B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-333/2019, D-336/2019
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Staatenlos,
(D-333/2019 / N________),
und dessen Ehefrau E._______,
geboren am (…),
Syrien,
(D-336/2019 / N_______)
alle wohnhaft
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 19. Dezember 2018 /
N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin
E.________ zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern am 7. Dezember
2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass A.________ und E.________ am 10. Dezember 2015 im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen befragt wur-
den,
dass A.________ unter anderem geltend machte, als gebürtiger Maktumin
die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu besitzen,
dass das SEM mit Entscheiden vom 9. Februar 2017 und vom 28. Februar
2017 auf Gesuch hin A._______ und dessen Kinder als Staatenlose aner-
kannte,
dass die Migrationsbehörde des Kantons (…) A._______ und dessen Kin-
dern am 9. Februar 2017 beziehungsweise 28. Februar 2017 eine Aufent-
haltsbewilligung erteilte,
dass A.______ und E._______ am 24. Januar 2018 heirateten,
dass sie am 29. Januar 2018 zu den Asylgründen angehört wurden und am
3. Dezember 2018 eine ergänzende Anhörung von A._______ stattfand,
dass A.________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, aus F.________ in der Provinz G._______ zu stammen,
wo er sich bis 2013 aufgehalten habe,
dass er im Jahre 2013 wegen der schwierigen Situation in Syrien mit seiner
Familie nach H.______ in die Autonome Region Kurdistans (ARK) im Nord-
irak ausgereist sei, wo sie zirka eineinhalb Jahren gelebt hätten,
dass er wegen des befürchteten Vorrückens des Islamischen Staates (IS)
in diese Region mit seiner Familie im Jahre 2014 beziehungsweise 2015
nach Syrien zurückgekehrt sei,
dass er im Jahre 2015 drei Mal nur knapp einer Zwangsrekrutierung – zum
einen durch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), dem bewaffneten Arm der
PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), zum anderen durch die syrische Armee
und schliesslich durch Unbekannte – entgangen sei,
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dass er nach seiner Rückkehr nach Syrien sowohl ins Visier der syrischen
Behörden als auch der YPG beziehungsweise der PYD, vermutlich auch
wegen der Mitgliedschaft seines Bruders L.______ in der Musik- und Tanz-
gruppe M._______, geraten sei,
dass sein Bruder L._______ von der YPG zwangsrekrutiert worden sei,
wobei er deswegen keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. SEM-Protokoll
A40 S. 8),
dass er und seine Familie auch wegen der schwierigen Lebensbedingun-
gen in Syrien ausgereist seien und er während seines bisherigen Aufent-
haltes in der Schweiz zwei Mal an Demonstrationen für Afrin in Bern teilge-
nommen habe,
dass E.________ keine eigenen Asylgründe geltend machte,
dass das SEM mit separaten Entscheiden vom 19. Dezember 2018 (Eröff-
nung am 20. Dezember 2018) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom 7. Dezember 2015 abwies,
dass es in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2018 D.S. betreffend da-
rauf hinwies, dass diese aufgrund der Aufenthaltsbewilligung von
A._______ gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) in Verbin-
dung mit Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Einbezug in die Aufenthaltsbe-
willigung ihres Ehemannes habe, indessen kein offensichtlicher Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe (A._______ nicht offensichtlich so-
zialhilfeunabhängig, vgl. S. 4),
dass E._______ jedoch aufgrund festgestellter Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass mit Entscheid der Migrationsbehörde des Kantons (…) Bern vom (…)
das Gesuch vom (…) um Familiennachzug zwecks Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung für E._______ wegen bestehender Sozialhilfeabhängig-
keit abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit gemeinsam unterzeichneter Eingabe
vom 18. Januar 2019 gegen die Verfügungen des SEM vom 19. Dezember
2018 Beschwerde erhoben,
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dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und den Einbezug von
E._______ in die Aufenthaltsbewilligung von A._______ beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Januar 2019
den Eingang der Beschwerden bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31) i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren D-333/2019 und D-336/2019 aufgrund des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG), und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und
dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE
2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2),
dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers,
mehrere Male beinahe zwangsrekrutiert und in den Fokus der syrischen
Behörden und der YPG geraten zu sein, zu Recht und mit hinreichender
Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass das SEM die ohne erkennbaren Grund erst anlässlich der Anhörung
vom 29. Januar 2018 erstmals geltend gemachten gescheiterten Zwangs-
rekrutierungen als nachgeschoben erachtete,
dass weder die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen
des rechtlichen Gehörs noch diejenigen in der Beschwerde, wonach seine
Konzentrationsfähigkeit aufgrund der strapaziösen Reise und des Verlus-
tes seiner Mutter an der BzP eingeschränkt gewesen sei, der Dolmetscher
einen anderen Dialekt gesprochen habe und ihm anlässlich der BzP mit-
geteilt worden sei, nur kurz seine Asylgründe zu nennen, nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte auf Verständi-
gungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmet-
scher ergeben und der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut zu
verstehen (vgl. A8 S. 2),
dass das SEM im Weiteren zutreffend auf die Widersprüchlichkeit und die
fehlende Substanziierung der Angaben des Beschwerdeführers hinwies,
wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Aus-
führungen verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher
eingegangen wird,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde vielmehr in allgemeinen
Ausführungen zum Militärdienst und zu den Zwangsrekrutierungen in Sy-
rien erschöpft,
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dass keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vorliegt, allein auf-
grund der geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Bruders L._______
die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen zu haben,
zumal der Beschwerdeführer selbst angab, deswegen keinen Behelligun-
gen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A40 S. 8),
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, in Bern zwei Mal
an Demonstrationen für Afrin teilgenommen zu haben,
dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund dieser (ge-
ringen) Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen zu haben, zu verneinen ist, setzt doch eine solche eine Ex-
ponierung in besonderem Mass voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 – 6.3.6 m.w.H.),
welche vorliegend nicht gegeben ist,
dass im Weiteren die allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen in Sy-
rien nicht asylrelevant sind,
dass somit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zutref-
fend als teils nicht glaubhaft, teils nicht asylrelevant erachtet und die Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass das SEM in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2018 A._______
und dessen Kinder betreffend aufgrund der gewährten Aufenthaltsbewilli-
gung von deren Wegweisung absah,
dass es indessen einen offensichtlichen Anspruch von E.______ auf eine
Aufenthaltsbewilligung verneinte und deren Wegweisung anordnete, sie je-
doch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufnahm,
dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, zumal sich aus den Akten
ergibt, dass die Migrationsbehörde des Kantons (…) vom (…) das Gesuch
vom (…) um Familiennachzug zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung für E.______ wegen bestehender Sozialhilfeabhängigkeit abgewie-
sen hat,
dass auf den Antrag in der Beschwerde, dass E._______ in die Aufent-
haltsbewilligung von A._______einzubeziehen sei, mangels Zuständigkeit
nicht näher einzugehen ist,
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dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die
Beschwerden abzuweisen sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die jeweiligen Gesuche um Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos er-
schienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von
Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren D-333/2019 und D-336/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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