B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3333/2014
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, ein äthiopische Staatsangehörige amharischer
Ethnie, christlicher Religionszugehörigkeit, stellte am 20. April 2011 bei der
schweizerischen Vertretung in Khartum (Posteingang Botschaft am 3. Mai
2011) ein schriftliches Asylgesuch.
B.
Mit via schweizerischen Vertretung in Khartum an die Beschwerdeführerin
versandtem Schreiben vom 10. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerde-
führerin mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und
begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwi-
ckeln sei. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin zur Vervollstän-
digung des rechtserheblichen Sachverhalts auf, eine Liste mit Fragen zu
beantworten. Ausserdem teilte es der Beschwerdeführerin mit, dass sie
vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, der negativ sein könne,
weshalb es ihr Gelegenheit gäbe, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres
Asylgesuches und der Einreise in die Schweiz zu äussern.
C.
Mit Stellungnahme vom 29. November 2013 (Posteingang Botschaft) be-
antwortete die Beschwerdeführerin das Schreiben des BFM vom 10. Juli
2013.
D.
Die Beschwerdeführerin machte in den Eingaben vom 20. April 2011 und
29. November 2013 im Wesentlichen geltend, sie sei kurz nach ihrer Ge-
burt im Sudan mit ihrer Mutter zu deren Eltern nach Z._______ in Äthiopien
zurückgekehrt. Ihr Vater habe sie beide nicht begleiten können, da sich
dieser vor seiner Flucht aus Äthiopien nach seiner langjährigen Tätigkeit
als Soldat gegen das Regime gewendet habe. Bald nach ihrer Rückkehr
nach Äthiopien sei ihre Mutter verstorben, und sie sei von da an von ihren
Grosseltern aufgezogen worden. Als sie ungefähr 15-jährig gewesen sei,
habe sie den Wunsch verspürt, ihren Vater kennenzulernen. Von ihrem
Grossvater habe sie erfahren, dass dieser im Sudan als politischer Flücht-
ling lebe und nicht zurück nach Äthiopien kommen könne. Im Jahre 2005,
als Wahlen stattgefunden hätten, sei ein Kampagnenmitarbeiter zu ihr ge-
kommen, habe sie aufgefordert die Partei Tigray People's Liberation Front
(TPLF) zu wählen und ihr mit Konsequenzen gedroht, wenn sie sich anders
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entscheide. Sie habe trotzdem die Partei Coalition for Unity and De-
mocracy (CUD) gewählt. Das TPLF-Kader sowie Sicherheitskräfte hätten
begonnen, sie zu verfolgen und sie für 13 Tage in Haft genommen und
unter Warnung wieder frei gelassen. Danach sei sie in den Sudan geflüch-
tet und habe ihren Vater in Khartum gefunden, mit dem sie nun zusammen-
lebe. Sie sei als Haushaltshilfe tätig und komme so für sich und ihren Vater
auf. Es sei sehr schwer im Sudan einen Job zu bekommen und sicher zu
leben. Ausserdem sei ihr Vater, den sie nicht länger pflegen könne, krank.
Zurück nach Äthiopien könnten sie beide nicht, da sie dort niemanden mehr
hätten.
E.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am 28. April 2014 – ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihr Asylgesuch ab.
F.
Mit am 1. Juni 2014 (Eingangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in
Khartum eingegangener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Ein-
gang beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2014) beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu ge-
währen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
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verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Vorliegend trägt der Eingangsstempel
der Botschaft das Datum des 1. Juni 2014, womit die Eingabe um wenige
Tage verspätet wäre. Da jedoch in der Woche davor ein Feiertag (Auffahrt)
war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingabe zwar rechtzeitig
in der Botschaft abgegeben wurde, jedoch erst am 1. Juni 2014 abgestem-
pelt worden ist. Aus prozessökonomischen Gründen können weitere Ab-
klärungen diesbezüglich unterbleiben.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gel-
ten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen von
der schweizerischen Vertretung in Khartum nicht zu ihrem Asylgesuch be-
fragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits in ihrem Asylgesuch vom
20. April 2011 schriftlich dar. Ausserdem wurde ihr danach mit Zwischen-
verfügung des BFM vom 10. Juli 2013 einen Fragekatalog und das rechtli-
che Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asyl-
gesuchs gewährt. Sie machte von ihrem diesbezüglichen Recht auf Stel-
lungnahme in der Folge mit ihrer vom 29. November 2013 datierenden Ein-
gabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche Sachverhalt er-
scheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit er-
stellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Bei dieser Sach-
lage bestand für die schweizerische Vertretung in Khartum keine Veranlas-
sung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides zusätzlich per-
sönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das BFM in seiner Verfügung vom
18. Dezember 2013 hinlänglich zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es
dazu verhalten haben, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abzu-
lehnen beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge ge-
tan.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
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halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden
die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dass vorweg darauf hinzuweisen sei, dass das Gesuch der Beschwer-
deführerin lediglich eine Einschätzung der persönlichen Gefährdungssitu-
ation erlaube. Ihr Vater sei nie persönlich in Erscheinung getreten und habe
nie den Willen bekundet, um Asyl ersuchen zu wollen. Die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts erfordere ihre Anwesenheit in der Schweiz
nicht. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig er-
stellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine ultimative
Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen
lasse. Sie mache namentlich geltend, nach den Wahlen von 2005 – auf-
grund ihrer Stimmabgabe für die "falsche Partei" – von TPLF Kadern sowie
von Sicherheitskräften verfolgt, für einige Tage in Haft genommen und an-
schliessend unter Warnung wieder freigelassen worden zu sein. Die von
ihr vorgebrachte Festnahme hinsichtlich ihrer Stimmabgabe könne man-
gels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Des Weiteren kämen auch keine Anhalts-
punkte für eine begründete Furch vor zukünftigen Nachteilen in asylrele-
vantem Ausmass vor. Ferner seien den Akten widersprüchliche Angaben
in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise zu entnehmen. So habe sie zum
einen ihre Ausreise auf 1997 datiert und zum anderen auf jene Zeit nach
der Wahl von 2005, das heisse rund acht Jahre später. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
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vorlägen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise von einreiserelevanten Nach-
teilen bedroht gewesen sei, solche erlitten habe oder ein Verbleib im Sudan
nicht zugemutet werden könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der wei-
teren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asyl-
rechtlichen Auslandverfahren. Nach dem Gesagten, seien ihr die Einreise
in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
7.2 In der Eingabe vom 1. Juni 2014 wird demgegenüber im Wesentlichen
geltend gemacht, ihre Familie sei in Äthiopien als opponierend betrachtet
worden, weil ihr Vater der CUD angehört habe. Sie sei nach der Freilas-
sung aus der Haft weiterhin verfolgt worden, weshalb sie sich zur Flucht in
den Sudan entschlossen habe. Im Zeitpunkt der Ausreise sei sie gefährdet
gewesen. Dort sei sie vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden. Betreffend die
unterschiedlichen Jahreszahlen ihrer Ausreise, habe dies mit der Diskre-
panz des äthiopischen Kalenders mit dem gregorianischen Kalender zu
tun, welche acht Jahre und acht Tage betrage. Insofern liege kein Wider-
spruch vor. Im Sudan sei es ihr nicht erlaubt, legal zu studieren oder zu
arbeiten. Die sudanesischen Sicherheitskräfte würden Roundups machen
und sie verhaften. Sie würden ihr drohen, indem sie sie um Geld beten
würden, andernfalls würden sie sie nach Äthiopien deportieren, wo ihr Le-
ben in Gefahr sei. Sie könne sich ausserhalb des Flüchtlingscamp nicht frei
bewegen. Ausserdem sei es gefährlich als Christin im Sudan. Sie sei tägli-
chen Diskriminierungen ausgesetzt.
8.
8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Verfolgungs-
massnahmen des äthiopischen Staates drohen. Hinsichtlich des vom BFM
erwähnten Widerspruchs betreffend den Ausreisezeitpunkt, hat die Be-
schwerdeführerin jedoch in der Beschwerde nachvollziehbar erklärt, wes-
halb es zur Diskrepanz kam, weshalb keine widersprüchlichen Aussagen
vorliegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
ihren Heimatstaat vor neun Jahren im Nachgang der Wahlen im Jahre 2005
verlassen hat. In der Zwischenzeit ist die Partei CUD aber zerfallen. Aus-
serdem machte sie nicht geltend, sie sei Mitglied gewesen, sondern habe
bloss einmal für die CUD abgestimmt. Es ist deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass sie heutzutage in Äthiopien deswegen noch einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt ist. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen,
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dass die Beschwerdeführerin weder wegen ihrer im Jahr 2005 gehabten
Sympathien für die CUD noch wegen anderer Gründe in ihrem Heimatstaat
in Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Ergänzend ist
hinsichtlich des weiteren Verbleibs im Sudan zu erwähnen, dass nicht zu
verkennen ist, dass die Lage dort nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin
wurde jedoch vom UNHCR als Flüchtling registriert, weshalb sie sich dort
melden könnte, wenn ihre Situation kritisch wäre. Christen werden zwar im
Sudan diskriminiert, allerdings herrscht keine allgemeine und staatliche
Unterdrückung oder Verfolgung von Christen im Sudan. Die Beschwerde-
führerin machte sodann auch keine konkrete Verfolgung geltend. Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Vater sei krank und sie könne
sich nicht um ihn kümmern, ist festzuhalten, dass diese Umstände – so
bedauerlich sie auch sein mögen – keine Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG sind.
8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in
Äthiopien oder im Sudan aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt
Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
gegeben zu qualifizieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin
zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abge-
lehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: