B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3334/2014
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014
D-3334/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise
Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise
Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimat-
staat am 7. September 2011 in Richtung Türkei. Nach jeweiligen kurzen
Aufenthalten in Libanon, Oman und Thailand gelangte er am 24. Oktober
2011 auf dem Luftweg in die Schweiz und stellte gleichentags am Flugha-
fen Zürich-Kloten ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 verweigerte das damalige
Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration
[SEM]) dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und
wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Hier wurde der Beschwerdefüh-
rer durch das BFM am 30. Oktober 2011 summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt.
C.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 3. November 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Prüfung des
Asylgesuchs bewilligt. Zugleich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton Zürich zugewiesen.
D.
Am 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Grün-
den seines Asylgesuchs angehört.
E.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, in Syrien gebe es Verhaftungen und Tod, und insbesondere
die Kurden hätten überhaupt keine Rechte. In Syrien habe Krieg ge-
herrscht, und wäre er dort geblieben, hätte er den Dienst in der syrischen
Armee leisten müssen. Sein älterer Bruder B._______ habe bereits den
Marschbefehl erhalten gehabt. Er selbst sei dazu aufgeboten worden, das
Militärbüchlein ausstellen zu lassen und einzurücken. Ansonsten habe er
in Syrien bislang keine Probleme gehabt. Die Gründe für seine Ausreise
seien die bevorstehende Wehrdienstpflicht und der Krieg gewesen.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 (eröffnet am 20. Mai 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den Vorbringen des Be-
schwerdeführers komme keine Asylrelevanz zu. Zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise sei der Beschwerdeführer durch die syrische Armee noch nicht als
Soldat rekrutiert gewesen. Er sei somit nicht als Dienstverweiger zu be-
trachten, der entsprechenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt wäre.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2014 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der ge-
nannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2014 reichte der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Kopie eines syrischen
amtlichen Dokuments (militärischer Marschbefehl) mit deutscher Überset-
zung nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gutgeheissen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer
bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt.
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Seite 4
L.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2014 gab der Be-
schwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab und reichte das
Original des mit Eingabe vom 2. Juli 2014 in Kopie übermittelten Marsch-
befehls ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM beziehungsweise durch das SEM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Da dem Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Verfügung bereits eine
vorläufige Aufnahme gewährt wurde, bildet die Frage des Vollzugs der
Wegweisung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4); die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Vollzugs hätte für den Beschwerdeführer
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somit keinen besseren Rechtsstatus zur Folge als die bereits gewährte vor-
läufige Aufnahme. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs
festzustellen, ist folglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er habe Syrien wegen des Kriegs und wegen
seiner bevorstehenden Einberufung zum Dienst in der syrischen Armee
verlassen. Indem der Beschwerdeführer somit vorbringt, er werde in sei-
nem Heimatstaat wegen Entziehung vom Wehrdienst verfolgt, werden
seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und
sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen.
3.5 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG fragt sich zunächst, auf welche Ver-
fahren diese neue Bestimmung anzuwenden ist, nachdem die Gesetzes-
änderung – auf dem Weg der Dringlichkeit gemäss Art. 165 Abs. 1 BV –
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am 29. September 2012 in Kraft getreten ist. Das neue Recht gilt ohne wei-
teres für alle seit diesem Stichtag gestellten Asylgesuche. Jedoch hat der
Gesetzgeber keine übergangsrechtlichen Regeln dazu erlassen, ob die
Gesetzesänderung auch auf Verfahren Anwendung findet, die am 29. Sep-
tember 2012 beim damaligen BFM oder beim Bundesverwaltungsgericht
bereits hängig waren. Die sich damit ergebende Frage der intertemporalen
Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2013/20 dahingehend beantwortet, dass auf die Rechtslage zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG
ist folglich in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 er-
liess, nicht anzuwenden. Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fäl-
len Anwendung, die – ungeachtet des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung –
seit dem 29. September 2012 vom BFM und dem SEM entschieden wur-
den beziehungsweise werden. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass das
BFM beziehungsweise das SEM in seinen seit dem 29. September 2012
ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (BVGE
2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer
am 24. Oktober 2011 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfü-
gung vom 14. Mai 2014 entschieden, womit Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwen-
den ist.
3.6 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung und in der
Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bezüglich des
geltend gemachten Asylgrunds, der Beschwerdeführer habe sich dem
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Dienst in der regulären syrischen Armee entzogen, im Wesentlichen zu fol-
gender Einschätzung: Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhö-
rungen zu Protokoll gegeben, er sei von den syrischen Behörden aufgefor-
dert worden, sich zum Zweck der Prüfung seiner Diensttauglichkeit und zur
Ausstellung des militärischen Dienstbüchleins zu melden. Angesichts die-
ser Aussagen sei die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers zum Zeit-
punkt seiner Ausreise noch nicht geprüft worden, und dieser sei somit nicht
militärisch als Soldat ausgehoben worden. Er könne somit nicht als Dienst-
verweigerer betrachtet werden. Das Nichtbefolgen der Anweisung, sich zur
Aushebung zu melden, könne nicht als Refraktion eingestuft werden, da
die Aushebung lediglich eine vorbereitende Massnahme für eine später al-
lenfalls erfolgende Einberufung in die Armee darstelle. Es stehe dabei in
diesem Moment nicht zwingend fest, ob die betroffene Person überhaupt
eingezogen werde. Erst mit der Ausstellung des Militärbüchleins und dem
entsprechenden Eintrag der Diensttauglichkeit gelte ein Stellungspflichti-
ger als militärisch ausgehoben und könne zur Ableistung seines Grund-
wehrdienstes aufgeboten werden. Auch sei der Beschwerdeführer aus Sy-
rien auf legalem Weg ‒ unter Vorweisung seines Reisepasses ‒ ausge-
reist, und mit diesem Verhalten habe er zu erkennen gegeben, dass er
nicht befürchtet habe, unverzüglich in die Armee eingezogen zu werden.
Mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Marschbefehl
führte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ausserdem aus, es
sei nicht plausibel, dass eine Person, die militärisch gar nie ausgehoben
worden sei, für einen "Übungslehrgang" aufgeboten werde, wie aus dem
Dokument hervorgehe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass es
sich nicht um ein authentisches Schriftstück handle.
4.2 Mit der Beschwerdeschrift und der Replik wird durch den Beschwerde-
führer vorgebracht, er sei von den syrischen Behörden angewiesen wor-
den, sich zum Militärdienst zu melden und ein Militärbüchlein ausstellen zu
lassen. Er habe jedoch aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten
wollen und sei deshalb über die grüne Grenze aus Syrien ausgereist. Er
befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter, und diese Tatsache wiege
schwerer als der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass seine Dienst-
tauglichkeit nicht feststehe. Er habe sich der militärischen Einberufung in
einer Kriegssituation entzogen, und durch seine Dienstverweigerung gelte
er in Syrien als Verräter und Staatsfeind. Im Übrigen sei die Heimatregion
des Beschwerdeführers, wie durch die Vorinstanz bestätigt werde, unter
der Kontrolle der kurdischen Organisationen PYD (Partiya Yekitîya Demo-
krat; Demokratische Einheitspartei) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel;
Volksverteidigungseinheiten). Diese Organisationen würden teilweise die
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syrische Zentralregierung unterstützen und die jungen Kurden zum Kampf
auffordern. Letztere stünden somit zwischen zwei Fronten, indem sie ent-
weder zum Dienst in der syrischen Armee oder in den kurdischen Milizen
gezwungen würden.
4.3 Es erweist sich, dass den Einschätzungen der Vorinstanz vollumfäng-
lich zu folgen ist. Wie durch das BFM zutreffend erkannt wurde, ist die mi-
litärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syri-
schen Behörden noch gar nicht festgestellt worden. Zwar hatte er im Zeit-
punkt seiner Ausreise soeben das wehrdienstpflichtige Alter erreicht und
wurde gemäss eigenen Aussagen auch bereits dazu aufgefordert, sich zur
Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit
ist aber keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Be-
schwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der
staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegen-
den Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli
2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn
Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden,
beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorge-
laden. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und an-
schliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestier-
ten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs
Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der Beschwerde-
führer hat zwar gemäss seinen eigenen Aussagen der Aufforderung zur
Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen
Aushebung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung
der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt,
dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tat-
sächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein ‒ festge-
stellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht.
4.4 Aufgrund des soeben Gesagten ist ausserdem ‒ ebenfalls in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz ‒ festzustellen, dass der eingereichte Marsch-
befehl nicht als echt erachtet werden kann. Ein Aufgebot für einen militäri-
schen Übungslehrgang setzt offensichtlich eine entsprechende Dienst-
pflicht voraus, darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die
vorherige Ableistung einer militärischen Grundausbildung. Beides ist hin-
sichtlich des Beschwerdeführers, der nicht einmal militärisch ausgehoben
wurde, jedoch nicht der Fall.
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4.5 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schul-
dig gemacht. Zwar hat er möglicherweise der Vorladung zur Aushebung
beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet. Jedoch
ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie
eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blos-
sen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen sy-
rischen Sicherheitsbehörden ‒ vergleichbar mit Dienstverweigerern und
Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet
wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hätte.
4.6 Auf Beschwerdeebene ‒ über die Vorbringen im vorinstanzlichen Ver-
fahren hinaus ‒ wird ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer
könnte auch zum Dienst bei den kurdischen Milizen der PYD beziehungs-
weise der YPG gezwungen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, er selbst sei durch die
genannte Miliz zum Beitritt oder zum Dienst aufgefordert worden. Somit
erübrigt es sich von vornherein, auf die Frage einzugehen, ob der Be-
schwerdeführer seitens der genannten Organisationen zum heutigen Zeit-
punkt einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Der Be-
schwerdeführer macht keine weiteren Asylgründe geltend.
4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegwei-
sung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und
wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
5.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
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sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berück-
sichtigt wurde.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung
vom 9. Juli 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
8.
Das im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte, als syrischer
militärischer Marschbefehl bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Ein-
schätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl.
E. 5.4), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das als Beweismittel eingereichte, als militärischer Marschbefehl bezeich-
nete Dokument wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: