B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3326/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 (Eingangsstempel Botschaft) reichte die
Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (in der
Folge: die Botschaft) für sich und ihr Kind ein Asylgesuch ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2) mit, dass im vorliegenden
Fall kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege und forderte sie auf, eine
unterzeichnete Willensäusserung einzureichen, wonach sie die Schweiz
wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuche,
sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches anhand des bei-
liegenden Fragenkataloges. Des Weiteren könne aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Botschaft
durchgeführt werden. Aus diesem Grund unterbreitete ihr das BFM eine
Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts.
B.b Mit Schreiben vom 1. Dezember 2013 (Eingangsstempel der Bot-
schaft) liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen.
C.
C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei am 7. März 1984 in C._______ (Eritrea)
geboren, sie sei tigrinischer Ethnie, christlich-orthodoxen Glaubens, Mut-
ter eines Kindes und wohne zur Zeit in Khartum. Ihre Probleme hätten
Mitte der 1990er Jahre begonnen, als die eritreische Regierung ihren
Ehemann zwangsverpflichtet und nach den vorgesehenen 18 Monaten
Dienst nicht wieder entlassen habe. Im Mai 2000 sei ihr Ehemann wäh-
rend des Grenzkonfliktes mit Äthiopien umgebracht worden. Dieses Er-
eignis habe grosse Verzweiflung in ihr Leben gebracht. Daraufhin habe
sie sich entschieden, nach D._______ zu gehen, da sie sich dort ein bes-
seres Einkommen erhofft habe. In D._______ habe sie begonnen, in ei-
nem privaten Café zu arbeiten. Nach einiger Zeit und mit Hilfe von ande-
ren habe sie ein eigenes Café- und Teegeschäft eröffnen können. Die Si-
cherheitskräfte hätten alle Ladenbesitzer in dieser Region, so auch die
Beschwerdeführerin, auf ihre Pflicht hingewiesen, Flüchtlinge zu melden.
Am 17. Februar 2009 seien die Sicherheitskräfte in ihr Café gekommen,
hätten sie in ihr Büro nach E._______ gebracht und dann für zwei Wo-
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chen ohne Befragung inhaftiert. Sie sei beschuldigt worden, jungen Män-
nern zur Flucht verholfen zu haben, danach hätten sie zwei Männer in die
Wildnis gebracht, dort geschlagen und vergewaltigt. Insgesamt sei sie
drei Monate in E._______ in Haft gewesen. Am 21. April 2009 sei sie
nach der Unterzeichnung eines falschen Geständnisses freigelassen
worden. Am 20. Juni 2009 sei sie aus Eritrea in Richtung Sudan geflüch-
tet. Im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab sei sie registriert, aber nach
drei Tagen und noch vor Ausstellung ihre Flüchtlingskarte von der Ras-
haida entführt worden. Ihre Verwandten hätten das Lösegeld bezahlt, so
dass sie wieder freigekommen sei. Aus Angst vor einer erneuten Entfüh-
rung sei sie nicht ins Flüchtlingslager zurückgekehrt, sondern habe sich
nach Khartum begeben. Auch in Khartum lebe sie in grosser Angst. Be-
reits zweimal seien Diebe in ihr Haus gekommen, hätten sie mit einem
Messer bedroht und ausgeraubt. Im März 2010 habe sie eine Beziehung
mit einem Eritreer begonnen, welcher nach Libyen weitergeflohen sei, als
sie im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Sie wisse nicht, wo sich
dieser Mann heute befinde. Sie lebe alleine in Khartum und bestreite ih-
ren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee und mit anderen Haus-
haltsarbeiten. Im Sudan sei sie in ihren Rechten beschnitten, sie werde
von Individuen terrorisiert und gefoltert und könne sich diesbezüglich
nicht an die Polizei wenden, da diese Sudanesen begünstige. Zudem ha-
be sie grosse finanzielle Probleme.
C.b Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihres UNHCR-Flüchtlings-
ausweises zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – eröffnet am 1. Mai 2014 – verwei-
gerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) erhoben
die Beschwerdeführenden in englischer Sprache Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014. Die Botschaft überwies die Ein-
gabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur Behand-
lung (Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni
2014). Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Sie fühlten sich in ihrem Aufenthaltsstaat nicht si-
cher. In Khartum würden sie sich in ständiger Gefahr um ihr Leben und
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ihre Freiheit befinden. Im UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab fehle es an
lebensnotwendigen Dingen wie Schutz und Nahrung. Zudem komme es
dort zu Entführungen und "human trafficking" durch verschiedene krimi-
nelle Gruppierungen, insbesondere durch Angehörige der Rashaida-
Nomaden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend,
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeein-
gabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und
sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der
schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.6 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asyl-
verfahren anzuwenden.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ih-
re Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befra-
gung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Per-
son ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumin-
dest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Indes wurde sie im Rah-
men des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 6. August 2013 zur
weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hier-
vor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellun-
gen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu
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(vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausge-
hen, dass sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem Aus-
land notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen
Personalien der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbrin-
gen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Mög-
lichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen,
dass sich die Beschwerdeführerin in allen ihren Eingaben grundsätzlich
auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilderungen der Be-
schwerdeführerin durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die
Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachver-
haltsaspekte vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungs-
pflicht des Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden
Verfahren dem Anspruch der Beschwerdeführerin (Mutter) auf Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt
wurde.
5.
5.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
5.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
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ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 23. Mai
2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2013 lasse sich
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden gehabt habe.
6.1.2 Unglaubhaft würden jedoch ihre Angaben erscheinen, wonach sie
Mitte der 1990er Jahre bereits verheiratet gewesen sein wolle, und ihr an-
geblicher Ehemann bereits im Jahr 2000 getötet worden sei. Zu diesem
Zeitpunkt wäre die Beschwerdeführerin gerade elf Jahre alt gewesen. Zu-
dem habe sie bei den persönlichen Angaben in ihrem Schreiben vom 1.
Dezember 2013 weder ihren Zivilstand mit verwitwet angegeben, noch
Angaben zu ihrem Ehemann gemacht.
6.2 Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben beim UNHCR als
Flüchtling registriert worden und habe sich drei Tage lang im Flüchtlings-
lager Shegerab aufgehalten. Sie sei im Sudan in ihren Rechten beschnit-
ten worden, Individuen würden sie terrorisieren sowie foltern und sie kön-
ne damit nicht zur Polizei, da diese sudanesische Personen begünstigen
würde.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die
Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht einfach sei. Dennoch bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
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Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor-
gung. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügten im Sudan nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihnen zuzumu-
ten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsäch-
lich kritisch sein.
Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar-
tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor,
dass sie mit ihrem Kind seit mehreren Jahren dort leben würde. Die Hür-
den für eine zumutbare Existenz in Khartum seien somit in ihrem Fall
nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Di-
aspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend
Unterstützung biete.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Den Akten zufolge seien keine Hinweise auf
allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei
keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vo-
rangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Die Beschwerdefüh-
renden benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz ge-
mäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im
Sudan zugemutet werden könne.
Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreise-
antrag abzulehnen.
7.
7.1 Seit rund 40 Jahren suchen eritreische Flüchtlinge im Ostsudan Zu-
flucht. Laut UNHCR sind zur Zeit mehr als 100'000 Flüchtlinge in diesem
Gebiet untergebracht. Der Ostsudan ist zu einer massgeblichen Transitre-
gion für Personen geworden, die aus Eritrea fliehen, und in den Flücht-
lingslagern des UNHCR müssen die Flüchtlinge bis zu drei Monate auf
Ausweispapiere warten, weshalb viele vor Erhalt der entsprechenden Pa-
piere ihr Lager verlassen. Schätzungen des UNHCR zufolge verlassen
80 % der Flüchtlinge die Lager innert den ersten drei Monaten nach ihrer
Ankunft und setzen ihren Weg weiter nach Khartum, den Nahen Osten
oder Europa fort. Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment po-
licy", der zufolge Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in ei-
nem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden
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beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encamp-
ment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von
Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Da die Flüchtlinge oft
weder über Identitätspapiere noch über eine Reisebewilligung verfügen,
sind sie für ihre Weiterreise – in den Grossraum Khartum, in den Nahen
Osten oder nach Europa – von Schleppern abhängig. Sie sind besonders
gefährdet, Opfer von Menschenhändlern zu werden. Eritreische Flücht-
linge werden namentlich entlang der sudanesisch-eritreischen Grenze
aus den Flüchtlingslagern und den Städten im Ostsudan entführt und de-
ren Verwandte um Lösegelder erpresst (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3.1 m. w. H.). Im
Zusammenhang mit diesem Menschenhandel, den Entführungen und
Verschleppungen tritt häufig der arabische Nomadenstamm der Rashai-
da, welcher im sudanesischen-eritreischen Grenzgebiet lebt, in Erschei-
nung. Die Rashaida kontrollieren einen grossen Teil des Handels und
Schmuggels in dieser Grenzregion; eine kleinere Anzahl von Angehörigen
dieses Nomadenstammes ist auch für den Menschenschmuggel und –
handel verantwortlich. Darüber hinaus verfügen die Rashaida über ein gut
organisiertes Netzwerk und arbeiten mit anderen Nomadenstämmen und
mit ägyptischen Beduinen zusammen (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.1
m. w. H.). Eritreische Flüchtlinge werden nicht nur aus den Lagern des
Ostsudan entführt, es kommt auch zu "Schlepper- bzw. Schmuggelmiss-
bräuchen" ("smuggler abuses") entlang den Migrationsrouten Richtung
Mittelmeer, wobei die Routen vom Sudan aus insbesondere nach Nord-
westen in Richtung Libyen oder nach Norden in den Nahen Osten, nach
Ägypten, führen.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar vorgetragen, bereits während ihres
dreitägigen Aufenthaltes im UNHCR Flüchtlingslager Shegerab Opfer ei-
ner Entführung durch die Rashida-Nomaden geworden zu sein, welche
sie erst nach der Bezahlung eines Lösegelds durch ihre Verwandten wie-
der freigelassen hätten. Danach habe sie sich nach Khartum begeben,
wo am 19. Dezember 2010 ihr Kind zur Welt gekommen sei, und wo sie
gemäss Aktenlage noch heute lebt. Folglich befinden sich die Be-
schwerdeführenden nicht auf einer der als gefährlich einzustufenden
Migrationsrouten. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
nach Einschätzung des UNHCR das Risiko einer Entführung oder Ver-
schleppung ("kidnapping") für eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende
bei der Einreise in den Sudan am höchsten ist (vgl. E-3288/2013 E. 6.3.2
S. 15). An ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Khartum sind die Beschwer-
deführenden hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
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Seite 10
einer entsprechenden Entführung bedroht. Sie haben daher keine be-
gründete Furcht im Sinne der asylrechtlichen Rechtsprechung, dass eine
Verschleppung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret erfolgen
wird.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkrete Grundlage für
die Annahme besteht, dass die Beschwerdeführenden als eritreische
Flüchtlinge in Khartum befürchten müssten, Opfer eines Menschen-
schmuggels zu werden.
7.3 Das Gericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das BFM
ihr in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht die geltend gemachte
"Verwitwung" mit 13 Jahren nicht geglaubt hat. Vor dem Hintergrund der
in Eritrea üblichen Zwangsverheiratungen im Kindesalter kann es durch-
aus zu derartigen Konstellationen kommen. Weitere diesbezügliche Aus-
führungen erübrigen sich jedoch, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, wie nachfolgend dargelegt wird, insgesamt nicht
asylrelevant sind.
7.4
7.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die Verhältnisse in Khartum
seien viel prekärer und gefährlicher als in der angefochtenen Verfügung
dargestellt ("random round ups", Forderungen der sudanesischen Polizei
nach Geldleistungen unter Androhung der Deportation und Festnahmen
sowie die Sorge um ihren Lebensgefährten). Abgesehen aber von der
Festnahme im April 2014 durch die Polizei hat sie keine konkreten Behel-
ligungen während ihres Aufenthalts in Khartum geltend gemacht. Auch ist
es ihr gemäss eigenen Angaben gelungen, durch den Verkauf von Tee
und durch Arbeiten in verschiedenen Haushalten ein Auskommen zu fin-
den.
7.4.2 Es ist nicht abzusprechen, dass die Lebensbedingungen in Khartum
generell, und somit auch für die Beschwerdeführerin und ihr Kind, schwie-
rig sind. Dennoch ist nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Lebens-
unterhalt für sich und ihr Kind nicht mehr wird bestreiten können. Sie lebt
gemäss ihren Angaben seit nahezu fünf Jahren in Khartum, wo sie eine
Arbeit und eine Unterkunft gefunden hat. Sie verkauft Tee und besorgt
gegen Entgelt in verschiedenen Haushalten verschiedene Tätigkeiten wie
Kleider waschen und bügeln oder Putzen. Das Bundesverwaltungsgericht
erkennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführe-
rin inskünftig nicht mehr für den notwendigen Lebensunterhalt wird auf-
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Seite 11
kommen können; allenfalls kann sie auch mit der in Khartum lebenden
grossen eritreischen Diaspora rechnen. Dies umso mehr, als sie in ihrer
Eingabe vom 1. Dezember 2013 ausdrücklich erklärte, sie habe zwar kei-
ne Verwandten im Sudan, aber ihre Nachbarn seien eritreische Flüchtlin-
ge (vgl. Eingabe vom 1. Dezember 2013 S. 7). Sollten die Beschwerde-
führenden einen weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht
ziehen, haben sie die Möglichkeit, sich wieder in das ihnen zugewiesene
Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und einer ausreichenden
Versorgung rechnen können, auch wenn es dort – wie oben dargelegt –
in der Vergangenheit zu Entführungen von Flüchtlingen aus dem Camp
und um das Camp herum gekommen ist. Zwar kann mithin die Gefahr
(respektive die schwierig einzuschätzende Wahrscheinlichkeit) einer Ent-
führung im Shegarab-Lager nicht ausgeschlossen werden; indessen ge-
nügt eine aktuell für die Beschwerdeführenden gar nicht in unmittelbar
absehbarer Zukunft und konkret bevorstehende Möglichkeit einer allfälli-
gen Gefährdung den flüchtlingsrechtlichen Anforderungen an eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. E-3288/2013 E. 6.4).
7.5 Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat, dem Sudan
auf. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, anerkennt die Vorinstanz
und das Gericht, dass die Umstände im Sudan schwierig und teilweise
unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne
Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 19).
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
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Seite 12
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3326/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: