B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3336/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 (Eingangsdatum) gelangte der
Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger, an die Schweize-
rische Botschaft in Khartoum / Sudan (im Folgenden: Botschaft) und er-
suchte sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks
Asylgewährung in der Schweiz. Zusammen mit dem Auslandgesuch
reichte er Kopien von folgenden Dokumenten zu den Akten: seine Flücht-
lingsausweise des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu-
gees) und des ICRC (International Committee of the Red Cross) sowie
diverse weitere Dokumente.
B.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch und reichte noch weitere fremdsprachige Dokumente zu den
Akten.
C.
Mit Schreiben vom 3. September 2012 respektive 25. April 2013 bestätig-
te das BFM den Eingang des Auslandgesuches und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft in Khartoum
vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb
von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den
Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen zu seiner Person, zu seinen
Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten und zum Aufent-
halt im Sudan.
D.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2013 an die Botschaft machte der Beschwerde-
führer weitere Angaben zu den Gründen seines Asylgesuchs, beantworte-
te die ihm konkret gestellten Fragen und reichte einige bereits eingereich-
ten Dokumente erneut zu den Akten.
E.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, er sei am (…) in B._______ / Äthiopien geboren. Er
sei äthiopischer Staatsangehöriger, ethnischer Oromo und muslimischen
Glaubens. Er habe seit (…) die damals legale Oromo Liberation Front
(nachfolgend OLF) unterstützt. Seine beiden Brüder seien von Exponen-
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ten des damaligen Regimes erschossen worden und den Angehörigen sei
verboten worden, die Toten zu beerdigen. Aufgrund seiner Parteizugehö-
rigkeit sei er (…) von den äthiopischen Sicherheitsbehörden festgenom-
men, inhaftiert und mehrfach bis zur Bewusstlosigkeit gefoltert worden.
Seine erste Ehefrau sei während seiner Internierung vermutungsweise
ebenfalls umgebracht worden, jedenfalls wisse er nichts über ihren
Verbleib. Dank der Intervention eines IKRK-Mitarbeiters sei er 2002 aus
der Haft entlassen worden, allerdings sei er 2003 erneut festgenommen
worden. Nach drei Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in den
Sudan gelungen, seither lebe er mit seiner zweiten Ehefrau und der ge-
meinsamen Tochter in Khartoum, ohne je in einem Flüchtlingscamp re-
gistriert worden zu sein oder in einem solchen gelebt zu haben. Er habe
zwar um Schutz ersucht, dieser sei ihm jedoch verweigert worden
(act. A9, S. 5). Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch harte physische
Arbeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass 2007 drei unbekannte
Männer in sein Heim in Khartoum eingebrochen seien, um ihn zu entfüh-
ren, doch sei ihm die Flucht gelungen; 2008 habe sich ein ähnliches Er-
eignis zugetragen: Sieben Unbekannte hätten den Beschwerdeführer
aufgefordert, mit ihnen mitzugehen, dem Beschwerdeführer sei jedoch
die Flucht gelungen. Am (…) sei er Opfer eines weiteren Übergriffs ge-
worden, bei welchem ihn fünf Männer dergestalt zusammengeschlagen
hätten, dass er eine Nasenfraktur davongetragen habe. Anlässlich des-
selben Vorfalls hätten ihn die Männer noch mit dem Tod bedroht. Zivilisten
hätten ihn schliesslich auf den Polizeiposten gebracht, von wo aus man
ihn ins Spital gefahren habe. Aufgrund dieser Ereignisse befinde er sich
im Sudan nicht in Sicherheit. Seine Asylgründe fasst er wie folgt zusam-
men: Er sei verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden und fürchte zukünftige
Verfolgungen; er sei Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden,
sein Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit werde ihm ebenso verweigert
wie der Zugang zu Bildung und Arbeit. Das politische Umfeld Äthiopiens,
in welchem barbarische Handlungen fortbestünden, schliesse eine allfäl-
lige Rückkehr aus und im Sudan sei er ebenfalls nicht sicher, da ihm hier
eine Deportation nach Äthiopien drohe. Er habe weder in der Schweiz
noch in einem Drittstaat Familienangehörige oder Verwandte.
F.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. In
Bezug auf die Ehefrau und die gemeinsame Tochter verwies das BFM
darauf, dass das eingereichte Gesuch lediglich eine Einschätzung der
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers erlaube und nicht auch
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seine Ehefrau und seine Tochter umfasse. Den Beschwerdeführer betref-
fend wird auf die Begründung in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
G.
Gemäss den Akten beiliegender und unterzeichneter Empfangsbestäti-
gung hat der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 16. April
2014 am 8. Mai 2014 erhalten.
H.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Juni 2014 an das Bundesverwal-
tungsgericht (Eingang bei der Botschaft am 5. Juni 2014) beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, es sei ihm im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfah-
rens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihm Asyl zu er-
teilen. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederho-
lung der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer
aus, dass sich die Situation dergestalt verschlechtert habe, dass einige
seiner Freunde und Bekannten in das Land verschleppt worden wären,
aus welchem sie vorgängig geflohen wären und ihm drohe nun dasselbe.
Zudem werde er von den äthiopischen als auch von den sudanesischen
Behörden überwacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom
28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft
seit 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im
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Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 ge-
stellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
damaligen Fassung des AsylG.
2.
2.1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italie-
nisch (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist in
englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der
Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
2.2 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu er-
achten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich zu seinen Asylgrün-
den befragt. Er hat seine Vorbringen jedoch im Asylgesuch vom 29. De-
zember 2011 und mit ergänzendem Schreiben vom 10. Juni 2012 schrift-
lich dargelegt. Zudem wurde ihm mit Schreiben des BFM vom 3. Sep-
tember 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zuge-
stellt, wozu er am 2. Juni 2013 schriftlich Stellung nahm. Der entscheid-
wesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung
der Asylgründe soweit erstellt, als dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen.
5.3.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerde-
führer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
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zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens-
rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.5 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der
Anwendung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ist in einer Gesamtschau zu prü-
fen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es ge-
rade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung er-
forderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-
aussetzungen für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt
auf aArt. 20 Abs. 2 AsylG und 3 AsylG nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der
glaubhaften Probleme des Beschwerdeführers mit den äthiopischen Be-
hörden vor seiner Flucht 2003 ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei
einer Rückkehr nach Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
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setzt wäre. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt jedoch zum Schluss, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen, wonach es dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin den Schutz des Drittstaates
Sudan in Anspruch zu nehmen (aArt. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu än-
dern. Das Bundesamt hat richtigerweise berücksichtigt, dass die Situation
der zahlreichen äthiopischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei.
Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Der Be-
schwerdeführer hält sich seit 11 Jahren im Sudan auf, wo er entgegen
seinen Angaben vom UNHCR registriert und als Flüchtling anerkannt
wurde (vgl. der zu den Akten gereichte Flüchtlingsausweis). Im Flücht-
lingslager wäre seine Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen
und seine Entscheidung, sich ausserhalb desselben in Khartoum aufzu-
halten, erfolgte auf freiwilliger Basis. Es ist ihm grundsätzlich zuzumuten,
sich ins Flüchtlingslager zu begeben und dort um entsprechenden Schutz
nachzusuchen.
6.2 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht ferner hervor,
dass er seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch harte
physische Arbeit bestreitet. Wie das BFM zutreffend ausführte, sind an-
gesichts dieses langjährigen Aufenthalts die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar.
6.3 Der Beschwerdeführer hat die Befürchtung geäussert, er könnte vom
Sudan aus nach Äthiopien entführt werden und stützte seine Befürchtun-
gen auf mehrere Ereignisse, welche sich in den letzten Jahren zugetra-
gen hätten. Er führte diesbezüglich aus, er wäre 2007 von drei und 2008
von sieben Männern überfallen und anlässlich des zweiten Überfalls auf-
gefordert worden, mit ihnen mitzugehen, ihm sei jedoch die Flucht gelun-
gen. Am 5. März 2012 sei er um 23:29 Uhr Opfer eines weiteren Über-
griffs geworden, bei welchem man ihn mit dem Tod bedroht habe. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers sind alleine schon aufgrund der
Tatsache, dass seine Angreifer stets in der Überzahl waren, seiner jedoch
nie habhaft wurden, nicht glaubhaft. Dass er sich dann auch noch an die
exakte Uhrzeit des Überfalls vom 5. März 2012 erinnern will, ist schlech-
terdings unplausibel. Hätten die Angreifer vom 5. März 2012 den Be-
schwerdeführer deportieren wollen, so hätten sie dies jederzeit tun kön-
nen und wohl auch getan. Aus den Unterlagen geht denn auch nicht her-
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vor, dass der Beschwerdeführer sein politisches Engagement vom Sudan
aus weiter verfolgt, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern die äthiopi-
schen Behörden ein Interesse daran hätten, ausgerechnet ihn, der seit elf
Jahren ausser Landes weilt, nach Äthiopien zu entführen. Gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko ei-
ner Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. Urteile des BVGer E-
1230/2011 vom 25. Mai 2011, E-3405/2011 und E-3498/2011 vom 11. Au-
gust 2011, E-5739/2011 vom 1. November 2011). Das UNHCR registriert
vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden,
unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen haben. Es gibt vor-
liegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückführung
nach Äthiopien drohen könnte, zumal er sich seit 2003 im Sudan aufhält.
Er konnte nicht glaubhaft darlegen, persönlich, faktisch und unmittelbar
bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach
Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus
durch das UNHCR erhalten hat, hat er jederzeit die Möglichkeit, sich bei
einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich wird
darauf hingewiesen, dass das UNHCR den Sudan an seine internationa-
len Verpflichtungen erinnert hat, der die Flüchtlingskonvention vom 28.
Juli 1951 unterzeichnet hat (Konv. SR 0.142.30). Im Lichte der obigen
Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einem Verbleib im Sudan nicht gefährdet ist. Seine Furcht vor ei-
ner Deportation nach Äthiopien ist daher als objektiv unbegründet im Sin-
ne des Asylgesetzes einzustufen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und den Ak-
ten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu
entnehmen sind.
6.5 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und das BFM hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Bot-
schaft in Khartoum und an das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: