B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3333/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
beide vertreten durch Caroline Schönholzer, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum
Region Bern,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliess ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge im März 2019 zusammen mit ihrem Kind,
B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer). Beide reisten am 1. April
2019 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. In der
Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zuge-
wiesen. Am 8. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu
ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Am
9. Mai 2019 wurde sie gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt
und am 6. Juni 2019 gemäss Art. 29 AsylG zu ihren Asylgründen angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab sie im Wesentlichen an, sie sei ira-
nische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, christlichen Glaubens und in
C._______ (Provinz Chorasan) geboren sowie aufgewachsen. Im Jahr
2003 habe sie das Abitur abgeschlossen und anschliessend bis 2006 in
D._______ (Provinz Mazandaran) eine Ausbildung im Bereich der (…) ab-
solviert. Danach sei sie nach C._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer
Ausreise gelebt und im (…) gearbeitet habe. Bereits als Schülerin sei sie
mit (…) verheiratet worden, der angesichts einer unglücklichen Ehe nach
kurzer Zeit in die Scheidung eingewilligt habe. Im (…) 2008 habe sie eben-
falls im Rahmen einer arrangierten Eheschliessung ihren jetzigen Ehe-
mann geheiratet. Ihr gemeinsames Kind (der Beschwerdeführer) sei (…)
zur Welt gekommen sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei zu (…) auf einer Familienurlaubsreise nach E._______ von
Missionaren angesprochen und an eine christliche Veranstaltung eingela-
den worden. Dort habe sie ein (…) Ehepaar (einen Pfarrer und seine Ehe-
frau) kennengelernt und ein Büchlein über das Christentum sowie ein Spei-
chermedium mit christlichen Inhalten erhalten, welche sie sich danach mit
Interesse angeschaut habe. Aufgrund weiterer Fragen habe sie sich mit
dem Ehepaar für einen Ausflug zu einer Kirche verabredet, wo sie über das
Christentum gesprochen hätten und ihr Interesse an diesem Glauben ver-
stärkt worden sei. In der Annahme, auch einige Freunde im Iran könnten
am Christentum interessiert sein, habe sie das Ehepaar vor ihrer Abreise
um einige Bibelexemplare in persischer Sprache und die erwähnten Spei-
chermedien gebeten.
Zurück im Iran habe sie sich weiter mit dem Christentum befasst, in der
Bibel gelesen und das (…) Ehepaar jeweils per Messenger kontaktiert, um
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Fragen zum Christentum zu diskutieren. Nach etwa zwei Monaten habe sie
sich selbst als Christin bezeichnet. Sie habe ihrer (…), einer (…), von ihrem
Glaubenswechsel erzählt und ihr ein Bibelexemplar sowie eines der Spei-
chermedien gegeben. In der Folge sei Letztere ebenfalls zum Christentum
konvertiert. Zusammen mit ihr habe sie christliche Treffen organisiert, bei
denen sie gemeinsam in der Bibel gelesen, gebetet, über das Christentum
diskutiert und jeweils via Messenger mit dem armenischen Pfarrer oder
seiner Frau gesprochen hätten. Nach und nach hätten sie einige vertraute
Freunde zu den Treffen eingeladen. Ab August/September 2018 seien sie
etwa (…) Personen gewesen, die sich ein bis zwei Mal im Monat bei ihr
oder ihrer (…) getroffen hätten, wenn sicher gewesen sei, dass sie nicht
gestört würden.
Mitte März 2019 habe ihre (…) ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Wohnung
der (…) von mehreren Personen gestürmt und Letztere mitgenommen wor-
den sei. Es sei ungewiss, wo sie sich aufhalte. Die Personen hätten bei
dieser Gelegenheit auch nach ihrer Adresse gefragt. Aus Furcht, festge-
nommen zu werden, sei sie nach Teheran zur (…) ihres Ehemannes geflo-
hen. Ihre Mutter habe ihr am Telefon erzählt, Personen hätten auch bei ihr
zu Hause nach ihr gefragt. Von ihrem Schwiegervater habe sie zudem er-
fahren, dass der Sicherheitsdienst ihrer Arbeitsstelle sie suchen würde. Im
Gespräch mit den Verwandten ihres Ehemannes in Teheran über die Vor-
kommnisse hätten diese ihr zur Ausreise geraten. Einige Tage später habe
sie zusammen mit dem Beschwerdeführer den Iran mit Hilfe eines Schlep-
pers verlassen. Ihr Ehemann sei wegen seiner krebskranken Mutter zu-
rückgeblieben. Nach ihrer Ausreise sei er zwei Tage in Untersuchungshaft
genommen und über sie ausgefragt worden. Die iranischen Behörden hät-
ten ihm mitgeteilt, dass sie über Zeugen und Beweismittel für ihre Konver-
sion zum Christentum verfügten. Einige Zeit nach seiner Freilassung hät-
ten sich Mitglieder der Geheimdienststelle der Sepah (iranische Revoluti-
onsgarde) noch einmal bei ihm nach ihrem Verbleib erkundigt. Ihr Ehe-
mann sei auf der Arbeit vom Abteilungsleiter zum einfachen Angestellten
degradiert worden.
In der Schweiz besuche sie jeden Sonntag eine Kirche namens (…) in
F._______ und jeweils am Freitag Veranstaltungen der evangelisch-metho-
distischen Kirche in G._______.
Im Verlauf des Asylverfahrens reichte sie diverse Dokumente in Kopie aus
dem Iran ([…] D._______, […], ein Foto von ihr in E._______, vier Stand-
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fotos eines bei der Besichtigung einer Kirche in E._______ aufgenomme-
nen Videos) und ein Bestätigungsschreiben der evangelisch-methodisti-
schen Kirche in G._______ vom 24. Mai 2019 ein.
B.
Das SEM händigte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am
14. Juni 2019 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese nahm
am 17. Juni 2019 Stellung zum Entscheidentwurf.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug derselben an.
D.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsanwältin vom 27. Juni 2019 erhoben
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten die Aufhebung der-
selben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Erteilung ei-
ner vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift reichten sie weitere Dokumente ein (Taufschein
der evangelisch-methodistischen Kirche vom 30. Mai 2019, zwei Fotos von
der Taufzeremonie am 30. Mai 2019, Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche Iran: Gefährdung von Konvertier-
ten, vom 7. Juni 2018, Zeitungsartikel The Telegraphe, Iran arrests more
than 100 Christians, vom 10. Dezember 2018).
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Juli 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
G.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 reichte die Rechtsvertretung einen ärztli-
chen Kurzbericht aus dem BAZ Bern vom 26. Juni 2019 ein und wies da-
rauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2019 einen Termin bei
(…) haben werde.
H.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 machte die Rechtsvertretung darauf auf-
merksam, dass neue Informationen zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorlägen, und ersuchte das Gericht um Fristgewährung für die
Einreichung einer konkreteren Eingabe betreffend eine Verschlechterung
der familiären Situation im Heimatland.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff.
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
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Seite 6
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Teilrevision des Asylgesetzes
(AS 2016 3101) wurde der Asylbereich in der Schweiz neustrukturiert.
Hauptziel der Neustrukturierung ist die Beschleunigung der Asylverfahren.
Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Verfahrensabläufe gestrafft, in ei-
ner Vorbereitungsphase und anschliessenden Taktenphase soll eine Tri-
age der Verfahren stattfinden (vgl. Art. 26 und 26c AsylG). Mehrheitlich sol-
len diese in Nichteintretensverfahren, namentlich Dublin-Verfahren, und in
den beschleunigten Verfahren rasch in Zentren des Bundes rechtskräftig
abgeschlossen werden (vgl. Art. 24 Abs. 4 AsylG). Verfahren hingegen, bei
denen nach der Anhörung zu den Asylgründen insbesondere weitere Ab-
klärungen erforderlich sind, sollen im erweiterten Verfahren behandelt wer-
den (vgl. Art. 26d AsylG). Für dieses Verfahren werden die Asylsuchenden
in den Kantonen untergebracht. Die entsprechende Triage erfolgt durch
das SEM nach der Anhörung (vgl. zu allem Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September
2014, BBl 2014 7991 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Konversion zum Christentum, ih-
rer Glaubensausübung im Iran und der Organisation christlicher Treffen
seien mehrheitlich als vage, realitätsfremd und unsubtantiiert zu erachten.
Es werde nicht grundsätzlich angezweifelt, dass sie dem Islam kritisch ge-
genüberstehe und ein gewisses Interesse am Christentum hege. Selbst auf
Nachfrage habe sie aber zur Begegnung mit den Missionaren als Auslöser
für ihr Interesse am christlichen Glauben, zu der christlichen Veranstaltung
in E._______, zum Inhalt und Ablauf der Sitzungen sowie zu ihrer Glau-
bensausübung im Alltag im Iran nur oberflächliche, wenig konkrete und ste-
reotype Angaben machen können. Diese vermittelten mangels hinreichen-
der Realkennzeichen und lebensnaher Schilderungen nicht den Eindruck,
sie habe das Erzählte selber erlebt. Namentlich im Hinblick auf die für ihren
Glaubenswechsel einschneidenden Erlebnisse in E._______ wäre jedoch
ein detaillierterer Bericht zu erwarten gewesen. Auch ihre Aussagen zur
Inhaftierung der (…) und zu den Umständen der behördlichen Suche nach
ihr seien als unsubstantiiert und wenig plausibel zu erachten. So sei etwa
unklar, weshalb sie davon ausgegangen sei, ihre (…) und sie seien auf-
grund ihrer Glaubensausübung in den Fokus der Behörden geraten. Ins-
gesamt wiesen die Vorbringen – selbst mit Blick auf den autobiographi-
schen Hintergrund und die Erzählweise der Beschwerdeführerin in den An-
hörungen – keine erhöhte Aussagequalität auf, die bei der Geltendma-
chung selbst erlebter Ereignisse zu erwarten wäre. Damit habe sie anhand
Ihrer Schilderungen nicht widerlegen können, dass sie diese Aussagen in
der gegebenen Anhörungssituation auch ohne Erlebnisbezug habe erfin-
den können. Weiter sei schwer vorstellbar, sie sei während weniger Tage
in E._______ derart vom Christentum überzeugt worden, dass sie sich so-
gar dazu veranlasst gefühlt habe, Freunden durch die Mitnahme der Bibeln
und der Speichermedien das Christentum näherzubringen. Ebenso wenig
überzeuge, dass sie Freunden vom Christentum erzählt und sie zu den
christlichen Treffen eingeladen haben solle, nicht jedoch ihren Mann. An-
gesichts der negativen Folgen bei einer Konversion zum Christentum im
Iran erstaunten weiter die Offenheit gegenüber den Freunden und die ge-
ringen Vorsichtsmassnahmen vor und bei den Sitzungen. An der Einschät-
zung unglaubhafter Angaben zur Konversion und der damit verbundenen
Bedrohungslage vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern, zumal die Fotos und Standbilder von Videoaufnahmen lediglich zeig-
ten, dass sie sich in E._______ aufgehalten haben dürfte. Angesichts der
dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verzichtete die Vorinstanz
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unter Vorbehalt auf die Aufzählung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente
und auf die Prüfung der Asylrelevanz.
Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung aufgrund der Teilnahme der Beschwerdeführerin an christlichen
Veranstaltungen und ihrer Glaubensausübung in der Schweiz. Sie habe
darüber lediglich mit ihrem Ehemann gesprochen, welcher nichts dazu ge-
sagt habe. Es sei auch nicht anzunehmen, dass Letzterer anderen Perso-
nen im Iran von ihrer Glaubensausübung in der Schweiz berichtet habe.
Den Akten sei weiter nicht zu entnehmen, dass die iranischen Behörden
oder Personen aus ihrem erweiterten Umfeld davon erfahren hätten, dass
andere Teilnehmende der christlichen Veranstaltungen in der Schweiz ihre
Konversion im Iran preisgäben oder dass sie sich in ihren Glaubensbezeu-
gungen in der Schweiz öffentlich exponiert habe.
Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung auf den Entscheidentwurf bekräf-
tigte die Vorinstanz, den Abfall vom Islam nicht grundsätzlich anzuzweifeln.
Ebenso wenig werde ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin sich
intensiv mit dem Christentum auseinandergesetzt habe und sich in gewis-
ser Weise dem christlichen Glauben verbunden fühle. Dennoch seien die
Vorbringen wie erwähnt mehrheitlich als unglaubhaft zu erachten. Weiter
würden der Aufenthalt und die Besichtigung einer Kirche in E._______
nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Mit den Bildern dazu lasse sich
aber nicht beweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Konver-
sion zum Christentum im Iran verfolgt sei. Soweit sie nach der Zwangshei-
rat und Scheidung von ihrem (…) von Verwandten und Bekannten mora-
lisch verurteilt worden sei, merkte das SEM an, die Ereignisse lägen unge-
fähr achtzehn Jahre zurück, weshalb kein genügend enger Kausalzusam-
menhang zur Ausreise vorläge. Im Übrigen liessen sich den Akten keinerlei
Hinweise entnehmen, wonach sie deswegen aktuell oder zukünftig Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten habe.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin dem entge-
gen, bereits ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei in keiner Weise zu be-
zweifeln, nachdem sie ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen
sei, indem sie alle erhältlichen Dokumente eingereicht und sich an den An-
hörungen tatkräftig beteiligt habe. Das SEM habe im Weiteren zahlreiche
Glaubhaftigkeitselemente unbeachtet belassen. Auf diese – insbesondere
auf allfällige Realkennzeichen – verwies sie unter Wiederholung ihrer Asyl-
vorbringen in umfassenden Ausführungen und jeweils unter Verweis auf
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die betreffenden Angaben in den Protokollen der Erstbefragung und der
weitergehenden Anhörung (vgl. Beschwerdeschrift S. 8-17).
Erklärend fügte sie dazu im Wesentlichen an, hinsichtlich ihrer Angaben
zum Ablauf der organisierten Sitzungen sei zu beachten, dass bei einzel-
nen wiederkehrenden Ereignissen weniger spezielle Einzelheiten gespei-
chert würden, sondern sich eine generelle Erinnerung entwickle. Dass die
christlichen Treffen keinem bestimmten Ablauf gefolgt seien, wie von der
Vorinstanz vorausgesetzt, ergebe sich aus ihren fehlenden Erfahrungen
mit christlichen Ritualen. Ohne Kontakt zu weiteren Christen in ihrer Stadt
und ohne Kirche habe sie des Weiteren keine Möglichkeit zu einem ander-
weitigen Ausleben ihres Glaubens gehabt, als anlässlich ihrer christlichen
Treffen, weshalb ihre diesbezüglichen Angaben auch nicht als vage oder
stereotyp bezeichnet werden könnten. Sodann habe das SEM im Ent-
scheid gänzlich unbeachtet gelassen, dass sie von ihrem Ehemann erfah-
ren habe, ihre Konversion und ihre christlichen Treffen seien der Grund für
die Suche nach ihr und die Festnahme ihrer (…) gewesen. Dies gelte auch
für ihre Angaben zur Festnahme einer weiteren Teilnehmerin und Freundin
von ihr. Razzien wie die Stürmung ihres Hauses und die Beschlagnahme
von christlichem Material, Computern und Mobiltelefonen würden gemäss
der Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse im Iran gegen Konvertiten
häufig durchgeführt. Ebenso würden Internet und Telefone von Christen
überwacht, weshalb ihre Angst durchaus plausibel erscheine, durch Tele-
fonate und heikle Inhalte ihre Familie weiter in Gefahr zu bringen. Sie sei
sich wohl der Gefahr bei der Mitnahme von Büchern und Speichermedien
aus E._______ nicht ganz bewusst gewesen. Verständlich sei hingegen,
dass sie ihr neu entdecktes Interesse mit engen Vertrauten, ihren langjäh-
rigen Freundinnen, die ähnliche Ansichten über Gott und die Welt hätten,
habe teilen wollen und – zumal erst nach einem längeren Prozess – geteilt
habe. Angesichts des engen Vertrauensverhältnisses erstaune es auch
nicht, dass sie bei ihren Sitzungen keine extravaganten Vorsichtsmassnah-
men getroffen hätten. Sodann scheine die Vorinstanz von einer westlichen
Vorstellung von einem Eheleben auszugehen, wenn sie annehme, Ehe-
leute erzählten sich alles und besprächen wichtige Themen gemeinsam.
Ergänzend brachte sie an, sie sei auf der Flucht zweimal von Schleppern
vergewaltigt worden. Sie habe aus Scham niemandem davon erzählen
wollen; die Erlebnisse gingen ihr aber nicht mehr aus dem Kopf. Diese
Traumata könnten das Erinnerungs- und Aussagevermögen stark beein-
flussen. Zudem habe ihr Mann anlässlich eines Telefonats mit ihr weitere
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Seite 10
Männerstimmen gehört, sie daraufhin des Ehebruchs bezichtigt und ihr ge-
droht, sie solle eine Rückkehr nicht wagen. Kurz darauf habe ihr Bruder sie
angerufen, sie beschimpft und ihr angesichts der angeblichen Verletzung
der Familienehre körperliches Leid angedroht.
Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird – soweit nicht nachfol-
gend darauf einzugehen ist – auf die Akten verwiesen.
6.
Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Konversion zum Christentum, ihrer Glaubensausübung im Iran und der Or-
ganisation christlicher Treffen, zur Verhaftung der Cousine sowie zur Suche
nach ihr aufgrund ihrer Glaubensausübung als unglaubhaft. Dieser Ein-
schätzung kann im Sinne nachstehender Erwägungen nicht gefolgt wer-
den.
6.1
6.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
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Seite 11
6.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
6.2 Das SEM stellt bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung massgeblich darauf
ab, die Beschwerdeführerin habe anhand ihrer Schilderungen nicht wider-
legen können, dass sie diese Aussagen in der gegebenen Anhörungssitu-
ation auch ohne Erlebnisbezug habe erfinden können. Die Wortwahl («wi-
derlegen») lässt bereits erste Zweifel aufkommen, ob die Vorinstanz vor-
liegend den erwähnten Massstab für die Glaubhaftmachung von Vorbrin-
gen angelegt hat, und sich bei der Beurteilung der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht von einer unzulässigen Beweislastumkehr hat lei-
ten lassen.
6.3 Hinsichtlich der Zweifel an der Konversion zum Christentum ist weiter
festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
offensichtlich nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht dazu ergangene
Rechtsprechung abstellte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4952/2014
vom 23. August 2017 E. 6.2 m.w.H). Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass
die Prüfung der Konversion aufgrund des ausgeprägten inneren Charak-
ters der diesbezüglichen Vorbringen besonders heikel und schwierig ist
(vgl. D-4952/2014 E. 6.2). Unter Beachtung der im erwähnten Urteil aufge-
stellten Anforderungen erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin
zur Konversion und im Weiteren zu ihrer Glaubensausübung im Iran und
der Organisation christlicher Treffen nach aktueller Aktenlage aber durch-
aus als glaubhaft gemacht. So ist der vorinstanzlichen Einschätzung dezi-
diert entgegenzutreten, die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen
keine erhöhte Aussagequalität auf. Sie hat sich in zwei ausführlichen An-
D-3333/2019
Seite 12
hörungen, die auf jeweils etwa 24 Seiten protokolliert wurden, in umfassen-
der Weise und weitestgehend widerspruchsfrei zu ihrer Begegnung und
Auseinandersetzung mit dem Christentum, ihrer inneren Haltung zum
Glauben sowie ihrer Glaubensbetätigung geäussert. Dabei hat sie detail-
liertes Wissen zum Christentum und den Inhalten der Bibel aufgezeigt (vgl.
A15 F141 ff., F156, F167, F170, F174 ff., A20 F40 f., F45, F48, F53, F118,
Anmerkung zu A20 F41 bei der Rückübersetzung), welches sich nicht al-
lein aus einem gewissen, kurzzeitigen Interesse für das Christentum erklä-
ren lässt, sondern für eine längere Auseinandersetzung mit dieser Religion
und eine ernsthafte Hinwendung zum Glauben spricht. Der Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen steht dabei nicht per se entgegen, dass diese gewisse Un-
stimmigkeiten aufweisen, etwa, dass sie bereits in E._______ auf die Idee
gekommen sein soll, Bücher und Speichermedien für interessierte
Freunde, noch dazu in persischer Sprache aus E._______ mitzunehmen,
oder an einigen Stellen weniger detailliert ausfallen, als von der Vorinstanz
erwartet, wie etwa hinsichtlich der christlichen Veranstaltung oder den
christlichen Sitzungen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung las-
sen nämlich auch Raum für Einwände und Zweifel, sofern in einer Gesamt-
schau die wesentlichen Umstände für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sprechen. Den für die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselemen-
ten hat die Vorinstanz aber in ihren – obschon sehr ausführlichen – Erwä-
gungen, wie von der Beschwerdeführerin berechtigterweise moniert, wenig
Raum gegeben. So schilderte die Beschwerdeführerin den Aufenthalt in
E._______ unter Angabe von diversen Realkennzeichen, etwa zur Be-
kanntschaft mit einem (…) Paar und (…), welche in H._______ lebten und
in E._______ missionierten (vgl. A15 F149, A20 F152), was den Eindruck
erweckt, dass sie das Erzählte selber erlebt hat. Anders als von der Vo-
rinstanz eingeordnet belegen die eingereichten Fotos zudem, dass die Be-
schwerdeführerin in E._______ und noch dazu in einer Kirche war, was für
Iranerinnen nicht ohne Weiteres als typisch zu bezeichnen sein dürfte und
erste realitätsbezogene Anhaltspunkte liefert. Weiter erweisen sich die An-
gaben zu dem Treffen der Missionare und dem Kennenlernen des (…) Ehe-
paars als konsistent und überwiegend konkret (vgl. A15 F135 ff., F146 ff.).
Angesichts der dargelegten bereits bestehenden Mühen mit dem Islam und
ihrer eigentlich konfessionslosen Einstellung, ihrer Herkunft aus einer äus-
serst religiösen Stadt und ohne vorangehenden Kontakt mit Christen (vgl.
A15 F132 f., F154, F180, A20 F108, F133) erscheint es dabei nachvoll-
ziehbar, dass diese erste Begegnung wie von ihr geschildert eine grosse
Wirkung auf sie hatte und sie sich daher weiter mit dem Christentum be-
fassen und sich später auch mit Freundinnen dazu austauschen wollte.
D-3333/2019
Seite 13
Sodann stellte sie ihre wachsende Begeisterung für die Religion, ihre wei-
tergehende Befassung damit in E._______ und später im Iran sowie
schliesslich ihre Konversion lebensnah und nicht übersteigert dar (vgl. A15
F135-140). Dabei überzeugt vor allem, dass sie sich aufgrund ihrer kriti-
schen Haltung zum Islam, insbesondere im Hinblick auf die Unterdrückung
von Frauen, von der neuen Religion angesprochen gefühlt hat, welche sich
nach ihrer Auffassung offener und freundlicher darstelle (vgl. A15 F 133,
F145 f., A20 F48, F108). Weiter legte sie den Prozess ihrer Konversion in
einfachen, aber klaren Worten dar, ohne dass für das Gericht der Eindruck
entstand, sie habe diesen nicht selbst durchlebt (vgl. A15 F138 ff.). Zu ihrer
weiteren Glaubenshaltung führte sie für eine Laiin ebenfalls hinreichend
detailliert aus und untermauerte ihre innere Haltung mit weiteren Realkenn-
zeichen, wie etwa dem spontanen Gebet oder dem Vergleich mit den
Schwierigkeiten, das Mutterwerden zu beschreiben (vgl. A15 F144 ff., F199
ff., A20 F51, F118 f.). Auch gab sie in zwar laienhafter, im Hinblick auf die
eingeschränkten Möglichkeiten im Iran aber plausibler Art und Weise an,
wie sie dort ihren Glauben auslebte (vgl. A15 F126, F159 ff., A20 F43 ff.,
F119 ff.). Konsistent und widerspruchsfrei schilderte sie etwa auch die Vor-
bereitungen und den Ablauf der Sitzungen mit der Cousine und weiteren
engen Vertrauten, ohne dass die Vorinstanz mit ihren Einwänden dazu, die
Angaben seien zu wenig konkret, durchdringen könnte (A15 F160 ff., A20
F43 ff., F61 ff.). In diesem Zusammenhang überzeugen erneut die lebens-
nahen Schilderungen, dass und inwieweit die Beschwerdeführerin den
Kreis der vertrauten Personen erst langsam ausweitete (vgl. A15 F126,
F202 f., A20 F55 ff., F77, F128 ff.). Davon kann auch nicht ablenken, dass
sie ihren Mann nicht an den Treffen beteiligt haben will, gab sie doch wie-
derholt zu Protokoll, dass dieser sich mit den Glaubensfragen nicht befas-
sen wollte und die Beschwerdeführerin anhielt, diese privat zu behandeln
(A15 F157 f., F204, A20 F78 ff., F131). Schliesslich legte sie nachvollzieh-
bar dar, welche Vorsichtsmassnahmen sie trafen und machte auch reali-
tätsbezogene Angaben, warum sie diese – anders als von der Vorinstanz
erwartet – nicht strenger ausgestaltete (vgl. A20 F77, F132, F140 f.). Die
Vorinstanz äusserte sich im Weiteren nicht dazu, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihre geltend gemachte Glaubensüberzeugung und -betätigung in der
Schweiz nahtlos fortsetzte. Nach dem Gesagten sprechen die bestehen-
den Sachverhaltselemente aktuell überwiegend für die Glaubhaftmachung
der Konversion. Noch verbleibende, sich aufdrängende Unklarheiten, wie
etwa zum Abbruch des Kontakts mit dem Ehepaar, klärte die Vorinstanz
dagegen nicht ab.
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6.4 Die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Bedrohungslage im Iran
verneinte die Vorinstanz massgeblich unter Bezugnahme auf die diesbe-
züglichen Aussagen der Beschwerdeführerin. Zu beachten ist, dass Letz-
tere ihre Angaben zu den Gründen der geltend gemachten Verhaftung der
(…) und der Suche nach ihr vom Hörensagen erhielt (vgl. A15 F190 ff., A20
F87 ff., F103). Ihren Angaben dazu sind gleichwohl ebenso einige Real-
kennzeichen zu entnehmen, etwa zur Wiedergabe des Gesprächs mit der
Tante in direkter Rede (vgl. A15 F126). Im Weiteren unterliess es die Vo-
rinstanz aber auch hier, weitere Abklärungen zu treffen und namentlich Be-
weise anzufordern oder eine Botschaftsanfrage durchzuführen, welche die
Verhaftung der (…) ebenso wie die Untersuchungshaft des Ehemannes
bestätigten könnten. Darüber hinaus ging sie – wie von der Beschwerde-
führerin zu Recht moniert – nicht auf die behauptete Verhaftung der weite-
ren erwähnten Freundin ein und klärte auch hier nicht weitergehend ab, ob
diese mit Dokumenten aus dem Ausland belegt werden könnten.
6.5 Angesichts der einzuräumenden Fristen für die Besorgung allfälliger
Beweise aus dem Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) oder für die Durchfüh-
rung einer Botschaftsanfrage wäre es insgesamt angezeigt gewesen, das
Asylgesuch im erweiterten Verfahren weiter zu behandeln, statt es im Rah-
men der Fristen für die Behandlung von beschleunigten Verfahren zu be-
urteilen. Die neuen Behandlungsfristen entbinden die Vorinstanz auch wei-
terhin nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären.
7.
Gesamthaft betrachtet wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, im Rahmen
des erweiterten Verfahrens weitere Abklärungen zu den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vorzunehmen. Indem sie dies jedoch unterliess und Letz-
tere in der Folge als unglaubhaft qualifizierte, hat sie den Sachverhalt nicht
richtig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
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im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal – wie bereits erwähnt – die Erstellung des Sachverhalts weiterer Ab-
klärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens – ins-
besondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungs-
frist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) – sprengen würde.
Ebenso erweist sich die erneute Glaubhaftigkeitsprüfung unter Beachtung
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung einer
Konversion zu einer Religion durch die Vorinstanz als unerlässlich, um die
Beschwerdeführenden nicht eines Instanzenzugs zu berauben. Angesichts
der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (namentlich zur Vergewalti-
gung auf der Flucht und damit verbundenen psychischen Problemen, zur
Bedrohung durch den Ehemann und den Bruder wegen angeblichen Ehe-
bruchs sowie zur Verschlechterung der familiären Situation im Heimatland)
und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismitteln. Das Be-
schwerdedossier wird nämlich ebenfalls Gegenstand des wiederaufzuneh-
menden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit
sowie mit allfälligen weiteren Eingaben, namentlich jener zum Wegwei-
sungsvollzug, zu befassen haben. Das Fristerstreckungsgesuch vom 11.
Juli 2019 zur Einreichung einer konkreteren Eingabe bei Gericht wird dem-
nach gegenstandslos.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses) gegenstandslos.
11.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
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vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand:
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