 110 Abs. 2 AsylG) noch
nicht abgelaufen sei. Dies stelle eine Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör dar, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 33
i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. c VwVG gegeben sei. Der Rechtsvertreter habe
noch vor Ablauf der 30-tägigen Frist weitere Beweismittel eingereicht,
welche ihm jedoch zufolge Erledigung des Verfahrens retourniert worden
seien.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 121 BGG (Revision wegen
Verletzung von Verfahrensvorschriften) im Gegensatz zum vormals an-
zuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG keine ausdrückliche Vorschrift
enthält, aufgrund derer die Revision eines Urteils wegen Verletzung der
Bestimmung über das rechtliche Gehör beantragt werden könnte. Es
kann jedoch offen bleiben, inwieweit die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs auch nach geltendem Recht als Revisionsgrund zu beachten ist, da
vorliegend eine solche Verletzung zu verneinen ist.
Der Gesuchsteller führte in seiner Beschwerdeschrift aus, er beschaffe
derzeit weitere Dokumente, die er ins Recht legen wolle. Vorab handle es
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sich um eine Bestätigung seines Schwagers bezüglich des Treffens in
E._______, aber auch um weitere Beweismittel betreffend Gefängnisauf-
enthalt in F._______. Diese Dokumente würden so rasch wie möglich
nachgereicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 7). Dazu wurde im angefochte-
nen Urteil ausgeführt, die in Aussicht gestellten, weiteren Beweismittel
würden nicht abgewartet, da diese für die Frage der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Verfolgung in Sri Lanka nicht relevant erschienen (vgl.
S. 9 f.). Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren gilt nicht
uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Asylsuchende sind ei-
nerseits zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet,
anderseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmit-
telbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
ergibt. Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG berechtigt, Be-
weise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der zu beweisende
Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde darf aber – im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung – von einer Abnahme angebotener Be-
weismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen
werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiser-
hebungen nicht geändert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 13). Vor diesem Hintergrund ist keine Verletzung des Anspruches auf
rechtliches Gehör festzustellen. Gemäss den vom Beschwerdeführer am
29. Mai 2012 eingereichten Unterlagen (vgl. separate Beilagemappe zum
Revisionsgesuch) handelt es sich bei den nicht berücksichtigten Beweis-
mitteln um folgende Dokumente – soweit überhaupt den Aufenthalt in
E._______ und F._______ betreffend –:
– Bestätigung G._______ vom 4. Mai 2012 mit Fotos (betreffend Auf-
enthalt in E._______ Februar/März 2007) und Passkopie
– Erklärung des Beschwerdeführers vom 30. April 2012 (betreffend Ge-
fängnisaufenthalt in F._______) mit Übersetzung und 2 Fotos
– Postkarten vom 20. Oktober 2009 mit Übersetzung und Umschlag
– Briefe und Briefumschläge (Korrespondenz a. Gefängnis)
– Kopie sri-lankischer Reisepass 2007
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In Bezug auf den Aufenthalt in E._______ ist nicht ersichtlich, inwiefern
dieser auf eine Verfolgungssituation im Heimatstaat schliessen liesse,
macht der Gesuchsteller doch selber geltend, es habe sich um einen pri-
vaten Besuch gehandelt. Des Weiteren lassen auch die Dokumente, die
einen Gefängnisaufenthalt in F._______ belegen sollen, keine entspre-
chenden Schlüsse zu. Nebst dem Umstand, dass sich aus keinem Do-
kument ein Zusammenhang mit einem (…) Gefängnis ergibt, fehlt auch
jeder Hinweis auf die behauptete Tätigkeit als Agent für die LTTE, und
dies selbst dann, wenn ein Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers tat-
sächlich stattgefunden hätte. Dem Gesuchsteller gelingt es damit nicht,
eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör darzutun.
3.2 Die Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG
begründet der Gesuchsteller damit, im Urteil werde aktenwidrig und
falsch behauptet, dass er sich ab dem Jahr (…) mehrheitlich im Ausland
aufgehalten habe. In der Beschwerde sei dargelegt worden, der Ge-
suchsteller sei (…) von der LTTE nach H._______ geschickt worden und
im Jahr (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt, danach sei er bis im März (…)
in Gefangenschaft der sri-lankischen Armee gewesen. Somit seien bei
den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden.
Dasselbe gelte bezüglich der Behauptung im Urteil, die geltend gemachte
Inhaftierung durch die sri-lankische Armee von (…) bis März (…) sei un-
glaubhaft. Die Richter hätten übersehen, dass nicht aus zugegebener-
massen falschen Aussagen in der Bundesbefragung auf die Unglaubhaf-
tigkeit eines Vorbringens betreffend die Jahre (…) bis (…) geschlossen
werden dürfe, zumal dieses Vorbringen vom Bundesamt zu Recht als
glaubhaft taxiert worden sei.
Ein Versehen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG liegt vor, wenn eine Ak-
tenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig
wahrgenommen worden ist. Dabei kann es einzig um ein Sachverhalts-
moment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen.
Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozesspar-
teien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt
sie nicht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Ale-
xander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9
zu Art. 121 BGG).
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Gesuchstellers als
nicht stichhaltig. Bereits der Umstand, dass das Gericht die Inhaftierung
des Gesuchstellers in Sri Lanka ausdrücklich als unglaubhaft erachtete,
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ist mit dem Revisionsgrund eines Versehens nicht vereinbar. Die Rügen
des Gesuchstellers zielen denn auch vielmehr darauf ab, die Beweiswür-
digung im angefochtenen Urteil als unzutreffend darzustellen, womit sich
jedoch der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 Bst. d BGG) nicht bele-
gen lässt.
3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N 8
zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche
die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen
können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entde-
ckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits
im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist ei-
ne unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken
(vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f.
Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als
neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche
Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respek-
tive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem
anderen Entscheid geführt hätten.
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3.3.1 Nebst den unter vorstehender Erw. 3.1 aufgeführten Unterlagen
reichte der Gesuchsteller im Revisionsverfahren folgende weitere Doku-
mente ein:
– Bestätigungsschreiben der Mutter des Gesuchstellers (undatiert)
– Bestätigungsschreiben eines Onkels des Gesuchstellers (undatiert)
– Schreiben der I._______ Foundation vom 20. April 2012
– Boarding Pass Emirates vom 25. Oktober 2011 ab Delhi
– sri-lankischer Reisepass (Original)
– undatierte Erklärung der Mutter des Gesuchstellers in Englisch (Origi-
nal)
– undatierte Bestätigung einer Drittperson (Kopie)
– LTTE-Video (DVD) aus dem Jahr 2010
3.3.2 Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem (angefochtenen) Entscheid entstan-
den sind, als Revisionsgrund ausgeschlossen. Ob damit auch jene nach
dem angefochtenen Entscheid entstandenen Beweismittel, die sich auf
vorbestandene Tatsachen beziehen, als Grundlage zu einem Revisions-
verfahren abgelehnt werden müssen, kann vorliegend aus den nachste-
hend aufgezeigten Überlegungen offen bleiben.
3.3.3 Nach Prüfung der Aktenlage vermögen die im Revisionsverfahren
eingereichten Beweismittel keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu ent-
falten. In Bezug auf diejenigen Beweismittel, welche die Auslandaufent-
halte des Gesuchstellers (in E._______ sowie in F._______ [J._______])
belegen, ist – wie schon vorstehend erwähnt – festzuhalten, dass diesen
Unterlagen (sri-lankischer Pass, Postkarten aus J._______, diverse Fo-
tos, Bestätigungsschreiben G._______) keine Verbindung zu den LTTE
entnommen werden kann. Alleine der Umstand, dass sich der Ge-
suchsteller im Ausland aufhielt, vermag seine Asylgründe nicht in relevan-
tem Ausmass zu stützen. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in
E._______ legt der Gesuchsteller denn auch selber dar, der Besuch sei
privater Natur gewesen. Zu den eingereichten Bestätigungsschreiben ist
festzuhalten, dass diesen kein erheblicher Beweiswert zugemessen wer-
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den kann. Soweit es sich bei den Verfassern um die Mutter beziehungs-
weise den Onkel des Gesuchstellers handelt, liegt auf der Hand, dass
diesen die notwendige Unabhängigkeit abgeht, weshalb ihre Ausführun-
gen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Dasselbe gilt für die
Bestätigungsschreiben von K._______ (I._______ Foundation) und Herrn
L._______. Zudem lässt sich aufgrund der reduzierten Qualität des Fotos
(in Kopie) von Herrn L._______ auf dem entsprechenden Schreiben kein
Bezug zum ebenfalls eingereichten Film (DVD), insbesondere den ge-
nannten Stellen des Filmes, herstellen. Die DVD ist entsprechend eben-
falls von vornherein – unabhängig von ihrer Fremdsprachigkeit – als revi-
sionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage kann of-
fen bleiben, ob der Gesuchsteller bei Beachtung der notwendigen Sorg-
falt diejenigen Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt des erstinstanzli-
chen Verfahrens beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens bestan-
den, nicht früher hätte einreichen können und müssen.
4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2012 ist demzufolge abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der am 25. Juni 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem Ent-
scheid in der Hauptsache hinfällig.
5.
5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Revisionsbegehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird voll-
umfänglich abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: