Abtei lung IV
D-3337/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom
2. April 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3337/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen
Angaben am 1. September 2000 (Vater) beziehungsweise am 27. Sep-
tember 2000 (Mutter und beide Kinder) und reisten am 6. Oktober
2000, ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier mit
sich zu führen, unkontrolliert in die Schweiz ein. Gleichentags suchten
sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ]) Basel gemeinsam um Asyl nach. Das BFF befragte sie dort am
10. Oktober 2000 beziehungsweise am 11. Oktober 2000 (Sohn
C._______) summarisch und am 13. November 2000 (Eltern) ein-
lässlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs.
Bezüglich ihrer Personalien machten sie die rubrizierten Angaben und
führten ergänzend aus, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an,
verständigten sich in ihrer Muttersprache Rom und beherrschten dane-
ben die serbokroatische Sprache, seien Christen katholischer Konfes-
sion, stammten aus den Ortschaften E._______ (Vater; Bezirk
F._______, Vojvodina) beziehungsweise G._______ (Mutter;
H._______, Vojvodina) und hätten seit ungefähr 15 Jahren als Familie
in E._______ gelebt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
(Vater) im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2000 von Angehörigen
der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) dazu gedrängt worden, für
ihre Partei in E._______ unter den Roma Stimmen zu sammeln. Weil
er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten ihn SPS-Leute
am 18. Juli 2000 zu Hause aufgesucht und unter Beschimpfungen und
Schlägen zur Entrichtung eines namhaften Geldbetrages gezwungen.
Als er einige Tage später im Krankenhaus, wohin er sich zur Behand-
lung akuter Herzbeschwerden begeben habe, in seiner Abwesenheit
von Leuten der SPS gesucht worden sei, habe er das Spital auf eige-
nen Wunsch verlassen und sich fortan versteckt gehalten. Im August
2000 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst zugestellt bekommen.
Den ihm darin erteilten Befehl, sich am 2. September 2000 bei seiner
Einheit zu melden, habe er nicht befolgt. Stattdessen sei er einen Tag
vor dem Stellungsdatum über die Grenze nach Ungarn geflohen. Die
Beschwerdeführerin bestätigte die von ihrem Ehemann geschilderten
Probleme in den Grundzügen und machte geltend, auch sie sei an-
lässlich des ungebetenen Besuchs der SPS-Leute geohrfeigt worden,
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in der Folge jedoch von weiteren Übergriffen verschont geblieben und
ihrem Mann zusammen mit den Kindern nach Ungarn nachgereist,
weil sie nicht von diesem getrennt habe leben wollen.
A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 - eröffnet am 12. Dezember
2001 – stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
unter Einräumung einer am 16. Januar 2002 endenden Ausreisefrist
an. Als Begründung für die Verweigerung des Asyls führte das BFF
zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers (Vater)
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, weshalb sämtliche Familienmitglieder nicht als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihre Asylgesuche abzulehnen seien. Zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs hielt das BFF in der Entscheidbegründung
fest, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführer herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprächen dagegen. Der Be-
schwerdeführer habe in Serbien als Bauunternehmer seinen Lebens-
unterhalt verdient, besitze dort Immobilien, spreche Serbokroatisch
und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihm und seiner
Familie sei unter diesen Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat
zuzumuten.
A.c Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführer am 13. Ja-
nuar 2002 (Datum der Telefax-Übermittlung, Nachreichung des Origi-
nals mit Postaufgabe vom 14. Januar 2002) durch ihren damaligen
Rechtsvertreter Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) erheben. Als Beweismittel reichten sie nebst anderen
ein als "Vorladung der bewaffneten Dienste" bezeichnetes Dokument
ein und machten unter Berufung darauf geltend, der Beschwerdeführer
(Vater) sei von den serbischen Militärbehörden aufgefordert worden,
sich am 2. September 2000 bei einer Kriegseinheit zu melden.
A.d Mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 15. Januar 2002 trat
die ARK wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
auf die Beschwerde nicht ein.
A.e Das BFF setzte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom
21. Januar 2002 eine bis zum 6. März 2002 laufende Frist zum Verlas-
sen der Schweiz an.
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B.
B.a Am 27. Februar 2002 (Poststempel) wandten sich die Beschwer-
deführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch / Fristenerstreckung
betreffend Wegweisung" bezeichneten und auf den 26. Februar 2002
datierten Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters an die ARK. Darin
stellten sie die Begehren, es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, und
es sei die kantonale Fremdenpolizeibehörde anzuweisen, vorderhand
keine Vollzugshandlungen vorzunehmen. Als Beweismittel reichten sie
zusammen mit ihrer Gesuchsschrift eine Bestätigung der zuständigen
Oberärztin und Assistenzärztin vom 7. Februar 2002 betreffend die seit
dem 23. Januar 2002 andauernde ambulante Behandlung der Be-
schwerdeführerin in den Externen Psychiatrischen Diensten (EPD)
des Kantons I._______ (Tagesklinik und Beratungssetelle J._______)
sowie zwei fremdsprachige Dokumente in der Erscheinungsform von
Originalen ein, von denen sie das eine als Gerichtsvorladung vom
15. September 2000 bezeichneten.
B.b Die ARK behandelte die Eingabe vom 26. Februar 2002 mit den
zugehörigen Beweismitteln als gegen ihr Nichteintretensurteil vom
15. Januar 2002 gerichtetes Revisionsgesuch. Mangels Zulässigkeit
desselben trat die ARK im einzelrichterlichen Verfahren mit Urteil vom
11. März 2002 darauf nicht ein und überwies die Akten zur Prüfung all-
fälliger Wiedererwägungsgründe an das BFF.
B.c Mit Eingabe ihres gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreters
vom 7. März 2002 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF darum,
auf der Grundlage der ihm von der ARK zugeleiteten Eingabe vom
26. Februar 2002 und bis zur Stabilisierung der psychischen Situation
der Beschwerdeführerin von einer Wegweisung abzusehen.
B.d Mit vorsorglicher Massnahme vom 8. Mai 2002 setzte das BFF
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach summari-
scher Aktenprüfung einstweilen aus.
B.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Oktober 2003 forderte
das BFF die Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 14. No-
vember 2003 auf, einen aktuellen Bericht des die Beschwerdeführerin
behandelnden Spezialarztes unter Verwendung des beigelegten amts-
eigenen Formulars beizubringen.
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B.f Am 12. November 2003 liessen die für die Beschwerdeführerin zu-
ständigen Ärztinnen der EPD I._______ den einverlangten ärztlichen
Bericht, datierend vom gleichen Tag, direkt dem BFF zukommen. In
ihren Ausführungen zur Anamnese hielten die Ärztinnen unter an-
derem fest, die Beschwerdeführerin gebe an, am 2. oder 3. September
2000 von zwei Polizisten zu Hause aufgesucht und vom einen der
beiden mit der Beihilfe des anderen vergewaltigt worden zu sein.
B.g Unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht vom 12. November
2003 stellten die Beschwerdeführer dem BFF in ihrer Eingabe vom
14. November 2003 das Begehren, sie seien in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Zur Begründung machten sie geltend, aufgrund der
nach wie vor labilen psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin
und der noch andauernden unverzichtbaren psychiatrisch-therapeuti-
schen Behandlung in den EPD sei ihre Rückkehr als Familie in den
Heimatstaat zur Zeit nicht zumutbar.
C.
Mit Verfügung vom 2. April 2004 - eröffnet am 5. April 2004 - wies das
BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer ab und be-
stätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheides vom
3. Dezember 2001. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der
von ärztlicher Seite geäusserte Verdacht, die Beschwerdeführerin lei-
de an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), führe zu
keiner anderen Beurteilung. Grundsätzlich könne einem solchen Ver-
dacht im Heimatstaat der Beschwerdeführerin (damals Serbien und
Montenegro) mit Einzel- oder Gruppentherapie, psychosozialer Betreu-
ung oder Medikamenten entgegengewirkt werden. Auch sei die erfor-
derliche Fachkenntnis für die psychiatrische Behandlung von PTBS-
Patientinnen vorhanden. Abgesehen davon könne der erst im Wieder-
erwägungsverfahren vorgebrachte sexuelle Übergriff auf die Be-
schwerdeführerin nicht geglaubt werden, weil Fluchtmotive, die ohne
zwingenden Grund und im Kontrast zu ihrer vermeintlich wesentlichen
Bedeutung erst kurz vor einer drohenden Rückführung in den Heimat-
staat erwähnt würden, erfahrungsgemäss als zweifelhaft einzuschät-
zen seien. Es lägen deshalb insgesamt keine Gründe vor, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 3. Dezember 2001 zu beseitigen ver-
möchten.
D.
Mit Eingabe vom 27. April 2004 an die ARK äusserte der ältere Sohn,
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C._______, unter Vorlage eines Zwischenzeugnisses seines Klassen-
lehrers vom 30. Januar 2004 die Bitte, mit dem Vollzug der Weg-
weisung bis zum Abschluss des Schuljahres Ende Juli 2004 zuzuwar-
ten.
E.
Am 28. April 2004 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer durch
ihren Rechtsvertreter bei der ARK eine Beschwerde einreichen. Darin
formulierten sie im Hauptpunkt das Begehren, es sei die Verfügung
des BFF vom 2. April 2004 vollumfänglich aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im
Eventualpunkt beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
darum, ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die zuständige kantonale Behörde anzuweisen, vorderhand keine Voll-
zugshandlungen auszuführen. Des Weiteren stellten sie ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän-
dung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zu-
sammen mit der Rechtsmittelschrift zwei Schulbestätigungen vom
20. und 21. April 2004 betreffend die beiden Kinder, ein Zeugnis der
EPD I._______ vom 21. April 2004 betreffend die Beschwerdeführerin
sowie einen Artikel aus der Belgrader Zeitung "Danas" mit einer Über-
setzung ins Deutsche zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 hiess der zuständige Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
mittels vorsorglicher Massnahme gut und genehmigte den Beschwer-
deführern die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Erlass des Be-
schwerdeurteils. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) wegen nicht ausgewiesener prozessualer
Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführer unter Einräumung
einer bis zum 19. Mai 2004 laufenden Frist und Androhung des
Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--
auf.
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G.
Die Beschwerdeführer zahlten am 17. Mai 2004 einen Betrag von
Fr. 1'200.-- auf das Konto der ARK ein.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beur-
teilung der Beschwerde.
I.
In Beantwortung einer Anfrage des Instruktionsrichters des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 6. November 2007 teilte die zuständige kan-
tonale Behörde mit Schreiben vom 19. November 2007 mit, sie erachte
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Falle der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht als nicht erfüllt
und ziehe diesbezügliche Schritte nicht in Betracht. Dies gelte nicht für
den Sohn C._______, welcher nach der Heirat mit einer Schweizer
Staatsbürgerin im Besitz einer ab dem 24. Februar 2007 gültigen Auf-
enthaltsbewilligung sei.
J.
J.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2008 forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführer unter anderem auf, bis zum
27. Juni 2008 einen aktuellen Arztbericht zur Bestätigung der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin beizu-
bringen.
J.b Am 27. Juni 2008 wurde durch den Rechtsvertreter eine "Stellung-
nahme" der behandelnden Ärztin (vormalige Assistenzärztin bei den
EPD I._______) zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin, datierend vom 24. Juni 2008, zu den Akten gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM
(Art. 33 Bst. d VGG) beziehungsweise - als dessen Vorgänger im erst-
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instanzlichen Asylverfahren - das BFF zählt. Art. 32 VGG sieht für Ver-
fügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz
im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) be-
stätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugs-
möglichkeit an das Bundesgericht aus.
1.2 In den Grenzen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungs-
gericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006
bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid
des BFF auf dem Gebiet des Asyls. Die Beurteilung geschieht im Übri-
gen nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG;
BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in
gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Die Beschwerdeführer haben den Verfahrenskostenvorschuss innert
richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Sie haben ausserdem am
Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind
sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
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Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach hat die
zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwä-
gung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Ein-
tritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechts-
mittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angeru-
fenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist,
ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder - wie vor-
liegend geschehen - deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein derartiges, als qualifi-
ziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
5.
5.1 Vorliegend wird in der als "Wiedererwägungsgesuch / Fristener-
streckung betreffend Wegweisung" bezeichneten Eingabe vom
26. Februar 2002 zur Begründung des Begehrens um Gewährung von
Asyl geltend gemacht, der Beschwerdeführer (Vater) werde im Falle
einer Rückkehr nach Serbien verhaftet, weil er angeschuldigt sei, den
Militärdienst verweigert zu haben. Zum Beweis dieses Vorbringens le-
gen die Beschwerdeführer eine - so bezeichnete - Gerichtsvorladung
vom 15. September 2000 vor. Gleichermassen mit Bezug auf die Zeit
vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des BFF vom 3. Dezember
2001 am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf die
verspätete Beschwerde durch Urteil der ARK vom 15. Januar 2002)
wird unter Berufung auf den ärztlichen Bericht vom 12. November
2003 vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am 2. oder 3. Septem-
ber 2000 Opfer einer Vergewaltigung durch serbische Polizisten gewor-
den und leide deshalb unter einer PTBS. Mit diesen beiden Vorbringen
zielen die Beschwerdeführer darauf ab, die Verfügung vom 3. Dezem-
ber 2001 als von Anfang an fehlerhaft erscheinen zu lassen, fehlerhaft
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auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, weil erhebliche Tatsachen
nicht in den Akten verzeichnet waren und deshalb nicht berücksichtigt
wurden. Es liegt insoweit ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
vor, dessen Beurteilung entlang den Bestimmungen von Art. 66 ff.
VwVG bezüglich Revisionsgesuchen zu geschehen hat (zur Frage des
anwendbaren Rechts auf vor dem 1. Januar 2007 bei Vorgängerorga-
nisationen des Bundesverwaltungsgerichts eingereichte Revisionsge-
suche vgl. BVGE 2007/11 E. 4 S. 119 f.).
5.1.1 Eine Militärdienstverweigerung des Beschwerdeführers durch
Missachtung eines entsprechenden Aufgebots im Zeitraum der Aus-
reise bildete bereits Gegenstand der Prüfung im ordentlichen Verfah-
ren (vgl. Verfügung des BFF vom 3. Dezember 2001, A17/6, E. 2 und 3
S. 3). Inwiefern es dem Beschwerdeführer aus nicht ihm selber anzu-
lastenden Gründen nicht hätte möglich sein sollen, eine aus der Miss-
achtung des Aufgebots resultierende Vorladung vor ein Gericht schon
im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren oder auf dem Weg einer
Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2001 geltend zu
machen, ist nicht ersichtlich. Hierzu wie auch zur Frage, warum er die
Gerichtsvorladung vom 15. September 2000 nicht bereits im Verlauf
des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens beziehungsweise - wie
er dies mit der "Vorladung der bewaffneten Dienste" (wenn auch nicht
fristgerecht, vgl. Bst. A.c und A.d hiervor) getan hat - nicht mit einer
Beschwerde an die ARK gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2001
eingereicht hat, bleibt er jede Erklärung schuldig. Eine Wiedererwä-
gung fällt indes dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Wür-
digung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen her-
beigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 108 ff.). Das BFF hat somit das Vorbringen in
der Eingabe vom 26. Februar 2002 und die gleichzeitig eingereichte
Gerichtsvorladung vom 15. September 2000, denen zufolge der Be-
schwerdeführer wegen Militärdienstverweigerung angeschuldigt ist und
sich deswegen vor Gericht verantworten muss, zu Recht als wiederer-
wägungsrechtlich unerheblich erachtet.
5.1.2 Nicht anders verhält es sich mit dem geltend gemachten sexuel-
len Übergriff auf die Beschwerdeführerin. Im Einklang mit dem BFF ist
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diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin
die Möglichkeit bestanden hätte, die Vergewaltigung bereits im ordent-
lichen Verfahren zu thematisieren, sei es in den persönlichen Befra-
gungen durch das BFF oder jedenfalls im Rahmen einer Beschwerde
an die ARK. Anzeichen dafür, dass sie - gezeichnet von einem vom Er-
lebnis selbst herrührenden Trauma - wegen schambedingter Hemmun-
gen zu einer früheren Erwähnung des Vorkommnisses nicht in der
Lage war oder den erlittenen Übergriff zu ihrem eigenen Schutz ver-
drängt hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a-c S. 105 ff.), zeigte sie in
ihrem Aussageverhalten anlässlich der Befragungen nicht. Auf die Fra-
ge, was sie in der Zeit zwischen der Spitalentlassung ihres Eheman-
nes und ihrer Ausreise unternommen habe, gab sie in der Anhörung
vom 13. November 2000 zur Antwort, als ihr Mann am 1. September
2000 nach Ungarn ausgereist sei, habe sie sich am Tag danach mit
den Kindern zu ihrer Familie nach G._______ begeben und sich dort
bis am 27. September 2000 aufgehalten. Auf die explizite Rückfrage,
ob es während dieser Zeit zu Übergriffen gekommen sei, erwiderte sie,
es sei nichts geschehen, ihr Mann habe "sich erst am 2. melden sol-
len" (A15/6, S. 5). Die der Anhörung vom 13. November 2000 beiwoh-
nende Hilfsverwerksvertreterin stellte der Beschwerdeführerin am En-
de noch die Zusatzfrage, was sich nach der Flucht des Ehemannes
noch ereignet habe. In ihrer diesbezüglichen Antwort erwähnte die Be-
schwerdeführerin eine Nachricht von der Schwiegermutter betreffend
die durchgeführte Suchaktion nach ihrem Ehemann zu Hause in
E._______, ohne die geringsten Hinweise erkennen zu lassen, dass
sie selber in dieser Zeit Opfer einer schwerwiegenden Übergriffs
geworden ist (A15/6, Zusatzblatt). Die Hilfswerksvertreterin verzichtete
in der Folge darauf, irgendwelche Anmerkungen im Zusammenhang
mit einer möglichen Traumatisierung der Beschwerdeführerin wegen
eines sexuellen Übergriffs zu machen oder dahingehende
Abklärungen anzuregen. Auch im ärztlichen Bericht vom 12. November
2003 wird von den verantwortlichen Ärztinnen im Zusammenhang mit
den dort wiedergegebenen Äusserungen der Beschwerdeführerin über
eine erlittene Vergewaltigung nichts in dem Sinne ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin diesbezüglich Schwierigkeiten bei der
Verbalisierung gezeigt hätte und nur unter ganz bestimmten
Bedingungen überhaupt in der Lage gewesen wäre, darüber zu
sprechen. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach entgegenhalten
zu lassen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, die
angebliche Vergewaltigung bereits während des ordentlichen
Verfahrens als Tatsache geltend zu machen. Mit anderen Worten sind
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in ihrem Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung
der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus
denen sie ohne ihr Verschulden zu einer früheren Geltendmachung
nicht in der Lage war, nicht zu erkennen. Das betreffende Vorbringen
erweist sich demnach unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 3 VwVG
als verspätet.
5.1.3 Des Weiteren kann mit Bezug auf die beiden verspätet vorge-
brachten Sachverhalte - Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer wegen Missachtung eines militärische Aufgebots, Vergewaltigung
der Beschwerdeführerin - hinlänglich ausgeschlossen werden, dass
die strikte Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG eine Verletzung des
vorrangigen völkerrechtlichen Gebots des Non-refoulement von Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zur Folge haben könnte (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b
S. 21 f.).
5.1.3.1 Weil jeder Staat legitimerweise eine Armee unterhalten und
seine Bürger zum Dienst in derselben verpflichten kann, sind Sanktio-
nen gegen die Missachtung der Dienstpflicht grundsätzlich flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Im vorliegenden Fall bestehen zudem keine
verlässlichen Indizien, aufgrund derer ernsthaft in Betracht zu ziehen
wäre, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ethnie oder seiner po-
litischen Gesinnung unverhältnismässig hart bestraft werden oder das
militärische Aufgebot zum Zweck erfolgt sein könnte, ihm einen Nach-
teil im Sinne von Art. 3 AsylG zuzufügen oder in völkerrechtlich ver-
pönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E 4.2
S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Mit derselben Sicherheit kann in die-
sem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlos-
sen werden, weil eine tatsächliche Gefahr, der Beschwerdeführer
könnte bei einer Rückkehr in den Heimatstaat im Rahmen einer Be-
strafung wegen Militärdienstverweigerung Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, nicht
besteht.
5.1.3.2 Erst recht besteht kein Anlass zur Annahme einer Verletzung
der Garantien von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK, insoweit die Beschwer-
deführerin eine Vergewaltigung durch serbische Polizisten am 2. oder
3. September 2000 geltend macht. Die erstmalige Erwähnung dieses
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vermeintlichen Übergriffs im ärztlichen Berichts vom 12. November
2003 trotz der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Einbringens ins or-
dentliche Verfahren (vgl. oben E. 5.1.2) ist als starkes Indiz für einen
vorgespiegelten Sachverhalt zu werten. Im ärztlichen Bericht vom
12. November 2003 zitieren die unterzeichnenden Ärztinnen die Anga-
ben der Beschwerdeführerin wertungsfrei und enthalten sich eines
Kommentars, inwieweit sie diese als realistisch erachten. Bei der Dia-
gnosestellung äussern sie lediglich den "Verdacht" einer PTBS, ohne
die von der Beschwerdeführerin angegebene Vergewaltigung aufzu-
greifen und ihr die Bedeutung eines Schlüsselerlebnisses zu beschei-
nigen. Unter diesen Umständen ist es aus der Sicht des Gerichts kaum
wahrscheinlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin nachträglich
behauptete Vergewaltigung zugetragen hat. Folgerichtig ist eine wegen
des angeblichen sexuellen Übergriffs für die Beschwerdeführerin ak-
tuell bestehende Gefahr einer Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 3
EMRK nicht glaubhaft dargetan. Auch im Lichte von Art. 33 FK be-
ziehungsweise Art. 3 EMRK ausgelegt, schliesst jedoch Art. 66 Abs. 3
VwVG jedenfalls diejenigen Vorbringen von einer Zulassung als Revi-
siongrund aus, denen es bereits an der Minimalbedingung des Glaub-
haftmachens fehlt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89).
5.1.4 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass es bezüglich
des erst mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Ge-
richtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Militärdienst-
verweigerung und der nach dessen Ausreise erfolgten Vergewaltigung
seiner Ehefrau zum einen am Erfordernis der rechtzeitigen Einbrin-
gung ins Verfahren fehlt (Art. 66 Abs. 3 VwVG) und zum andern darin
auch keine genügend klaren Anzeichen für das Bestehen eines völ-
kerrechtlichen Wegweisungshindernisses im Sinne von Art. 33 FK und
Art. 3 EMRK erkannt werden können.
5.1.5 In der Beschwerde wird in einem weiteren Punkt eingewendet,
die Vorinstanz habe den auf den Beschwerdeführer (Vater) verübten
tätlichen Angriff und die von der ganzen Familie wegen ihrer Ethnie
erlittenen Repressalien keine asylrechtliche Relevanz bescheinigt und
unkorrekterweise mit einer fehlenden staatlichen Verantwortlichkeit
oder mit der Option einer innerstaatlichen Fluchtalternative argumen-
tiert. Damit beanstanden die Beschwerdeführer jedoch nicht etwa die
(versehentliche) Nichtberücksichtigung wichtiger Aktenbestandteile
(Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG), sondern eine unkorrekte Würdigung der-
selben mit dem Resultat, dass das BFF fälschlicherweise auf Nichter-
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füllen der Flüchtlingseigenschaft erkannt habe. Es wird somit eine rein
appellatorische Kritik an der Verfügung vom 3. Dezember 2001 geübt,
für welche jedoch im Rahmen einer Überprüfung eines Entscheides
nach dem Massstab der Revisionsbestimmungen von Art. 66 ff. VwVG
kein Raum bleibt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.).
5.1.6 Kein Gehör kann schliesslich auch die Rüge finden, das BFF ha-
be im ordentlichen Verfahren die beiden Kinder nicht angemessen in
die Sachverhaltsermittlung eingebunden. Auch hier wäre es den Be-
schwerdeführern ohne weiteres möglich gewesen, eine entsprechende
Rüge bereits mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. De-
zember 2001 bei der ARK anzubringen. Soweit die Beschwerdeführer
dies überhaupt beabsichtigen, würde eine Anrufung des Revisions-
grundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG somit verspätet geschehen
(Art. 66 Abs. 3 VwVG). Eine Verletzung völkerrechtlicher Garantien
kann zudem auch in diesem Zusammenhang hinlänglich ausgeschlos-
sen werden.
5.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das BFF es zu Recht ab-
gelehnt hat, seine Verfügung vom 3. Dezember 2001 in Bezug auf die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs aus Gründen, die die Beschwer-
deführer für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft jenes ursprünglichen
Entscheids geltend machen, in Wiedererwägung zu ziehen (Wiederer-
wägungsgesuch im klassischen Sinn der Anpassung ["adaptation"] an
eine nachträglich veränderte Sachlage, vgl. EMARK 2001 Nr. 20
E. 3c.dd S. 156). Im Vordergrund steht dabei eine Verschlechterung
der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin, wie sie na-
mentlich in den ärztlichen Berichten vom 12. November 2003 und
21. April 2004 sowie in der "Stellungnahme" der behandelnden Ärztin
vom 24. Juni 2008 beschrieben wird. Was den Sohn C._______
betrifft, so erübrigt sich eine wiedererwägungsrechtliche Prüfung der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weil dieser
seit dem 24. Februar 2007 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist. Mit Bezug auf
seine Person sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung
und Vollzug der Wegweisung in der ursprünglichen Verfügung vom
3. Dezember 2001 dadurch ohne weiteres als dahin gefallen zu
betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel
keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178,
EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb als
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gegenstandslos geworden abzuschreiben, insoweit darin mit Bezug
auf den Sohn C._______ die Feststellung der Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Dementsprechend betreffen die
folgenden Erwägungen ausschliesslich die Beschwerdeführer (Eltern)
und den Sohn D._______.
5.2.1 Unter dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen (Art. 83 Abs. 3
AuG) steht die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (vgl.
im Einzelnen E. 5.2.2.1 hiernach) auch aus heutiger Sicht einem Weg-
weisungsvollzug nicht entgegen. So können im vorliegenden Fall ganz
aussergewöhnliche Umstände („circonstances très exceptionelles“),
wie sie der EGMR zuletzt im Urteil vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen
Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05] mit ausführlicher Begrün-
dung als Leitprinzip seiner Praxis zur Vereinbarkeit der Abschiebung
schwer erkrankter Personen mit den Garantien von Art. 3 EMRK bestä-
tigt hat (vgl. a.a.O., § 42-45), klarerweise ausgeschlossen werden. Im
Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich
nicht dazu, bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkre-
ten Fall besteht hinreichende Gewähr dafür (vgl. wiederum E. 5.2.2.1
hiernach), dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden
könnten mit dem Ziel, die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten im Zu-
sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR
vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan u.a. gegen Deutschland [Entscheid
Nr. 33743/03]).
5.2.2 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit betrifft, so ist zunächst
vorauszuschicken, dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine Kodifizierung der bis-
herigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer darstellt (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI
IN MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfül-
lung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Weg-
weisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die be-
troffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Ge-
fährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemei-
nen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
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eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund ande-
rer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen
werden.
5.2.2.1 Bei gesamthafter Betrachtung stellt die aktuelle gesundheitli-
che Verfassung der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Grund
dar, um den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer im Gegen-
satz zur Einschätzung in der Verfügung vom 3. Dezember 2001 als un-
zumutbar erscheinen zu lassen.
Dabei ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der
"Stellungnahme" der zuständigen Ärztin vom 24. Juni 2008 einerseits
als Diagnose unter anderem eine schwere posttraumatische Belas-
tungsstörung erwähnt wird, andererseits aber nähere Angaben dazu
fehlen, auf welche Erhebungen sich die Diagnose beziehungsweise
die beschriebene Symptomatik (Depressive Stimmungsschwankun-
gen, Angstzustände, Schlafstörungen, Flashbacks, Suizidgedanken,
sozialer Rückzug) stützt und insbesondere, aus welchen Gründen sich
der in den ärztlichen Berichten vom 12. November 2003 und 21. April
2004 geäusserte Verdacht einer PTBS nun zu einer Gewissheit ver-
dichtet hat. In welchem Umfang und mit welcher Regelmässigkeit seit-
her überhaupt Therapiegespräche durchgeführt wurden, bleibt unklar.
Zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewalti-
gung ihrerseits als Vorbringen nicht glaubhaft ist, erscheint es ange-
zeigt, im Rahmen der vorliegenden Zumutbarkeitsprüfung nur mit
grössten Vorbehalten auf das Vorliegen einer PTBS abzustellen.
Aus den Angaben in den erwähnten medizinischen Unterlagen lassen
sich keine verlässlichen Hinweise auf ein schweres psychisches Lei-
den gewinnen, welches die Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr aussetzen könnte. Wie bereits erwähnt
sind den Berichten und der "Stellungnahme" der Ärztinnen keine
verbindlichen Angaben über eine hierzulande durchgeführte psychia-
trisch-psychotherapeutische Therapie zu entnehmen. Es lässt sich
demnach nicht damit argumentieren, dass die Beschwerdeführerin
durch den Wegfall einer unerlässlichen medizinischen Behandlung im
Falle einer Rückkehr in konkreter Weise in ihrer Existenz gefährdet
würde. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass in grösseren
Städten wie namentlich in Novi Sad psychiatrische Abteilungen in
Krankenhäusern bestehen und neben medikamentöser Behandlung
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punktuell auch Psychotherapie angeboten wird. Die Möglichkeit einer
ethnisch bedingten Diskriminierung beim Zugang zu einer Behandlung
erscheint vorliegend nicht aktuell, zumal die Beschwerdeführer in der
Vojvodina registrierten Roma-Familien entstammen. Eine Fortsetzung
der in der Schweiz durchgeführten medikamentösen Behandlung mit
einem Antidepressivum liesse sich auf dem Weg einer zu beantragen-
den individuellen medizinischen Rückkehrhilfe sicherstellten (vgl.
Art. 75 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen (AsylV 2, SR 142.312).
Gemäss der "Stellungnahme" der zuständigen Ärztin vom 24. Juni
2008 beschäftigt sich die Beschwerdeführerin weiterhin mit Suizidge-
danken, nachdem sie im Dezember 2005 einen Suizidversuch unter-
nommen hatte; im Falle einer Wegweisung könne die Symptomatik
massiv exazerbieren. Dass ein unausweichlich bevorstehender Weg-
weisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen
zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvoll-
ziehbar. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländerrechtli-
chen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend ge-
machte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen
zu können. Andererseits kann im Einzelfall eine reaktiv auf einen be-
vorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesund-
heitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses
für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein. Vorliegend könnte für die
Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer all-
fälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der
Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persön-
lichen Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Be-
einträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den
bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwer-
den insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medi-
zinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
schlossen werden.
5.2.2.2 Die Beschwerdeführer machen in einem weiteren Punkt unter
Vorlage eines Zeitungsberichtes ("DANAS") vom September 2003
geltend, in E._______ und im Speziellen in der ehemals von ihnen be-
wohnten Strasse komme es häufig zu rassistischen Übergriffen, und
es herrsche ein Klima schwerer gesellschaftlicher Diskriminierung. Aus
diesem Zeitungsbericht lässt sich jedoch aus heutiger Optik nicht das
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Bild einer gänzlich unsicheren Allgemeinsituation in der Heimat der
Beschwerdeführer zeichnen. Von einer Situation unkontrollierter Ge-
walt, kann mit Bezug auf die Vojvodina und auf die übrigen Teile Ser-
biens bei heutiger Einschätzung klarerweise nicht gesprochen werden.
Eine von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unru-
hen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführer sich bei
einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würden, besteht mithin nicht.
5.2.2.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer auch nicht aus
ihrer nunmehr bald achtjährigen Anwesenheit in der Schweiz und der
damit verbundenen Integration eine andere Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs herzuleiten. Weil die Bestimmungen be-
treffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
ziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter
altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu be-
rücksichtigen. Ohnehin hätte im vorliegenden Verfahren auch unter
Geltung des alten Rechts keine Handhabe für die Annahme einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage bestanden, weil ein Wiederer-
wägungsentscheid angefochten ist und es den Beschwerdeführern
- wie unter E. 5.1 dargelegt - nicht gelungen ist, in ihrem Wiedererwä-
gungsgesuch eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung des
BFF vom 3. Dezember 2001 aufzuzeigen (vgl. EMARK 2001 Nr. 20
E. 3c.dd S. 155 f.). Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vor-
behalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz
zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im Übrigen ist im
Falle der Beschwerdeführer eine aussergewöhnlich starke Assimilie-
rung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbar-
keitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen
würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht ge-
geben. Die Rückkehr in ihre Heimat, in der sie den grösseren Teil ihres
Lebens verbracht haben, präsentiert sich somit auch unter diesem
Aspekt nicht als unzumutbare Folge. Der Sohn D._______ befindet
sich nunmehr in einem Alter, in dem er einerseits aus der in der
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Schweiz erfahrenen Schulbildung im Hinblick auf seine beruflichen
Entwicklung in der Heimat Nutzen ziehen kann und andererseits auch
die nötige Reife mitbringen dürfte, um sich einer solchen neuen Per-
spektive zu stellen.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFF zu Recht da-
von abgesehen hat, seine rechtskräftige Verfügung vom 3. Dezember
2001 wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit oder einer nachträglich
veränderten Sachlage in Wiedererwägung zu ziehen. Es erübrigt sich
bei dieser Sachlage, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde nä-
her einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Ent-
scheid hinsichtlich des Fehlens von Wiedererwägungsgründen herbei-
zuführen. Gleichermassen ist auf weiter führende Erörterungen zu den
eingereichten Beweismitteln zu verzichten, weil absehbar ist, dass da-
raus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen wer-
den könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann fest-
zustellen, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 2. April 2004 zu Recht abgewiesen hat.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen, soweit sie
nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
7.
Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren mit Ausnahme
des vor Beurteilung gegenstandslos gewordenen Eventualbegehrens
betreffend den Sohn C._______ unterlegen, weshalb sie insoweit
kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall zeigt sich
aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführer
(auch) mit Bezug auf den Sohn C._______ mit ihrem
Eventualbegehren, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht durchgedrungen wären. Den Beschwerdeführern
sind demnach die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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7.2 Die den Beschwerdeführern zu überbindenden Verfahrenskosten
sind auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b VGKE). Diese sind mit dem am 17. Mai
2004 geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- zu verrechnen.
7.3 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons I._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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