Abtei lung IV
D-3327/2010
law/mam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3327/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, ohne ein Dokument zu seiner Identifizierung vorzu-
legen,
dass er bei der Erhebung seiner Personalien angab, er besitze die eri-
treische Staatsangehörigkeit und sei das Einzelkind von aus der Ort-
schaft B._______ in Eritrea ((...) Kilometer (...) der Hauptstadt Asmara
gelegen, Anm. des Gerichts) stammenden und zur Volksgruppe der
Tigrinya (auch D._______) gehörenden Eltern,
dass er selber in C._______ (Hauptstadt der äthiopischen Provinz
D._______, Anm. des Gerichts) geboren und sechs Monate später mit
seinen Eltern nach Addis Abeba umgezogen sei, wo sein Vater seinen
Lehrerberuf weiter habe ausüben können,
dass sie im Dezember 1998 aufgrund des eritreisch-äthiopischen Kon-
fliktes von den äthiopischen Behörden nach Eritea ausgewiesen wor-
den seien,
dass sie im Rahmen dieser Deportation von den eritreischen Be-
hörden registriert worden seien,
dass sein Onkel väterlicherseits sie bei sich in E._______ (Stadt süd-
lich von Asmara, Anm. des Gerichts) aufgenommen habe,
dass zwei Tage später seine Mutter gestorben sei, worauf sein Vater
den Verstand verloren habe,
dass er die Wohnung des Onkels kaum verlassen habe und sich nicht
erinnere, wie die Gegend in E._______ ausgesehen habe,
dass ihn sein Onkel im Februar 1999 mit der Erklärung nach Sudan
gebracht habe, es sei besser, wenn er nicht mehr an seinen psychisch
kranken Vater denke,
dass er in den folgenden acht Jahren unangemeldet und ohne Papiere
in F._______ gelebt habe,
dass er aus Angst, bei einer der zahlreichen Razzien erwischt zu wer-
den, Sudan im Januar 2007 verlassen habe,
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dass er in Libyen festgenommen und für die Dauer von 11 Monaten
inhaftiert worden sei,
dass er mit Hilfe von Schleppern von Tripolis nach Sizilien gelangt sei
und von dort aus seine Reise mit dem Zug bis Como fortgesetzt habe,
ehe er – wiederum unter Anleitung eines Schleppers – zu Fuss die
Grenze zur Schweiz überschritten habe,
dass er nicht in sein Heimatland Eritrea zurückkehren könne, weil er
dieses illegal verlassen und überdies keinen Militärdienst geleistet ha-
be,
dass er abgesehen davon auch wegen der dort herrschenden politi-
schen Schwierigkeiten nicht in Eritrea leben könne, auch wenn es
während seines zweimonatigen Aufenthalts in E._______ keinerlei
Probleme in dieser Beziehung gegeben habe,
dass er seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht beweisen könne,
weil seine Eltern nicht mehr da seien,
dass seine Eltern mit ihm überhaupt nicht über ihre eritreische Her-
kunft gesprochen hätten,
dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2009
den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 28. August 2009
zur Beantwortung ausgewählter Fragen im Zusammenhang mit dessen
in Addis Abeba verbrachten Lebensabschnitt aufforderte,
dass der Beschwerdeführer sich dazu mit Eingabe vom 27. August
2009 (Eingangsstempel BFM: 31. August 2009) äusserte,
dass das BFM mit schriftlicher Anfrage vom 16. Februar 2010 die Bot-
schaft der Schweiz in Addis Abeba mit der Überprüfung der Angaben
des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Addis Abeba und zum Be-
sitz der eritreischen Staatsangehörigkeit ersuchte,
dass die Botschaft den entsprechenden Abklärungsbericht des von ihr
beauftragten Vertrauensanwalts, datierend vom 29. März 2010, mit
Begleitschreiben vom gleichen Tag an das BFM weiterleitete,
dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. April 2010 die
Botschaftsanfrage vom 16. Februar 2010 und den Abklärungsbericht
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vom 29. März 2010 – unter Abdeckung als geheimhaltungswürdig er-
achteter Stellen – dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte und
ihm das Recht gewährte, dazu sowie zu dem in Betracht gezogenen
Nichteintreten auf sein Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 32
Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
bis zum 20. April 2010 Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2010 um Er-
streckung der Frist bis mindestens Ende Mai 2010 ersuchte und zur
Begründung ausführte, er könne selber keine Stellungnahme in deut-
scher Sprache verfassen, wegen fehlender Mittel auch keinen Anwalt
finanzieren und versuche ungeachtet der Schwierigkeiten des Unter-
fangens in Eritrea Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen erhältlich
zu machen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2010 – eröffnet am 3. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch vom 24. Dezember 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten Formu-
larbeschwerde vom 7. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und im Hauptpunkt beantragte, es sei die Verfügung
des BFM vom 29. April 2010 aufzuheben und auf das Asylgesuch ein-
zutreten,
dass er weiter beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer vor-
sorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und er sei bei einer
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eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe an seinen Heimatstaat da-
rüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Verfügung vom 29. April 2010 besonders berührt ist und
sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung berufen kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf diese – unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen – ein-
zutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Be-
urteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/
Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH
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AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwal-
tungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2010 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger
Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten An-
fechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63;
BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten
ist,
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFF den vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid
auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat,
dass gemäss dieser Bestimmung auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienst-
lichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn in Art. 1a Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
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(AsylV 1, SR 142.311) definiert ist und unter anderem „Staats-
angehörigkeiten“ umfasst,
dass es sich beim Abklärungsbericht des von der Botschaft in Addis
Abeba beauftragten Vertrauensanwalts ("avocat conseil", vgl.
act. A25/4) um eine Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12
Bst. c VwVG handelt (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 6
und 7),
dass nach dem Wortlaut des – in englischer Sprache verfassten – Ab-
klärungsberichts vom 29. März 2010 unter Anwendung verschiedener
Mittel der Untersuchung ("Using different means of investigation") vom
Vertrauensanwalt festgestellt wurde, dass der Vater des Beschwerde-
führers in der von diesem angegebenen Keftegna, jedoch in einem an-
deren Kebele und unter einer anderen Hausnummer registriert wurde,
dass im Abklärungsbericht vom 29. März 2010 weiter festgehalten
wird, der Beschwerdeführer besitze die äthiopische Staatsangehörig-
keit, weil beide Elternteile – die Mutter gemäss der Kartei des Kebele
freilich unter einem anderen Namen als dem von ihm genannten – als
Tigrinya sprechende Äthiopier registriert seien,
dass das BFM gestützt auf diese Abklärungsergebnisse zur Ein-
schätzung gelangte, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staats-
angehöriger und habe mit seiner Behauptung, er besitze die eri-
treische Staatsangehörigkeit, über seine Identität getäuscht,
dass der Beschwerdeführer hauptsächlich einwendet, das Abklärungs-
ergebnis sei fehlerhaft, weil die in einem anderen Kebele ausfindig ge-
machte Person nicht sein Vater sei, zumal die Person sich leicht an-
ders schreibe, deren Ehefrau einen anderen Namen trage als seine
Mutter und im Übrigen viele Menschen mit dem besagten Vor- und
Nachnamen existierten,
dass diese Argumentation nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit
des Abklärungsergebnisses aufkommen zu lassen,
dass die Einwände auf eine Unterstellung in dem Sinne hinauslaufen,
dass der mit den Abklärungen betraute Vertrauensanwalt ohne zusätz-
liche Verifizierungen eine Person für den Vater des Beschwerdeführers
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gehalten haben soll, nur weil diese in derselben Keftegna unter einem
(weitgehend) identischen Namen registriert war,
dass sich aus den Akten jedoch keinerlei Hinweise finden, die auf ein
dergestalt unsorgfältiges Vorgehen des Vertrauensanwalt hindeuten
würden,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen ohne nähere Erklärung die
Richtigkeit seiner Angaben beteuert, obschon der Abklärungsbericht
vom 29. März 2010 nicht anders interpretiert werden kann, als dass an
der von ihm bezeichneten Wohnadresse im fraglichen Zeitraum (An-
fang 1988 bis Ende 1998, vgl. act. A1/9 S. 1) eben keine Personen mit
seinem Namen registriert waren,
dass dem Abklärungsbericht vom 29. März 2010 mangels Hinweisen
auf fehlende Objektivität oder ungenügende Sorgfalt seitens des Ver-
trauensanwalts erhöhter Beweiswert zu bescheinigen ist, zumal dieser
auch keinerlei inhaltliche Unklarheiten oder gar Ungereimtheiten auf-
weist,
dass der Beschwerdeführer zudem bezeichnenderweise nicht in der
Lage war, auch nur einigermassen substanzielle Angaben zu Erleb-
nissen während seines zweimonatigen Aufenthalts in Eritrea als
11-jähriger Knabe zu machen (vgl. act. A6/15 S. 4),
dass er einerseits erklärte, er sei in seinem Leben überhaupt nie regi-
striert worden (vgl. act. A6/15 S. 9), im Widerspruch dazu andererseits
ausführte, die eritreischen Behörden hätten sie bei der Deportation
aus Äthiopien registriert, indem sie ihre Personalien aufgenommen
hätten (vgl. act. A6/15 S. 11),
dass seine Version, wonach seine Eltern überhaupt nie mit ihm über
ihren Heimatstaat Eritrea gesprochen hätten (vgl. act. A6/15 S. 6),
wenig realistisch anmutet,
dass sodann das BFM im konkreten Fall vor Erlass des Nichtein-
tretensentscheides mit seiner verfahrensleitenden Verfügung vom
8. April 2010 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im erforder-
lichen Mass gewährt hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 36 Abs. 2
AsylG),
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dass es abgesehen davon am 29. Januar 2008 mit dem Beschwerde-
führer eine Anhörung nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchgeführt
hatte,
dass dem Gesagten zufolge aufgrund des Abklärungsberichts vom
29. März 2010 und den Auskünften des Beschwerdeführers in den Be-
fragungen (Art. 12 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) keine vernünftigen
Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer – nicht wie be-
hauptet – die eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit
besitzt,
dass das BFM zu Recht von einer mit genügender Sicherheit fest-
stehenden Identitätstäuschung (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a
S. 177 f., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.) durch Angabe einer tat-
sachenwidrigen Staatsangehörigkeit ausging,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und sich auch
nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asyl-
behörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner tatsächlichen Staats-
angehörigkeit, seiner familiären Verhältnisse in Addis Abeba und der
dort verbrachten Lebensperiode zu tragen hat, indem vermutungs-
weise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tat-
sächlichen Heimatstaat Äthiopien keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 4 f.),
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimat-
lichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der
Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren, abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – un-
abhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimat-
lichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu
informieren, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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