Abtei lung IV
D-3330/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______Irak,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, Langstrasse 64,
8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 5. April 2007 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3330/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Sunnite aus Bagdad - gelangte in Beglei-
tung seines Sohnes B.____. am 24. August 2005 mit einem
Besuchervisum in die Schweiz, wo er am 28. September 2005 um Asyl
nachsuchte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Rahmen der Erst-
befragung vom 3. Oktober 2005 in der C._____ und der Anhörung vom
20. März 2006 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentli-
chen geltend, sein Sohn B._____ habe aufgrund seiner militärischen
Karriere unter Saddam Hussein sowie seiner Tätigkeit für westliche
Hilfswerke nach dem Umsturz erhebliche Schwierigkeiten mit ter-
roristischen und kriminellen Gruppierungen erhalten. So sei B._____
und seine Familie mehrmals bedroht worden und man habe seine
beiden Söhne zu entführen versucht. Da die Sicherheitskräfte im Irak
den notwendigen Schutz nicht gewähren könnten, habe sich sein Sohn
aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen und
ihn, der mit B.____ in einem Haus in Bagdad gewohnt habe,
mitgenommen.
B.
Mit Entscheid vom 5. April 2007 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Indessen
erachtete es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und
nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Entscheid vom 1. Mai 2007 gewährte das BFM dem Sohn des Be-
schwerdeführers B._____ Asyl in der Schweiz.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2007 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfü-
gung des BFM vom 5. April 2007 Beschwerde und ersuchte in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. August 2007 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu
den Argumenten der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VwVG so-
wie Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 AsylG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zuge-
fügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt
des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staat-
licher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2007/31; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
3.
3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin,
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die geltend gemachten Bedrohungen durch terroristische Gruppierun-
gen hätten sich - insbesondere aufgrund dessen hohem militärischen
Rang unter dem früheren Regime - ausschliesslich gegen den Sohn
B._____ des Beschwerdeführers gerichtet. Indessen sei der
Beschwerdeführer selbst nicht persönlich bedroht oder verfolgt
worden, sondern habe vielmehr aus gesundheitlichen und familiären
Gründen und angesichts der ungenügenden Versorgung im Irak seinen
Heimatstaat verlassen. Diese Aspekte seien jedoch nicht asylrelevant.
Im Weiteren seien den Ausführungen des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf eine Reflexverfolgung zu entnehmen. In ihrer
Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 wies das BFM im Weiteren auf das
hohe Alter des Beschwerdeführers - und das offenbar aus diesem
Grund fehlende Verfolgungsinteresse - hin.
3.2 In der Beschwerde wird unter anderem festgehalten, zwar seien
die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend ge-
machten Drohungen nicht besonders ausführlich ausgefallen, indes-
sen liessen sich daraus entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein-
deutige Hinweise auf eine begründete Furcht vor Reflexververfolgung
entnehmen. So habe sich der Beschwerdeführer anlässlich der kanto-
nalen Anhörung, auf den Inhalt des an den Sohn B.____ gerichteten
Drohbriefes angesprochen, dahingehend geäussert, dass sowohl
B.____. als auch dessen ganze Familie, der Vater, die Kinder, getötet
werden sollten (vgl. A12, S. 7). Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer auf entsprechende Frage ausgesagt, die
Drohungen hätten ihren Ursprung bei seinem Sohn B._____, würden
sich aber gegen die ganze Familie richten (vgl. A12, S. 8). Schliesslich
habe es die Vorinstanz versäumt, zur Prüfung von allfälligen
Hinweisen auf eine drohende Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers die Aussagen des Sohnes B._____
mitzuberücksichtigen, obwohl dieser deutlich zum Ausdruck gebracht
habe, dass er und seine Familienangehörigen wegen der Drohungen
gefährdet seien. So habe er den Inhalt des Drohbriefes vom 7.
November 2004 unter anderem dahingehend beschrieben, dass ihm
auch mit dem Tod seiner Familie gedroht worden sei (vgl. A11, S. 31),
und auch die telefonische Morddrohung seine ganze Familie betroffen
habe (vgl. A11, S. 33). Hinsichtlich der Gefährdung des
Beschwerdeführers habe er sich explizit dahingehend geäussert, sein
Vater sei eine betagte Person, er habe sich um ihn kümmern müssen,
man hätte ihn wegen der Drohungen auch umbringen können (vgl.
A11, S. 35). Im Weiteren hielt der Rechtsvertreter In seiner Replik vom
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14. August 2009 unter anderem fest, es sei nicht anzunehmen, dass
die genannte extremistische Gruppierung bloss aufgrund des hohen
Alters des Beschwerdeführers von massiver Gewaltanwendung
zurückschrecken würde. Schliesslich sei aus Medienberichten
allgemein bekannt, dass sich die Gewalt bewaffneter Gruppierungen
im Irak häufig nicht nur gegen ein beschuldigtes Familienmitglied,
sondern gegen dessen ganze Familie richten könne.
3.3
3.3.1 Aufgrund der von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Aus-
sagen ist davon ausgehen, dass der Sohn B._____ des
Beschwerdeführers unter dem Regime von Saddam Hussein als
Oberst einen hohen militärischen Rang bekleidete. Nach Auflösung der
irakischen Armee war er vom (...) tätig. Wegen dieser Tätigkeit wurde
sein Wagen am 14. Januar 2004 von einem anderen Fahrzeug
gerammt. Am 7. November 2004 erhielt B._____einen Drohbrief der
C._____, worin er und seine Familie mit dem Tod bedroht wurden,
sollte er die Zusammenarbeit mit den westlichen Organisationen nicht
aufgeben. Im Januar 2005 entwendeten Unbekannte mit Waffengewalt
seinen BMW, wobei die Ermittlungen der irakischen Polizei und der
amerikanischen Truppen erfolglos blieben. Am 18. August 2009 wurde
B._____. und seine Familie telefonisch bedroht. In der Folge holte ein
Unbekannter im Quartier Erkundigungen über ihn und seine Kinder
ein, worin B._____. eine geplante Entführung der beiden Söhne
vermutete. Er verliess angesichts der fehlenden Schutzfähigkeit der
irakischen Sicherheitsbehörden mit seinen beiden Kindern und dem
Beschwerdeführer am 22. August 2006 seinen Heimatstaat. In der
Schweiz erfuhr er, dass Milizen des Innenministeriums am (...) in sein
Haus in Bagdad eingedrungen waren.
3.3.2 Aus den obenstehenden Schilderungen ergibt sich, dass
B._____ aufgrund seiner Karriere unter der Armee von Saddam
Hussein und der Tätigkeit für westliche Hilfswerke nach dem Umsturz
des Regimes Bedrohungen sowohl seitens terroristischer
Gruppierungen als auch der Milizen des Innenministeriums ausgesetzt
war und bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgesetzt wäre. Das BFM hat denn auch angesichts dieser
Gefährdungssituation B._____ als Flüchtling anerkannt und in der
Schweiz Asyl gewährt.
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Indessen hat es auch in Berücksichtigung des geschilderten Gefähr-
dungsprofils des Sohnes B._____ das Vorliegen einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers, wegen F. bei einer allfälligen Rückkehr
Behelligungen ausgesetzt zu sein mit der Begründung verneint, die
geltend gemachten Bedrohungen hätten sich ausschliesslich gegen
den Sohn des Beschwerdeführers gerichtet und ein
Verfolgungsinteresse sei auch aufgrund des hohen Alters des
Beschwerdeführers nicht anzunehmen.
Diese Betrachtungsweise lässt ausser Acht, dass der Grund der Be-
drohungen zwar in der Person von B._____ und dessen Tätigkeiten
begründet ist, sich die Bedrohungen indessen nicht, wie von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet, ausschliesslich
gegen B._____ richteten und damit dessen Familienmitglieder davon
ausgenommen gewesen wären. Wie in der Beschwerde zutreffend
ausgeführt, ist den übereinstimmenden Aussagen von B._____ und
dem Beschwerdeführer vielmehr zu entnehmen, dass die an B.____.
gerichteten Drohungen auch dessen namentlich erwähnten
Familienmitglieder betrafen (vgl. A12, S. 7 und S. 8; A11, S. 31 und S.
33). Im Weiteren ergibt sich aus den Äusserungen von B._____, dass
er angesichts der Drohungen befürchtete, sein Vater könnte
umgebracht werden, wenn er ohne ihn ausreisen würde (vgl. A11, S.
35). Es trifft demnach nicht zu, dass der Beschwerdeführer, wie von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet,
ausschliesslich aus gesundheitlichen und familiären Gründen den Irak
verlassen hat. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach der Aus-
reise von B._____ Milizen des Innenministeriums am (...) offenbar in
dessen Haus in Bagdad eingedrungen sind, was die Gefahr für den
Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr zum Verbleib seines Sohnes
B._____ befragt und dabei misshandelt oder gar umgebracht zu wer-
den, als naheliegend erscheinen lässt. Ebenso erscheint die Möglich-
keit, dass sich extremistische Gruppierungen für die Flucht von
B._____ mit dem Tod des Beschwerdeführers 'rächen' könnten,
durchaus realistisch. Aus den genannten Gründen kann nicht mit
genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer von Gewalt durch
extremistische Gruppierungen oder Milizen des Innenministeriums
werden würde.
3.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
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ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die
Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung im dargelegten Sinn sind
vorliegend gegeben, womit der Beschwerdeführer die Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss
Art. 54 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist gutzuheissen
und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
gegenstandslos.
5. Das BFM ist im Weiteren anzuweisen, dem vertretenen Beschwer-
deführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE nach geschätztem Aufwand und unter Berücksichtigung der in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 800.-- zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. April 2007 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ertei-
len.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N_____ (per Kurier;
in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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