B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3336/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2018
D-3336/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stellte am 13. August 2015 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-3462/2016 vom 24. Januar 2017 ab.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Oktober 2017
reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch ein.
E.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte das SEM auch das zweite Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob das Staatssekretariat gestützt
auf Art. 111d Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) eine Verfahrens-
gebühr von Fr. 600.‒.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be-
antragte er in hauptsächlicher Hinsicht, die genannte Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D-3336/2018
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er
ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
2.2 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind keine Angaben dazu enthalten,
zu welchem Zeitpunkt die vom 30. April 2018 datierende Verfügung des
SEM dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer selbst
macht geltend, die angefochtene Verfügung sei seinem Rechtsvertreter am
8. Mai 2018 zugestellt worden. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung
und deren Zeitpunkt trägt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst
hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34, N 10, mit Nachweisen zur Ge-
richtspraxis). Nachdem ein früheres Eröffnungsdatum als der 8. Mai 2018
nach bestehender Aktenlage nicht nachgewiesen ist, ist im vorliegenden
Fall somit davon auszugehen, dass die am 7. Juni 2018 der schweizeri-
schen Post übergebene Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108
Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist.
2.3 Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 6 und Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
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Seite 4
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie auf die mit der Beschwerdeschrift
(insb. S. 19 f.) vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Dies wird im
Wesentlichen damit begründet, es sei im vorinstanzlichen Verfahren – wie
mit der Eingabe an das SEM vom 10. Oktober 2017 ausdrücklich bean-
tragt ‒ weder eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt
worden, noch sei ihm Einsicht in die Asylverfahrensakten seiner Lebens-
partnerin B._______ und ihrer beiden Brüder sowie die Gelegenheit zu ei-
ner entsprechenden Stellungnahme gewährt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein erneutes Asylgesuch im Rah-
men seiner Eingabe an das SEM vom 10. Oktober 2017 unter anderem
folgendermassen.
4.2.1 Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2017
habe sich ein neuer asylrechtlich relevanter Sachverhalt ergeben. Er habe
in der Zwischenzeit eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie
namens B._______ kennengelernt und mit ihr eine ernsthafte Beziehung
begonnen, und sie hätten die gemeinsame Absicht, zu heiraten und ‒ ge-
meinsam mit der achtjährigen Tochter von B._______ ‒ eine Familie zu
bilden. Bei der neuen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers handle es
sich um eine ehemalige Kämpferin der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE), die in Sri Lanka mit einem hochrangigen Mitglied der genannten
Organisation verheiratet gewesen sei und mit diesem ein Kind gehabt
habe. Der ehemalige Ehemann von B._______ sei in der Endphase des
sri-lankischen Bürgerkriegs ums Leben gekommen. B._______ ‒ die auf-
grund ihrer ehemaligen Ehe mit einem hochrangigen Angehörigen der
LTTE bekannt sei ‒ sei die Flucht in die Schweiz gelungen, wo sie den
Beschwerdeführer kennengelernt habe. Zwei Brüder von B._______ seien
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ebenfalls in die Schweiz geflüchtet, und es sei ihnen hier Asyl gewährt wor-
den. Der eine Bruder sei ein langjähriges Mitglied der LTTE und Angehöri-
ger der Sea Tigers (Marineeinheit der LTTE) gewesen. Der andere Bruder
habe die LTTE lediglich unterstützt; es sei ihm jedoch aufgrund der Ver-
wandtschaft zum erstgenannten Bruder und zu B._______ gleichwohl Asyl
gewährt worden, weil das SEM von einer Reflexverfolgung ausgegangen
sei. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sei in
der tamilischen Diaspora in der Schweiz bekannt. Die sri-lankischen Be-
hörden würden die exilpolitischen Aktivitäten der tamilischen Diaspora ge-
nau überwachen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Beziehung mit B._______ in den Augen der sri-
lankischen Behörden als Unterstützer der LTTE gelte und daher im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka entsprechend gefährdet wäre.
4.2.2 Um zu ermitteln, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund dieser Be-
ziehung in Sri Lanka der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei, so
die Begründung der Eingabe an das SEM vom 10. Oktober 2017 weiter,
müssten die Asylverfahrensakten von B._______ und ihrer beiden Brüder
zwingend beigezogen werden. Es werde beantragt, den Beschwerdeführer
zu den geltend gemachten neuen Asylgründen anzuhören (Eingabe vom
10. Oktober 2017, S. 27). Zudem werde, sollte durch das SEM auf eine
entsprechende Anhörung verzichtet werden, die Einsichtnahme in die Asyl-
verfahrensakten von B._______ und ihrer beiden Brüder beantragt, wobei
dem Beschwerdeführer ausserdem Gelegenheit zu einer entsprechenden
Stellungnahme zu geben sei (ebd., S. 5). Mit der Eingabe wurden in Bezug
auf die Einsichtnahme in deren Asylverfahrensakten jeweilige Einwilli-
gungserklärungen von B._______ und ihren beiden Brüdern eingereicht.
4.3
4.3.1 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE AL-
BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver-
waltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT
BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.), gehört unter anderem die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte
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grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE
123 I 31 E. 2c). Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Per-
son die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die ent-
scheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Ent-
scheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachge-
recht anzufechten (vgl. UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, a.a.O., Art. 35,
N 10, 17).
4.3.2 Ein Kernelement des rechtlichen Gehörs besteht ausserdem im
Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung, welches den Betroffenen
einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert
(vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 30, N 3 ff.). Die Wirksamkeit des Anhörungsrechts ist
insbesondere auch von der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht ab-
hängig. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirk-
sam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Be-
weismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.3 S. 134).
4.4
4.4.1 Das SEM begründete den vorliegend angefochtenen Asylentscheid
im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerde-
führer habe nämlich nicht aufzeigen können, inwiefern er aufgrund seiner
Beziehung zu B._______ und des Verhältnisses zu deren Brüdern eine
Reflexverfolgung zu befürchten habe. Die alleinige Tatsache, dass Fami-
lienangehörige und Verwandte einer asylsuchenden Person in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden seien, reiche für die Annahme einer Re-
flexverfolgung nicht aus. Vielmehr müssten zusätzliche Kriterien erfüllt
sein, um von einer Reflexverfolgung ausgehen zu können. Es genüge
nicht, eine Furcht vor Reflexverfolgung lediglich mit Vermutungen zu be-
gründen, sondern es müssten objektiv hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung vorhanden sein. Im vorliegenden Fall hätten einzig die
beiden Brüder von B._______ in der Schweiz Asyl erhalten, während das
Asylverfahren der Genannten selbst noch hängig sei. Die pauschale und
bislang bloss behauptete Aussage, dass es sich bei B._______ um eine
ehemalige Kämpferin der LTTE und bei ihrem verstorbenen ehemaligen
Ehemann um ein hochrangiges Mitglied dieser Organisation gehandelt
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habe, vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die sri-lankischen Behör-
den im geltend gemachten Ausmass für den Beschwerdeführer interessie-
ren würden.
4.4.2 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme
in die Asylverfahrensakten von B._______ und ihrer beiden Brüder führte
das SEM zudem Folgendes aus: Das Asylverfahren von B._______ sei
noch nicht abgeschlossen, weshalb dem Beschwerdeführer die beantragte
Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. Hingegen werde dem
Beschwerdeführer zeitgleich mit der angefochtenen Verfügung Einsicht in
die Asylverfahrensakten der beiden Brüder gewährt. Jedoch werde der An-
trag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stel-
lungnahme abgelehnt, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung
grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels
bestehe.
4.5 Mit diesem Vorgehen hat das SEM den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör in offensichtlicher Weise verletzt.
4.5.1 Zunächst ist nicht nachzuvollziehen, dass das Staatssekretariat sei-
nen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer
habe die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund seiner Bezie-
hung zu B._______ und des Verhältnisses zu deren Brüdern nicht glaub-
haft machen können, dem Beschwerdeführer gleichzeitig aber die Einsicht-
nahme in die betreffenden Asylverfahrensakten und die Möglichkeit einer
entsprechenden Stellungnahme vor Abschluss des vorinstanzlichen Ver-
fahrens verwehrte. Es ist als offenkundig zu erachten, dass die beantragte
Akteneinsicht gerade den Zweck verfolgte, die behauptete Reflexverfol-
gungsgefahr konkreter begründen zu können. Letztere erscheint aufgrund
der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM vom 10. Oktober 2017
nicht von vornherein als jeglicher Grundlage entbehrend, womit die im vo-
rinstanzlichen Verfahren beantragte Akteneinsicht auch keineswegs als un-
begründet zu erachten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine ent-
sprechende Einsichtnahme für den Beschwerdeführer überhaupt erst die
Voraussetzung gebildet hätte, sich zur Glaubhaftigkeit der behaupteten
neuen Asylgründe ausführlicher zu äussern. Nachdem das SEM weder die
entsprechende Akteneinsicht einschliesslich eines entsprechenden Äusse-
rungsrechts gewährte, noch in der angefochtenen Verfügung selbst darauf
einging, aus welchen Gründen B._______ und ihre beiden Brüder in der
Schweiz um Asyl nachsuchten, kann von einer sorgfältigen und ernsthaften
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Seite 8
Prüfung der vom Beschwerdeführer mit seinem erneuten Asylgesuch vor-
gebrachten Argumente keine Rede sein. Gleichzeitig ist festzustellen, dass
die Vorinstanz, indem sie diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylge-
suchs nicht einlässlich gewürdigt hat, auch ihre Begründungspflicht verletzt
hat.
4.5.2 Zudem kann der Begründung nicht gefolgt werden, mit welcher in der
angefochtenen Verfügung die Gewährung der Einsichtnahme in die Asyl-
verfahrensakten von B._______ und ihren beiden Brüdern sowie die Ertei-
lung eines Äusserungsrechts vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfah-
rens abgelehnt wurden. Dies gilt insbesondere für das Vorgehen des SEM,
dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in die Asylverfahrensakten der bei-
den Brüder von B._______ zu gewähren, dies jedoch erst zeitgleich mit der
angefochtenen Verfügung und ohne dem Beschwerdeführer ein diesbe-
zügliches Äusserungsrecht einzuräumen. Für ein solches Vorgehen ist
schlicht kein Grund ersichtlich. Soweit die Asylverfahrensakten von
B._______ betreffend, kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen
werden, dass für die Vorinstanz Gründe bestehen könnten, vor Abschluss
des betreffenden Verfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren. Welcher
Art diese sein könnten und ob sich das SEM zurecht auf solche berufen
könnte, muss vorliegend offenbleiben. Angesichts der grundsätzlichen Be-
rechtigung des Anspruchs des Beschwerdeführers, in die Asylverfahrens-
akten von B._______ Einsicht zu nehmen (weil dies, wie erwähnt, als Vo-
raussetzung für die allfällige Glaubhaftmachung der behaupteten neuen
Asylgründe anzusehen ist), wäre das SEM jedoch gehalten gewesen, dies-
bezüglich den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers in anderer ge-
eigneter Weise gerecht zu werden. Die Wahl des konkreten Vorgehens ist
Sache der Vorinstanz. Immerhin ist an dieser Stelle auf die offensichtliche
Möglichkeit hinzuweisen, dass das SEM die jeweiligen Asylverfahren von
B._______ und des Beschwerdeführers derart in koordinierter Weise be-
handelt, dass nach Abschluss des erstgenannten Verfahrens den Gehörs-
rechten des Beschwerdeführers ohne weiteres entsprochen werden
könnte.
4.6 Somit erweist sich, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen ist. Das SEM ist da-
her aufzufordern, dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise die
Akteneinsicht zu gewähren und bei der erneuten Beurteilung des Asylge-
suchs alle relevanten Aspekte des Sachverhalts zu berücksichtigen.
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Seite 9
4.7 Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten zum zwei-
ten Asylgesuch des Beschwerdeführers unvollständig sind. Der Umstand,
dass dem Beschwerdeführer durch das SEM in Bezug auf die Asylverfah-
rensakten der beiden Brüder von B._______ die Einsicht gewährt wurde,
geht lediglich aus dem entsprechenden Passus der angefochtenen Verfü-
gung (S. 4) hervor. Jedoch ist im Aktendossier des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich, in welcher Form und in Bezug auf welche Aktenstücke ihm
tatsächlich Einsicht gewährt wurde. Um die Nachvollziehbarkeit der Ertei-
lung der Akteneinsicht zu gewährleisten, ist davon eine Kopie ‒ unter Ein-
schluss aller dem Beschwerdeführer übermittelten Aktenkopien ‒ im vo-
rinstanzlichen Aktendossier abzulegen. Das SEM ist aufzufordern, das
Dossier entsprechend nachzuführen und auch im Hinblick auf die noch zu
erteilende Akteneinsicht seine Aktenführungspflicht korrekt wahrzuneh-
men.
4.8 Schliesslich erübrigt es sich, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift
geltend gemachten verfahrensmässigen Rügen einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur er-
neuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung ‒ soweit
für das Ergebnis des Verfahrens tatsächlich erforderlich ‒ zuverlässig ab-
geschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der
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Seite 10
Akten daher auf Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
30. April 2018 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Durchführung
der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung der Sa-
che überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: