B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3339/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3339/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie reiste
gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrem Ehemann am 3. August
2014 aus dem Heimatland in die Türkei aus und am 26. August 2014 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Sie wurde am
24. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ summarisch zur Person befragt und am 12. März 2015 ange-
hört. Die Befragung und die Anhörung des Ehemannes fanden an den glei-
chen Daten statt.
Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Ort C._______ in der Provinz al-
Hasaka und habe im Jahr 2010 geheiratet. Nach Ausbruch der Unruhen
seien sie 2012 von D._______ nach E._______ gezogen. Sie sei wegen
der Probleme ihres Ehemannes, die auch ihre Probleme gewesen seien,
ausgereist. Ihr Ehemann sei in Lebensgefahr gewesen. So sei er als Re-
servist für den Militärdienst aufgeboten worden und habe zudem Probleme
mit YPG („Volksverteidigungseinheiten“)-Mitgliedern gehabt, die gewollt
hätten, dass er für sie an der Front tätig werde oder an Checkpoints Kon-
trollen durchführe. YPG-Mitglieder seien zweimal zu ihnen nach Hause ge-
kommen. Das erste Mal hätten sie ihren Ehemann Mitte Juli 2014 für vier
Tage mitgenommen und erst nach einer Geldzahlung durch seinen Bruder
freigelassen. Nach der Freilassung habe er sich am 20. Juli 2014 zu ihrer
Mutter begeben und dort versteckt. Sie sei nicht mit zur Mutter mitgereist,
damit es für die YPG-Mitglieder weiter so aussehe, als wohne ihr Ehemann
noch dort. Sie habe dann zwei Wochen vor der Ausreise alleine mit ihrer
Schwester im Haus in E._______ gelebt. Am 25. Juli 2014 seien erneut
vier YPG-Mitglieder gekommen. Sie hätten Medikamente gesucht, aber
nichts gefunden. Ihr Ehemann habe Medikamente mit nach Hause ge-
bracht gehabt, weil er diese für eine kurdische Hilfsorganisation unter der
armen Bevölkerung habe verteilen wollen. Im Zeitpunkt der Razzia seien
aber keine Medikamente mehr im Haus gewesen, weil ihr Schwager diese
nach der Mitnahme des Ehemannes aus dem Haus geschafft habe. Die
YPG-Mitglieder seien gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und hätten
nach ihrem Ehemann und den Medikamenten verlangt. Sie hätten die Woh-
nung durchsucht und sie beschimpft und zu Boden gestossen. Sie hätten
gedroht, der Ehemann solle sich zur Verfügung halten, ansonsten würde
er getötet. Sie habe grosse Angst bekommen und seit dem Vorfall nachts
nicht mehr zu Hause geschlafen, sondern beim benachbarten Schwager.
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Seite 3
B.
Am 17. März 2016 teilte die Rechtsvertretung des Ehemannes dem SEM
mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich getrennt hätten
und nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebten.
C.
Am 8. April 2016 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem
SEM ihre Mandatsübernahme an.
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 stellte das SEM fest, der Ehemann der
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Anstelle des als unzumutbar
erachteten Wegweisungsvollzuges ordnete es die vorläufige Aufnahme an.
Dieser Entscheid blieb unangefochten.
E.
Mit separater, ebenfalls vom 27. April 2016 datierenden Verfügung stellte
das SEM fest, auch die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. An-
stelle des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzuges ordnete es
auch für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme an.
Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaub-
haft, weshalb die Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen sei. So sei es unlogisch
und mute vor dem Hintergrund der geltend gemachten Probleme mit den
YPG merkwürdig an, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann nicht
zu ihrer Mutter gefolgt sei. Um den Anschein zu vermitteln, das Haus sei
noch bewohnt, hätte ebenso gut der benachbarte Schwager tätig werden
können. Hierzu verwies das SEM auf die Aussagen des Ehemannes. Auch
habe die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person die Razzia der
YPG vom 25. Juli 2014 mit keinem Wort erwähnt, weshalb Zweifel am
Wahrheitsgehalt aufkämen. Sie habe in der BzP sogar vorgebracht, über-
haupt keine eigenen Probleme zu haben. In der Anhörung habe sie dann
aber berichtet, geschlagen worden zu sein und aus Angst nicht mehr zu
Hause übernachtet zu haben. Dieses Ereignis müsse klar als Nachschub
gewertet werden. Die Bürgerkriegssituation in Syrien sei mangels zielge-
richteter Verfolgungshandlungen nicht asylrelevant.
D-3339/2016
Seite 4
F.
Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung des SEM durch ihre Rechts-
vertreterin mit Beschwerde vom 27. Mai 2016 anfechten und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren.
Zudem sei von einer Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und sinngemäss um den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 28. Mai 2016 übermittelte die Rechtsvertreterin die Beschwerdeschrift
per Telefax an das Gericht, wobei sie in einem Begleitschreiben festhielt,
sie habe die Beschwerde vom 27. Mai 2016 versehentlich ohne Unter-
schrift versandt, weshalb sie eine unterschriebene Version der Be-
schwerde vorliegend nachreiche.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin
unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert,
innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine unterzeichnete Be-
schwerdeschrift im Original nachzureichen. Zudem forderte die Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert der gleichen Frist eine Für-
sorgebestätigung vorzulegen.
I.
Am 2. Juni 2016 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin ein unter-
schriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift und eine Fürsorgebestäti-
gung vom 1. Juni 2016 nach.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2016 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Zeugenaussagen aus
dem Heimatland bezüglich der Bedrohung der Beschwerdeführerin sowie
Beweisfotos betreffend Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz) in-
nert angesetzter Fristen nachzureichen.
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Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 sandte die Rechtsvertreterin die Kopie ei-
nes fremdsprachigen Dokuments mit Übersetzung ans Gericht, bei dem es
sich um ein Schreiben des syrischen Innenministeriums vom 1. November
2015 handle. Die Rechtsvertreterin kündigte an, das Originaldokument
nachzureichen. Beweisfotos von der Teilnahme an Demonstrationen in der
Schweiz habe die Beschwerdeführerin leider nicht beschaffen können.
L.
Am 12. September 2016 reichte die Rechtsvertreterin das angekündigte
Originaldokument nach.
M.
Am 2. Dezember 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein. Hierbei wies das Gericht auf einige problematisch
erscheinende Punkte zufolge der für die Ehegatten getrennt ergangenen
Verfügungen hin. Es wird diesbezüglich auf die Akten verwiesen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei anerkannte das SEM, dass es durch den Verweis auf eine
Aussage des Ehemannes in dessen für die Beschwerdeführerin nicht ein-
sehbaren Anhörungsprotokoll ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt habe. Vorliegend könne aus prozessökonomischen Gründen eine Hei-
lung der Verfahrensverletzung erfolgen, weshalb die Protokolle der BzP
und Anhörung des Ehemannes im Rahmen dieses Schriftenwechsels zur
nachträglichen Akteneinsicht ausgehändigt würden. Die festgestellten Un-
genauigkeiten im Sachverhalt seien nicht entscheidrelevant.
O.
In der Replik vom 6. Januar 2017 betonte die Rechtsvertreterin, die Be-
schwerdeführerin habe auf die Familie ihres Ehemannes hören müssen
und das Haus erst nach deren Genehmigung verlassen dürfen. Die Be-
schwerdeführerin sei bedroht worden, was auch bewiesen worden sei.
Heute lebe die Beschwerdeführerin von ihrem Mann wegen häuslicher Ge-
walt getrennt. Sie habe immer noch grosse Angst vor ihrem Ehemann,
ebenso vor dessen Familie in Syrien.
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Seite 6
P.
Am 15. Februar 2017 bewilligte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwer-
deführerin um Kantonswechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich (sinngemäss) gegen die Feststellung
des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Anordnung der Wegweisung.
Wegen des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzuges wurde die
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Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen sind.
4.
4.1 Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht (gemeinsames Asylgesuch der Ehegatten, Trennung
der Eheleute während des erstinstanzlichen Verfahrens, getrennt ergan-
gene Verfügungen, geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerde-
führerin) erscheinen die folgenden Ausführungen – obschon auf Beschwer-
deebene nicht gerügt (vgl. zum Rügeprinzip MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 25
Rz. 1.55 und S. 96 Rz. 2.165) – angezeigt.
4.2 Vorliegend hat das SEM für die Beschwerdeführerin und ihren Ehe-
mann getrennte Verfügungen erlassen und ihnen auch jeweils nur in Bezug
auf ihre eigenen Befragungsprotokolle Akteneinsicht gewährt. Gleichzeitig
sind aber die Verfolgungsvorbringen des Ehemannes mit denen der Be-
schwerdeführerin verknüpft, da sich die Beschwerdeführerin auf Probleme
des Ehemannes beruft, wobei ihr Kernvorbringen die Razzia vom 25. Juli
2014 darstellt. In der Verfügung der Beschwerdeführerin wurde bei der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit zudem auf die – der Beschwerdeführerin nicht zur
Einsicht offengelegten – Aussagen des Ehemannes verwiesen (vgl. Ziffer
II.1 der angefochtenen Verfügung). Letzteres bewirkt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, da es der Beschwerdeführerin durch die fehlende Ein-
sicht in die Akten ihres Ehemannes nicht möglich war, sich zu den Aussa-
gen des Ehemannes, insbesondere soweit diese zur Würdigung der Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen im Zusammenhang mit ihrem Verbleib im Haus
herangezogen wurden, zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
zwar formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weite-
res – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung
des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1
S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1
S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts
hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführende dazu Stellung neh-
men kann und der Beschwerdeinstanz die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
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stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30
E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss
diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlas-
sung vom 13. Dezember 2016 Kopien der Protokolle der BzP und der An-
hörung des Ehemannes nachgereicht, welche der Beschwerdeführerin mit
der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht wurden. An-
gesichts dessen, dass sie im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit
zur Stellungnahme zu den vom Ehemann getätigten Aussagen hatte, kann
der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden. Auch war
es trotz der Verknüpfung der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführe-
rin und ihres Ehemannes nicht notwendig, die in Rechtskraft erwachsene
Beurteilung der Verfolgungsvorbringen des Ehemannes zur Beurteilung
der Asylgründe der Beschwerdeführerin heranzuziehen, da der rechtser-
hebliche Sachverhalt und die Beurteilung der Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin sich abschliessend aus ihren Aussagen ergaben.
4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefoch-
tene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel
litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen
sein (vgl. nachstehend).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur
Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft ferner EMARK 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Razzia, die die Be-
schwerdeführerin allein im Haus erlebt haben soll, als unglaubhaft, wes-
halb sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige.
6.2 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene beschränken sich im Wesentli-
chen darauf, an der Glaubhaftigkeit des Vorfalles vom 25. Juli 2014 festzu-
halten, Beweismittel anzukündigen und die exilpolitische Betätigung der
Beschwerdeführerin zu behaupten.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
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sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
6.4 Selbst wenn man – wie von der Beschwerdeführerin geschildert – vom
Vorliegen eines gewaltsamen Übergriffes am 25. Juli 2014 ausgeht, fehlt
es an der Asylrelevanz des Erlebten.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die gel-
tend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von
nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
E. 2 und 2008/12 E. 5).
6.5 Dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfall vom 25. Juli
2014 – sie sei massiv beschimpft und zu Boden gestossen worden – fehlt
es angesichts der Einmaligkeit des Vorfalles und des (objektiv) nicht be-
sonders schwerwiegenden physischen und psychischen Eingriffs an der
notwendigen Intensität. Es kann deshalb grundsätzlich offen bleiben, ob
die Schilderungen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht als
unglaubhaft erachtet wurden. Ohne eine abschliessende Beurteilung vor-
zunehmen, hält es das Gericht – dies ist der Vollständigkeit halber anzu-
merken – indessen für durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin
einen Übergriff erlebt hat. Sie hat von der Razzia der YPG am 25. Juli 2014
sehr aufgewühlt und mit vielen Realkennzeichen versehen berichtet. So
brach sie bei der Schilderung des Vorfalles in Tränen aus (vgl. act. A21,
S. 5, F43,), weinte mehrfach stark während des Berichtens (vgl. act. A21,
S. 5, F43, F44, F45, F47; S. 6, F49, F56) und konnte zwischenzeitlich nicht
weiter erzählen (vgl. act. A21, S. 5, F44: „Ich kann nicht weiter machen.“).
Auch ist die Beschreibung der Hausdurchsuchung und Belästigungen de-
tailreich (vgl. act. A21, S. 5), was ebenso für die Glaubhaftigkeit eines er-
lebten Übergriffes spricht. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die
Beschwerdeführerin die Razzia in der BzP mit keinem Wort erwähnt hat,
sondern noch explizit gesagt hat, keine persönlichen Probleme gehabt zu
haben (vgl. act. A10, S. 7). Allerdings erscheint es angesichts dessen, dass
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Seite 11
die Beschwerdeführerin in der Anhörung deutlich machen konnte, bei der
Schilderung der Übergriffe zu leiden (siehe auch Anmerkung der Hilfsver-
treterin zum Vorliegen posttraumatischer Symptome, act. A21, S. 10) nicht
angezeigt, dem Nichterwähnen des Vorfalles anlässlich der BzP eine über-
mässige Bedeutung zuzumessen. Wie bereits erwähnt, muss die Glaub-
haftigkeit der Angaben nicht abschliessend geprüft werden. Ebenso kann
offen bleiben, ob dem Ereignis – bei Wahrunterstellung – ein asylrelevan-
tes Motiv zugrunde lag.
6.6 Auf Beschwerdeebene wurde, ohne weitere Erklärungen zu den Um-
ständen des Erhalts des Schreibens, ein Schriftstück eingereicht, bei dem
es sich laut der dazugehörigen Übersetzung um einen streng vertraulichen
Suchauftrag des Innenministeriums vom 1. November 2015 handeln soll,
der an die Sicherheitsabteilungen der Provinz gerichtet sei. Danach sollen
die Beschwerdeführerin und ihre Mutter wegen der Mitgliedschaft bei einer
verbotenen politischen Partei in Syrien aufgegriffen und verhaftet werden.
Dieses Beweismittel, eingereicht als Kopie und später im Original, wobei
die Echtheit des Schreibens und die der darauf versehenen Stempel nicht
abschliessend beurteilt werden kann, wirft allerdings eher Fragen auf, als
dass es eine Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die YPG zu bele-
gen vermag. Es soll sich nämlich um ein internes, streng vertrauliches Do-
kument handeln. Die Beschwerdeführerin erklärt aber nicht, wie sie in des-
sen Besitz gelangt sein will. Schliesslich soll es vom 1. November 2015
datieren, demnach also auch schon vor dem Abschluss des vorinstanzli-
chen Verfahrens erstellt worden sein; weshalb es erst am 6. Juli 2016 im
Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, erschliesst sich nicht. Was aller-
dings noch stärkere Glaubhaftigkeitszweifel aufwirft, ist die Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin laut dem Beweismittel wegen der Mitgliedschaft in
einer verbotenen Partei gesucht werde. Von einer solchen Mitgliedschaft
der Beschwerdeführerin in einer verbotenen Partei war allerdings nie die
Rede. Vielmehr hatte sie (Reflex-)Verfolgung im Zusammenhang mit den
Hilfstätigkeiten des Ehemannes für eine kurdische Hilfsorganisation, des-
sen Verweigerung der Tätigkeit für die YPG sowie (Reserve-)Militärdienst
vorgebracht. Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, gestützt auf
das nachgereichte Beweismittel eine asylrelevante Verfolgung oder Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen.
6.7 Auf eine allfällige Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung braucht an-
gesichts der Sachlage (auch der zwischenzeitlich erfolgten Trennung der
Eheleute) nicht weiter eingegangen zu werden.
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Seite 12
6.8 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss
Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten
hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). Sie begründen zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von
Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
Flüchtlinge seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetz-
geber allerdings durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.8.1 Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Teilnahme der Be-
schwerdeführerin an einer regimekritischen Demonstration im Jahr 2015
kann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013
vom 28 Oktober 2015 verwiesen werden. Eine dort erwähnte Exponierung
ist im Falle der Beschwerdeführerin, sollte eine blosse Teilnahme an Pro-
testkundgebungen überhaupt vorgelegen haben (die in Aussicht gestellten
Beweismittel wurden nicht nachgereicht hat, was erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieser Behauptung hervorruft), zu verneinen. Gründe für
ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an der Beschwerdefüh-
rerin sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, die
Beschwerdeführerin wäre künftig einer Verfolgung durch den IS ausge-
setzt.
6.8.2 Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass sie bei der Rückkehr
in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund der län-
geren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer (hypo-
thetischen) Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer
D-3339/2016
Seite 13
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da die Be-
schwerdeführerin jedoch in der Vergangenheit nicht politisch aktiv gewe-
sen ist, würde sie von den syrischen Behörden kaum als staatsgefährdend
eingestuft werden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, dass sie bei einer
(hypothetischen) Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte.
6.8.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung für die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM im Ergebnis zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen
erteilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung solcher (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.N.). Die verfügte Wegwei-
sung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und
wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung
in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine solche
Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (AuG,
SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen, allerdings wegen der Verletzung formel-
len Rechts durch das SEM nur in ermässigtem Umfang (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung 10. Juni 2016 gutgeheissen
wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Angesichts des Gesagten ist der Beschwerdeführerin schliesslich
trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letzt-
lich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen,
notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig ab-
schätzbaren Zeitaufwandes der Rechtsvertreterin und der praxisgemässen
Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 8, Art. 10
Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– (inklusive Ausla-
gen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.– aus-
zurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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