Abtei lung IV
D-3329/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3329/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein laut seinen Aussagen aus B._______ (Be-
zirk C._______, Provinz D._______) stammender syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und der
Religionsgemeinschaft der Yeziden zugehörend, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Angaben im September/Oktober 2007
und erreichte über E._______, F._______, G._______, wo er (...) und
kurz darauf nach F._______ abgeschoben wurde, und weitere, ihm
unbekannte Länder am 10. Dezember 2008 die Schweiz, wo er
gleichentags im H._______ ein Asylgesuch stellte. Dort wurde er am
19. Dezember 2008 summarisch zu seinen Asylgründen und am
7. Januar 2009 vom BFM direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer da-
bei im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...), weshalb dieser
regelmässig Besuch von Mitgliedern dieser Gemeinschaft erhalten
habe, so auch aus dem Irak. Deswegen sei sein Vater wiederholt von
den Behörden zum Verhör mitgenommen und beschuldigt worden,
irakische Terroristen zu beherbergen. Ferner seien sie als Angehörige
dieser Religionsgemeinschaft von behördlicher Seite Schikanen
ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2004 sei es in I._______ zu einem
Aufstand gekommen, weshalb er in diesem Zusammenhang in
C._______ an einer friedlichen Demonstration teilgenommen und
dabei eine kurdische Flagge in der Hand gehalten habe. In der Folge
sei die Polizei gegen die Kundgebungsteilnehmer vorgegangen, wobei
drei Kurden getötet worden seien. Zirka zehn Tage später sei er zu
Hause von Beamten des politischen Sicherheitsdienstes (Amen Siasi)
etwa um Mitternacht aufgesucht worden. Diese seien ins Haus
eingedrungen, hätten alle geschlagen und ihn mitgenommen. Über
C._______ sei er nach J._______ gebracht und dort (...) festgehalten,
ständig verhört und jeden Tag geschlagen worden. Anschliessend
habe man ihn ins Gefängnis K._______ nach D._______ verlegt, wo er
(Zeitdauer) geblieben und anschliessend entlassen worden sei. Man
habe ihm eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt. Er habe sich beim
Posten des Amen Siasi in C._______ melden müssen, wobei er
jeweils geschlagen und aufgefordert worden sei, als Agent für die
syrischen Behörden zu arbeiten. Er habe schliesslich den Entschluss
zur Ausreise gefasst. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Am 24. Dezember 2008 liess die Vorinstanz über die Schweizer Bot-
schaft in Damaskus Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklä-
rungsergebnis der Botschaft vom 26. März 2009 traf am 6. April 2009
beim BFM ein.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte die Vorinstanz die (...)
Behörden, eine Rückübernahme des Beschwerdeführers nach
G._______ zu prüfen. Dem Antwortschreiben der L._______ vom 30.
Dezember 2008 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
unter den identischen Personalien bei (...) erfasst sei. Die Ersteinreise
(...) sei am (...) geschehen. Am (...) sei der Beschwerdeführer nach
F._______ abgeschoben worden und seitdem in G._______ nicht
mehr in Erscheinung getreten.
Mit Eingaben vom 12. Februar 2009 und 12. März 2009 reichte der Be-
schwerdeführer die Kopie seines Personalausweises inkl. Übersetzung
sowie einen Auszug aus dem Zivilregister zu den Akten.
Mit Schreiben des BFM vom 15. April 2009 wurde dem Beschwerde-
führer zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör ge-
währt. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Mai 2009 sei-
ne Stellungnahme ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 - eröffnet am 14. Mai 2009 - trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der
Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
12. Mai 2009 ein und beantragte deren Aufhebung sowie die Asylge-
währung. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. Mai 2009 aufzuheben
und es sei die Sache zur Neubeurteilung unter Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, insbesondere betreffend die Gefähr-
dungssituation der Yeziden in Syrien, an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
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rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) zu den Akten
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 legte der Beschwerdeführer ein in
M._______ ausgestelltes Originalschreiben des Yeziden-Zentrums im
Ausland e.V. vom Y._______, welches die Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zur Minderheit der Yeziden bestätigt, ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
1.5 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi-
ell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt.
Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit der Beschwerdeführer bean-
tragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu-
chende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhö-
rung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
2.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der
Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM zusammenfas-
send fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Iden-
titätspapiere abgegeben. Der Beschwerdeführer sei bereits am 10. De-
zember 2008 vom BFM schriftlich aufgefordert worden, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abzu-
geben. Auf Vorhalt hin habe er zu Beginn der Bundesanhörung ange-
führt, keine Anstrengungen unternommen zu haben, um der schriftli-
chen Aufforderung vom 10. Dezember 2008 nachzukommen. Dieses
die zumutbare Mitwirkungspflicht verletzende Verhalten habe er mit
dem Umstand begründet, sich vor einer allfälligen Rückführung nach
Syrien zu fürchten. Diese Begründung sei jedoch nicht stichhaltig und
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müsse als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal die vom
Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu
erachten sei. Bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um
eine Fotokopie, weshalb das Dokument nicht beweistauglich sei. Der
am 13. März 2009 nachgereichte Auszug aus dem Zivilregister enthal-
te keine Fotografie der vermerkten Person, weshalb das Dokument
nicht ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) sei.
Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Seine Vorbringen zur angeblichen Ver-
folgungssituation seien aufgrund unplausibler, realitätsfremder und er-
fahrungswidriger Angaben nicht glaubhaft. Es sei offenkundig, dass es
sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein
Sachverhaltskonstrukt handle. Die Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 7. Mai 2009 zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen
sei nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des Bundesamtes
zu erschüttern. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung
sei zulässig, zumutbar und möglich.
3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, er sei entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht in der Lage gewesen, seine Verfolgungsgeschichte bei beiden
Anhörungen widerspruchsfrei zu schildern. Der Gefängnisaufenthalt im
Jahre 2004 habe im Zeitpunkt der Befragungen schon einige Jahre zu-
rückgelegen, weshalb es verständlich sei, dass er nicht mehr alle De-
tails habe wiedergeben können. Zudem sei diese Zeit mit schmerzhaf-
ten Erfahrungen und Erniedrigungen verbunden gewesen, weshalb er
das Erlebte verdrängt und auch deshalb nicht mehr alle Details habe
wiedergeben können. Dieser Verdrängungsprozess sei ein Schutz, um
nach traumatischen Erfahrungen die psychische Stabilität wieder her-
zustellen. Daraus auf eine erfundene Verfolgungsgeschichte zu schlie-
ssen, sei nicht statthaft. Zudem stehe seine Identität zweifelsfrei fest
und werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Auch die Zugehö-
rigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden und die Tatsache, dass
sein Vater (...) sei, der im angeführten Heimatdorf lebe, sei vom BFM
nicht in Frage gestellt worden.
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4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer keine
“Reise- oder Identitätspapiere“ im Sinne der oben zitierten Rechtspre-
chung (vgl. E. 2.2) abgegeben worden sind, was von ihm auch nicht
bestritten wird.
4.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM sodann rechtsge-
nüglich und - nach einlässlicher Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ver-
mögen nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen, begnügt sich doch
der Beschwerdeführer mit der pauschalen und nicht weiter belegten
Behauptung, seine Identität stehe zweifelsfrei fest und sei von der Vor-
instanz auch nicht bestritten worden, ohne indessen auf die ausführli-
chen Erwägungen der Vorinstanz konkret und substanziiert einzuge-
hen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden
und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich anschliesst. Somit liegen keine entschuld-
baren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
5.
5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob von der Vorinstanz aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG nötig sind beziehungsweise gewesen wären.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom
11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintre-
tenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prü-
fungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergeb-
nis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne
von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine
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Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch
nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil
ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offen-
sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufwei-
sen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher,
im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten.
Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit
Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen fal-
schen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher
Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen sind
so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann aus-
geschlossen ist, wenn weitere (auch interne) Abklärungen beispiels-
weise zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation ei-
ner bestimten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereig-
nis nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht
Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden
können. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG sind zusammenfassend Abklärungen jeglicher Art, also
etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen,
die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im
Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müs-
sen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.).
5.3
5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das BFM im Verlauf des vorins-
tanzlichen Verfahrens verschiedene Abklärungen im Zusammenhang
mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen getätigt
hat. So wurden Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Da-
maskus durchgeführt und die Vorinstanz ersuchte die (...) Behörden
um Prüfung der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach
G._______.
Vor diesem Hintergrund stellt sich in Berücksichtigung der unter E. 5.2
zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der durch die Vor-
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instanz getroffenen Abklärungen die Frage, ob die Vorinstanz einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällen
durfte.
5.3.2 Hinsichtlich des an die (...) Behörden gerichteten Gesuchs der
Vorinstanz um Prüfung der Rückübernahme des Beschwerdeführers
nach G._______ ist festzuhalten, dass alleine diese Abklärung nach
Ansicht der Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren mit
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vereinbar ist. So ging es dabei im
Wesentlichen um die Frage der Identität und der Herkunft des
Beschwerdeführers sowie - im Hinblick auf eine allfällige Anwendung
von Art. 34 AsylG - um die Frage, ob G._______ den Beschwerdefüh-
rer rückübernehme, zumal dieser eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz in G._______ (N._______) ein Asylgesuch ein-
gereicht habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3). Dabei standen
keine Fragen zur Flüchtlingseigenschaft oder zu allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen im Raum, die den Rahmen einer summari-
schen Prüfung überschritten beziehungsweise welche gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. c AsylG ein Eintreten verlangt hätten.
Anders ist die Sachlage bei der von der Vorinstanz initiierten Abklärun-
gen durch die Schweizer Botschaft in Damaskus zu beurteilen. So
wurden in der Anfrage des BFM vom 24. Dezember 2008 der Botschaft
nicht nur Fragen zur Identität des Beschwerdeführers und zum Beste-
hen eines allfälligen syrischen Passes, sondern auch solche zum Um-
stand einer allfälligen illegalen Ausreise aus dem Land und insbeson-
dere zu einer allenfalls bestehenden behördlichen Suche nach dem
Beschwerdeführer unterbreitet. Dadurch wurden nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichtes durchaus Fragen zur Flüchtlingseigen-
schaft oder zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gestellt,
deren Beantwortung die Vorinstanz - auch wenn sie die Antwort der
Botschaft im angefochtenen Entscheid inhaltlich nicht verwendete - in
ihrer Argumentation bezüglich der Unglaubhaftigkeit des Sachverhalts-
vortrags zweifellos bestärkte oder gar stützte.
Weiter ist in diesem Zusammenhang bezüglich der summarischen Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz und den dabei
aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen anzuführen, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des BFM, wonach die
Schilderung des Beschwerdeführers zu den Verhören des syrischen
Sicherheitsdienstes fernab von der Realität des Verlaufs eines solchen
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Verhörs sei, in casu nicht anschliessen kann. Diesbezüglich ist zur vor-
instanzlichen Rüge, es falle auf, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Schilderung keinerlei Angaben über die Anzahl der verhö-
renden Beamten und ihre Rollen beziehungsweise Funktionen in der
konkreten Verhörsituation gemacht habe, festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zu genau diesen
Details nicht befragt wurde. Wohl hat der Beschwerdeführer im Rah-
men einer Befragung seine Vorbringen möglichst detailgetreu vorzu-
bringen. Aus dem Protokoll der direkten Anhörung wird jedoch in die-
sem Zusammenhang ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgefor-
dert wurde, das erste Verhör in jeglichen Details zu schildern, das Ge-
sprochene, seine eigenen Reaktionen und diejenigen der Befrager
darzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer in freier Erzählform das
erwähnte Verhör geschildert gehabt hatte, wurde er vom Befrager wei-
ter aufgefordert, noch mehr über dieses erste Verhör zu schildern, wo-
rauf der Beschwerdeführer erneut in freier Erzählform weitere Details
dieses Verhörs darlegte. Anschliessend wurde er vom Befrager bei der
nächsten Frage aufgefordert, nun auch detailliert das letzte Verhör vor
seiner Überführung ins Gefängnis zu schildern (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 5). Aufgrund dieser Vorgehensweise des Befragers,
wonach dieser nach zweimaliger Schilderung des ersten Verhörs durch
den Beschwerdeführer auf das letzte Verhör zu sprechen kam, ohne
die in freier Erzählform dargelegten Ereignisse durch gezieltes Nach-
fragen zu vertiefen, durfte der Beschwerdeführer aufgrund der gestell-
ten Fragen davon ausgehen, die entsprechenden Aussagen zum ers-
ten Verhör seien für den Befrager erschöpfend respektive in genügend
detaillierter Form ausgefallen. Dies auch deshalb, weil aus dem Proto-
koll ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer in seinen Antworten
auf die explizit gestellten Fragen des BFM-Sachbearbeiters nach dem
beim Verhör Gesprochenen, seinen eigenen Reaktionen und denjeni-
gen der Befrager durchaus nachgekommen ist. Weiter ist es als nicht
abwegig zu erachten, dass der Beschwerdeführer - nach dem oben
Dargelegten - bei seinen Ausführungen zum letzten Verhör teilweise
auf seine Ausführungen zum ersten Verhör verwies, zumal sich jenes
gleich abgespielt haben soll wie das erste Verhör (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 5 unten). Es bestehen somit in casu Faktoren, welche
geeignet sind, die Schlussfolgerungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung erheblich zu relativieren. Mithin lässt die Aktenlage nicht auf
den ersten Blick den Schluss zu, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers sei gestützt auf die summarische Prüfung der Asyl-
vorbringen als offensichtlich nicht gegeben zu erachten, zumal vorlie-
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gend davon auszugehen ist, dass sich die Vorinstanz bei der Beurtei-
lung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers durch das Abklä-
rungsergebnis der Botschaft leiten liess. Es bedarf daher einer vertief-
ten Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Asylgründen. Unter diesen Umständen ist ein Nichteintre-
tensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen.
6.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob von der Vorinstanz auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen
und dadurch Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die
angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 ist aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich mithin als gegen-
standslos. Ebenso ist mit Ergehen des Urteils in der Hauptsache das
Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nach-
forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwen-
dung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
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Höhe von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2009 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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