B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3338/2015
thc/kna/shk
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich China [Volksrepublik]),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
D-3338/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimat-
staat am 30. September 2012 und reiste über Nepal, wo sie zirka sechs
Wochen geblieben sei, und weitere ihr unbekannte Länder am 1. Dezem-
ber 2012 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte sie ein Asylgesuch ein.
Am 10. Dezember 2012 wurde sie summarisch befragt und am 24. April
2014 einlässlich angehört.
Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie,
verfüge aber über keine Chinesischkenntnisse. Sie stamme aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise D._______, Kreis
E._______, Bezirk F._______, Provinz G._______ und habe dort von Ge-
burt bis zur Ausreise mit ihrem Mann, seiner Tochter und dem gemeinsa-
men Sohn gelebt. Sie habe in der Landwirtschaft gearbeitet; die Schule
habe sie nicht besucht.
Zu ihren Asylgründen machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich
am 26. August 2012 während einer Versammlung in ihrem Dorf gegen Vor-
haben der chinesischen Regierung erhoben. Den Bewohnerinnen und Be-
wohnern sei gesagt worden, sie müssten umziehen, da ein Elektrizitäts-
werk gebaut werde und Grabungen in der Region stattfänden. Auf ihrem
Grundstück sei eine Schule geplant worden. Sie habe aber vermutet, es
solle auf ihrem Feld eine Militärkaserne gebaut werden. Sie habe sich an
der Versammlung erhoben und gesagt, sie werde ihr Land nicht verlassen,
sie habe es von ihren Eltern erhalten und werde dieses nicht aufgeben. Die
Behördenmitglieder hätten dann gemeint, sie sei der chinesischen Verwal-
tung bereits früher negativ aufgefallen, als sie Dalai Lama-Bilder aufgestellt
habe, obwohl dies verboten worden sei. Ihr verstorbener Mann habe früher
gegen die chinesische Besetzung Tibets demonstriert, worauf er ins Ge-
fängnis gebracht worden und dort nach 24 Jahren verstorben sei. Nach-
dem sie sich an der Versammlung geäussert habe, hätten sich auch die
anderen Tibeter erhoben und gesagt, sie seien der gleichen Meinung. Po-
lizisten hätten sie dann in Handschellen gelegt und für sechs Tage im Ge-
fängnis in H._______ inhaftiert. In Haft habe man sie auch geschlagen.
Den anderen Tibetern sei gesagt worden, sie hätten sieben Tage Zeit, um
in das Projekt einzuwilligen, ansonsten würden sie inhaftiert werden. Am
siebten Tag sei sie aus dem Gefängnis zur zweiten Sitzung gebracht wor-
den, wo sie sich per Unterschrift und mit Abgabe ihres Fingerabdrucks
habe mit dem Projekt einverstanden erklären müssen. Am selben Abend
D-3338/2015
Seite 3
habe sie zu Hause mit Hilfe einer Freundin protibetische Plakate angefer-
tigt. Die Freundin hätte die Plakate in chinesischer Schrift verfasst und sie
selbst in Tibetisch. Es seien einige Plakate gewesen. Um zirka ein Uhr
nachts sei sie dann der Strasse entlang gegangen und nach etwa 15 Mi-
nuten beim Schulhaus angekommen, wo sie die Plakate aufgeklebt habe.
Plötzlich habe ihr jemand mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet.
Sie habe die Person nicht richtig erkennen können. Sie glaube aber, eine
Soldatenuniform erkannt zu haben. Sie habe die restlichen Plakate liegen
lassen und sei geflohen. Der Wachmann sei andere Wachmänner holen
gegangen, diese seien ihr hinterhergerannt. Sie habe sich versteckt und
sei dann Richtung Fluss geflohen. Die Wachmänner hätten nicht gesehen,
dass sie von der Strasse abgebogen sei. Später sei sie auf die Strasse und
Richtung Brücke und von dort aus den Berg I._______ hinaufgegangen,
wo sie die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei sie nach J._______
gelaufen und schliesslich illegal ausgereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine chinesische Identitätskarte
und medizinische Dokumente aus der Schweiz zu den Akten.
B.
Am 27. März 2014 gab das SEM eine Ausweisprüfung der chinesischen
Identitätskarte der Beschwerdeführerin in Auftrag. Diese ergab, dass keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten.
C.
Im Auftrag des SEM wurde am 30. Dezember 2014 mittels eines Telefon-
interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) mit der
Beschwerdeführerin durchgeführt. Der Sachverständige kam in seinem
landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom
13. März 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht
im angegebenen geografischen Umfeld gelebt haben könne. Sie verfüge
nicht über die erforderlichen Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Be-
reich; diese entsprächen insbesondere nicht dem, was man von einer ein-
heimischen Person mit dem vorgeblichen Alter, sozialen, ethnischen und
Tätigkeitshintergrund erwarten könne. Zudem würde sie eine Spielart der
exiltibetischen Koine sprechen. Es seien zwar Einflüsse des E._______-
Tibetisch vorhanden, diese könnten aber auf einen familiären Hintergrund,
auf einen Aufenthalt in Tibet in früher Jugend oder auf einen Kontakt mit
K._______-Tibetern im Ausland zurückzuführen sein. Sie verfüge über
keine Chinesischkenntnisse und würde lediglich zwei chinesische
D-3338/2015
Seite 4
Lehnwörter benutzen. Dahingegen bediene sie sich einigen Hindi-Wörtern,
die in Tibet weder benutzt werden noch anderweitig bekannt seien.
D.
Am 17. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in schriftli-
cher Form das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Lingua-Ana-
lyse.
E.
Die Beschwerdeführerin nahm am 26. März 2015 dazu Stellung und
machte geltend, es sei zu Verständigungsproblemen bei der Lingua-Ana-
lyse gekommen und sie habe um Wiederholung des Telefoninterviews ge-
beten. Dem sei nicht stattgegeben worden. Zudem sei im Interview auch
der Dorfname falsch festgehalten worden, so habe sie jedes Mal gesagt,
sie stamme aus L._______. Erschwerend komme hinzu, dass sie nie die
Schule besucht habe und Analphabetin sei. Sie wisse zum Beispiel nicht,
wie lange ihr Personalausweis aus China gültig sei, da sie es nicht lesen
könne. Da sie nie mit Chinesen zu tun gehabt habe, verstehe sie auch kein
Chinesisch. Auch bei ihren Befragungen habe es Sprachschwierigkeiten
gegeben, da sie die Dolmetscher vom Dialekt her nicht genau verstanden
habe. Der Dolmetscher selbst habe ihr gesagt, dass er sie nur schwer ver-
stehen könne. Zur Ausstellung ihres chinesischen Ausweises machte sie
geltend, ihr Ehemann habe Bilder gemacht und diese an den zuständigen
Ort gesandt, wo der Ausweis ausgestellt worden sei. Ihr Dorf sei sehr ab-
gelegen, weshalb es dort keinen Einkaufsladen gebe und ihr Ehemann die
Einkäufe ausserhalb erledigt habe. Es gebe verschiedene Leute aus ihrem
Heimatdorf in der Schweiz, diese könnten belegen, dass sie dort gelebt
habe. Sie sei gerne bereit, diese Angaben einzureichen.
Mit der Stellungnahme zusammen reichte sie ein Foto ihrer Familie und
eines ihres Heimatdorfs ein.
F.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am 23. April 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der
Volksrepublik China an.
G.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
D-3338/2015
Seite 5
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht
ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Be-
schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und es wurde kein Kostenvorschuss er-
hoben. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
17. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
J.
Mit Schreiben ans SEM (Eingang Vorinstanz 14. Dezember 2015) reichte
die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Familienbüchleins sowie eine Ko-
pie ihres Ausweises für Asylsuchende ein. Das SEM überwies diese Ein-
gabe am 17. Dezember 2015 dem Bundesverwaltungsgericht.
K.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (Poststempel) erkundigte sich die Be-
schwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und machte geltend, sie
habe ihre Identitätskarte, Fotos der Familie, ihres Dorfes und Kopien ihres
Familienbüchleins eingereicht. Sie habe zudem ihre Vorbringen glaubhaft
dargelegt. Sie wisse nicht, wie sie anderweitig ihre Herkunft aus Tibet be-
weisen solle. Für sie als ältere Frau sei das Warten unerträglich. Zudem
leide sie an wiederkehrenden gesundheitlichen Beschwerden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Abklärung der Gesundheits-
situation und gleichzeitige Entbindung vom Arztgeheimnis des Amts für
Migration des Kantons M._______ vom 8. Juni 2016 ein. Darin wird die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (eine […] und […]) und
der behandelnde Arzt festgehalten.
D-3338/2015
Seite 6
L.
Mit Schreiben vom 28. September 2016 machte die Beschwerdeführerin
geltend, ihr Lebenszustand habe sich aufgrund des negativen Entscheids
der Vorinstanz stark verschlechtert und ihre Psyche sei angeschlagen. Sie
möchte sich in der Schweiz integrieren, einen Deutschkurs besuchen und
Sozialarbeit leisten. Dies sei aber aktuell nicht möglich, sie habe keinerlei
Beschäftigungsprogramm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3338/2015
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM im
Wesentlichen aus, die gemachten Angaben der Beschwerdeführerin lies-
sen Zweifel an ihrer Herkunft entstehen, weshalb ein Telefoninterview zur
Erstellung eines landeskundlichen und linguistischen Gutachtens durchge-
führt worden sei. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die Sozialisie-
rung der Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. So habe
die Beschwerdeführerin äusserst unpräzise und teils inkorrekte Angaben
zu ihrer angeblichen Herkunftsregion gemacht. Sie habe den Namen ihres
Heimatdorfes in einer in ihrer angegebenen Herkunftsregion unüblichen Art
ausgesprochen. Überdies habe sie die entsprechende Gemeinde sowohl
als C._______ als auch als D._______ bezeichnet. Es könne aber weder
eine Gemeinde namens C._______ noch eine namens D._______ lokali-
siert werden. Zudem habe sie die Verwaltungseinheiten gewisser Ortschaf-
ten durcheinander gebracht und habe nur eine einzige weitere Gemeinde
in ihrer Herkunftsregion aufzuzählen vermocht. Die Erläuterungen zur
Landwirtschaft seien ebenso oberflächlich ausgefallen. Von einer Bäuerin,
wie sie es sei, seien genauere Auskünfte zu Aussaat und Ernte zu erwarten
D-3338/2015
Seite 8
gewesen. Weiter habe sie in ihren Schilderungen nicht die in Tibet ge-
bräuchliche Massangabe für Flächeneinheiten verwendet. Die Aussagen
zu den Früchten ihrer Heimatregion seien plausibel gewesen, die Angaben
zum Einkauf jedoch nicht überzeugend. So erstaune, dass sie keinerlei
Preisangaben habe machen können und sie nie Einkäufe getätigt habe.
Angaben zum tibetischen Schulwesen und der sich im Umkreis befinden-
den Schulen seien vage oder teilweise tatsachenwidrig ausgefallen. Insge-
samt hätten die landesspezifischen Kenntnisse nicht jenen entsprochen,
welche von einer einheimischen Person mit dem vorgeblichen Alter sowie
dem geltend gemachten sozialen, ethnischen und beruflichen Hintergrund
zu erwarten gewesen wären. Der linguistische Teil der Auswertung habe
ausserdem ergeben, dass ihre Sprechweise zwar Einflüsse des
E._______-Tibetisch beziehungsweise K._______-Tibetisch aufweise, sie
jedoch nicht den E._______-Dialekt, sondern eine Spielart der exiltibeti-
schen Koine spreche. So sei in ihrer Redensart eine Vielzahl von exiltibe-
tischen Merkmalen festzustellen – wie mehrere Hindi-Wörter –, deren Kon-
sistenz sich durch einen zwei- bis dreijährigen Aufenthalt ausserhalb der
Heimat nicht erklären liessen. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin
abgesehen von einigen chinesischen Lehnwörtern über keine Chinesisch-
kenntnisse, was aufgrund der vorgebrachten Lebensumstände nicht nach-
vollziehbar sei. Auch ihre diesbezügliche Stellungnahme vermöge an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Zu den geltend gemachten sprachli-
chen Verständigungsproblemen während den Befragungen sei festzuhal-
ten, dass ihr im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit gegeben
worden sei, die Protokolle auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren. Die Aus-
sagen seien von ihr mit ihrer Unterschrift bestätigt worden. Das Gutachten
des Experten, der das Telefoninterview durchgeführt habe, weise ebenfalls
auf keinerlei Verständigungsschwierigkeiten hin. Eher sei ersichtlich ge-
worden, dass die Verständigung sehr gut geklappt habe. Die eingereichten
Bilder würden des Weiteren nicht dem Beweis dienen, dass sie im ange-
gebenen Heimatort gelebt habe, da sie sich geografisch nicht zuordnen
lassen würden. Zudem sei beim Vergleich des Telefoninterviews mit den
Aussagen in den Befragungen aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin
ihre Herkunftsgemeinde in der Befragung noch nicht genannt und in der
Anhörung einen anderen Herkunftskreis genannt habe. Damit würde der
Verdacht vorliegen, die geografischen Aussagen seien im Nachhinein er-
lernt worden. Ausserdem seien die Aussagen zu den Identitätspapieren
nicht plausibel, ausweichend und wiederholend. So habe sie an der Befra-
gung gesagt, ihr Ehemann habe die Identitätskarte für sie in H._______
ausstellen lassen, während sie sich in der Anhörung nicht mehr an die ge-
D-3338/2015
Seite 9
nauen Umstände habe erinnern können. Das von ihr sehr einfach geschil-
derte Beantragungsprozedere, bei dem sie keine aktive Rolle gespielt
habe, entspräche zudem nicht der landesüblichen Handhabung. Diese Ein-
schätzung sei auch in der Lingua-Analyse geteilt worden. Die eingereichte
chinesische Identitätskarte stelle aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale
keinen strikten Beweis für die geltend gemachte Herkunft dar. Die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen würden auch die Ungereimtheiten in der
Asylbegründung der Beschwerdeführerin erklären. Es fehle dem Vorfall
aufgrund der Bilder des Dalai Lama bereits an genügender Intensität und
es bestünden mehrere Widersprüche. So werde in der Befragung von zwei
Bezirksvorstehern, einem Gemeindevorsteher sowie einem Vorsteher der
Region gesprochen, welche die Sitzung in chinesischer und tibetischer
Sprache geführt hätten. In der Anhörung sei nur noch von einem Bezirks-
vorsteher, einem Gemeindevorsteher sowie einem Vorsteher der Region
die Rede gewesen und die Sitzung sei auf Tibetisch abgehalten worden.
Zum konkreten Ablauf der Sitzung seien ihre Erläuterungen oftmals wie-
derholend gewesen. Zudem habe sie durch abschweifende Schilderungen
vom Wesentlichen abzulenken versucht. Hinsichtlich der Plakataktion sei
aufgefallen, dass sie in der Anhörung nicht mehr zu benennen vermocht
habe, wie viele Plakate sie angefertigt habe. Auch zur Schilderung der Be-
gegnung mit den Polizisten und der Flucht vor diesen habe die Beschwer-
deführerin ungenaue Angaben gemacht. So habe sie einerseits ausgeführt,
man habe ihr plötzlich mit einer Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet, an-
dererseits habe sie den Beamten bereits vorher gesehen und erst als er
bei ihr gewesen sei, habe er ihr ins Gesicht geleuchtet. Zweifelhaft sei,
dass sie dennoch habe fliehen können und sie die restlichen Plakate wäh-
renddessen verteilt habe. Die seitens der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Vorbringen vermöchten deshalb den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Hauptsozialisierung in der Volks-
republik China sowie ihre Asylgründe darzulegen, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe und nicht in der Volksrepublik China. Da sie jedoch
keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in ei-
nem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin – nach ausführli-
cher Schilderung des bereits geltend gemachten Sachverhalts – im We-
D-3338/2015
Seite 10
sentlichen geltend, sie teile die Einschätzung des SEM bezüglich der va-
gen oder teilweise falschen Aussagen zur Geografie, Landwirtschaft und
zum Schulwesen ihres Heimatortes nicht und das Gericht solle die Glaub-
würdigkeit der Lingua-Analyse überprüfen. Das Gericht solle berücksichti-
gen, dass sie nie die Schule besucht habe und die Aussagen, die für ihre
Glaubhaftigkeit sprechen, angemessen berücksichtigen. Das Gericht
werde gebeten, die Ausführungen des Lingua-Experten zu ihrem Dialekt
zu prüfen und dabei zu beachten, dass sie sich seit ihrer Ausreise in Ge-
sellschaft von Tibetern befunden habe, die an unterschiedlichen Orten ge-
lebt hätten. Die zwei eingereichten Bilder seien ebenfalls als Elemente für
die Glaubhaftigkeit zu werten. Kleinere Widersprüche zwischen Befragung,
Anhörung und Lingua-Analyse seien im Gesamtkontext nicht gravierend,
wobei zu berücksichtigen sei, dass sich die Befragungen auf zwei Jahre
erstreckt haben. So habe sie insbesondere glaubhafte und realitätsbezo-
gene Aussagen zu den geografischen Gegebenheiten, zur administrativen
Gliederung, zum alltäglichen Leben sowie zu ihren Asylvorbringen und
Flucht gemacht, wobei sie auf die Protokolle verweise. Es sei deshalb nicht
realistisch, anzunehmen, sie habe sämtliche Begebenheiten erfunden und
sei stattdessen in einem anderen Land aufgewachsen. Das SEM halte die
Identitätskarte nicht für eine Fälschung, weshalb sie als Beweis zu erach-
ten sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Identitätskarten für das gesamte
Dorf in einem gemeinsamen Prozess ausgestellt würden. Möglicherweise
hätten die chinesischen Behörden ein besonderes Interesse daran, dass
alle Dorfbewohner, die enteignet werden sollten, im Besitz einer Identitäts-
karte seien. Der Vorfall mit dem Bild des Dalai Lama stehe im Zusammen-
hang mit den Ereignissen bei den Sitzungen, auch wenn er für sich alleine
genommen nicht besonders bedeutend scheine. Im Gesamtkontext seien
die Widersprüche nicht gravierend und müssten den vielen Detailaussagen
und Realkennzeichen gegenübergestellt werden. Sie sei mehrfach mit den
chinesischen Behörden in Konflikt geraten, in Haft genommen und miss-
handelt worden. Im Falle einer Rückkehr nach China würden ihr Haft und
Misshandlungen drohen. Selbst wenn die Konflikte mit den chinesischen
Behörden nicht geglaubt würden, müsse davon ausgegangen werden,
dass sie China illegal verlassen habe.
4.3 In ihrem Schreiben vom 11. Juli 2016 machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe ihre chinesische Identitätskarte abge-
geben und nach dem abgelehnten Asylgesuch ein Foto ihrer Familie sowie
ihres Heimatdorfes B._______ eingereicht. Später habe sie über Umwege
ein Foto einer Seite aus ihrem Familienbüchlein erhalten, welches sie
ebenfalls eingereicht habe. Das Familienbüchlein sei in Tibet, da es ihre
D-3338/2015
Seite 11
Familie selbst brauche. Auf dem Foto seien aber alle ihre Angaben. Ihre im
Verfahren gemachten Angaben würden alle der Wahrheit entsprechen. Das
SEM beharre auf kleinen Widersprüchen und Ungereimtheiten, welche im
Gegensatz zu den eingereichten Dokumenten aus Tibet und den ausführ-
lichen Erzählungen nicht gravierend seien. Sie habe zudem wiederkeh-
rende gesundheitliche Beschwerden, insbesondere (…), die nicht mehr be-
handelt würden. Sie sei sehr dankbar, dass sie eine (Operation) habe ma-
chen dürfen. Sie habe nun aber niemanden mehr, dem sie sich anvertrauen
könne und der ihr helfen würde. Die anderen Heimbewohnerinnen würden
sie zudem belästigen und ihr verbieten wollen, ihre tibetischen Gebete auf-
zusagen. Abschliessend wisse sie nicht, wie sie ihre Identität und Ge-
schichte anders beweisen solle.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3).
D-3338/2015
Seite 12
5.2
5.2.1 In Bezug auf die mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sie die geschilderten Vor-
gänge bezüglich der Versammlung im Dorf respektive der Vorhaben der
chinesischen Behörden insbesondere in der freien Erzählung ausführlich,
detailliert, chronologisch stimmig und mittels Realkennzeichen substanzi-
iert dargestellt hat (vgl. act.SEM A19/22 F66 und F73). Die Ausführungen
waren grösstenteils stimmig und ihre persönliche Betroffenheit in Bezug
auf den potentiellen Verlust ihres Landbesitzes kam deutlich zum Aus-
druck. Auch Teile der geografischen Umgebung konnte sie beschreiben
und Fragen zum Alltag vermochte sie über weite Strecken detailliert zu be-
antworten.
5.2.2 Demgegenüber fällt auf, dass bereits in der Befragung die Schilde-
rung der Versammlung zwar sehr ausführlich ausfiel, es hingegen bei den
Ausführungen zur Plakataktion zu einem deutlichen Bruch im Erzählstil
kam. Diese Vorbringen sind im Vergleich zu den vorangehenden Schilde-
rungen eher als oberflächlich und undetailliert zu bezeichnen. So beschrieb
sie beispielsweise nicht, wie sie die Frau, mit der sie die Plakate schrieb,
getroffen hat oder wie der Plan dazu entstanden ist, obschon dies ein prä-
gender und wichtiger Moment ihrer Asylvorbringen darstellt. Unklar ist zu-
dem, ob die Frau mit ihr zum Schulhaus ging respektive warum diese nicht
mitgegangen ist. Ab dem Moment der Beschlussfassung zur Plakataktion
sind die Vorbringen unsubstanziiert und die Antworten fallen eher kurz aus
(A19/22 F117). Diese unterschiedliche Erzählweise ist nicht nachvollzieh-
bar, ist doch die Plakataktion letztendlich der Grund, weshalb sie ihr Hei-
matland verlassen haben will. Als weiteres Element der mündlichen Vor-
bringen hat die Beschwerdeführerin den Reiseweg bis nach Nepal und den
Grenzübertritt eher kurz und distanziert geschildert (A19/22 F142, F143,
F149, F150). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese für sich ent-
scheidenden Ereignisse in detaillierterer, lebensnaherer Weise hätte er-
zählen können, zumal dies gemäss ihren Schilderungen das erste Mal ge-
wesen wäre, dass sie ihr Heimatdorf verlassen hätte. Zur Reise von
N._______ bis O._______ und P._______ gab sie nur an, dass sie sich im
Lastwagen unter der Ware befunden habe, da sie ja keinen Ausweis dabei
gehabt habe. Im Vergleich zu den Schilderungen im Zusammenhang mit
den Plänen der chinesischen Behörden sind diese Schilderungen als dis-
tanziert zu bezeichnen, wobei insbesondere die Schilderung der persönli-
chen Gefühle und grundsätzlich nebensächlichen Details vermisst werden.
Es bleibt zudem unklar, woher sie den Schmuck hatte, den sie in
D-3338/2015
Seite 13
N._______ ihrer Verwandten übergab, erfolgte die Abreise von ihrem Hei-
matort doch mitten in der Nacht, ohne dass sie nochmals bei sich zu Hause
vorbeigegangen wäre. Bei der Befragung erwähnte sie zudem einen Dzi-
Stein, den sie der Verwandten zur Finanzierung der Weiterreise übergeben
habe (act.SEM A5/13 5.02, S. 7 unten). Dieser blieb in der Anhörung jedoch
unerwähnt. Ebenfalls erstaunt, dass sie angab, Analphabetin zu sein, je-
doch im Tibet Plakate beschriftet haben will und in der Schweiz die Anhö-
rung (im Gegensatz zur Befragung) mit ihrem Namen zu unterschreiben
vermochte.
5.2.3 Der Einwand bezüglich des Verständigungsproblems mit den Dol-
metschenden ist nicht nachvollziehbar, da sie explizit in der Anhörung da-
rauf hinwies, sie habe sich die Mitwirkung der anwesenden Dolmetscherin
sehr gewünscht (A19/22 F6, F73). Auch in der Befragung bestätigte sie,
dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe (A5/13 9.02). Das Protokoll
wurde ihr jeweils rückübersetzt, wobei sie auch Korrekturen anbrachte
(z.B. A19/22 F91) und die Richtigkeit der Übersetzung sowie der Protokol-
lierung mit ihrer Unterschrift auf jeder Seite bestätigte. Es sind somit keine
besonderen Übersetzungs- respektive Protokollierungsprobleme festzu-
stellen. Sie hat sich demnach ihre Äusserungen in den Befragungen anzu-
rechnen.
5.2.4 Im Sinne eines Zwischenfazits kommt das Bundesverwaltungsgericht
in einer Gesamtabwägung zum Schluss, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bezüglich Asylvorbringen und Ausreise den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zwar ist nicht aus-
zuschliessen, dass die Beschwerdeführerin oder eine ihr nahestehende
Person eine ähnliche Situation – die Versammlung und die Angst vor dem
Verlust des eigenen Landes – durchlebt hat. Es ist jedoch, insbesondere in
Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen, davon auszugehen, dass
sich diese Ereignisse in einem anderen zeitlichen und eventuell auch geo-
grafischen Kontext abgespielt haben.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen vor allem auch auf die
eingereichte chinesische Identitätskarte. Diese weist zwar keine objektiven
Fälschungsmerkmale auf, die Vorbringen (A19/22 F9 - 17) wie die Identi-
tätskarte erlangt worden sei, entsprechen dabei aber nicht dem Vorgehen
gemäss verfügbaren Quellen. So führte sie nicht aus, beziehungsweise
konnte sie nicht genau erklären, wie und wo sie ihre chinesische Identitäts-
karte beantragte. Die Antworten in der Befragung und der Anhörung haben
D-3338/2015
Seite 14
sich diesbezüglich widersprochen. Sie sprach einerseits von ihrem Mann,
der mit ihrem Foto nach H._______ gehen musste, andererseits von einem
Familienmitglied, welches das Foto in ein Kreisbüro gebracht habe, sie sich
jedoch nicht mehr genau erinnern könne. Dies lässt grosse Zweifel am Er-
langen der Identitätskarte entstehen. Ob es sich bei der Identitätskarte um
eine Fälschung handelt, kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Ausführungen zur Lingua-Analyse sowie ihren unglaubhaften Aussagen im
Zusammenhang mit der Ausstellung der Identitätskarte verzichtet werden,
da die Hinweise auf eine Verschleierung der Herkunft (vgl. E. 5.2 und 5.4.2)
in casu überwiegen. Die Identitätskarte vermag deshalb nicht, die durch die
Lingua-Analyse sowie die Antworten in den Befragungen aufgekommenen
Zweifel bezüglich des Sozialisierungsortes der Beschwerdeführerin auszu-
räumen.
5.3.2 Bezüglich des Familienbüchleins (Hukou) ist festzustellen, dass sie
in der Anhörung dazu befragt wurde (A19/22 F18 - 21), sie aber keine ge-
nauen Angaben machen und dieses auch kaum oder gar nicht beschreiben
konnte. Eine Kopie des Familienbüchleins wurde zu einem späteren Zeit-
punkt ohne genaue Schilderung, wie sie diese erlangt hatte, eingereicht.
Das eingereichte Dokument verfügt darüber hinaus über keine Sicherheits-
merkmale, weshalb es eine grosse Fälschungsanfälligkeit aufweist. Aus-
serdem liegt dieses nicht im Original, sondern lediglich als Kopie vor. Ihm
kann somit nur ein eingeschränkter Beweiswert zugesprochen werden.
5.3.3 Auch die eingereichten Fotos vermögen die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht zu belegen, da diese weder eine geografische noch
eine zeitliche Einordnung zulassen.
5.4
5.4.1 Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin werden durch das Resultat der Lingua-Analyse gestützt.
Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse
wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kul-
turelle Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lin-
gua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten
im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 BZP (SR 273)
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper-
son im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
D-3338/2015
Seite 15
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl.
BVGE 2014/10).
5.4.2 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit ei-
ner überzeugenden, äusserst differenzierten sowie ausgewogenen Be-
gründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem
bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine
Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den
erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhalt-
lichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Sachverstän-
dige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Her-
kunftsgutachten vom 13. März 2015 zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei eindeutig nicht im geltend gemachten geografischen Raum sozialisiert
worden. Sie habe keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlich-kul-
turellen Bereich nachgewiesen, um eine Sozialisation im Kreis E._______
annehmen zu können. So konnte sie keine Angaben zu Preisen und zum
Einkauf machen, da sie beziehungsweise ihr Ehemann nur in der Kreis-
hauptstadt eingekauft hätten. Auch wusste sie nicht, ob es in ihrer Ge-
meinde eine Schule gebe und ob die Grund- und Mittelstufen unentgeltlich
seien. Das Vorgehen zur Ausstellung eines Personalausweises habe sie
falsch geschildert, indem sie sagte, sie sei im Dorf fotografiert worden und
der Dorfvorsteher habe die Formalitäten in der Kreishauptstadt für sie über-
nommen. Auch habe sie nicht gewusst, ob die Ausstellung eines Personal-
ausweises mit Kosten verbunden sei. Die linguistische Analyse ergab, dass
die Beschwerdeführerin nicht den Dialekt von E._______, sondern eine
Spielart der exiltibetischen Koine spricht. Die Vielzahl der exiltibetischen
Merkmale (so auch Hindi-Wörter) und deren Konstanz in ihrer Sprechweise
hätten das Mass an exiltibetischen Einflüssen, die nach einem zwei- bis
dreijährigen Aufenthalt ausserhalb der Heimat möglich wären, überstiegen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM hatte
die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Lin-
gua-Analyse zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu wi-
derlegen. Auch in der Beschwerdeeingabe wurden diesbezüglich keine
stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht. Das Argument, es solle der Um-
stand berücksichtig werden, die Beschwerdeführerin habe nie die Schule
besucht, vermag nicht zu überzeugen, da bei der Lingua-Analyse sowohl
die Schulbildung, die soziale Herkunft als auch das Alter explizit berück-
sichtigt werden. In der Lingua-Analyse werden ausserdem diverse Ele-
mente genannt, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen
würden. Diese vermochten aber die gewichtigen Gegenargumente, welche
D-3338/2015
Seite 16
in der Analyse ebenfalls dargelegt und begründet wurden, nicht aufzuwie-
gen. Auch die fachliche Qualifikation des Experten ist vorliegend nicht an-
zuzweifeln. Während des Interviews habe er sie zudem gut verstanden.
Sie habe gesagt, sie sei gerade aus dem Spital entlassen worden, habe
Halsschmerzen und könne nicht viel sprechen. Dies sei von der akusti-
schen Seite her nicht wahrnehmbar gewesen und die Sprechdauer sei für
die Sprachanalyse ausreichend gewesen.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich der Asylgründe, des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation und der
illegalen Ausreise aus Tibet insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Auch
die grundsätzlich glaubhaft geschilderten Ereignisse in Bezug auf die Ver-
sammlung vermögen die übrigen zu beurteilenden Elemente (weitere Vor-
bringen, Beweismittel und Resultat der Lingua-Analyse) nicht aufzuwiegen.
Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den
Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfol-
gung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begrün-
deter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen.
6.
6.1 Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hielt das
SEM fest, sie sei unbestrittenermassen tibetischer Ethnie, jedoch würden
ihre mangelnden Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die feh-
lenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fragwürdigen Angaben
zu ihren Identitätspapieren sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asyl-
gründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozi-
alisiert worden sei. Vor diesem Hintergrund setzte das SEM ihre Staatsan-
gehörigkeit auf unbekannt.
6.2 Gemäss BVGE 2014/2 ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den, denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen
tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen
Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im
Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich
folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
D-3338/2015
Seite 17
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben habe und diese nach wie vor chinesische Staatsangehörige
seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
D-3338/2015
Seite 18
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.3
6.3.1 Nach dem Gesagten ist in casu mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche unbestritte-
nermassen tibetischer Ethnie ist, neben ihren unglaubhaften Asylvorbrin-
gen auch unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer wahren
Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die
Schweiz gemacht hat. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt
ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in seiner Hei-
mat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig be-
fürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerde-
führerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
D-3338/2015
Seite 19
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 1. Juni 2015 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3338/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: