B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3331/2012
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Corinne Todesco, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2012 – eröffnet am 14. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 16. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton M._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu voll-
ziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochte-
ne Verfügung vom 8. Juni 2012 sei aufzuheben. Das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei gutzuheissen. Von einer Wegweisung nach Italien
sei abzusehen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Und schliesslich sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu gewähren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, so-
weit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 25. Juni 2012 vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Anträge auf Gutheissung des Asylgesuchs und Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um
ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat han-
delt,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
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er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän-
digkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dub-
lin-II-VO vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac aufgrund ei-
nes Asylgesuchs bereits am 19. September 2010 in N._______ (Italien)
daktyloskopiert wurde,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und von diesem von Anfang an auch nicht bestritten wurde (A16/10
Ziff. 2.06 S. 4),
dass somit Italien für die Prüfung seines am 16. April 2012 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Dublin-
Assoziierungsabkommen, die Dublin-II-VO sowie die DVO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 14. Mai
2012 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen,
womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
24. April 2012 lediglich geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurück-
kehren, weil er dort niemanden kenne und keine Unterstützung erhalte
(A16/10 Ziff. 8.01 S. 7),
dass in der Beschwerdeschrift ergänzend geltend gemacht wird, es wer-
de bezweifelt, ob der Beschwerdeführer in Italien die erforderliche medi-
zinische Betreuung erhalte, leide er doch unter epileptischen Anfällen,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedin-
gungen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält,
dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur
medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass jedoch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der Flüchtlingskonvention wie auch der Europäischen Menschenrechts-
konvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and Greece,
Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr. 2237/08, 7. Ju-
ni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der wiederholten und übereinstim-
menden Stellungnahmen des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR), des Kommissars für Menschenrechte
des Europarates und von internationalen Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) weder davon ausgegangen werden kann, die italienische Ge-
setzgebung zum Asylrecht werde nicht angewendet, noch sei das Asyl-
verfahrensrecht in diesem Land in einer Art und Weise von strukturellen
Unzulänglichkeiten geprägt, dass asylsuchende Personen kaum Chancen
auf eine seriöse Prüfung ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch
die italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Min-
destnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und
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Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert,
dass sich das italienische Asylsystem zwar mit erheblichen Kapazitäts-
problemen konfrontiert sieht,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze
nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
(Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018-0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regel-
vermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält
(BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im konkre-
ten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des
betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE 2010/45
a.a.O.),
dass solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Dublin-Rückkehrende
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
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(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbera-
tung anbietet,
dass es dementsprechend unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer in
Italien jemanden kennt,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer in Italien durchaus Chancen hat, seinen Le-
bensunterhalt als (…), (…) oder (…) (vgl. A16/10 Ziff. 1.17.04/05 S. 3) zu
verdienen,
dass Epilepsie auch in Italien ohne Weiteres behandelbar ist, und es kei-
ne Hinweise darauf gibt, die italienischen Behörden würden dem Be-
schwerdeführer die allenfalls notwendige medizinische Fürsorge nicht
angedeihen lassen, weshalb ein weiterer Aufenthalt aus medizinischen
Gründen in der Schweiz nicht notwendig ist,
dass der vorliegende Entscheid in Übereinstimmung mit der bundesver-
waltungsgerichtlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug nach Italien er-
geht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-389/2010 vom 28. Juni
2010),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwä-
gungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder Beweismit-
tel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf die-
se einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: