Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3331/2009/wif
U r t e i l v om 2 8 . J un i 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ geboren am (…), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N_______
D3331/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus B.______ (Provinz
C._______) stammender afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ – verliess seinen Heimatstaat
nach eigenen Angaben ungefähr im Dezember 2007 und gelangte über
den Iran, die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 12.
September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im E._______ um
Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. September 2008 und
der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 26. November 2008
brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuche im
Wesentlichen vor, er sei zunächst in seinem Geburtsort B._______
aufgewachsen, bis er mit seiner Familie nach D.______ gezogen sei.
Dort hätten sie während rund 15 Jahren gelebt, während denen er in
F.______– dem Hauptort der Provinz C.______ – das Gymnasium
besucht habe. Zwischen 1999 und 2002 habe er in D.______ einen
Englischkurs absolviert. Später sei seine Familie in die Nähe von
E._______ gezogen, während er am 22. Mai 2004 begonnen habe, in
D._______ für den F._______ als Dolmetscher zu arbeiten. Diese
Hilfsorganisation, welche unter anderem Strassen und Abwasserkanäle
erstellt habe sowie an Schulen und auch an der Universität von
D._______ tätig gewesen sei, habe einen christlichen Hintergrund. Die
koreanischen Mitarbeiter hätten denn auch bei Hausbesuchen missioniert
und dabei neben Lebensmitteln religiöse Bücher und Tonbandkassetten
an die afghanische Bevölkerung verteilt. Er selber habe jeweils als
Dolmetscher bei den Kontakten mitgewirkt. Nachdem die in der Provinz
C._______ aktiven Taliban von seiner Tätigkeit erfahren hätten, hätten
ihn fünf deren Aktivisten bei einem seiner regelmässigen Besuche in
F.______ angehalten und ihm seine Dolmetscherarbeit bei den
Koreanern vorgehalten und ihn unter Todesdrohungen aufgefordert,
unverzüglich damit aufzuhören. Wegen der schwierigen ökonomischen
Situation seiner Familie habe er dies jedoch nicht tun können und daher
habe er seine Angehörigen ungefähr anfangs 2007 nach D.______
mitgenommen. Etwa zwei bis drei Monate darauf sei er im Abstand von
einer Woche zwei Mal von unbekannten Personen verfolgt worden, die
ihn hätten entführen wollen, wobei er jeweils glücklicherweise habe
entkommen können. Später habe die koreanische Organisation eine
Reise nach G._______ geplant und dafür zwei Reisegruppen gebildet,
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welche sich nacheinander auf den Weg hätten begeben sollen; er sei
dabei der zweiten Gruppe zugeteilt worden. Die erste Gruppe sei
unterwegs von den Taliban entführt und während zweier Monate
festgehalten worden. Aufgrund der angedrohten Ermordung der 25
entführten Personen hätten die Koreaner schliesslich Afghanistan
verlassen. Nach ihrem Weggang habe die Regierung H._______
erfahren, dass es der koreanischen Hilfsorganisation in erster Linie um
die christliche Missionierung in der Bevölkerung gegangen sei, worauf sie
die bei dieser Organisation beschäftigten Dolmetscher – welche als
Handlanger der islamfeindliche Gruppe gälten – habe festnehmen wollen,
um an ihnen ein Exempel zu statuieren. Eines Nachts hätten Polizisten
des Kreises 5, in welchem er gewohnt habe, das Haus seiner Familie
umstellt, um ihn festzunehmen. Er sei zu jenem Zeitpunkt allerdings nicht
zuhause gewesen und habe sich, als er bei seiner Tante von der
polizeilichen Aktion erfahren habe, bei einem Onkel verstecken können.
Aufgrund der vergangenen Ereignisse habe er sich in der Folge
entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich
seine Identitätskarte, eine am 22. Juli 2007 ausgestellte
Ernennungsurkunde des F.______ betreffend seine am 22. Mai 2004
erfolgte Anstellung als Übersetzer –, ein fremdsprachiges Schreiben mit
Zeugenaussage zu seiner Gefährdungslage, und eine Fotografie zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2009 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte
das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen; ferner erscheine der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2009 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 27. April 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Mai 2009 reichte der
Beschwerdeführer sodann eine Fürsorgebestätigung der zuständigen
Stelle vom 18. Mai 2009 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten, und verzichtete auf das Erheben eines
Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 – welche dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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Seite 5
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 27. April 2009 zur
Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen den Anforderungen von Art.
7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen.
4.1.1 Im Wesentlichen erwägt die Vorinstanz dabei zunächst, in den
Angaben des Beschwerdeführers fänden sich keine
Realitätskennzeichen, welche auf von ihm tatsächlich Erlebtes schliessen
liessen; seine Schilderungen seien vielmehr als wenig konkret zu
bezeichnen. So habe er etwa keine zeitlichen Angaben in Bezug auf die
zwei Entführungsversuche in Kabul, die Entführung der Koreaner und
seine Ausreise aus dem Heimatstaat zu machen vermocht, was
angesichts der einschneidenden Bedeutung dieser Ereignisse nicht
nachvollziehbar sei. Zudem würden sich seine Aussagen bezüglich der
Verfolgung durch die Taliban und die Regierung in Allgemeinplätzen
erschöpfen, die in dieser Form von irgend jemandem nacherzählt werden
könnten.
4.1.2 Im Weiteren falle auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu einem grossen Teil auf Zufälligkeiten beruhen würden, so etwa jene in
Bezug auf die beiden Entführungsversuche in D.______, bei welchen er
habe entkommen können, ferner bezüglich der Tatsache, dass er bei der
zweiten Reisegruppe gewesen sei, die nach G._______ hätte fahren
sollen, jedoch gerade noch rechtzeitig über die Entführung der ersten
Gruppe orientiert worden sei, und schliesslich im Zusammenhang mit der
angeblichen polizeilichen Umstellung des Hauses seiner Familie,
während welcher er sich bei seiner Tante befunden habe. Insgesamt
wirkten die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert und somit nicht
glaubhaft.
4.1.3 Schliesslich vermöchten auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So
handle es sich bei der Arbeitsbestätigung vom 22. Juli 2007 um eine
kopierte Vorlage, auf welcher handschriftlich Eintragungen vorgenommen
worden seien. Selbst die auf dem Dokument angebrachten Stempel seien
kopiert und lediglich im Bereich über der Fotografie des
Beschwerdeführers mit schwarzem Stift nachgezogen worden, was die
Vermutung einer Manipulation aufkommen lasse. Das Schreiben mit
Zeugenaussagen weise sodann als nichtamtliches Dokument nur
verminderte Beweiskraft auf und die eingereichte Fotografie vermöge die
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vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation ebenfalls
nicht zu belegen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner
Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2009 auf den Standpunkt, seine
Aussagen seien genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
ausgefallen. Auch wenn er nicht genaue Daten für die einzelnen
Ereignisse anzugeben vermocht habe, habe er die Vorfälle jedenfalls
zeitlich einordnen können; da es bei Drohungen und
Entführungsversuchen geblieben sei, sei nachvollziehbar, dass er nicht
auf den Tag genau angeben könne, wann sie sich ereignet hätten. Soweit
das BFM die von ihm eingereichten Dokumente als beweisuntauglich
bezeichne, sei festzuhalten, dass Arbeitsbestätigungen nicht an eine
bestimmte Form gebunden seien. Daraus könne jedenfalls nicht auf das
Vorliegen einer Fälschung geschlossen werden und die Vorinstanz
vermute denn auch lediglich, dass das Beweismittel manipuliert worden
sei. Trotz des herabgesetzten Beweiswertes dieses nichtamtlichen
Dokumentes könne es aber nicht einfach als beweisuntauglich
bezeichnet werden, zumal seine ausführlichen Angaben bezüglich der
Tätigkeit als Dolmetscher der südkoreanischen Organisation sowie die
weiteren von ihm eingereichten Unterlagen für die Richtigkeit seiner
Sachverhaltsdarstellung sprächen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als nicht glaubhaft erachtet hat.
5.1.1 Im Gegensatz zum strikten Beweis stellt Glaubhaftmachen ein
reduziertes Beweismass dar und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende
Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit)
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.). Für das
Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
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Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S.
161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
5.1.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM in seiner Verfügung vom 27. April
2009 zunächst in zutreffender Weise festgestellt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher für den F.______
und die daraus resultierenden Übergriffe seitens der Taliban und der
afghanischen Sicherheitskräfte nicht sehr konkret und namentlich in
Bezug auf die zeitlichen Angaben überaus vage ausgefallen sind. Der
Beschwerdeführer hat dabei nicht nur keine exakten Tagesangabe zu
machen vermocht, sondern darüber hinaus auch die grösseren zeitlichen
Zusammenhänge wenig präzise geschildert, was für eine Person mit
gymnasialer Schulbildung auch unter Berücksichtigung der von der
europäischen abweichenden afghanischen Zeitauffassung gegen die
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen spricht. Ferner ist die von
der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Zufälligkeiten beruhen
würden, zu bestätigen. So erscheint es realitätsfern, dass der
Beschwerdeführer innert einer Woche zweimal auf seinem Motorrad
sitzend von mehreren Personen in einem Auto verfolgt wurde und ihm
diese gar zugerufen haben sollen, er solle anhalten, weil sie ihn wegen
seiner Tätigkeit für eine ausländischen Organisation entführen wollten, so
dass er entkommen konnte (vgl. BFM act. A21, S. 10, F76); in diesem
Zusammenhang erscheint es zudem unplausibel, dass ihm seine
angeblichen Verfolger nicht unauffällig bis vor sein Haus folgten, um
seiner dort bei einer besseren Gelegenheit habhaft zu werden. Unter
Berücksichtigung dieser Tatsache wirkt es sodann ebenfalls konstruiert
beziehungsweise wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, wie von
ihm angegeben, auch beim angeblichen polizeilichen Festnahmeversuch
zufälligerweise nicht zuhause anwesend war. In Übereinstimmung mit
dem BFM ist im Weiteren festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, seine Vorbringen als
überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Bezüglich der
Arbeitsbestätigung vom 22. Juli 2007 fällt neben den von der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung genannten formalen Ungereimtheiten
auf, dass es sich inhaltlich um eine Ernennungsurkunde des F._______
handelt, wie sie bei einem Anstellungsbeginn üblich ist, mithin nicht um
eine eigentlich auf den Zeitpunkt der Auflösung eines
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Arbeitsverhältnisses zu erwartende Bestätigung, verbunden mit
einlässlicheren, individualisierten Angaben zum Tätigkeitsbereich und
einer Bewertung der vom Stelleninhaber erbrachten Leistungen. Die vom
BFM geäusserte Vermutung allfälliger Manipulationen – durch die
nachträgliche Einfügung der Personalien des Beschwerdeführers auf
einem vorgedruckten Formular – ist demnach nicht völlig unberechtigt.
Auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografie, auf
welcher er zusammen mit weiteren Personen in einem Innenraum
abgebildet ist, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. So steht
weder der Kontext fest, in welchem diese Aufnahme entstand, noch kann
ein klarer Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Sachverhalt daraus abgelesen werden; dass auf der Fotografie allenfalls
südkoreanische Staatsangehörige zu sehen sind – ein Umstand, der
indessen jedenfalls nicht offensichtlich ist – ändert daran nichts, denn ein
blosser Kontakt zu koreanischen Personen würde für sich alleine die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibler erscheinen lassen.
5.2 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
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Seite 10
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Afghanistan ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort nicht Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in einen dieser beiden
Staaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
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Seite 11
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der
Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in
Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Urteil
E7625/2008 i.S. N.A.H. vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle
Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG zu qualifizieren ist.
Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung
der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und auch in Kabul
schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die
bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in
jeden Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine
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Seite 12
lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa
besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich
nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen
zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden
finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf
eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer
Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die
Anstellung selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von
persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur
einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe
stehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu
sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der
Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch
gesundheitliche Schwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betont auch der
schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten.
7.3.2 Der 27jährige, soweit aktenkundig gesunde und ledige
Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______, hat indessen
nach eigenen Angaben fünfzehn Jahre in D._______ verbracht und ist
nach einem zweijährigen Aufenthalt in seiner Herkunftsregion wieder
nach D.______ zurückgekehrt, wo er ein Jahr lang bis zu seiner Ausreise
gelebt hat. Seine Eltern und Geschwister leben weiterhin in D.______,
weshalb er bei einer Rückkehr nach D._______ auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Im Weiteren verfügt der
Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Englischkenntnisse.
Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben – und auch zu ihrem
Unterhalt beitragen – können. Es steht dem Beschwerdeführer folglich
offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt D.______
niederzulassen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
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Seite 13
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da aber weiterhin von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde bei deren
Einreichung nicht als zum Vornherein aussichtslos erschien, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D3331/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: