B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3332/2019
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte und dem (…) B._______ zugewiesen wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 zu seinen Perso-
nalien und zum Reiseweg befragte (PA),
dass am 27. Mai 2019 im Beisein der Rechtsvertretung ein Gespräch
durchgeführt wurde zwecks Beschaffung von Identitätsdokumenten sowie
hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 (recte 11. Juni 2019) zu sei-
nen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen geltend
machte, während des Studiums mit sieben weiteren Mitstudenten einen
Wohltätigkeitsverein mit dem Ziel der finanziellen Unterstützung mittelloser
Menschen gegründet zu haben,
dass er im Rahmen dieser Wohltätigkeitsarbeit einen Arbeitnehmer dabei
unterstützt habe, gegen dessen Arbeitgeber C._______ wegen säumiger
Lohnzahlung rechtlich vorzugehen, und in der Folge deswegen im Auftrag
von C._______ Drohanrufe erhalten habe,
dass er der Forderung, die eingereichte Anzeige zurückzuziehen, nicht
nachgekommen sei, worauf er im Sommer 2017 von Unbekannten auf der
Strasse entführt und derart zusammengeschlagen worden sei, dass er seit-
her unter einer Gehbehinderung leide,
dass die von seiner Schwester eingereichte Anzeige nicht registriert wor-
den sei und er nach dem Spitalaufenthalt bei einem Freund in D._______
gewohnt habe,
dass die Entführer, welche von seinem Tod ausgegangen seien, von seiner
Genesung erfahren und sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt hätten,
wobei sein Onkel, welcher den Männern den Eintritt ins Haus verwehrt
habe, angeschossen worden sei,
dass dieser eine Anzeige bei der Polizei eingereicht habe, die registriert
worden sei,
dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiteren Behelligungen nach
erfolgreicher zweiter Operation am 14. Mai 2019 ausgereist sei,
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dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
18. Juni 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen
und die entsprechende Stellungnahme am 19. Juni 2019 eingereicht
wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2019 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Rechtsvertretung nach gleichentags erfolgtem Erhalt des Ent-
scheides des SEM vom 20. Juni 2019 ihr Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2019 an das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bean-
tragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit dem Hinweis, dass es ihm bis-
her nicht gelungen sei, sich rechtlich beraten zu lassen, um Gewährung
einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung
und im Weiteren unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Eingang am
4. Juli 2019) eine Beschwerdeergänzung – mit nicht näher erläuterten
Röntgenaufnahmen und Laborwerten – einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seinem Entscheidentwurf zuhanden der damaligen
Rechtsvertretung ausführte, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant seien,
dass es aufgrund der fehlenden Asylrelevanz die Frage der Glaubhaftigkeit
nicht abschliessend beurteilte, indessen auf einzelne Unglaubhaftigkeits-
elemente hinwies,
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dass im Rahmen der Stellungnahme die Schutzfähigkeit des pakistani-
schen Staates bezweifelt und das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht-
alternative verneint wurde,
dass im Weiteren geltend gemacht wurde, dass sich das SEM im Ent-
scheidentwurf nicht hinreichend mit der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt habe,
dass ein ärztlicher Bericht vom 17. Juni 2019 eingereicht wurde, wonach
der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid begründete Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers darlegte, auf
die weder in der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 noch auf Beschwerde-
ebene eingegangen wird,
dass das SEM angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz zu
Recht auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit verzichtete,
dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerdeergänzung vom
4. Juli 2019, wonach das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen mit bloss
summarischer Begründung in Frage gestellt habe, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle, nicht näherer Prüfung bedarf,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, ob-
wohl in rechtlichen Belangen offensichtlich nicht unerfahren, während des
knapp zweijährigen Aufenthalts in Pakistan keine Anstrengungen unter-
nommen hat, sich im Zusammenhang mit der fehlenden Registrierung sei-
ner Anzeige allenfalls mit Unterstützung eines Rechtsvertreters an eine
übergeordnete Instanz zu wenden,
dass die Verfehlung einzelner Beamten den grundsätzlichen Schutzwillen
der pakistanischen Behörden nicht in Frage stellt, zumal der Anzeige sei-
nes Onkels Folge geleistet wurde,
dass die blosse Behauptung auf Beschwerdeebene, wonach die Beamten
aus politischen Gründen (der Verfolger des Beschwerdeführers namens
C._______ sei ein einflussreiches Mitglied der Pakistan Muslim League)
die Anzeige nicht angenommen hätten, an dieser Einschätzung nichts än-
dert,
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dass somit aufgrund der bestehenden Schutzfähigkeit und des bestehen-
den Schutzwillens der pakistanischen Behörden die geltend gemachten
Behelligungen durch Dritte nicht asylrelevant sind,
dass bei dieser Sachlage offengelassen werden kann, ob das SEM zu
Recht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen
ist,
dass in der Beschwerde ohne nähere Angaben eine Verletzung der Be-
gründungs- und Untersuchungspflicht durch das SEM behauptet wird, was
sich als unzutreffend erweist,
dass somit die Vorinstanz mit hinreichender und zutreffender Begründung
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden, hin-
reichenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass entgegen der Auffassung im Rahmen der Stellungnahme von der Be-
handelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers
im Heimatstaat auszugehen ist und der gut gebildete Beschwerdeführer
mit beruflicher Erfahrung dort über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt
erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: