Abtei lung IV
D-3332/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 18. April 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3332/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B.________ Südserbien, stammende Beschwerdeführer
albanischer Ethnie am 25. März 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im C._______ vom 28. März
2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. April 2008 angab, er habe
während der Auseinandersetzungen mit den serbischen Truppen vom
26. Januar 2000 bis zum 25. beziehungsweise 26. Mai 2001 als
Mitglied der D.______ den Stab der Organisation in seinem Haus, das
am Eingang des Dorfes liege, beherbergt und sei dort für die
D._______ als Koch und Dorfwache tätig gewesen, weshalb die
Serben nach ihm gesucht hätten,
dass er zu den Angehörigen seiner Ehefrau im Kosovo geflüchtet und
danach immer wieder für kurze Zeit in sein unmittelbar an der Grenze
zum Kosovo gelegenes Haus zurückgekehrt sei,
dass ihm nach Beendigung der Kämpfe von den serbischen Behörden
Dokumente in serbischer Sprache zugestellt worden sei, weshalb er
angenommen habe, dass gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden
sei,
dass zudem in einem Zeitungsartikel über die D._______ seine Mit-
gliederkarte abgebildet gewesen sei, was seine Vermutung der
weiteren behördlichen Suche nach ihm bekräftigt habe,
dass sich die serbischen Sicherheitskräfte während seiner Abwesen-
heit bei seiner Ehefrau, welche sich für kurze Zeit im Haus aufgehalten
habe, nach ihm erkundigt und Hausdurchsuchungen durchgeführt
hätten,
dass er selber sich vor Neujahr 2008 ein letztes Mal für ein paar
Stunden in seinem Haus in B.________aufgehalten habe,
dass er zur Stützung seines Vorbringens, trotz ergangener Amnestie
für ehemalige D.______-Rebellen weiterhin von den serbischen Behör-
den gesucht zu werden, mehrere Beweismittel einreichte (Gerichtsbe-
schluss vom (...), Amnestiebeschlüsse des Bezirksge-richts E.______
vom (....) einen Artikel der Zeitung F.______vom (....) sowie ein
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Bestätigungsschreiben der D.______ vom 26. März 2008 und ein
Schreiben des Dorfvorstehers vom 25. März 2008),
dass das BFM mit - am 22. April 2008 eröffneter - Verfügung vom
18. April 2008 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008
auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hin-
weis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befun-
den,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Bestätigungsschreiben vom (....) in
albanischer Sprache mit einem Zeitungsausschnitt und am 28. Mai
2009 beim BFM eine weiteres Bestätigungsschreiben in alba-nischer
Sprache, datiert auf den (...) sowie einen Zei-tungsausschnitt in Kopie
einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar
2010 dazu aufgefordert wurde, die nachträglich eingereichten Beweis-
mittel bis zum 28. Januar 2010 in eine Amtssprache übersetzen zu
lassen,
dass er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. Januar 2010 nach-
kam,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Be-
schwerdeführer habe auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht
hinreichend substanziieren können, weshalb auch so lange Zeit nach
Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen und Erlass ei-
nes am 10. Juli 2002 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes für
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ehemalige D._______-Kämpfer immer noch ein Verfahren gegen ihn
hängig sein sollte,
dass vielmehr die eingereichten Gerichtsdokumente des Bezirksge-
richts Vranje ausdrücklich und namentlich bestätigen würden, dass
sich die Amnestie auch auf den Beschwerdeführer beziehe,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermöchten, handle es sich doch zum Einen beim Ar-
tikel der Zeitung F.______vom (...) lediglich um einen allgemeinen
Bericht über die D._______, und sei zum Anderen der Be-weiswert
des eingereichten Bestätigungsschreibens des Dorfvorste-hers vom
(....), da es in Form und Inhalt Merkmale eines Ge-fällig-
keitsschreibens aufweise, als gering einzustufen,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären
können, weshalb er keine Anstrengungen unternommen habe, zu er-
fahren, ob gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden
sei,
dass daher die geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nicht
glaubhaft sei,
dass aufgrund des am 10. Juli 2002 in Kraft getretenen Amnestiege-
setzes für ehemalige D.______-Kämpfer, welches auch auf den Be-
schwerdeführer angewendet werde, eine allfällige strafbare Tat des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Tätig-
keit für die D.______ - selbst, wenn glaubhaft - mangels begründeter
Furcht nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend
machte, es sei für ihn nach wie vor sehr gefährlich, nach Südserbien
zurückzukehren, weil die Amnestie von den serbischen Behörden nicht
entsprechend umgesetzt werde und insbesondere im Grenzbereich zu
Kosovo immer die Gefahr von erneuten Aktionen der Sicherheitskräfte
bestehe,
dass er nach wie vor bei seiner Familie gesucht werde und er auf einer
Liste stehe, welche in einer Zeitung publiziert worden sei,
dass mit Eingaben vom 26. März 2009 und 29. Mai 2009 weitere Be-
weismittel (Zeitungsartikel zur Lage in Südserbien sowie zu Fest-
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nahmen und Razzien gegen mutmassliche ehemalige albanische Mili-
tante, Bestätigungsschreiben der Organisation der Veteranen der
D.________ vom (... und Bestätigungsschreiben der G._____vom (.....)
