B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-3337/2011
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic.iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie aus Y._______, Z._______, Tibet – reiste am 12. Juli 2010 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylge-
such stellte.
B.
Am 14. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin gleichenorts durch den
Dienst Flughafenverfahren des BFM zu ihrer Person sowie summarisch
zum Reiseweg und ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 21. Juli
2010 statt.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass sie seit
ihrer Geburt bis März 2009 in Tibet gelebt habe, korrekterweise
B._______ heisse und (…) geboren sei. Ihr Mann habe im Jahr 2008 in
X._______ an einer Demonstration teilgenommen und sei deshalb ver-
haftet worden. Im März 2009 sei auch sie nach X._______ gegangen, um
ihn zu suchen. Sie habe ihn jedoch nicht gefunden, woraufhin sie im Juni
2009 mit Hilfe von Schleppern nach Nepal gelangt sei, wo sie bis im Juli
2010 bei Verwandten gelebt habe. Schliesslich habe sie (im) Juli 2010
das Haus ihrer Tante in Nepal verlassen und sei via Indien mit Papieren
lautend auf den Namen A._______ in die Schweiz geflohen.
Zur Unterstützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
chinesische Identitätskarte, lautend auf den Namen (B._______ [phone-
tisch]), geboren (…), sowie ein indisches Identity Certificate (IC), lautend
auf A._______, geboren (…), zu den Akten.
C.
Am 16. September 2010 bat das BFM die Schweizerische Botschaft in
New Delhi (nachfolgend: Botschaft) um die Vornahme diverser Abklärun-
gen.
Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung wurden der Beschwerdeführerin
am 21. April 2011 zur Stellungnahme unterbreitet. Am 29. April 2011
reichte die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Bemerkungen ein.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 (Eröffnung am 7. Juni 2011) trat das BFM
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in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug an.
E.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 15. Juni 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
neuer Entscheidung, verbunden mit der Anweisung, auf das Asylgesuch
einzutreten. Weiter sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren oder
jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
Der Beschwerde wurden zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) beigelegt. Noch am gleichen Tag wurde eine Fürsorgebestäti-
gung nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde festgestellt, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzei-
tig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen
Auszug aus dem Einwohnerregister und ein Bestätigungsschreiben mit
Übersetzung zu den Akten.
H.
In der Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 nahm das BFM zu den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift Stellung und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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Seite 4
Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 lud das Gericht die Beschwerdeführerin
zur Replik ein.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Juli 2011 eine Replik ein, unter
Beilage einer Kopie ihres chinesischen Passes.
J.
Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur
Einreichung des Passdokuments im Original aufgefordert.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin frist-
gerecht ihren Pass ein.
K.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 wurde die Vorinstanz zur Duplik
eingeladen.
Am 8. Dezember 2011 äusserte sich die Vorinstanz aufforderungsgemäss
ein weiteres Mal zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
L.
Das Gericht bot der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2011 Gele-
genheit, sich zur Duplik zu äussern.
Am 21. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin eine diesbezügliche Stellungnahme sowie eine Kostennote zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit
welcher das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist. Werden solche Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demzufolge ist auf das Rechtsbe-
gehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, nicht einzutre-
ten.
1.4 In den übrigen Punkten ist die Beschwerde frist- und formgerecht ein-
gereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist in den übrigen Punkten einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach
Art. 34 Abs. 3 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels
keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person
enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder
die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG).
3.2 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerde-
führerin bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, ihre Personalien würden
A._______ lauten, geboren (…), Tochter des E._______ und der
F._______, was durch die eingereichte chinesische Identitätskarte belegt
sei. Entgegen diesen Ausführungen vermöge jedoch die Identitätskarte
die geltend gemachte Identität nicht zu belegen, da im Ausweis zwar der
(Vorname B._______ [phonetisch]), was dem tibetischen (Vornamen)
A._______ entsprechen könnte, figuriere und das von der Beschwerde-
führerin angegebene Geburtsdatum stimme, jedoch weder Hinweise auf
den (Nachnamen) A._______ noch auf den Namen (phonetische Be-
zeichnung) ersichtlich seien.
Demgegenüber ständen im indischen IC die Personalien A._______, ge-
boren (…) in W._______, Tibet, Tochter des E._______ und der
F._______, wohnhaft c/o V._______. In der Anhörung habe die Be-
schwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der BzP vorgebracht, ihr
richtiger Name laute B._______ und der Schlepper habe sie angewiesen,
ihren Namen mit A._______ anzugeben. Auf der Identitätskarte finde sich
jedoch auch kein Hinweis auf den (Nachnamen) B._______. Demnach
vermöge die eingereichte Identitätskarte die geltend gemachte Identität
nicht zu belegen. Die veranlassten Abklärungen der Botschaft hätten ge-
zeigt, dass das IC aufgrund der geltenden Regelungen und den vorzu-
weisenden Belegen ausgestellt worden sei. Diese Angaben hätten sowohl
das Tibet Bureau als auch das zuständige regionale Passbüro bestätigt.
Die Anwohner und Nachbarn der Wohnadresse gemäss IC (V._______)
hätten den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin bestätigt, ihren
aktuellen Aufenthaltsort aber nicht nennen können. Aus dem Registration
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Certificate gehe als letzter Aufenthaltsort U._______ hervor. Bewohner
von U._______ hätten die Beschwerdeführerin auf dem Foto erkannt,
aber Verwandte seien keine gefunden worden.
Gemäss Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in Indien als Flüchtling
registriert und könne daher mit einem Visum und ihrem IC problemlos
nach Indien zurückkehren. Gemäss der Vorinstanz habe sich die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten
und dort über einen geregelten Aufenthalt verfügt. Sie sei im Besitze ei-
nes Registration Certificate und eines von den indischen Behörden
rechtmässig ausgestellten und echten IC, das bis (…) 2019 gültig sei.
Dieses Dokument erlaube Exiltibetern, ins Ausland zu reisen und nach
Indien zurückzukehren. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über ein
geregeltes Aufenthaltsrecht in Indien und könne dorthin zurückkehren,
vorausgesetzt, dass sie über ein gültiges Visum verfüge.
Weiter sei zu bemerken, dass Indien zwar nicht Signatarstaat der Flücht-
lingskonvention von 1951 oder des Zusatzprotokolls von 1967 sei, jedoch
in den vergangenen Jahrzehnten Tibeter grosszügig aufgenommen und
ihnen den Zugang zu Arbeits- und Bildungsstrukturen verschafft habe.
Zudem würden Tibeter und Tibeterinnen seitens der indischen Behörden
weder schikaniert und mit einer Wegweisung bedroht noch seien Auswei-
sungen von Tibetern nach China bekannt. Selbst tibetische Staatsange-
hörige, welche sich nicht an die Aufforderung der indischen Behörden
gehalten hätten, politische Aktivitäten zu unterlassen, seien nicht nach
China weggewiesen worden. Somit liege ein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung vor. Die Beschwerdeführerin verfüge im Gegensatz zu zahlrei-
chen anderen Tibetern in Indien über ein Registration Certificate und ein
IC und damit über einen zusätzlichen Schutz durch eine behördliche Re-
gistrierung. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz wegzuweisen. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Indien sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten,
dass unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staats-
angehörige tibetischer Abstammung sei. Die Beschwerdeführerin heisse
in Wirklichkeit (B._______ [phonetisch]) und sei (…) geboren. (Phoneti-
sche Bezeichnungen) seien Vornamen und (phonetische Bezeichnung)
sei der Familienname. In ihrer Identitätskarte sei lediglich der erste Vor-
name (B._______ [phonetisch]) vermerkt, was aber üblich sei. Dem Do-
kument sei zudem zu entnehmen, dass es (…) 2002 ausgestellt worden
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sei und zehn Jahre lang gültig sei. Das IC, welches von der Beschwerde-
führerin ebenfalls eingereicht worden sei, sei vom Schlepper zum Zweck
der Indiendurchreise gefälscht worden, wofür sie eine grosse Summe ha-
be bezahlen müssen. Darüber hinaus sei sie von ihm auch angewiesen
worden, sich im Asylverfahren als A._______ auszugeben. Sie sei ledig-
lich eine Nacht in Indien gewesen, habe sich aber von Juni 2009 bis Juli
2010 in Nepal aufgehalten.
Die Personalien in den beiden Dokumenten (Name und Geburtsdatum)
seien unterschiedlich. Gemäss Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich
seien beide Dokumente echt und somit müsse der Schluss gezogen wer-
den, dass eines der Dokumente zwar gefälscht, nicht aber als Fälschung
zu erkennen sei. Ohne dies explizit zu behaupten, gehe die Vorinstanz
automatisch zuungunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass die
chinesische Identitätskarte gefälscht und somit das IC echt sei. Gemäss
einer Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe komme es oft vor,
dass falsche IC zum Zweck der Visumserteilung erworben und dafür die
indischen Behörden geschmiert würden. Auch wenn vorliegend vom BFM
einige Abklärungen betreffend das IC gemacht worden seien, sei klar,
dass der chinesischen Identitätskarte ein höherer Beweiswert zuzumes-
sen sei als dem indischen Dokument.
Mindestens aber hätte die Vorinstanz begründen müssen, weshalb sie
sich in der Entscheidfindung auf die Angaben des IC stütze und die echte
chinesische Identitätskarte gänzlich unberücksichtigt gelassen habe.
Ebenfalls hätte sich das Bundesamt dazu äussern müssen, weshalb es
nur Abklärungen mit Bezug auf das IC und nicht auch für die chinesische
Identitätskarte habe vornehmen lassen, zumal die Beschwerdeführerin
ausdrücklich angegeben habe, das indische IC sei gefälscht. Es sei zur
Echtheit des IC auch zu bemerken, dass allenfalls tatsächlich eine Frau
A._______, geboren (…), über ein Aufenthaltsrecht in Indien verfüge, es
sich bei dieser Person aber nicht um die Beschwerdeführerin handle. Aus
der für echt befundenen Identitätskarte gehe hervor, dass die Beschwer-
deführerin (…) geboren worden sei und (A._______ [phonetisch]) heisse.
Vom BFM sei auch nicht bestritten worden, dass es sich tatsächlich um
die Identitätskarte der Beschwerdeführerin handle. Im Sinne des Unter-
suchungsgrundsatzes seien die Behörden gehalten, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und nicht nur nach
Elementen zu suchen, welche gegen die Asylsuchende sprächen. Die
Vorinstanz sei ihren Pflichten im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes
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nicht nachgekommen und so müsse die angefochtene Verfügung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
Zudem habe die Vorinstanz nicht belegen können, dass die Beschwerde-
führerin in Indien über ein Aufenthaltsrecht verfüge und somit wieder
dorthin zurückgehen könne. Seit der Publizierung von EMARK 2006 Nr. 1
sei bekannt, dass die Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Ti-
betern, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest
vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG aus-
gehen würden. Es lägen in jedem Fall Nachfluchtgründe vor, welche nach
oder durch das Verlassen des Heimatlandes entstanden seien. Die aktu-
elle Rechtsprechung gehe auch davon aus, dass die chinesischen Be-
hörden allen Exil-Tibetern eine Dalai-Lama-freundliche Haltung unterstel-
len würden, so dass diese aufgrund der illegalen Ausreise mit einer mas-
siven Gefängnisstrafe zu rechnen hätten. Des Weiteren würde die Volks-
republik China die landesabwesenden TibeterInnen beobachten und der
langjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie das Einreichen eines Asylge-
suches werde vom chinesischen Staat in asylrelevanter Weise geahndet.
Darüber hinaus werde diesen TibeterInnen auch der verbotene Besuch
bei ihrem traditionellen und spirituellen Führer – dem Dalai Lama – vor-
geworfen. Die Vorinstanz versuche generell, die Beschwerdeführerin als
unglaubhaft hinzustellen, habe es aber unterlassen, in Abrede zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin China illegal verlassen habe. Die Angaben
der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise seien plausibel und
schlüssig und würden mit etlichen Berichten von Tibetern, welche die
Grenze bei S._______ überschritten hätten, übereinstimmen. Es erschei-
ne unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und der
allgemeinen Erfahrung als fast ausgeschlossen, dass sie China auf lega-
lem Wege verlassen habe. Sie erfülle aufgrund der illegalen Ausreise aus
China die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei das auf schnelle Erledigung ange-
legte Nichteintretensverfahren nur für klare Fälle vorgesehen, mithin auch
nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, was zu-
mindest aus der summarischen Begründung hervorgehen müsse. Das
vorliegende Asylverfahren habe beinahe ein Jahr gedauert und die Vorin-
stanz habe sich nicht zu einem offensichtlichen Fehlen der Flüchtlingsei-
genschaft geäussert, womit es sich hiermit nicht um einen klaren Fall
handle. Schon aufgrund dieser Gründe hätte die Vorinstanz auf das Asyl-
gesuch eintreten und einen materiellen Entscheid fällen müssen. Zudem
erfülle Indien die Anforderungen an einen sicheren Drittstatt nicht, dies
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Seite 10
schon allein deshalb, weil dieses Land nicht Signatarstaat der Flücht-
lingskonvention sei. Zudem anerkenne Indien das Recht auf Schutzsuche
von Asylsuchenden und Flüchtlingen nicht und verfüge auch über keine
ausformulierte Flüchtlingspolitik.
3.4 In der Vernehmlassung vom 4. Juli 2011 führte das Bundesamt aus,
dass die Kantonspolizei Zürich aufgrund ihrer Untersuchung festgestellt
habe, dass sowohl das von den indischen Behörden ausgestellte IC als
auch die chinesische Identitätskarte "keine objektiven Fälschungsmerk-
male" enthalten würden. Aufgrund der Abklärung vor Ort stehe fest, dass
es sich beim IC um ein echtes, rechtmässig ausgestelltes Dokument
handle. Da eine analoge Abklärung der Echtheit der chinesischen Identi-
tätskarte vor Ort nicht möglich sei, sei diese nicht veranlasst worden. Was
den eingereichten "Auszug aus dem Einwohnerregister" anbelange, so
könne dieser die geltend gemachte Identität nicht belegen, da es sich da-
bei um eine Kopie eines Teiles eines grösseren Dokumentes handle, aus
welchem der (Nachname, phonetische Bezeichnung) nicht hervorgehe.
Das Bestätigungsschreiben der Gemeinde T._______ enthalte die Anga-
be, dass die Beschwerdeführerin seit dem (…) 2008 in der Gemeinde
Z._______ gewohnt habe. Dies entspreche aber nicht ihrer Angabe, dort
geboren zu sein. Die nachgereichten Dokumente vermöchten somit die
Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zu belegen.
Schliesslich seien auch die von der Beschwerdeführerin in der Erstbefra-
gung und in der Anhörung gemachten Aussagen nicht geeignet, ihre Be-
hauptung zu stützen. So wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie,
falls sie tatsächlich aus Z._______ stammen würde, korrekte und umfas-
sende Angaben zu ihrer Wohnadresse – namentlich zur Provinz – ge-
macht hätte. Sie hätte sich insgesamt realistisch, den Tatsachen entspre-
chend und insbesondere so geäussert, dass aus ihren Aussagen eine
persönliche Betroffenheit hervorgegangen wäre. Den Protokollen mangle
es jedoch an diesen Realkennzeichen.
3.5 In der Replik vom 22. Juli 2011 bemerkte die Beschwerdeführerin,
dass das Bundesverwaltungsgericht schon ähnlich gelagerte und ver-
gleichbare Fälle zu beurteilen gehabt habe und diesen Fällen gemeinsam
gewesen sei, dass ein IC eingereicht worden sei, welches zur Rückkehr
nach Indien und zum dortigen Verbleib berechtigt habe. Während in die-
sen Fällen die Asylsuchenden selber behauptet hätten, das IC sei ge-
fälscht, hätten sich die Asylbehörden jeweils auf die Abklärungen der Bot-
schaft in Indien gestützt, welche das IC für echt und rechtmässig ausge-
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Seite 11
stellt befunden hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den
soeben erwähnten grundsätzlich dadurch, dass die Beschwerdeführerin
abgesehen vom IC zusätzlich ihre echte chinesische Identitätskarte ins
Recht gereicht habe, die andere Angaben zur Person als das IC enthalte
und ein starkes Beweismittel zur Untermauerung der Behauptung sei,
wonach das IC gefälscht sei. Betreffend die beiden vom Urkundenlabor
als echt befundenen Dokumente sei zu bemerken, dass eines dieser Do-
kumente derart gut gefälscht worden sei, dass allein aus diesem Grunde
schon weitere Abklärungen nötig gewesen wären. Die Vorinstanz habe
sich nie mit der Aussage der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt,
dass das Foto im IC gar nicht sie zeige. Die Abklärungen vor Ort hätten
sich im Wesentlich darauf beschränkt, das Foto im IC den Anwohnern
und Nachbarn in Indien zur Identifikation vorzulegen. Allenfalls sei eine
Person identifiziert worden, bei welcher es sich gar nicht um die Be-
schwerdeführerin handle. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht zur Aus-
sage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe geäussert, wonach es oft vor-
komme, dass falsche ICs durch Bestechung der indischen Behörden zum
Zweck der Visumserteilung erworben würden. Zudem sage das Abklä-
rungsresultat, wonach das bei den Akten liegende IC echt und rechtmäs-
sig ausgestellt worden sei, letztlich nichts darüber aus, ob es tatsächlich
der Beschwerdeführerin zugeordnet werden könne. Es sei nicht einmal
für nötig befunden worden, das Dokument von Amtes wegen übersetzen
zu lassen, was auch aus den beiden Protokollen hervorgehe. Zudem
könne neu eine Kopie des Reisepasses der Mandantin zu den Akten ge-
legt werden. Die darin enthaltenen Daten würden mit denjenigen in der
chinesischen Identitätskarte übereinstimmen.
Die Befragerin habe zudem zu Beginn der Anhörung festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin einen äusserst verschüchterten Eindruck auf sie ge-
macht habe. Zudem könne nicht in Abrede gestellt werden, dass es zu-
mindest in der Anhörung vom 21. Juli 2010 grössere Verständigungsprob-
leme gegeben habe, was aus etlichen Protokollnotizen hervorgehe. Bei-
spielsweise habe die Frage, wie die Verständigung in der Erstbefragung
gewesen sei, mehrfach wiederholt werden müssen. Die dementspre-
chend überflüssige Folgefrage, wie sie jetzt die Dolmetscherin verstehe,
habe die Beschwerdeführerin paradoxerweise mit "ich verstehe sie gut"
beantwortet. Somit dürfte unbestritten sein, dass die Verständigung an-
lässlich der Befragung ungenügend gewesen sei. Der mit der Vernehm-
lassung gemachte Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich nicht ge-
nügend korrekt und umfassend geäussert, laufe somit ins Leere. Unter
diesen Umständen könne auch nicht erwartet werden, dass die Aussagen
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der Beschwerdeführerin sehr ausführlich und detailliert ausfallen würden.
Zudem könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht behauptet wer-
den, der Beschwerdeführerin mangle es an persönlicher Betroffenheit,
zumal sie offenbar sehr verschüchtert gewirkt habe und bei jeder neuen
Frage aufgeschreckt sei und auch zu weinen begonnen habe.
3.6 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 führte
die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin anfänglich ihre (…)
2002 ausgestellte chinesische Identitätskarte eingereicht und betont ha-
be, dass das (…) 2009 ausgestellte IC – entgegen den Abklärungen –
nicht echt sei. Das nunmehr nachträglich eingereichte Original des chine-
sischen Reisepasses, welcher (…) 2002 ausgestellt worden sei, vermöge
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es sei durchaus vorstellbar,
dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat im Jahre 2002 auf legalem Weg
mit ihrem Pass und ihrer ID verlassen und sich nach Indien begeben ha-
be. Dort habe sie sich bei den zuständigen Behörden gemeldet und im
Jahr 2008 um Ausstellung eines indischen Reisepapieres ersucht. Ihr
chinesischer Pass sei (…) 2007 abgelaufen und somit hätten die indi-
schen Behörden gemäss ihrer üblichen Vorgehensweise ein IC ausge-
stellt, lautend auf (den Vorname) A._______, was der chinesischen Na-
menswidergabe (Vorname B._______ [phonetisch]) entspreche. Die Tat-
sache, dass in den chinesischen Dokumenten der (Nachname)
A._______ nicht aufgeführt sei, sei auf die Art der Erfassung von tibeti-
schen Namen durch die chinesischen Behörden zurückzuführen. Das im
IC aufgeführte Geburtsdatum würde sich zwar von dem in den chinesi-
schen Dokumenten genannten Datum unterscheiden, dennoch könne
aufgrund dieses Unterschiedes allein nicht auf eine Fälschung des IC ge-
schlossen werden. Die Erkenntnisse gestützt auf die Abklärungen der
Botschaft würden nur den Schluss zulassen, dass das IC echt sei und ei-
ner Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Indien nichts im Wege stehe.
3.7 In der Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin diesen Ausführun-
gen entgegen, dass sich das vorliegende Verfahren einzig um die Frage
drehe, ob die Beschwerdeführerin nach Indien zurückgeschickt werden
könne. Die Angaben in der Identitätskarte und im Reisepass würden ex-
akt übereinstimmen, diejenigen im IC aber diametral von diesen abwei-
chen. Name, Geburtsdatum und auch das Foto sowie sämtliche Angaben
in den Personalien würden nicht übereinstimmen. Obwohl diese Beweis-
lage klar sei, würde die Vorinstanz nach wie vor von der Echtheit des ein-
gereichten IC ausgehen und ihre gesamte Argumentation darauf abstüt-
zen.
D-3337/2011
Seite 13
Die Ausführungen des BFM seien dahingehend zu berichtigen, dass ge-
mäss den Akten die indischen Behörden das IC erst (…) 2009 und nicht
schon im Jahre 2008 (wie in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011
behauptet) ausgestellt hätten. Gehe man von der Mutmassung des BFM
aus, so sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nach dem
Ablaufdatum des Passes zwei Jahre hätte warten sollen und in der Folge
noch einmal ein ganzes Jahr, bis sie schliesslich im Juli 2010 ausgereist
sei. Abgesehen davon würde auch die Frage offen bleiben, weshalb die
Beschwerdeführerin Indien nicht innerhalb der Jahre 2002 bis 2007 ver-
lassen hätte, zumal ihr chinesischer Reisepass damals noch gültig gewe-
sen wäre.
Die Vorinstanz gehe unmissverständlich davon aus, dass das IC gestützt
auf den vorliegenden Pass ausgestellt worden sei. Es sei aber festzustel-
len, dass die Angaben unterschiedlicher nicht sein könnten. So würden
die Angaben lauten: (Vorname B._______ [phonetisch]), geboren (…)
versus A._______, geboren (…). Die Argumentation der Vorinstanz sei in
keiner Weise nachvollziehbar und entbehre zudem jeglicher Grundlage.
Für das Abweichen des Geburtsdatums habe selbst die Vorinstanz keine
Erklärung und sie habe nicht einmal versucht, diesen doch sehr wesentli-
chen Unterschied zu rechtfertigen. Die Vorinstanz sei zudem im ganzen
Verfahren nicht auf die Äusserung der Beschwerdeführerin eingegangen,
dass auf dem Bild im IC nicht ihr Foto verwendet worden sei. Daraus
könne nur der Schluss gezogen werden, dass das BFM entweder dersel-
ben Ansicht sei oder dies nicht überzeugend zu widerlegen vermöge. Es
stehe also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass das
fragliche IC nicht gemäss der Passvorlage der Beschwerdeführerin aus-
gestellt worden sei. Das BFM sei zum Schluss gekommen, dass das IC,
welches offensichtlich nicht die Angaben der Beschwerdeführerin und
auch nicht ihr Foto enthalte, echt sei. Hingegen habe es nicht belegen
können, dass das Foto auch der Beschwerdeführerin zugewiesen werden
könne. A._______ sei im Gegensatz zu (Vorname B._______ [phone-
tisch]) ein sehr geläufiger Name und es sei gut vorstellbar, dass der
Schlepper der Beschwerdeführerin für die Reise in die Schweiz ein tat-
sächlich echtes IC, lautend auf den häufig vorkommenden Namen
A._______, zur Verfügung gestellt habe.
Das BFM habe in anderen Fällen betont, dass nach der Einschätzung
des Tibet Office so gut wie ausgeschlossen werden könne, dass ein Tibe-
ter von den indischen Behörden durch falsche Angaben oder durch Ver-
mittlung durch eine Person ein IC erwerben könne. Nichtsdestotrotz lasse
D-3337/2011
Seite 14
es sich nicht anders erklären, wie die Beschwerdeführerin in den Besitz
eines IC mit gefälschten Angaben hätte kommen sollen. Es sei deshalb
aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorin-
stanz immer noch auf den Standpunkt stelle, dass das IC stärker zu ge-
wichten sei als die chinesische ID und der chinesische Reisepass der
Beschwerdeführerin. Beide würden mit Abstand die stärksten Beweismit-
tel darstellen, um die Identität einer Person zu belegen. Die Beschwerde-
führerin habe zudem nochmals versichert, sich nicht längere Zeit in Indien
aufgehalten zu haben und niemanden in Indien zu kennen. Insbesondere
würde sie sogar noch eher nach Tibet zurückkehren, als nach Indien zu-
rückgewiesen zu werden. Er (der Rechtsvertreter) habe zudem für diese
Mandatsbesprechung eine in der Schweiz sozialisierte Tibeterin beigezo-
gen, welche habe bestätigen können, dass das Tibetisch der Beschwer-
deführerin hinsichtlich der Wortwahl und Aussprache viel eher dem Tibe-
tisch-Tibetisch anstatt dem Indisch-Tibetisch zuzuordnen sei. Die Durch-
führung einer Sprach- und Herkunftsanalyse wäre wohl hilfreich gewesen,
zumal zu erwarten wäre, dass sich ein längerfristiger Indienaufenthalt auf
die Sprache und das Verhalten auswirken würde. Bei der vorliegenden
Aktenlage müsse aber fast mit Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin mit einem echten IC die Reise in die
Schweiz angetreten habe, welches aber nicht für sie, sondern für eine
andere Person ausgestellt worden sei. Die Version der Fluchtgeschichte
sei äusserst plausibel und einfach nachvollziehbar und die Vorinstanz ha-
be sich im ganzen Verfahren kein einziges Mal dazu geäussert, weshalb
sie diese Version ausschliesse.
4.
4.1 Das BFM stützte seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 34 Abs. 2
Bst. b AsylG. Im Zentrum des vorliegenden Falles steht somit die Frage,
ob die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat (Indien) zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat und wo im Einzelfall effektiver
Schutz vor einer Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Das BFM geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
indischen IC nach Indien zurückkehren könne, während sich die Be-
schwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass das IC gefälscht sei re-
spektive ihr nicht zugeordnet werden könne und sie mit diesem Doku-
ment daher nicht nach Indien zurückkehren könne. Zudem würden echte
chinesische Dokumente vorliegen, welche Beweismittel darstellen wür-
den, die gewichtiger seien, als das sich ebenfalls bei den Akten befinden-
de indische IC.
D-3337/2011
Seite 15
4.3 Im Asylverfahren sind die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen, wobei es der asylsuchenden Person obliegt,
die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Der gleiche
Beweismassstab hat im vorliegenden Fall zu gelten, so dass es zu klären
gilt, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubhaft darzulegen,
dass sie nicht nach Indien zurückkehren kann.
Bei der Beurteilung dieser Frage folgt das Gericht dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung. In diese Würdigung haben sämtliche vorliegen-
den Beweismittel einzufliessen. Gestützt auf diese Gesamtwürdigung hat
das Gericht schliesslich zu entscheiden, ob die von der Beschwerdefüh-
rerin vorgebrachten Umstände glaubhaft sind. Glaubhaftigkeit bedeutet –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen des Asylsuchenden. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.4 Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
glaubhaft darzulegen, dass sie nicht mit dem IC nach Indien zurückkeh-
ren kann.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie zum – nach ihrer Ansicht
– gefälschten IC gekommen sei, überzeugen nicht. So sind ihre Ausfüh-
rungen zu den Reisevorbereitungen wenig substantiiert ausgefallen. Es
fehlen namentlich konkrete Schilderungen darüber, wie sie die Schlepper
getroffen habe, wie diese sie nach einem Foto gefragt hätten, wie sie das
Lichtbild angefertigt habe und wie sie dieses schliesslich den Schleppern
übergeben habe. Zu erwarten gewesen wäre auch eine Aussage darüber,
dass den Schleppern – für eine solch gute Fälschung – ein sehr hoher
Geldbetrag zu entrichten gewesen sei. Die diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin beschränken sich nach zahlreichem Nachfragen ein-
zig darauf, dass sie dem Schlepper das Foto 25 Tage vor ihrer Ausreise
aus Indien abgegeben habe (act. A14/14 S. 3). Im weiteren Verlauf der
Befragung erschöpft sich die Schilderung der Ausreise dahingehend,
dass eines Tages Helfer gekommen seien, welche sie mitgenommen hät-
ten und ihr dann in Indien das IC gegeben hätten (Ebd. F66 S. 11). In die-
sem Zusammenhang ist unverständlich, wieso die Schlepper die Be-
schwerdeführerin illegal über die indisch-nepalesische Grenze geschleust
D-3337/2011
Seite 16
und ihr erst in Indien das perfekt gefälschte IC gegeben haben sollen,
zumal dieses Dokument gerade für die Einreise nach Indien vorzüglich
geeignet gewesen wäre. Ebenso wenig nachvollziehen lässt sich der
Umstand, wieso die Schlepper das perfekt gefälschte IC nicht hätten zu-
rückerhalten wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin
spricht ferner der plötzlich aufgetauchte chinesische Pass, der erst auf
Beschwerdeebene am 22. Juli 2011 kommentarlos eingereicht wurde,
nachdem sie in den Befragungen noch zu Protokoll gab, nur die chinesi-
sche Identitätskarte und sonst keine amtlichen Dokumente zu besitzen
(act. A3/28 Ziff. 14 S. 12). Zu den chinesischen Papieren ist am Rande
noch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe die
chinesische Identitätskarte anlässlich ihrer Reise nach X._______ im Jah-
re 2009 ausstellen lassen (act. A3/28 Ziff. 13.2 S. 10), wohingegen die ID
als Ausstellungsdatum den 31. Mai 2002 nennt.
Der Einwand, das Foto im IC zeige nicht die Beschwerdeführerin, vermag
nicht zu überzeugen. Wie bereits ausgeführt, vermochte die Beschwerde-
führerin nicht zu erklären, wie das – gemäss ihren eigenen Aussagen –
echte Bild für das Visum in das IC gelangt sei. Andererseits erscheint es
bei einem Bildvergleich auch nicht offensichtlich, dass sämtliche Bilder
nicht immer dieselbe Person zeigen sollen.
Schliesslich sprechen die Abklärungsergebnisse der Botschaft gegen die
Vorbringen der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der Bestätigung des
Büros des Dalai Lama, das IC gestützt auf Originaldokumente ausgestellt
zu haben, erscheint das Vorbringen, durch einen Schlepper an das Do-
kument gelangt zu sein, wenig glaubhaft. Ferner werden im indischen IC
die Namen der Eltern in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in der BzP (act. A3/28 Ziff. 12 S. 6) als E._______ (Va-
ter) und F._______ (Mutter) angegeben. Der Einwand, die Abklärungen
am Wohnort seien mit dem falschen Foto gemacht worden, ist unzutref-
fend. Das BFM wies im Rahmen der Botschaftsanfrage explizit drauf hin,
dass das Visumsfoto die Person zeige, auf welche sich die Abklärungen
zu beziehen hätten. In der Anlage der Botschaftsanfrage befand sich zu-
dem das Lichtbild, welches in der Schweiz angefertigt wurde und in der
Anfrage als "Foto der Gesuchstellerin" bezeichnet wurde, so dass davon
auszugehen ist, dass für die Abklärungen in Indien dieses Foto verwendet
wurde, und darin als "photograph of the asylum seeker" respektive als
"the photograph sent by the BFM along with the documents" bezeichnet
wurde. Somit ist der Einwand in der Replik, es sei ein Foto für die Abklä-
D-3337/2011
Seite 17
rungen verwendet worden, das angeblich nicht die Beschwerdeführerin
zeige, unbegründet.
An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass der Vorwurf, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt, an der Sa-
che vorbeigeht. Die umfangreichen und transparenten Abklärungen, wel-
che das BFM in diesem Verfahren vorgenommen hat, sind in keiner Wei-
se zu bemängeln, so dass der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entschei-
dung abzulehnen ist.
Aus den am 24. Juni 2011 eingereichten Dokumenten (Wohnsitzbestäti-
gung und Auszug aus dem Einwohnerregister) lässt sich ebenfalls nichts
Entscheidendes zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten, wobei hier
auf die zutreffende Argumentation des BFM verwiesen werden kann, dass
die Dokumente einerseits unvollständig sind und andererseits inhaltlich
mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Widerspruch stehen.
Schliesslich lässt sich der Umstand, dass echte chinesische Papiere vor-
liegen, mit den indischen Flüchtlingspapieren ohne Weiteres vereinbaren.
Auch das indische IC geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Ti-
bet geboren ist, und dass sie dort – bevor sie nach Indien gekommen ist
– chinesische Papiere besessen hat. Die chinesischen Ausweisschriften
sind auf den (Vornamen B._______ [phonetisch]) ausgestellt, was, wie
bereits von der Vorinstanz ausgeführt, dem im IC aufgeführten (Vorna-
men) A._______ entsprechen könnte. Die unterschiedlichen Geburtsda-
ten lassen sich damit erklären, dass die Beschwerdeführerin bei der Re-
gistrierung in Indien wohl angegeben hat, keine chinesischen Ausweis-
schriften zu besitzen, da auch aus dem Bericht der Botschaftsabklärung
explizit hervorgeht, dass das IC nicht aufgrund eines chinesischen Pas-
ses ausgestellt wurde.
4.5 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sich das
indische IC nicht auf ihre Person bezieht. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten hat und ein
auf ihre Person ausgestelltes IC besitzt.
4.6 Für die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG ist in allen Fällen
erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung in den Drittstaat auch tat-
D-3337/2011
Seite 18
sächlich stattfinden kann. Diese Frage ist materiell im erstinstanzlichen
Nichteintretensverfahren zu prüfen und nicht erst im Wegweisungspunkt
oder gar durch die Vollzugsbehörden (vgl. SFH [Hrsg.], Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 139).
Aufgrund des IC ist es der Beschwerdeführerin möglich, nach Indien zu-
rückzukehren (vgl. SFH, FLORIAN BLUMER, Indien: Rückkehr von Tibete-
rInnen nach Indien, Oktober 2004 S. 3; sowie die Ergebnisse der Bot-
schaftsanfrage). Folglich steht fest, dass die Beschwerdeführerin über ei-
nen geregelten Aufenthalt in Indien verfügt und dorthin zurückkehren
kann, mithin der Wegweisungsvollzug nach Indien möglich ist (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3871/2012 vom 26. November 2012
E. 5.4.2).
5.
5.1 Weiter sieht Art. 34 Abs. 3 AsylG drei Ausnahmen zum Nichteintreten
vor. Liegt eine dieser Ausnahmen vor, hat eine materielle Prüfung des
Gesuchs im ordentlichen Verfahren zu erfolgen.
5.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG findet Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG
keine Anwendung, wenn Personen, zu denen der Asylsuchende eine en-
ge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben. Die
Beschwerdeführerin berief sich zu Recht nicht auf diese Ausnahmeklau-
sel, nachdem sie in der Schweiz weder über nahe Angehörige noch über
Bekannte, zu denen sie eine enge Beziehung pflegt, verfügt.
5.3 Im vorliegenden Fall ist die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG näher zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung, ist auf ein
Asylgesuch einzutreten, wenn die betreffende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Eine Würdigung der Vorfluchtgründe kann
in casu offenbleiben, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise
aus der Volksrepublik China die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich er-
füllt. In seinem Grundsatzurteil BVGE 2009/29 führte das Bundesverwal-
tungsgericht in Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 1 entwickelten
Rechtsprechung aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende ti-
betischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandauf-
enthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-
religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit
Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE
2009/29 E. 6.5. S.383). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
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Seite 19
führerin China illegal verlassen hat und sich in Indien niederliess, so dass
sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt.
5.4 Gemäss BVGE 2010/56 findet die Ausnahmeregelung in Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG keine Anwendung, wenn der asylsuchenden Person
bereits vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als ver-
folgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt wurde. Diese Rechtspre-
chung kann auf die Situation tibetischer Flüchtlinge in Indien analog an-
gewendet werden. Von einem effektiven Schutz ist dann auszugehen,
wenn die betreffende Person über einen rechtlichen Status verfügt, wel-
cher ihr Schutz vor einer Rückschaffung in den Verfolgerstaat bietet. Im
Jahre 2007 bestätigte der indische Supreme Court seine Recht-
sprechung, dass die indische Verfassung für Flüchtlinge das Prinzip des
Non-Refoulement garantiere (vgl. United Kingdom: Home Office, Country
of Origin Information Report – India vom 30. März 2012 § 31.03). Der ef-
fektive Schutz vor einer Rückschaffung wird auch in diversen aktuellen
Länderberichten bestätigt. Diese halten fest, dass Indien – obwohl nicht
Signatarstaat der Flüchtlingskonvention – Flüchtlingen und insbesondere
TibeterInnen effektiven Schutz vor einer Rückschaffung in Verfolgerstaa-
ten bietet (vgl. United States Department of State, 2011 Country Reports
on Human Rights Practices – India vom 24. Mai 2012; Australian Gov-
ernment Refugee Review Tribunal "Country Advice Nepal – Nepal –
NPL36609 – Tibetans – Citizenship – False documents – Passports –
Chinese citizenship – Right of entry – Residence – India" vom 14. Mai
2010; SFH, FLORIAN BLUMER, a.a.O. S. 2). Die Beschwerdeführerin ver-
fügt aufgrund ihres IC somit über einen rechtlichen Status, welcher ihr ef-
fektiven Schutz gemäss BVGE 2010/56 gewährt. Die Ausschlussklausel
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG kommt im vorliegenden Fall mithin nicht
zum Tragen. Aufgrund derselben Überlegungen ist vorliegend im Übrigen
auch die Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG zu verneinen.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-3337/2011
Seite 20
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Im Vollzugspunkt ist vorab festzuhalten, dass im vorliegenden Verfah-
ren lediglich ein Vollzug der Wegweisung nach Indien in Frage steht. Ein
Wegweisungsvollzug nach China, in den Heimatstaat der Beschwerde-
führerin, ist demgegenüber ausgeschlossen. Von diesen Umständen geht
gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auch das BFM
aus; indessen ist im Verfügungsdispositiv ein entsprechender Hinweis un-
terblieben. Um jegliche Missverständnisse auszuschliessen, ist daher im
vorliegenden Urteilsdispositiv die entsprechende Klarstellung ausdrück-
lich aufzunehmen.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-3337/2011
Seite 21
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 Dass der Beschwerdeführerin in Indien ein effektiver Refoulement-
schutz zur Verfügung steht und nicht befürchtet werden muss, sie könnte
von Indien nach China rückgeschoben werden, ist bereits im Rahmen der
Prüfung der Nichteintretensvoraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. b
AsylG bejaht worden (vgl. oben, E. 5.4). Sodann ergeben sich weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunk-
te dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Indien
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Wegweisungsvollzug nach Indien kann als zumutbar gelten, nach-
dem keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführe-
rin dort im Sinne dieser Bestimmung konkret gefährdet sein könnte.
Ebenso finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine allfällige medizi-
nische Notlage der Beschwerdeführerin, wobei diesbezüglich noch an-
zumerken ist, dass tibetische Flüchtlinge in Indien ohnehin Zugang zum
Gesundheitswesen haben (vgl. United Kingdom: Home Office, a.a.O.
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Seite 22
§ 31.06). Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden (vgl. E. III Ziff. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Wie bereits in Erwägung 4.6 dargelegt, gehört schliesslich auch die
Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat bereits
zur Tatbestandsvoraussetzung, um den entsprechenden Nichteintretens-
tatbestand zur Anwendung zu bringen, und es darf vorliegend davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die legale Rückkehr
nach Indien möglich ist.
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Juni 2011 gutgeheissen, so dass im vorliegen-
den Verfahren keine Kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Wegweisungsvollzug hat nach Indien zu erfolgen. Ein Wegweisungs-
vollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: