Abtei lung IV
D-333/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
Solothurn (REBASO),
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-333/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Aussagen
am 27. September 2005 und gelangte am 28. September 2005 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung, die am 19. Oktober 2005 im Transitzentrum
Altstätten stattfand, sagte die Beschwerdeführerin aus, in der Nacht
des 18. Mai 2005 sei ihr Lebenspartner von uniformierten Sicherheits-
leuten mitgenommen worden. Man habe ihn verdächtigt, Mitglied der
"Oromo Liberation Front" (OLF/ONEG) zu sein, und ihn beschuldigt,
eine Demonstration vom 16. Mai 2005 mitorganisiert zu haben. Zwei
Tage nach der Festnahme hätten die Sicherheitsleute ihr Zimmer
durchsucht. Sie sei zu einer Untersuchungsstelle mitgenommen
worden, wo man sie gefragt habe, ob sie wisse, mit wem sich ihr
Partner, der Leiter dieser Organisation sei, treffe. Sie habe gesagt,
dass sie dies nicht wisse; trotzdem habe man sie zehn Tage lang in
Haft behalten. Sie sei auf der Untersuchungsstelle mit einem Kugel-
schreiber ins Gesicht gestossen, gefesselt und geschlagen worden.
Am 30. Mai 2005 habe man sie nach Hause gebracht und alle Zimmer
sowie das Geschäft durchsucht. Sie sei in Begleitung ihrer Mutter wie-
der zur Untersuchungsstelle mitgenommen worden, wo man sie frei-
gelassen habe. Man habe ihr gesagt, sie müsse sich zur Verfügung
halten. Zusammen mit ihrer Mutter habe sie am 25. August 2005 in
B.__________ (Südäthiopien) an der Hochzeit der Tochter ihrer Patin
teilgenommen. Als sie eine Woche später nach Hause zurückgekehrt
sei, hätten ihr Nachbarn gesagt, die Sicherheitsleute hätten nach ihr
gefragt. Von ihrer bereits früher zurückgekehrten Mutter habe sie er-
fahren, dass die Sicherheitsleute an drei aufeinanderfolgenden Tagen
nach ihr gesucht hätten. Man habe ihrer Mutter gesagt, ihr Partner
habe eine Waffe versteckt und sie wisse, wo sich diese befinde. Ihre
Mutter habe befürchtet, dass man sie festnehmen und nicht wieder
freilassen werde.
A.b Am 8. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der
zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Sie
machte im Wesentlichen geltend, Polizisten hätten ihren Lebens-
partner am 18. Mai 2005 gegen Mitternacht mitgenommen. Am Mor-
gen des folgenden Tages seien sie zu Dritt zu ihr ins Geschäft ge-
kommen. Sie hätten ihr gesagt, ihr Partner habe zu Hause Waffen und
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Dokumente versteckt. Nachdem die Hausdurchsuchung nichts er-
geben habe, sei sie mitgenommen worden. Sie sei von drei oder vier
Leuten über die politischen Tätigkeiten ihres Partners befragt worden.
Einer der Befrager sei wütend geworden und habe sie mit einem
Kugelschreiber geschlagen. Sie sei auch mit Handschellen gefesselt
worden. Am zehnten Tag habe man sie nach Hause gebracht; man
habe das Haus und das Geschäft durchsucht und sie zusammen mit
ihrer Mutter zur Untersuchungsstelle gebracht. Ihre Mutter habe dort
für sie eine Garantie abgeben müssen. Sie hätten ihren Partner auf
zwei Polizeiposten gesucht, ihn aber nicht gefunden. Man habe sie ge-
warnt, sie solle selber aufpassen, dass sie nicht wie ihr Partner ver-
schwinde. Nachdem ihre Mutter von der Hochzeitsfeier in
B.__________ zurückgekehrt sei, habe sie erfahren, dass Polizisten
am Vortag nach ihr (der Beschwerdeführerin) gesucht hätten. Noch am
Tag der Rückkehr ihrer Mutter habe man erneut nach ihr gesucht. Ihre
Mutter habe sie angerufen und ihr gesagt, sie solle in B.__________
bleiben. Sie sei bis zum 13. September 2005 in B.__________
geblieben und von dort direkt zu ihrer Tante nach Addis Abeba
gegangen, die die Ausreise organisiert habe.
A.c Das BFM führte am 2. November 2007 eine ergänzende An-
hörung der Beschwerdeführerin durch. Sie sagte aus, sie habe keinen
Kontakt mehr zu ihrer Mutter, da deren Telefonanschluss gesperrt
worden sei. Sie könne mit niemandem von ihrer Familie Kontakt auf -
nehmen. Sie sei am Tag nach der Festnahme ihres Partners mit -
genommen worden. Man habe sie beschuldigt, dessen Dokumente
und Waffen versteckt zu haben, und habe ihr nicht geglaubt, dass sie
nichts davon gewusst habe. Sie sei zehn Tage inhaftiert worden;
danach sei ihre Mutter gekommen und habe versucht, ihre Entlassung
aus der Haft zu erwirken. Sie sei mit der Auflage entlassen worden,
das Quartier nicht zu verlassen. Nach der Entlassung aus dem Ge-
fängnis sei sie gesucht worden. Weil sie eine erneute Festnahme habe
verhindern wollen, sei sie zu einer Familie nach B.__________
gegangen.
A.d Am 5. Dezember 2007 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht von
Dr. med. C.___________ vom 27. November 2007 mit Beilagen ein.
B.
Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2007
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Vertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung un-
zulässig sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Am 22. Januar 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom
21. Januar 2008 ein.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen
aktuellen Arztbericht zu belegen; dazu wurde ihr eine Frist angesetzt.
E.
Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht
am 1. Februar 2008 einen Arztbericht von med. pract. D.___________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Januar 2008 und eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht der sie be-
handelnden Ärztinnen und Ärzte vom 21. Januar 2008.
F.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 überwies der Instruktionsrichter
dem BFM die Akten zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner
Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 (recte: 6. Februar 2008) die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin machte von der
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ihr mit Verfügung vom 7. Februar 2008 gewährten Replikrecht Ge-
brauch und hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2008 an
ihren Anträgen fest.
G.
G.a Am 22. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe sich bereit erklärt, ein
Gutachten über die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatland zu
erstellen.
G.b Am 15. September 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin eine
Stellungnahme von E.___________ zur Behandlung einer Frau mit
posttraumatischer Belastungsstörung in Äthiopien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, dass die
Beschwerdeführerin trotz anderslautender Erklärung ihre Identitäts-
karte nicht nachgereicht habe. Ihre Erklärung, sie habe mit ihren An-
gehörigen keinen Kontakt mehr aufnehmen können, sei als realitäts-
fremd und unglaubhaft zu bezeichnen. Es sei davon auszugehen, dass
sie den Asylbehörden ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte. Ihre
Schilderungen zur Festnahme ihres Freundes und ihrer eigenen
Festnahme seien oberflächlich und pauschal ausgefallen. Obwohl die
Polizei sich bei ihrer eigenen Festnahme rund drei Stunden im Haus
aufgehalten haben solle, seien ihre Angaben dazu, die wenig detailliert
und teilweise widersprüchlich seien, äusserst kurz gehalten. Ihre Aus-
sagen zur mehrtägigen Haft und der anschliessenden Freilassung
seien ebenso rudimentär und ohne persönliche Bezugnahme ausge-
fallen. Es gelinge ihr nicht, die geltend gemachten Erlebnisse mit den
zu erwartenden Detailkenntnissen darzulegen. Es müsse erwartet
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werden können, dass solch einschneidende Vorkommnisse ausführ-
licher und mit einer erkennbaren persönlichen Betroffenheit sowie mit
klaren Realkennzeichen geschildert werden könnten. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie, nachdem sie mit der Auflage, die Stadt
nicht zu verlassen, gerade aus der Haft entlassen worden sei, an die
Hochzeit einer Cousine gereist sei. Dies erscheine umso unverständ-
licher, als der Grund der Festnahme darin bestanden habe, dass man
ihrem Freund Verbindungen zur von den äthiopischen Behörden als
Terrororganisation eingestuften ONEG vorgeworfen habe. Auf ihre Be-
weggründe angesprochen, habe sie bezeichnenderweise ausser ver-
wandtschaftlichen Verpflichtungen keine weiteren Überlegungen oder
vorgenommene Risikoabschätzungen darzulegen vermocht. Schliess-
lich habe sie die angeblich illegale Ausreise über den Flughafen von
Addis Abeba ausserordentlich undifferenziert geschildert. Ihre Dar-
legungen seien als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren. Ihre An-
gaben bei der kantonalen Anhörung, wonach ihre Mutter ihr vor der
Ausreise nicht nur einige Kleider und Geld, sondern auch diverse Ge-
schenke für die Tochter ihrer in London lebenden Patentante mit-
gegeben habe, muteten angesichts des geltend gemachten Ver-
folgungs- und Ausreisegrundes nahezu bizarr an. Dies weise darauf
hin, dass die Ausreise nicht vor dem geltend gemachten Verfolgungs-
hintergrund stattgefunden habe.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter aufnehmen können, da
deren Telefonanschluss gesperrt worden sei. Die Unterlagen, auf
denen sie weitere Telefonnummern von Verwandten notiert habe, seien
ihr vom Schlepper abgenommen worden. Sie habe bereits bei der
Erstbefragung gesagt, dass sie ihre Tasche in einem defekten Wagen
habe zurücklassen müssen, als sie auf einen Fussmarsch geschickt
worden sei. Sie könne ihre Mutter auch postalisch nicht erreichen, da
diese über kein Postfach verfüge. Aufgrund der Aussagen der Be-
schwerdeführerin sei davon auszugehen, dass sie vergewaltigt worden
sei, aber nicht darüber sprechen könne. Es liege der Verdacht nahe,
dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden
könnte. Das Vorliegen einer solchen würde den Vorhalt des BFM, ihre
persönliche Bezugnahme zum Vorgefallenen fehle, entkräften. Sie
habe erklärt, dass sie nicht einfach zur Hochzeit gereist sei, sondern
Addis Abeba für immer habe verlassen wollen. Es sei glaubhaft, dass
auch die Lebenspartnerinnen von Regierungsgegnern verdächtigt
würden, der Opposition anzugehören. Bei einer Rückkehr nach Äthio-
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pien müsse sie mit einer erneuten Inhaftierung rechnen. Da sie über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, erfülle sie die Voraus-
setzungen an die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Dem ärztlichen Bericht von med. pract. D.___________ vom 29.
Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer
PTBS (ICD-10: F43.1) leidet. Sie befinde sich seit dem 11. Januar
2008 in seiner Behandlung. Gemäss ihren Angaben sei sie während
ihrer rund einwöchigen Inhaftierung mehrfach vergewaltigt
beziehungsweise sexuell genötigt worden. Sie habe nur unter grossen
Widerständen zögernd von ihrer Traumatisierung berichten können.
Sie sei seit Juli 2007 vom Hausarzt mit einem Antidepressivum
behandelt worden.
4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2008
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien insgesamt, und
nicht nur die Polizeihaft betreffend, als unglaubhaft zu taxieren. Auf-
grund der unglaubhaften Vorbringen zum Kontext der Festnahmen und
der Polizeihaft, sei auch die nun geltend gemachte Vergewaltigung
nicht glaubhaft. Es sei nicht Aufgabe und nicht Fachgebiet der medi-
zinischen Sachverständigen, die Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen zu
würdigen. Von der behandelnden Ärzteschaft könne kein objektives
Urteil in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Erlebnisse, über die ihre
Patienten in der Sprechstunde berichteten, erwartet und verlangt
werden. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin unter gewissen psychischen Problemen leide,
deren geltend gemachte Ursachen nicht geglaubt werden könnten. In
Addis Abeba sei die für deren Behandlung notwendige Infrastruktur
vorhanden. Auch die gängigen Psychopharmaka seien verfügbar. Die
Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Rück-
kehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.5 In der Stellungnahme vom 18. Februar 2008 wird entgegnet, die
Beschwerdeführerin habe ihre Verhaftung kohärent dargestellt. Es falle
ihr schwer, über das Vorgefallene zu sprechen, sie erschöpfe sich
schnell. Ihre Schilderung sei detailliert und lebensnah. In Äthiopien
gebe es keine Gesundheitsversicherung, nur bestimmte Medikamente
und Leistungen könnten kostenlos bezogen werden. Im Einzelfall seien
gezielte Abklärungen zwingend notwendig. Gemäss einem Bericht der
WHO von 2005 werde der Bereich psychischer Erkrankungen vernach-
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lässigt. Da sie in Addis Abeba mit einer Festnahme rechnen müsse,
sei eine erfolgreiche Behandlung nicht möglich.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2
5.2.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Identität der Be-
schwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht feststeht, da sie
trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Identitätspapiere einreichte.
Ihren Ausführungen, es sei ihr nicht gelungen, mit ihren im Heimatland
verbliebenen Angehörigen oder ihrer in Grossbritannien lebenden
Patentante Kontakt aufzunehmen, kann schwerlich Glauben geschenkt
werden. So erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ihre Mutter, die
einen eigenen Laden geführt habe, postalisch nicht erreicht werden
kann, da sie über kein Postfach verfüge. Selbst wenn dem so wäre,
hätte erwartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin über
andere Verwandte beziehungsweise Bekannte mit ihrer Familie in
Kontakt getreten wäre.
Seite 9
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5.2.2 Die Beschwerdeführerin führt die geltend gemachten Probleme,
die sie zum Verlassen Äthiopiens gebracht hätten, auf politische Akti -
vitäten ihres Lebenspartners für eine illegale Oppositionspartei zurück.
Hinsichtlich der Festnahme desselben machte sie jedoch voneinander
abweichende Aussagen. Bei der Erstbefragung sagte sie aus, in der
Nacht des 18. Mai 2005 seien vier uniformierte Sicherheitsleute zu
ihnen gekommen, um ihren Lebenspartner festzunehmen. Sie habe an
diesem Tag erfahren, dass er mit der ONEG zu tun gehabt habe. Sie
habe zu Hause zwar Zeitschriften der ONEG gelesen, indessen nicht
erfahren, was er getan habe (act. A1/10 S. 5). Anlässlich der kan-
tonalen Anhörung machte sie geltend, am 18. Mai 2005 seien gegen
Mitternacht Leute erschienen, die ihren Lebenspartner mitgenommen
hätten; diese seien zu fünft gewesen. Es sei ihr nicht klar, was ihr
Partner mit der ONEG zu tun gehabt habe. Sie habe zu Hause
manchmal Papiere gefunden, aber auf entsprechende Fragen nie eine
Antwort erhalten; sie habe die Papiere nicht gelesen (act. A7/18 S. 11).
Somit äusserte sie sich widersprüchlich dazu, wie viele Sicherheits-
leute erschienen seien und ihren Partner mitgenommen hätten und ob
sie vom Inhalt der von diesem aufbewahrten Dokumente Kenntnis
gehabt habe oder nicht. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerde-
führerin an, zwei Tage nach der Festnahme ihres Partners seien vier
Sicherheitsleute gekommen, die zuerst ihr Zimmer durchsucht hätten.
Zwei von diesen seien bereits beim ersten Mal dabei gewesen, zwei
habe sie zuvor noch nicht gesehen (act. A1/10 S.5). Im Rahmen der
kantonalen Anhörung sprach sie von drei Polizisten, die zu ihr ge-
kommen seien. Einer sei bei der Festnahme ihres Partners dabei
gewesen, die beiden anderen seien "neu" gewesen (act. A7/18 S. 8
und 11). Bei der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung sagte sie
aus, ihr Partner sei zwei Tage nach der Demonstration vom 16. Mai
2005 festgenommen worden (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 8), bei der
ergänzenden Bundesanhörung gab sie an, er sei noch am Abend der
Demonstration festgenommen worden (act. A10/16 S. 6). Anlässlich
der Erstbefragung und bei der kantonalen Anhörung erklärte sie, dass
sie am 30. Mai 2005 nach Hause gebracht worden sei, wo alle Zimmer
und das Geschäft durchsucht worden seien. Anschliessend habe man
sie in Begleitung ihrer Mutter wieder zur Untersuchungsstelle gebracht
(act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 9). Bei der ergänzenden Bundesanhörung
machte sie geltend, ihre Mutter sei auf den Polizeiposten gekommen,
um sie abzuholen (act. A10/16 S. 6 und 9). Schliesslich machte die
Beschwerdeführerin auch zu ihrer Freilassung aus der zehntägigen
Haft voneinander abweichende Angaben. So sagte sie bei der Erst-
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befragung aus, am 30. Mai 2005 sei sie nach Hause gebracht worden,
wo alle Zimmer und das Geschäft (nochmals) durchsucht worden
seien. Danach sei sie zur Untersuchungsstelle zurückgebracht worden,
ihre Mutter habe sie begleitet (act. A1/10 S. 5). Bei der kantonalen An -
hörung führte sie aus, man habe nach der Durchsuchung ihre Mutter
und sie zurückgebracht (act. A7/18 S. 9). Im Rahmen der ergänzenden
Bundesanhörung brachte sie vor, sie sei zehn Tage inhaftiert worden;
danach sei ihre Mutter gekommen und habe versucht, sie aus dem
Gefängnis zu befreien (act. A10/16 S. 6). Im weiteren Verlauf dieser
Anhörung sagte sie, man habe ihre Mutter angerufen, damit diese sie
abhole (act. A10/16 S. 9). Angesichts dieser zahlreichen Widersprüche
in den Angaben der Beschwerdeführerin bestehen erhebliche Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
5.2.3 Die Auffassung des BFM, wonach das Verhalten der Be-
schwerdeführerin nach der Freilassung nicht nachvollziehbar sei,
erweist sich als zutreffend. So machte sie – auch zu diesem Punkt
äusserte sie sich nicht übereinstimmend – geltend, sie sei unter der
Auflage freigelassen worden, ihr Wohnviertel/Quartier beziehungs-
weise das Land nicht zu verlassen (act. A1/10 S. 5, A7/18 S. 9, A10/16
S. 6). Trotz dieser Auflage und der Unkenntnis über das Schicksal ihres
Lebenspartners will sie an der Hochzeitsfeier einer Cousine teil -
genommen haben. Es erscheint nicht plausibel, dass sie es nach dem
angeblich Vorgefallenen gewagt hätte, das Risiko einzugehen, erneut
das behördliche Interesse auf sich zu ziehen. Ihre Begründung, sie
habe ihrer Cousine, von der sie schon seit langem als Brautjungfer
"gebucht" worden sei, eine Freude machen wollen (act. A10/16 S. 10)
und sei deshalb nach B.__________ gereist, entspricht nicht dem
Verhalten einer Person, die sich vor behördlichen Sanktionen fürchtet
und einer (erneuten) Festnahme entgehen will. Der Einwand in der
Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin vorgehabt habe, Addis
Abeba für immer zu verlassen, da sie das Leben dort nicht mehr
ausgehalten habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie erklärte,
sie wäre wegen ihres Sohnes dorthin zurückgekehrt (act. A10/16 S.
10).
5.3
5.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin sei während ihrer Haft vergewaltigt worden. Sie wurde bei der
ergänzenden Bundesanhörung gefragt, was für sie das Schlimmste an
der zehntägigen Inhaftierung gewesen sei, konnte oder wollte in-
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dessen dazu nichts sagen (act. 10/16 S. 9). Dem bei der Vorinstanz
eingereichten Arztzeugnis vom 27. November 2007 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression, einer Fibro-
myalgie des Oberkörpers, einer chronischen Migräne und wieder-
kehrendem Eisenmangel litt. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits
seit Januar 2006 beim das Zeugnis ausstellenden Arzt in Behandlung
war, machte sie diesem gegenüber offenbar keine sexuellen Gewalt-
erlebnisse geltend. Am 11. Januar 2008 suchte die Beschwerde-
führerin einen Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf, dem
sie schilderte, sie sei während ihrer Haft mehrfach vergewaltigt und
sexuell genötigt worden. Aus Scham habe sie diese Ereignisse den
Asylbehörden verschwiegen. Der behandelnde Arzt diagnostizierte
eine PTBS und führt aus, die Beschwerdeführerin stehe in psycho-
und pharmakotherapeutischer Behandlung.
5.3.2 Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin unter
psychischen Beschwerden leidet. Deren Ursachen können indessen
verschiedener Natur sein und müssen nicht zwingend auf den von ihr
geltend gemachten Vorkommnissen beruhen. Wie vorstehend auf-
gezeigt wurde, erweist sich die Auffassung des BFM, wonach es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Festnahme ihres Lebens-
partners und damit die ihr daraus erwachsenen Nachteile glaubhaft zu
machen, als zutreffend. Die genauen Ursachen der psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin, die durchaus auf einer – indessen
nicht vor dem geltend gemachten Hintergrund – erlittenen Vergewal-
tigung beruhen können, müssen somit offen bleiben.
5.4 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ge-
mäss dem im Jahr 2004 revidierten äthiopischen Strafgesetzbuch Ver-
gewaltigung mit langjährigen Freiheitsstrafen geahndet wird. Zwar
stehen der Umsetzung der neuen Strafrechtsbestimmungen zahlreiche
Hindernisse entgegen, aber überführte Vergewaltiger werden – so
auch Angehörige der Sicherheitskräfte – von den äthiopischen
Gerichten gesetzesgemäss mit hohen Freiheitsstrafen belegt (vgl.
"Country of Origin Information Report" vom 18. Januar 2008 des
britischen Home Office, "Country Reports on Human Rights Practises
- 2007" vom 11. März 2008 und "Country Reports on Human Rights
Practises - 2009" vom 11. März 2010 des U.S. State Department). Die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung hätte
somit bei den heimatlichen Behörden angezeigt werden können. Es
kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass diese
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keine Ermittlungsmassnahmen eingeleitet und der Beschwerdeführerin
keinen Schutz gewährt hätten.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in ihren Eingaben und
die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM
hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben,
weshalb eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung – der
entsprechende Eventualantrag wird ohnehin nicht näher begründet –
keine Anlass besteht, und es hat das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
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Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor -
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33
Abs. 1 FK rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin alsdann eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund ihrer Aussagen und mangels ander-
weitiger Hinweise in den Akten bestehen vorliegend jedoch keine kon-
kreten Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beschwerde-
führerin für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Be-
schwerdeführerin ist es – wie unter E. 5 ausgeführt – nicht gelungen,
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eine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen und
auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. In Äthiopien herrscht sodann keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen
wird (vgl. statt vieler: Urteil D-5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hin-
weisen). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation
für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem
von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedens-
abkommen beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten
seither die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber
ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht ver-
hindern konnten. Immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch
Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen
Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu
akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte
bis heute erfolgreich verhindert werden. Insgesamt kann jedenfalls
nicht von einer qualitativen Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich insoweit weder als unzulässig noch als unzumutbar.
7.2.2 Aus dem ärztlichen Bericht vom 29. Januar 2008 geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin unter starker chronischer Anspannung,
einer inadäquaten Vigilanzsteigerung und stark dynamisierten Ängsten
im Zusammenhang mit Vertrauen in Dritte und Intimität in Paarbe-
ziehungen leidet. Sie habe nur unter grossen Widerständen und mit
Verzweiflung und Scham von ihrer Traumatisierung berichtet. Sie leide
unter ausgeprägten Schlafstörungen mit Albträumen und einer ge-
reizten Grundstimmung mit ablehnender Grundhaltung. Sie sei vom
Hausarzt mit einem Antidepressivum behandelt und mittlerweile auf
eine andere Medikation umgestellt worden. Danach habe sich ihr
Zustand gebessert. Aufgrund der Traumatisierung der Beschwerde-
führerin und der unklar realen, aber von ihr als sehr bedrohlich be-
werteten Gefahr, erneut missbraucht zu werden, sei eine Behandlung
nur in einem sicheren Umfeld zu empfehlen, welches gegenwärtig nur
ausserhalb des Heimatlandes zu finden sei.
7.2.2.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus der
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ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventions-
staat abgleitet werden kann, weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates zu
kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betrof-
fene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände
und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, steht für
sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz
ausserordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très
exceptionnels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre
Gründe ("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations
humanitaires impérieuses") entgegenstehen, vermögen der Entscheid,
eine schwer kranke Person in ein Land mit ungenügenden medi-
zinischen Behandlungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwort-
lichkeit des Konventionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen
(Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien
[Entscheid Nr. 26565/05], BVGE 2009/2 E. 9.1.3, EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f., MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und
Asylrechts, in: A. Achermann / A. Epiney, / M. Son Nguyen (Hrsg.),
Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, S. 244). Gemäss
Rechtsprechung liegt eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG, aufgrund derer auf die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden muss, ferner nur dann vor, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
7.2.2.2 Äthiopien verfügt über ein relativ dichtes Netz von (öffentlichen
und privaten) Spitälern und Gesundheitszentren. Die meisten dieser
Einrichtungen beschränken sich jedoch auf die medizinische Grund-
versorgung, während die Infrastruktur zur Behandlung von psychi-
schen Erkrankungen – insbesondere in abgelegenen ländlichen Ge-
bieten – sehr wenig entwickelt ist. Immerhin wurden im Jahre 2006 in
Äthiopien nebst einer psychiatrischen Klinik in Addis Abeba sechs
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stationäre und 53 nicht-stationäre psychiatrische Behandlungszentren
gezählt (vgl. "Äthiopien: Psychiatrische Versorgung"; Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 10. Juni 2009). In diesen
Einrichtungen, aber auch in Apotheken (nach Verschreibung eines
Rezepts durch einen Allgemeinarzt) die wesentlichen Medikamente
zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere auch Anti-
depressiva) in ausreichender Menge erhältlich, wobei die finanziellen
Möglichkeiten der Patienten faktisch über die Zugänglichkeit zu
denselben entscheiden. In Äthiopien existiert zwar keine allgemeine
Krankenversicherung, besonders arme Personen können jedoch eine
Bescheinigung in ihrer Heimatgemeinde beantragen, um eine kosten-
lose Gesundheitsversorgung zu erhalten. Da ein Grossteil der Be-
völkerung unter einem bestimmten Monatseinkommen bleibt, erhalten
in der Praxis viele Personen kostenlose medizinische Versorgung (vgl.
dazu den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Äthiopien:
Informationen zum Gesundheitswesen", Recherche der SFH-Länder-
analyse, Bern, 10. März 2006). Zumindest in zwei Spitälern in Addis
Abeba sind psychische Erkrankungen stationär behandelbar. Zudem
praktizieren in der äthiopischen Hauptstadt einige Psychiater, bei
denen ambulante Behandlungen durchgeführt werden können. In
dieser Hinsicht sind die notwendigen Medikamente (Psychopharmaka)
erhältlich. Zur Überbrückung kann die Beschwerdeführerin ferner
einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz in ihr Heimatland mit-
nehmen, bis ihr dort entweder das gleiche Medikament verschrieben
werden oder sie auf ein anderes Medikament eingestellt werden kann.
Es besteht zudem die Möglichkeit, ihr auf Gesuch hin medizinische
Rückkehrhilfe zu gewähren (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Ferner
können allfällige Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der
Ausreise, der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten und mit dem Ver-
such des Aufbaus einer inneren Bereitschaft der Beschwerdeführerin
zur Rückkehr vorgebeugt werden, was die medizinische Rückkehrhilfe
unter anderem bezweckt. Die Beschwerdeführerin stammt gemäss
eigenen Angaben aus Addis Abeba, wo sie bis zu ihrer Ausreise im
September 2005 lebte. Sie hat zwölf Jahre lang die Schule besucht.
Sie hat zwar die Matur nicht bestanden und keinen Beruf erlernt,
jedoch im Laden ihrer Mutter mitgearbeitet (act. A1/10 S. 2, act. A7/18
S. 4 f.). Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass sie bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der mehr als viereinhalbjährigen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein
könnte, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
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Es steht ihr eine Rückkehrmöglichkeit nach Addis Abeba offen, wo sie
über über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (act. A1/10
S. 3), auf dessen Hilfe sie wird zurückgreifen können. Der der Vollzug
der Wegweisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzu-
lässig oder unzumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit
Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 die unentgeltliche Rechts-
pflege gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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