eingereicht wurden,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, als Mitglied der D.______ während
der Auseinandersetzungen mit den serbischen Truppen den Stab der
D._______ in seinem Haus beherbergt zu haben und deswegen von
den serbischen Behörden gesucht zu werden, als nicht glaubhaft
erachtet hat,
dass aufgrund seiner auffallend unbestimmten Angaben insbesondere
hinsichtlich seiner Tätigkeit für die D.______ bereits zweifelhaft er-
scheint, ob der Beschwerdeführer überhaupt aktiv in der D.______war,
dass indessen selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei
wie angegeben für die D.______ tätig gewesen, angesichts dessen un-
tergeordneten Funktion als Koch im Kommandostab nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb die serbischen Behörden am Beschwerde-
führer noch Jahre nach Beendigung der Auseinandersetzungen und
trotz erlassener Amnestie weiterhin nach ihm suchen sollten,
dass, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gehalten, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen und zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung sowie die
überzeugenden Vorhalte anlässlich der Anhörung (vgl. BFM-Protokoll
A11, S. 8 – 12) verwiesen werden kann,
dass auch die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer bei sei-
ner Familie als nicht glaubhaft zu erachten ist, sind doch die diesbe-
züglichen Angaben zum Aufenthalt seiner Ehefrau sehr vage und aus-
weichend ausgefallen und erscheint im Weiteren die Behauptung, sei -
ne Ehefrau sei immer wieder ins Haus in B.______ zurückgekehrt und
zufälligerweise bei diesen Gelegenheiten Zeugin behördlicher Haus-
durchsuchungen geworden, als realitätsfremd,
dass schliesslich die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte
und Zeitungsartikel über die Situation in Südserbien sowie über eine
Razzia gegen einen gewissen G.______mangels sachlichem Kausal-
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zu-sammenhang zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet
sind, dessen Sachverhaltsvorbringen zu stützen,
dass der Beweiswert der genannten Bestätigungsschreiben aufgrund
ihres fraglichen Inhalts und der naheliegenden Möglichkeit, dass es
sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, vor dem Hinter-
grund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen als ge-
ring zu erachten ist,
dass die darin festgehaltenen Bestätigungen der Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers zur D._______, auch wenn sie zutreffen sollten,
aufgrund der erfolgten Amnestie und damit mangels begründeter
Furcht vor künftiger Verfolgung ohnehin nicht von asylrelevanter Rele-
vanz sind,
dass sich die Entgegnungen in der Beschwerde im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass daher die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG,SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
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STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in
seinen Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche gegen den
Wegweisungsvollzug des gesunden Beschwerdeführers in mittleren
Jahren mit guter Schulbildung und beruflicher Erfahrung sprechen
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würden, zumal die in der Schweiz lebenden Geschwister des Be-
schwerdeführers in der Lage sind, den Beschwerdeführer zumindest
anfänglich finanziell zu unterstützen, bis dieser seine eigene wirt -
schaftliche Unabhängigkeit erlangt hat,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indessen in der Be-
schwerdeeingabe um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als zum
Vornherein aussichtslos erschien und nach wie vor von der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und somit von
der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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