Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3331/2008
Urteil vom 27. Januar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. April 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige
amharischer Ethnie – reichte am 17. Juli 2001 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 11. April 2002 stellte das BFF fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die von der Beschwerdeführerin
gegen die Verfügung vom 11. April 2002 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar 2003 ab.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2003 wies das BFF das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2003 ab.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2006 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesamt ein zweites Asylgesuch
einreichen, mit welchem sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und sie sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, sie betätige sich in der Schweiz
exilpolitisch. So sei sie aktives Mitglied bei der oppositionellen Dachorganisation CUDP/KINIJIT (Coalition
for Unity and Democracy Party). Schon aus diesem Grund bedürfe sie der vorläufigen Aufnahme. Zudem
sei sie aktives Mitglied bei der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES). Als Mitglied dieser
Organisationen habe die Beschwerdeführerin an diversen öffentlichen Veranstaltungen und
Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Sie sei als aktives oppositionelles
Mitglied der äthiopischen Gemeinde in der Schweiz bekannt. Durch ihr grosses exilpolitisches Engagement
bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe, welche die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gebieten würden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin je ein Be-stätigungsschreiben des CUDP-
Unterstützungskomitees Schweiz und der AES ein, zwei Fotos sowie ein Empfehlungsschreiben und ein
Zwischenzeugnis.
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D.
Am 10. April 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin zu ihren
Vorbringen an.
E.
Mit Verfügung vom 18. April 2008 – eröffnet am 21. April 2008 – lehnte
das Bundesamt auch das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab.
Es wies sie aus der Schweiz weg, forderte sie zum Verlassen der
Schweiz bis zum 1. Juli 2008 auf, beauftragte den Kanton B._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung und erhob für das Asylverfahren eine
Gebühr von Fr. 600.--.
F.
Gegen diese Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Mai 2008 (Poststempel)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte,
die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung dieser Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2008 hielt der zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, er wies das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum
4. Juli 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
einzuzahlen.
H.
Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 30. Juni 2008.
I.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In seiner Stellungnahme vom
10. Juli 2008, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme
zugestellt wurde, beantragte das Bundesamt die Abweisung der
Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom
25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2;
vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67
ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
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4.
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im
Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe
somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen
Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder
politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht
davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
habe. Weiter wies das Bundesamt darauf hin, dass mangels Einreichung
von Identitätsdokumenten die Identität der Beschwerdeführerin nicht
feststehe, was jedoch eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für
die Abklärung von Asylvorbringen sei. Es könnten den Akten auch keine
Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden
von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der AES oder von ihrer
Tätigkeit für die CUDP überhaupt Kenntnis genommen oder gar
irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Zwar
habe sich die Beschwerdeführerin, wie viele ihrer Landsleute, exilpolitisch
engagiert, die von ihr eingereichten Beweisunterlagen – wie auch
zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren
– zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele
exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals
gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von
Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund scheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete
Namen zuordnen könnten. Sodann argumentiert die Vorinstanz, die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Aktivitäten seien
oberflächlich und pauschal geblieben. Abgesehen davon, dass im Vorfeld
von Kundgebungen verwirrende SMS versendet und an Kundgebungen
unter anderem Fotos gemacht worden seien, basierten die Befürchtungen
der Beschwerdeführerin lediglich auf Mutmassungen. Selbst wenn die
äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten von äthiopischen
Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts
der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren.
Zudem dürfte ihnen auch bekannt sein, dass viele äthiopische
Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in
Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres
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Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Ein Interesse der äthiopischen
Behörden an der Identifizierung einer Person liege nur dann vor, wenn
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werde. Im Fall der Beschwerdeführerin bestünden keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie sich in dieser besonderen Art
und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht
zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern
im Ausland, für welche sich die äthiopischen Behörden interessierten.
Zusammenfassend stellte das Bundesamt fest, die vorgebrachten
Nachfluchtgründe erfüllten die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
4.2. In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen eingewendet, der
Bekanntheitsgrad, den die asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei
den Behörden des Herkunftslandes aufgewiesen habe, sei lediglich eines
von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Behörden des
Heimatlandes Kenntnis von regimekritischen Aktivitäten dieser Person im
Ausland habe. Als weitere Kriterien seien etwa der Grad der
Überwachung von Regimegegnern im Ausland, insbesondere die
Existenz eines Spitzelsystems und die systematische Auswertung von
ausländischen Presseerzeugnissen und anderer Medien durch den
Herkunftsstaat sowie allfällige Aktivitäten von Familienangehörigen zu
nennen. Vorliegend müsse gerade dem Grad der Überwachung
äthiopischer Regimegegner im Ausland besondere Beachtung geschenkt
werden.
Zu ihren fehlenden Identitätsdokumenten bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz hätte ihr hierzu
– falls sie sich zur Begründung des ablehnenden Entscheides auf die Papierlosigkeit habe berufen wollen –
das rechtliche Gehör gewähren müssen. Zudem erweise sich eine Papierbeschaffung nach einem rund
siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz als Ding der Unmöglichkeit. Im Weiteren sei es der
Beschwerdeführerin schlichtweg unmöglich, Beweise zu beschaffen, aus welchen hervorgehe, dass die
äthiopischen Behörden sie registriert und konkrete Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Dazu hätten
sie auch gar keine Veranlassung, solange sich die Beschwerdeführerin im Ausland aufhalte. Entgegen der
Darstellung in der angefochtenen Verfügung gehe auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer
Landsleute relativ intensiv überwachten und registrierten und die dazu angelegten Datenbanken nicht nur
Informationen über führende politische Aktivitäten in der Diaspora enthielten, sondern auch einfache
Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass
die Auslandaktivitäten einer Person, welche im Ausland in der CUDP aktiv gewesen sei oder auch nur mit
ihr sympathisiert habe, spätestens im Falle ihrer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst
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am Flughafen bekannt würden. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass Mitglieder der CUDP, welche
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführt würden, als zu verfolgende Gegner der Regierung
angesehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe – auch angesichts seiner Einschätzung in einem
Urteil vom 21. Dezember 2007 – klar davon aus, dass Mitglieder der Oppositionsparteien mit einer
überwiegenden Wahrscheinlichkeit den äthiopischen Sicherheitsbehörden bekannt seien und dass diese
als zu verfolgende Gegner der Regierung angesehen würden.
Als unzutreffend rügt die Beschwerdeführerin sodann, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zu ihren
Aktivitäten als oberflächlich und pauschal qualifiziere. So habe sie bereitwillig Auskunft über die
Organisationen gegeben, in welchen sie aktiv sei, und dargelegt, wie und wann sie sich engagiert habe.
Zudem habe sie verschiedene Vorfälle genannt, welche bei ihr den dringenden Verdacht hätten
aufkommen lassen, dass sie sowie ihre politischen Mitstreiter und Mitstreiterinnen überwacht würden; so
etwa den Erhalt von SMS mit falschen Angaben zu den Kundgebungen sowie das auffällige Verhalten
einzelner Personen an Demonstrationen.
Hinsichtlich der Motivation zur exilpolitischen Tätigkeit hält die Beschwerdeführerin fest, die Vorinstanz
verkenne, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des
Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland zur Folge habe. Erreichten die Exilaktivisten mit ihren
Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien, beispielsweise über Internet oder andere Kontakte, werde
auch das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Sowohl "echte" als auch "falsche"
Exilaktivisten fügten dem Regime in gleichem Masse Schaden zu, weshalb für den äthiopischen
Repressionsapparat keinerlei Veranlassung zu einer differenzierten Betrachtungsweise bestehe. Im
Übrigen bringe die Vorinstanz mit ihrer Argumentation das Missbrauchsargument durch die Hintertür ein.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin den
äthiopischen Behörden bisher nicht bekannt geworden seien, würde dies spätestens mit Beantragung
eines Laisser-Passer oder der Einreise geschehen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spätestens bei der Rückkehr
der Beschwerdeführerin von ihren regimekritischen Tätigkeiten Kenntnis erlangen würden. Mit grösster
Wahrscheinlichkeit hätte dies Inhaftierung, Folter oder Misshandlungen – und somit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG – zur Folge, weshalb die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen sei.
5.
Zu der auf Beschwerdeebene erwähnten Thematik des rechtlichen
Gehörs ist vorneweg anzumerken, dass eine Verletzung des erwähnten
Anspruches im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Beim – zutreffenden –
Hinweis der Vorinstanz auf die nicht feststehende Identität der
Beschwerdeführerin handelt es sich lediglich um eine der
Beschwerdeführerin bereits bekannte Feststellung. Eine konkrete
Schlussfolgerung hat die Vorinstanz daraus nicht gezogen, weshalb sie
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sich auch nicht veranlasst sehen musste, der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör dazu zu gewähren.
6.
Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich die
Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische
Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu
rechnen wäre. Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob diese
Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
6.1. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom
27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist – mit
der Beschwerdeführerin – davon auszugehen, dass die äthiopi-schen
Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem
gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken
registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im
Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr
sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopi-schen
Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte
davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheits-organe eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/ KINIJIT war, nach wie
vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange
von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur ver-fassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT
vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen
Mitgliedern der CUPD/ KINIJIT und der nicht unerschöpflichen
Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage
nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche
indessen im vor-liegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist
vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren
kon-krete exilpolitische Tätigkeiten.
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6.2. Aus den Akten, insbesondere der Anhörung der Beschwerdeführerin
vom 10. April 2008 (vgl. Akten BFM C 5/8), geht hervor, dass sie – unter
der in der Schweiz angegebenen, aber nicht belegten Identität – als
Mitglied der CUDP/ KINIJIT an mehreren Demonstrationen teilgenommen
hat, dabei als Rednerin aufgetreten ist und einen Slogan getragen hat.
Zudem informierte sie andere Personen über Ort und Datum von
Versammlungen und Demonstrationen und besorgte einigen
Teilnehmern, welche sich dies sonst nicht hätten leisten können, (…). Zu
ihrer Mitgliedschaft bei der AES führte sie aus, es handle sich dabei um
den äthiopischen Verein in der Schweiz, welcher gar nichts mit Politik zu
tun habe. Der Verein setze sich nur für die Äthiopier in der Schweiz, für
deren Rechte und Pflichten ein.
Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland, jedoch ist davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen
dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen
Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner
allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte
zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf,
entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde, vorausgesetzt werden. Betreffend die
Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen
Veranstaltungen eher als "Mitläuferin" denn als treibende Kraft entpuppt hat. So geht insbesondere auch
weder aus den eingereichten Fotografien noch den Bestätigungsschreiben (vgl. Beilagen 2 bis 5 zum
zweiten Asylgesuch [Akten BFM C 1/13]) – wie von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem
Rechtsvertreter vorgebracht – hervor, sie habe sich in einem aussergewöhnlichen Ausmass politisch
exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als Oppositionelle die Aufmerksamkeit der
äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den genannten Beweismitteln ist
lediglich zu schliessen, dass sie sich gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen
Organisation in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine
besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 und D-6011/2007 vom
21. Dezember 2007 erweist sich als unbehelflich. In diesen wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob
die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der dortigen Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos
bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das entsprechende
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Seite 11
Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in jenen Verfahren nicht entschieden, ob subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Festzuhalten ist,
dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer hohen und
in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Ihre geltend
gemachten Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT in der Schweiz vermögen kein derartiges politisches Profil zu
entwickeln, dass die äthiopischen Behörden die Beschwerdeführerin als ernsthafte und in ihrem
Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin identifizieren könnten. Ihr exilpolitisches Betätigungsfeld ist
nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. Daran
vermögen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie und andere Mitglieder hätten SMS mit
unzutreffenden Orts- und Zeitangaben zu Versammlungen oder Demonstrationen erhalten, nichts zu
ändern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass solche irreführenden Informationen angesichts der
heutigen technischen Gegebenheiten im SMS-Verkehr (so ist beispielsweise der Absender einer Mitteilung
in der Regel erkennbar) einfach erkannt beziehungsweise vermieden werden können und auf den
(vermuteten) Absender (eine Sicherheitsbehörde) bezogen, äusserst dilettantisch anmuten.
6.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten
Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus
Eri-trea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen
Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von
einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden.
8.4.2. Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
Akten jung und gesund. Wie von der damals zuständigen ARK bereits im
Urteil vom 10. Januar 2003 festgehalten und in der Beschwerdeschrift
vom 21. Mai 2008 bestätigt, lebt die (…) der Beschwerdeführerin in
Äthiopien, so dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin
nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Angesichts der zwischenzeitlich
erworbenen Berufserfahrung ist es ihr zumutbar, sich in der Heimat eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weitere Gründe, aufgrund derer
unter Umständen geschlossen werden könnte, sie gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, sind nicht ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft
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werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener
Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
8.4.3. Nach dem Gesagten erweist sich somit der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende
Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer.
Infolgedesen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 30. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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