Abtei lung IV
D-3339/2006
zom/mak
{T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richterin Marianne Teuscher, Richter Bendicht Tellenbach
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni
A._______, Burundi,
wohnhaft (Adresse),
vertreten durch die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Astrid Geistert,
(Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Dezember 2003 i.S. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme /
N 401 062
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
I.
A. a) Der Beschwerdeführer stellte am 24. Oktober 2000 in der Schweiz ein
Asylgesuch, zu dem er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel am
2. November 2000 summarisch befragt wurde. Für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 22. November 2000 eingehend zu
seinen Asylgründen an.
b) Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei burundischer Staatsangehöriger und als Kind eines der Ethnie der
Tutsi angehörigen Vaters und einer den Hutu zugehörigen Mutter in einem
überwiegend von Tutsi bewohnten Quartier in der Hauptstadt Bujumbura
aufgewachsen. Wegen seiner gemischt-ethnischen Herkunft sei er seit 1994
wiederholt von Angehörigen der Hutu und auch der Tutsi angegriffen und belästigt
worden. Im August 1999 sei er wegen Verletzung der Ausgangssperre von der
Polizei für kurze Zeit festgenommen und geschlagen worden. In der Folge habe er
sich vor einer weiteren Festnahme gefürchtet und es auch nicht mehr gewagt,
Familienangehörige im Landesinnern zu besuchen. Überdies habe er auch keinen
Militärdienst leisten wollen; wer aber den einjährigen Militärdienst nicht absolviert
habe, werde nicht zum Studium an der Universität zugelassen. Aus diesen
Gründen habe er sich Ende August 2000 einen burundischen Reisepass besorgt
und am 19. September 2000 auf dem Schweizer Konsulat in Bujumbura ein Visum
ausstellen lassen. Am 27. September 2000 habe er Burundi auf dem Luftweg
verlassen und sei via Nairobi (Kenia) und Amsterdam nach Genf gereist. Bis zur
Stellung seines Asylgesuches habe er bei Freunden in Lausanne gewohnt. Seinen
Reisepass habe er am 14. oder 15. Oktober 2000 in Lausanne verloren.
B. Mit Verfügung des BFF vom 5. Juni 2001 - eröffnet am 13. Juni 2001 - wurde die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, dessen Asylgesuch
abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Burundi vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
3II.
C. a) Im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte
das BFF dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 das
rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen
einer generellen Überprüfung aller bestehenden vorläufigen Aufnahmen sei
festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden massiv
getäuscht beziehungswiese mit falschen Angaben irregeführt habe. Gemäss
Auskunft des Schweizer Konsuls in Burundi sei der Vater des Beschwerdeführers
ein angesehener Geschäftsmann in Burundi und Besitzer eines grossen
Transportunternehmens; die Familie sei sehr wohlhabend und habe nie Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt. Das Schweizer Konsulat in Burundi habe
das Einreisevisum denn auch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Vaters
des Beschwerdeführers ausgestellt, wonach sich sein Sohn in der Schweiz
Kenntnisse im Occasions-Pneuhandel aneignen beziehungsweise Bezugsquellen
für das väterliche Geschäft in Burundi auskundschaften solle. Ausserdem sei der
Beschwerdeführer im Juni 2001 mit einem gefälschten kanadischen Reisepass in
Frankfurt festgenommen und nach Abklärung der deutschen Behörden in die
Schweiz zurückgewiesen worden.
b) In seiner Stellungnahme vom 8. November 2003 führte der Beschwerdeführer
aus, in seiner Heimat herrschten nach wie vor ethnische Konflikte zwischen den
Hutu und den Tutsi. Als Sohn eines Tutsi-Vaters und einer Hutu-Mutter sei er in
Burundi gefährdet. Gleichzeitig wies er auf die allgemein schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnisse in seiner Heimat hin und gab ein auf den 5. Oktober
2003 datiertes, mit einer französischen Übersetzung versehenes Schreiben seiner
Mutter, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der ethnischen Spannungen in
seiner Heimat gefährdet wäre, zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 - eröffnet am 17. Dezember 2003 - hob
das BFM die mit Verfügung vom 5. Juni 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers auf und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Burundi
an. Zur Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, das der Beschwerdeführer
aus einer angesehenen und reichen burundischen Familie stamme. Gemäss den
Erkenntnissen des Bundesamtes stellten Kinder aus gemischt-ethnischen Familien
keine gefährdete Gruppe dar. Sodann könne auch aus den allgemein schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnissen in Burundi keine individuelle Verfolgungssituation
abgeleitet werden, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen liesse. Eine Reintergration in die heimatlichen Verhältnisse erscheine
ohne Weiteres realisier- und zumutbar. Schliesslich müsse das Schreiben der
Mutter des Beschwerdeführers als reines Gefälligkeitsschreiben gewertet werden.
Nach dem Gesagten erscheine der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
4zumutbar und möglich.
E. a) Der Beschwerdeführer beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 13. Januar 2004 (Poststempel: 14.
Januar 2004) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die weitere
Zuerkennung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Zur Untermauerung der in der Rechtsmitteleingabe gestellten Anträge - für deren
ausführliche Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen
Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig fünf
dem Internet entnommene Berichte zu den Akten.
b) Am 20. Januar 2004 ging bei der ARK eine am 14. Januar 2004 von der "AB
Betreuungsservice AG" ausgestellte, den Beschwerdeführer betreffende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2004 teilte die ARK dem
Beschwerdeführer mit, sein Sicherheitskonto weise eine ausreichende Deckung
auf, weshalb auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde; über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden.
G. Am 12. September 2004 (Poststempel: 14. September 2004) reichte der
Beschwerdeführer zwei am 20. Januar 2000 ausgestellte Suchbefehle zu den
Akten. Diese beiden Beweismittel würden belegen, dass er vom burundischen
Staat politisch verfolgt werde und im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat einer
Gefährdung ausgesetzt wäre.
H. a) Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 auf Abwei-
sung der Beschwerde. So habe insbesondere die Prüfung der eingereichten
Dokumente ergeben, dass es sich um Totalfälschungen handle. Überdies sei seit
2004 in Burundi eine deutliche Verbesserung der politischen und
gesellschaftlichen Situation festzustellen.
b) Die Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer am
18. Oktober 2006 zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm der Inhalt einer gleichentags
vom BFM erstellten, in der besagten Vernehmlassung erwähnten
5Dokumentenanalyse (dort als "Aktennotiz" bezeichnet) in zusammengefasster
Form offengelegt, und zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist bis zum 2.
November 2006 angesetzt.
c) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer durch Frau
Geistert von der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel um
Erstreckung der mit Zwischenverfügung angesetzten Replikfrist. Zur Begründung
wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit einem Anwalt in
Burundi Kontakt aufgenommen, welcher sich insbesondere zum Vorwurf der
Totalfälschung der beiden Dokumente äussern werde.
d) Die ARK forderte den Beschwerdeführer beziehungsweise Frau Geistert von der
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel mit einer weiteren
Zwischenverfügung vom 1. November 2006 zur Einreichung einer schriftlichen
Vollmacht bis zum 16. November 2006 auf und erstreckte gleichzeitig bis zum
selbigen Datum die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
e) Am 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer nebst der eingeforderten
Vollmacht ein per Faxkopie übermitteltes, auf den 8. November 2006 datiertes
Schreiben eines Anwaltes aus Burundi sowie - jeweils in Kopie - ein
Arbeitszeugnis sowie fünf Bestätigungen und Zeugnisse für in der Schweiz
besuchte Kurse und Ausbildungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören solche des BFM gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), insbesondere auch Entscheide
betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten
vorläufigen Aufnahme; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
61.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung
des Bundesamtes vom 16. Dezember 2003 bezüglich Aufhebung der am 5. Juni
2001 angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeverfahrens wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.
4.1 Die vorläufige Aufnahme ist aufzuheben, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich
und zumutbar ist, sich rechtmässig in ihren Heimatstaat, in einen Drittstaat oder in
das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Sie erlischt, wenn die
ausländische Person freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Art.
14b Abs. 2 ANAG).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat.
5.1 Mit Verfügung vom 5. Juni 2001 stellte das Bundesamt fest, dass der
Beschwerdeführer mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte demzufolge das Asylgesuch ab.
Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung desselben in Rechtskraft. Da es
dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Burundi
erscheint daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Burundi dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.
1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (sog. "real
risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. dazu
Entscheide und Mitteilungen der ARK, EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.; Nr. 17
S. 130 f.).
In seiner Stellungnahme an das BFF vom 8. November 2003 wies der
Beschwerdeführer auf die ethnischen Konflikte in seiner Heimat hin, welche
Zehntausende von Todesopfern gefordert und Hunderttausende von Menschen zur
Flucht veranlasst hätten, und machte im Weiteren geltend, aufgrund seiner
gemischt-ethnischen Abstammung könne er nicht nach Burundi zurückkehren.
Ausserdem sei die wirtschaftliche Situation schlecht. Die Mutter des
Beschwerdeführers verwies in ihrem gleichzeitig eingereichten Brief ebenfalls auf
die ethnischen Konflikte und die missliche wirtschaftliche Lage im Land und
machte geltend, die der Ethnie der Tutsi angehörigen Verwandten ihres
Ehemannes versuchten, sie, eine Hutu, zu töten, damit ihr Mann eine Frau
gleicher Ethnie heiraten könne. In der Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2004
(Poststempel: 14. Januar 2004) bestätigte der Beschwerdeführer die Ergebnisse
8der vom Schweizer Konsulat in Burundi getätigten Abklärungen betreffend seine
Herkunft und betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie; daraus
sei ersichtlich, dass er kein Wirtschaftsflüchtling sei. Des Weiteren erklärte er,
anfangs Juni 2001 habe er noch keine Kenntnis von der vom Bundesamt verfügten
vorläufigen Aufnahme gehabt; aufgrund der unsicheren Situation habe er
möglichst weit weg von seiner Heimat und den dort herrschenden ethnischen
Problemen sein wollen und daher versucht, mittels eines gefälschten kanadischen
Passes via Frankfurt nach Kanada weiterzureisen.
Mit diesen Darlegungen vermag der Beschwerdeführer indessen das Bestehen
eines "real risk" ebenso wenig glaubhaft zu machen wie mit den verschiedenen
eingereichten Unterlagen und Beweismittel. Das Schreiben der Mutter muss - wie
bereits in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - als
Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. In den dem Internet entnommenen,
zusammen mit der Rechtsmitteleingabe am 13. Januar 2004 zu den Akten
gegebenen Meldungen wird über die allgemeine Lage und einzelne Zwischenfälle
im Land berichtet, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers ersichtlich wäre. Bezüglich der am 12. September 2004 zu
den Akten gegebenen Suchbefehle hielt das Bundesamt in seiner Vernehmlassung
vom 9. Oktober 2006 fest, die Prüfung der beiden Dokumente habe ergeben, dass
es sich um Totalfälschungen handle. Abgesehen davon, dass es sich bei den
Suchbefehlen um strikt nur für den internen Gebrauch bestimmte Dokumente,
welche den Gesuchten grundsätzlich nicht - und er erst recht nicht im Original -
ausgehändigt würden, würden darin auch falsche Gesetzesartikel zitiert. Sodann
sei das "Bureau spécial de recherche" in Wirklichkeit nicht dem "Ministère de la
Justice" unterstellt, wobei der auf diesem Schreiben angebrachte Stempel zudem
orthographische Fehler aufweise, und die korrekte Bezeichnung der auf dem
anderen Dokument erwähnte Behörde nicht "Commissariat de Police", sondern
"Commissariat général de Police" laute; im Weiteren falle auf, dass die beiden -
angeblich von verschiedenen Behörden ausgestellten - Dokumente am gleichen
Tag von der gleichen Person ausgestellt worden seien und der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen auch nie geltend gemacht habe, sich an einem
Aufstand ("mouvement insurrectionnel") beteiligt zu haben.
Diesen Ausführungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Es ist
insbesondere in keiner Weise einsehbar, wieso der Beschwerdeführer, welcher im
bisherigen Verlaufe des Verfahrens nie behauptet hatte, sich politisch betätigt
beziehungsweise sich an einem Aufstand beteiligt zu haben, sondern lediglich
Probleme wegen seiner gemischt-ethnischen Herkunft und eine kurzzeitige
Festnahme durch eine Polizeipatrouille wegen Verletzung der Ausgangssperre im
August 1999 vorbrachte (Vorbringen, welche im Übrigen von der Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 5. Juni 2001 als nicht glaubhaft erachtet wurden), plötzlich
eine derartige polizeiliche Suche geltend macht. Diese Unstimmigkeiten lassen
sich weder mit den Darlegungen in der Replik vom 16. November 2006 (etwa mit
der Behauptung, ein im "Ministère de la Justice" arbeitender Bekannter der Familie
habe die beiden Suchbefehle gesehen und sie gleich mitgenommen) noch mit dem
als Faxkopie eingereichten Schreiben eines Anwaltes in Bujumbura vom 8.
November 2006 (welches sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur Organisation
beziehungsweise zur Unterstellung der Polizeieinheiten und auf das Zitieren des
9Artikels 424 des burundischen Strafgesetzbuches beschränkt) beseitigen. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar tatsächlich erwähnte, wie die anderen
Jugendlichen Barrikaden errichtet zu haben (vgl. Replik, S. 1, und Protokoll
Kurzbefragung, A1, S. 5), vermag daran nichts zu ändern, zumal er anlässlich der
Kurzbefragung ausdrücklich erklärte, deswegen keine Probleme gehabt zu haben.
Die fraglichen zwei Suchbefehle wurden demnach von der Vorinstanz zu Recht als
Fälschungen bezeichnet. Sie sind daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen.
Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, Kinder aus gemischt-
ethnischen Familien stellten keine in Burundi gefährdete Gruppe dar, gefolgt
werden, zumal der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens weder seine
gemischt-ethnische Herkunft belegen noch Schwierigkeiten, die sich daraus
ergeben haben sollen, glaubhaft machen konnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Für die allgemeine Lage in Burundi kann zunächst auf das in EMARK 2006 Nr. 5
publizierte Urteil verwiesen werden, welches eine detaillierte Lageanalyse
insbesondere für die Jahre 1993 bis 2005 enthält. Demzufolge hat sich
insbesondere seit der Unterzeichnung eines Friedensabkommens zwischen der
burundischen Regierung und der wichtigsten bewaffneten Hutu-Bewegung "Centre
National de Défense de la Démocratie-Forces de Défense de de la Démocratie"
(CNDD-FDD) am 8. März 2003 in Pretoria (Südafrika), in welchem auch die
Machtbeteiligung der Hutu sowie die Integration der Rebellenverbände in die
Armee und in das politische Leben des Landes vereinbart wurde, die Lage in
Burundi deutlich verbessert. Die neue Verfassung vom 1. November 2004 wurde
durch eine Volksabstimmung vom 28. Februar 2005 bestätigt. Lediglich die "Front
National de Libération" (FNL) setzte in der Folge - trotz dem am 15. Mai 2005
vereinbarten Waffenstillstandsabkommen - ihren Kampf gegen die Regierung fort,
doch beschränken sich die zeitweiligen Aktivitäten der FNL im Wesentlichen auf
die Provinz Bujumbura-rural. Aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des
erwähnten Urteils keine grundlegende Veränderung der Lage in Burundi
eingetreten ist, hat die darin festgehaltene Praxis der ARK bis auf Weiteres auch
für das Bundesverwaltungsgericht seine Gültigkeit. Demnach kann bezüglich
10
Burundi - und inbesondere auch bezüglich der Hauptstadt Bujumbura
("Bujumbura-mairie"), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat
und wo auch seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister)
wohnen - nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer von einer Situation allgemeiner
Gewalt, welche für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr darstellen würde,
gesprochen werden.
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Der noch
junge, soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine
abgeschlossene 13-jährige Schulbildung und spricht nebst seiner Muttersprache
Kirundi sehr gut Französisch. Wie aus den eingereichten Kurs- und
Arbeitsbestätigungen hervorgeht, konnte sich der Beschwerdeführer während
seines Aufenthaltes in der Schweiz auch gute wichtige Kenntnisse in der
Krankenpflege aneignen. Schliesslich leben seine Eltern und Geschwister - wie
bereits vorstehend (vgl. Buchstabe D des Sachverhalts und Ziff. 5.1. der
Erwägungen) erwähnt - in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen in Bujumbura
und können ihm bei der Reintegration in der Heimat behilflich sein. Unter diesen
Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr nach Burundi in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation
geraten könnte. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene
eingereichten, dem Internet entnommenen Berichte und Meldungen nichts zu
ändern, zumal diese Meldungen bereits mehrere Jahre alt sind und es somit an
der notwendigen Aktualität fehlt.
Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in Rechts-
mitteleingabe vertretenen Auffassung - zum heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar
bezeichnet werden.
5.3 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44
Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember
2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf
den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG haben neu die Kantone - unabhängig vom Stand eines Asylverfahrens - die
Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im
vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten jedoch keinerlei Hinweise, dass der
Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte (vgl. dazu auch Art. 14
Abs. 3 AsylG).
5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG zu bezeichnen, da keine praktischen
Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Burundi entgegenstehen
könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes um die Ausstellung gültiger Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
11
AsylG).
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung nach Burundi zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne
von Art. 14a Abs. 1-4 ANAG erachtet hat. Die vom BFM verfügte Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme ist daher zu bestätigen
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die
Beschwerde jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat und der
Beschwerdeführer mit Ausnahme eines siebenmonatigen Praktikums in einem
Alters- und Pflegeheim in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist
(und daher von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden muss), ist das in der
Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2004 (Poststempel: 14. Januar 2004)
gestellte Gesucht um unentgeltliche Prozessführung (Art.65 Abs. 1 VwVG) zu
bewilligen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die beiden eingereichten Suchbefehle ("Avis de recherche") werden in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Vertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N 401 062)
- (kantonale Behörde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand am:
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Einschreiben
Beratungssstelle für Asylsuchende
der Region Basel
Frau Astrid Geistert
(Adresse)