B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3336/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stephan Fischer, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte das BFM ein Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 30. April 2004 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine Beschwer-
de gegen diese Verfügung lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 20. Oktober 2008 ab.
A.b Mit Eingabe vom 14. November 2008 liess der Beschwerdeführer ein
erstes Mal um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2005 bezüg-
lich des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Dieses Wiedererwägungsge-
such lehnte das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 ab und stell-
te fest, die Verfügung vom 22. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreck-
bar, des Weiteren komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zu. Darüber hinaus auferlegte es dem Beschwerdeführer
die Bezahlung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Die gegen diese
Verfügung angehobene Beschwerde vom 7. Januar 2009 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2011 ab.
B.
In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2013 ein
zweites Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides er-
suchen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei zwecks Ausschaffung nach Afghanistan am 27. Ap-
ril 2013 polizeilich festgenommen worden. Nachdem er mit Selbstmord
gedroht habe, sei er in die Psychiatrische Universitätsklinik M._______
überführt worden. In diesem Zusammenhang sei am 16. Mai 2013 ein
ärztlicher Bericht der vorgangs erwähnten Klinik beim BFM eingegangen.
Darin habe die behandelnde Ärztin dem Beschwerdeführer eine post-
traumatische Belastungsstörung attestiert. Er sei zudem akut suizidal ge-
fährdet und zeige sich suizidal, solange sein Aufenthaltsstatus nicht gesi-
chert sei. Eine Behandlung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei
nach Auffassung der behandelnden Ärztin nicht möglich, weil er in Afgha-
nistan traumatische Erlebnisse – die Ermordung seines Vaters und Folter
– erlebt habe. Zudem verfüge er dort über kein soziales Netz mehr. Aus
diesen Gründen beantrage der Beschwerdeführer die vorläufige Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
C.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai 2013 – wies das
BFM auch das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die
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Verfügung vom 22. Juni 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und ei-
ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Des
Weiteren erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Zur Be-
gründung machte das BFM geltend, die schweizerischen Asylbehörden
seien in ihren bisherigen Entscheiden unabhängig voneinander zum
Schluss gekommen, die geltend gemachten Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers – Entführung des Vaters, Lösegelderpressungen, Ermor-
dung des Vaters und Folter – entsprächen nicht der Wahrheit. Dement-
sprechend teile das BFM nicht die Schlussfolgerung der behandelnden
Ärztin, wonach der Beschwerdeführer gerade wegen diesen als unglaub-
würdig erwogenen Vorbringen an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide. Vielmehr dürften seine gegenwärtigen psychischen Beschwer-
den anderen Ursprungs sein und mit den behaupteten Lebensumständen
in Afghanistan nicht direkt in Verbindung stehen.
Im Weiteren werde gemäss Praxis der Asylbehörden eine vorläufige Auf-
nahme aus medizinischen Gründen in der Regel zum einen nur dann an-
geordnet, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunfts-
staat nicht vorhanden und eine betroffene Person durch den Wegwei-
sungsvollzug an Leib und Leben gefährdet sei. Eine solche erhebliche
Gefährdung der Gesundheit liege dann vor, wenn kurze Zeit nach der
Rückkehr der betroffenen Person eine wesentliche, unter Umständen so-
gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu be-
fürchten wäre, weil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vor Ort fehl-
ten. Der Verweis auf die posttraumatische Belastungsstörung des Be-
schwerdeführers stelle jedoch keine solche lebensbedrohliche Situation
dar.
Zum anderen seien psychische Beschwerden auch am Wohnort des Be-
schwerdeführers, in der Hauptstadt Kabul, behandelbar. Zu nennen seien
hier etwa das Mental Health Hospital sowie vier Zentren (Khair Khana,
Central Polyclinic, Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultationen und
Heimbesuche anböten sowie sieben Zentren der Caritas, in denen Trau-
ma-Behandlung angeboten werde.
Im Weiteren sei davon auszugehen, die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis werde in mancher-
lei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch auf
seine Gesundheit haben. Entgegen der Einschätzung der genannten Ärz-
tin verfüge der Beschwerdeführer in Kabul sehr wohl über Bezugsperso-
nen und eine gesicherte Wohnsituation. Diese Faktoren würden sich
ebenfalls stabilisierend auf ihn auswirken. Sollten seine psychischen Pro-
bleme im Heimatstaat anhalten, so habe er gegebenenfalls mit zusätzli-
cher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rück-
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kehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) die Möglichkeit, entsprechende medizinische
Angebote in Anspruch zu nehmen.
Zur angedrohten Selbsttötung bei Verweigerung eines gesicherten auf-
enthaltsrechtlichen Status in der Schweiz stelle sich das BFM schliesslich
auf folgenden Standpunkt: Diese Frage sei zum Zeitpunkt eines allfällig
durchzuführenden Vollzugs der Wegweisung zu prüfen und allfälligen
Schwierigkeiten mit geeigneten Massnahmen wie beispielsweise einer
medizinisch begleiteten Rückkehr zu begegnen. Diese Amtspraxis stehe
in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, welche eine drohende Selbsttötung nicht als grundsätz-
liches Wegweisungshindernis einstufe und darauf hinweise, dass es dem
im Einzelfall zuständigen Staat obliege, entsprechende Massnahmen zu
treffen, um die Betroffenen vor einer Suizidhandlung zu schützen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2005 beseitigen könnten. Das
Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzulehnen.
D.
In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom
24. Mai 2013 des BFM sei vollumfänglich aufzuheben. Das BFM sei an-
zuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anzuordnen, dass der
Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
kann. Dementsprechend sei der bestehende Zustand zu erhalten bezie-
hungsweise der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Eventualiter sei
die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme nach Art. 55 VwVG wiederherzustellen. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 5
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 ordnete der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts an, der Vollzug der Wegweisung
werde nicht ausgesetzt, und der Beschwerdeführer habe den Ausgang
des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Juli 2013 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 24. Juni 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
4.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiederwägungsgesuches hat die
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt; sie ist denn auch – zu Recht – auf das
Gesuch eingetreten und hat eine materielle Beurteilung vorgenommen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der
geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ur-
sprünglichen Verfügung vom 22. Juni 2005 festgehalten hat.
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Seite 7
5.
5.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 12. Juni 2013 macht der Be-
schwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesent-
lichen geltend, seine Autoaggression im Zusammenhang mit dem Vollzug
der Wegweisung habe zu seiner Einweisung in die psychiatrische Univer-
sitätsklinik M._______ geführt. Aufgrund des in der Folge erstellten ärztli-
chen Berichts vom 11. Mai 2013 stehe nunmehr fest, dass er wegen der
von der Vorinstanz – fälschlicherweise – als unglaubhaft qualifizierten
Vorbringen zur Entführung seines Vaters, zu den Lösegelderpressungen,
zur Ermordung des Vaters und zur Folter, an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung leide. Im Unterschied zum BFM habe die behandelnde
Ärztin diese Ausführungen im ärztlichen Gespräch als glaubhaft erachtet
und damit als Ursprung der zu behandelnden psychischen Störung des
Beschwerdeführers erkannt. Unabhängig von ihrem Ursprung betreffe
aber bereits das Bestehen einer gesundheitlichen oder psychischen Stö-
rung die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und mache
diesen allenfalls unzumutbar. Des Weiteren seien die Ausführungen des
BFM zur medizinischen Versorgung und insbesondere zur Behandlung
von psychischen Beschwerden in Afghanistan oder in Kabul wirklichkeits-
fremd, zumal zur Behandlung psychischer Erkrankungen in Afghanistan
nur sehr limitierte Einrichtungen und höchst rudimentäre Behandlungsme-
thoden existierten. Des Weiteren würde sich eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Afghanistan nicht stabilisierend auf ihn auswirken,
sondern gemäss der fachmännischen Meinung der betreuenden Ärztin-
nen vielmehr eine noch schlimmere psychische Reaktion auslösen und
möglicherweise zur Selbsttötung führen. Gemäss ärztlicher Meinung sei
eine Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers in
Kabul selbst unmöglich, weil seine Ängste und psychische Belastungsstö-
rung gerade von diesem Ort herrührten. Es liege auf der Hand, dass eine
Behandlung vor Ort in der Schweiz stattfinden und die psychische Ver-
fassung vorab in der Schweiz stabilisiert werden müsse.
5.2
5.2.1 Gemäss ärztlichem Bericht vom 11. Mai 2013 der Psychiatrischen
Universitätsklinik M._______ werden dem Beschwerdeführer eine Reak-
tion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.9) sowie eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) attestiert. In casu wird die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung seitens des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht bezweifelt. Was indes die Feststellbarkeit der Ursa-
chen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ARK bereits 1994 in einem
unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in
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Seite 8
Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gut-
achterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ein-
zig, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt ha-
ben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses – was für die Fra-
ge der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre – bleiben indes-
sen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigen-
schaft – trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei gel-
tenden Untersuchungsgrundsatzes – der/die Asylgesuchsteller/in die Be-
weislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus
diesem Grund dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt werden“. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatri-
schen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. Die
beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö-
rung bildet für sich allein kein Indiz für asylrechtlich relevante Ereignisse
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6840/2006 vom 11. Mai
2007 E. 5.6 S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1,
D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom
24. Juli 2012 E. 7.1, D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1). Dem-
entsprechend kann von vornherein keine Rede davon sein, durch den
neuen ärztlichen Bericht sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Af-
ghanistan einer Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen sei.
Nach dem Gesagten mutieren Verfolgungsvorbringen somit auch dann
nicht zu bewiesenen, neuen Tatsachen, sofern sie einer Psychiaterin un-
terbreitet, gegebenenfalls von dieser geglaubt werden und im Rahmen
der Anamnese in einem Arztbericht Erwähnung finden; beweiskräftig ist
das eingereichte Dokument lediglich in Bezug auf die Diagnosestellung.
Einen wiedererwägungsrechtlich relevanten, wesentlich veränderten Ver-
folgungssachverhalt vermag der Arztbericht nicht zu belegen, zumal die
Diagnose allenfalls einen veränderten Gesundheitszustand, nicht aber ei-
nen veränderten Verfolgungssachverhalt belegen kann. Somit ist auch
nicht davon auszugehen, der asylrechtlich erhebliche Sachverhalt habe
sich seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil
der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert.
5.2.2 Der vom Beschwerdeführer eingereichte ärztliche Bericht vermag
auch nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung zu füh-
ren. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, welches
sich in diesem Zusammenhang auf denselben Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe wie der Beschwerdeführer stützt (vgl. ALEXANDRA
GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Behandlung
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Seite 9
von Trauma in Kabul, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 11. März
2009, S. 3), sind die suizidale Gefährdung des Beschwerdeführers wie
auch die posttraumatische Belastungsstörung auch in Kabul behandelbar,
gibt es doch dort neben dem Mental Health Hospital vier Zentren (Khair
Khana, Central Polyclinic, Rahman Mina, Arzan Qeemat), die Konsultatio-
nen und Heimbesuche anbieten sowie sieben Zentren der Caritas, in de-
nen Trauma-Behandlung angeboten wird. Auch wenn die im Herkunfts-
land angebotenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht dies allein den Vollzug noch
nicht unzumutbar. Unzumutbar würde der Wegweisungsvollzug erst dann,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drasti-
sche und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK
2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer
– auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Suiziddrohung – nicht
erfüllt, zumal die Behörden einer akuten Suizidalität mit einer begleiteten
Ausschaffung Rechnung zu tragen haben, den Beschwerdeführer somit
gegebenenfalls aus einer schweizerischen Klinik in eine afghanische ver-
legen und seine wohlbehaltene Ankunft im Heimatstaat sicherstellen
müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusamm-
menhang auf die Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 14. Juni
2013 des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf diejenigen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf das Beziehungs-
netz und die gesicherte Wohnsituation wird auf die angefochtene Verfü-
gung sowie die Erwägungen im Urteil D-162/2009 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Juli 2011 E. 4.5.3 verwiesen.
Man darf im Übrigen davon ausgehen, dass die in Kabul tätigen Thera-
peuten fundierte Kenntnisse in Bezug auf den kulturellen und religiösen
Hintergrund des Patienten besitzen. Der Beschwerdeführer, der aus einer
wohlhabenden Familie stammen soll, hat auch die Möglichkeit, medizini-
sche Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG in Anspruch zu neh-
men, weshalb der Zugang zur psychiatrischen Versorgung auf jeden Fall
gewährleistet und der Wegweisungsvollzug zumutbar ist.
5.2.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht
oder entsprechende Beweismittel beigebracht hat, welche ein Zurück-
kommen auf die rechtskräftige Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni
2005 zu rechtfertigen vermöchten. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an
D-3336/2013
Seite 10
die Vorinstanz zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen und Beweis-
mittel näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.– fest-
zusetzen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Juni 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3336/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 24. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: