B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3339/2018
lan
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik),
vertreten durch Stefan Hery,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
D-3339/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz am 9. April 2013 um Asyl.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 lehnte das SEM ihr Asylgesuch ab,
wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung –
unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China –
an. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2015 (Verfahren
D-7507/2015) nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht
bezahlt worden war.
B.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM
um einen Kantonswechsel, um mit ihrem Partner B._______ (N […]) zu-
sammenleben zu können. Dieser ist den Akten zufolge Staatsangehöriger
von China (Volksrepublik), wurde in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
und vorläufig aufgenommen. Er verfügte im Zeitpunkt des Gesuchs über
eine Aufenthaltsbewilligung B. Das Paar hatte damals bereits eine gemein-
same Tochter, C._______ (geb.[…]). Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG stellte die Beschwerdeführerin mit derselben Eingabe für sich und
ihre Tochter beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Lebenspartners.
C.
C.a Mit Verfügung vom 28. September 2016 lehnte das SEM das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Partners ab. Zur Begründung führte es aus, für den beantragten Einbezug
sei es erforderlich, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden habe. Nachdem diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, rechtfer-
tige es sich nicht, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling an-
zuerkennen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 25. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (Verfahren D-6575/2016).
C.b Das Gesuch um Einbezug der Tochter C._______ in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Vaters hiess das SEM mit Verfügung vom 7. April 2017 ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG gut. Es anerkannte sie als Flüchtling und
ordnete eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
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Seite 3
C.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 bewilligte das SEM den Kantons-
wechsel der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, so dass diese zu
B._______ in den Kanton D._______ ziehen konnten.
C.d Am 6. Oktober 2017 hob das SEM seinen Entscheid vom 28. Septem-
ber 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren um Einbe-
zug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebens-
partners wieder auf. Das Verfahren D-6575/2016 wurde daraufhin vom
Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2017 infolge Gegenstandslo-
sigkeit abgeschrieben.
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners
erneut ab.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei bean-
tragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe und der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen. Zu-
dem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs.1 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
F.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Be-
schwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. Juni 2018 zur Beschwerde vom
7. Juni 2018 vernehmen. Es hielt dabei vollumfänglich an seinen Erwägun-
gen fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juli
2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 11. September 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem
Gericht mit, dass sie am (…) ein weiteres Kind, E._______, zur Welt ge-
bracht habe. Als Beilagen reichte sie einen Auszug aus dem Geburtsregis-
ter, die Mitteilung der Kindesanerkennung durch B._______, die Erklärung
über die gemeinsame elterliche Sorge, die Vereinbarung über die Anrech-
nung der Erziehungsgutschriften sowie die Versicherungspolice der Kran-
kenkasse ein. Gleichzeitig setzte sie das Gericht darüber in Kenntnis, dass
demnächst ein Gesuch um Einbezug des Kindes in die Flüchtlingseigen-
schaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG gestellt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
3.1 Das SEM verwies in der Begründung seines Entscheides auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber Personen ti-
betischer Ethnie. Demnach sei bei Asylsuchenden, welche in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen in Bezug auf den tatsächlichen Her-
kunftsstaat verunmöglichten, vermutungsweise davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Auch bei der Be-
schwerdeführerin sei mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 die Flüchtlings-
eigenschaft verneint worden, nachdem sie ihre geltend gemachte Soziali-
sierung in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl eine Prüfung der Drittstaaten-
klausel als auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren
effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wür-
den Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen.
Ein solcher Umstand werde insbesondere dann angenommen, wenn die
familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht verfolg-
ten Person gelebt werden könnten und keine Vollzugshindernisse einer
Wegweisung in diesen Staat entgegenstünden. Vorliegend könne dies je-
doch nur überprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre effektive
Herkunft offenlege. Es sei ihr deshalb mit Schreiben vom 13. Februar 2018
das rechtliche Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, sich zu
ihrer tatsächlichen Herkunft zu äussern. In ihrer Stellungnahme habe sie
jedoch ausgeführt, sie könne weder weitere Angaben machen noch ent-
sprechende Beweismittel einreichen. Durch ihre mangelnde Mitwirkung
verunmögliche die Beschwerdeführerin somit eine Prüfung der Frage, ob
es der ganzen Familie rechtlich möglich sowie zulässig und zumutbar wäre,
sich in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat niederzulassen. Unter die-
sen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen,
weshalb das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Le-
benspartners abzulehnen sei.
3.2 In der Beschwerdeschrift wurde einleitend ausgeführt, dass das SEM
nicht in Zweifel gezogen habe, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie
nicht verheiratet sei – mit ihrem als Flüchtling anerkannten Lebenspartner
eine eheähnliche Gemeinschaft bilde und somit vom Anwendungsbereich
von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfasst sei. In der angefochtenen Verfügung werde
jedoch davon ausgegangen, dass besondere Umstände vorlägen, welche
einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstünden. Der Be-
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Seite 6
griff der besonderen Umstände sei in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts konkretisiert worden. Demnach könne ein solcher Um-
stand vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende
Person eine andere Staatsangehörigkeit besitze als die als Flüchtling an-
erkannte Person. Dabei sei – in hypothetischer Weise – zu untersuchen,
ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolg-
ten Ehepartners niederlassen könne. Zunächst sei festzustellen, dass die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf Seite 3 der angefochte-
nen Verfügung mit „China (Volksrepublik)“ angegeben sei. Dabei handle es
sich wohl um die im ZEMIS-Register eingetragene Nationalität der Be-
schwerdeführerin. Sie habe somit dieselbe Staatsangehörigkeit wie ihr Le-
benspartner und die gemeinsame Tochter. Der Vollzug der Wegweisung in
den Heimatstaat erweise sich für die ganze Familie als unzulässig; das
SEM habe auch im Fall der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug
nach China ausgeschlossen. Nachdem sie nicht über eine andere Natio-
nalität als ihr Lebenspartner verfüge, erübrige sich die Prüfung einer allfäl-
lig möglichen Wegweisung in einen Drittstaat und es sei bereits aus diesem
Grund nicht von einem Vorliegen von besonderen Umständen auszuge-
hen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Grundsatzentscheid
BVGE 2014/12 zu verweisen. Darin sei festgehalten worden, dass es Exil-
Tibetern in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich sei,
die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehö-
rigkeit – wegfalle. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein
grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staats-
bürger seien. Es sei somit äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwer-
deführerin, selbst wenn sie in Indien oder Nepal sozialisiert worden wäre,
eine neue Staatsbürgerschaft erworben habe. Bloss hypothetisch sei auch
die Möglichkeit, dass sie eine andere Nationalität als die chinesische er-
werben könnte. Sodann müsste in jedem Fall zusätzlich geprüft werden,
ob die Niederlassung der gesamten Familie in jenem Staat möglich wäre.
Dies erscheine vorliegend ausgeschlossen. Das Paar sei zivilrechtlich
nicht verheiratet, da die Heirat mangels Identitätspapieren der Beschwer-
deführerin nicht möglich gewesen sei. Daher könne auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in ei-
nem Drittstaat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Zudem sei für
diesen eine Niederlassung in Indien oder Nepal gänzlich unzumutbar,
nachdem er nie dort gelebt habe, seit neun Jahren in der Schweiz wohne,
einen gefestigten Aufenthaltstitel sowie eine gute Arbeitsstelle habe und
bestens integriert sei.
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Seite 7
Vorliegend sei ausserdem das Kindeswohl der Tochter, welche in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden sei, zu beachten.
Die Ablehnung des Einbezugs der Beschwerdeführerin bedeute, dass
diese als abgewiesene Asylsuchende ausreisepflichtig bliebe, während ihr
Lebenspartner sowie die gemeinsame Tochter ein dauerhaftes Aufenthalts-
recht in der Schweiz hätten. Sollte die Verfügung des SEM rechtskräftig
werden, müsste jederzeit mit einem Vollzug der Wegweisung und damit
einer Trennung von Mutter und Tochter gerechnet werden. Diese Situation
sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass die Annahme von besonderen Umständen die Ausnahme sei und die
entsprechende Bestimmung gemäss geltender Rechtsprechung restriktiv
auszulegen sei. Es entspreche einer Ausweitung der bisherigen Praxis,
wenn bereits die bloss hypothetische Möglichkeit, dass die Beschwerde-
führerin die Nationalität eines anderen Staates erwerben könnte, dass sich
die ganze Familie in jenem Staat niederlassen könnte und dass dies auch
zumutbar wäre, genügen könnte, um besondere Umstände anzunehmen.
Zur Begründung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz wurde ausgeführt, das SEM habe in seiner Verfügung das
Kindswohl der Tochter sowie die die Tatsache, dass der Lebenspartner in
der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, unberück-
sichtigt gelassen. Es habe auch nicht beachtet, dass der Erwerb einer an-
deren Staatsbürgerschaft als der chinesischen kaum denkbar sei sowie
dass das Paar zivilrechtlich nicht verheiratet sei und somit ein Familien-
nachzug in einen (unbekannten) Drittstaat ausgeschlossen erscheine. Ent-
sprechend habe das SEM die Begründungspflicht beziehungsweise den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sollte
das Gericht wider Erwarten den Hauptbeschwerdeantrag nicht gutheissen,
sei die Sache deshalb zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist
grundsätzlich auch anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde, sofern sich die
einzubeziehenden Angehörigen bereits in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil
des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014 E. 5.5).
D-3339/2018
Seite 8
4.2
4.2.1 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Lebenspartner nicht verheiratet. In der Beschwer-
deschrift wird zwar zutreffend ausgeführt, dass in eheähnlicher Gemein-
schaft lebende Paare den Ehegatten gleichgestellt sind (Art. 1a Bst. e
AsylV 1). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht
auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen
mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-see-
lische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 140 V
50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu
Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht fest, ein Konkubinatspaar könne aus
dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ablei-
ten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemein-
samen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Länge ihrer Beziehung
sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder
oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung,
Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018
E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenle-
ben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausrei-
chend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des
BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 5.2).
4.2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass vorliegend von der Beschwer-
deführerin und ihrem Partner ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch keine Identitätsdoku-
mente einreichen konnte, wurde beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
des Kantons D._______ ein Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für
die Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben nach Art. 41 ZGB ein-
geleitet. Dieses Begehren wurde vom Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 abgelehnt, da die Identität der Be-
schwerdeführerin als streitig angesehen werden müsse. In der Begrün-
dung dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin im Rahmen ihrer Befragung zur Person (BzP) angegeben hatte,
sie sei im Besitz einer Identitätskarte, wobei sie auch Ausführungen zu de-
ren Erhalt gemacht habe. Den Zivilstandsbehörden gegenüber habe sie
dagegen angegeben, sie habe noch nie ein heimatliches Ausweisdoku-
ment besessen und bei der entsprechenden Passage im Befragungspro-
tokoll müsse es sich um ein Missverständnis handeln. Grundsätzlich sei
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der Identitätsnachweis für die Eheschliessung durch ein amtliches heimat-
liches Ausweisdokument zu erbringen. Da die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage sei, ein solches beizubringen, sei ihre Identität als streitig zu be-
urteilen und die Voraussetzungen für die Entgegennahme einer Erklärung
nach Art. 41 ZGB seien nicht erfüllt. Infolgedessen konnte das Ehevorbe-
reitungsverfahren nicht fortgesetzt werden. Die Eheschliessung scheiterte
somit an der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin, nach-
dem sie keine heimatlichen Identitätsdokumente vorlegen konnte und sich
widersprüchlich zum Vorhandensein einer Identitätskarte geäussert hat.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sie erst seit Mai 2017 mit ihrem Le-
benspartner zusammen unter einem Dach lebt. In der Beschwerdeschrift
wird zwar geltend gemacht, ein früheres Zusammenleben – nach der Ge-
burt des ersten Kindes am (…) – sei von der Gemeinde F._______ verbo-
ten worden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass erst am 1. Juni
2016 überhaupt ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt wurde und ein
gemeinsamer Haushalt nicht vor dessen Bewilligung am 12. Mai 2017 be-
gründet wurde. Im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen
wurde, wohnte die Beschwerdeführerin somit gerade einmal ein knappes
Jahr mit ihrem Partner zusammen. Die Dauer des Zusammenlebens ist
auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Paar damals bereits
ein gemeinsames Kind hatte, als zu kurz anzusehen, um ein gefestigtes
Konkubinat darzustellen, welches im Rahmen der Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG einer Ehe gleichgestellt werden könnte. Die Frage, ob zum
heutigen Zeitpunkt von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszuge-
hen wäre, kann vorliegend offengelassen werden, da die weiteren Voraus-
setzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Partners –
wie im Folgenden dargelegt wird – nicht erfüllt sind.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen nur
dann ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Dieses Kriterium dient gemäss ständiger Praxis
insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des
BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 m.w.H.). In der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstella-
tionen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann ausgeschlossen, wenn
die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihre Flüchtlingseigen-
schaft selbst derivativ erworben hat, wenn die eheliche Gemeinschaft wäh-
rend einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise aufgegeben
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Seite 10
wurde oder wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Per-
son eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling aner-
kannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt
in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners
aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist – in hypo-
thetischer Weise – zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im
Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. Ur-
teil des BVGer E-1683/2013 E. 6.2.4 m.w.H.). In der Beschwerdeschrift
wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einbezug des Ehegatten in
die Flüchtlingseigenschaft gemäss der gesetzlichen Konzeption von Art. 51
Abs. 1 AsylG den Regelfall darstellt. Das Bejahen besonderer Umstände,
die einem Einbezug entgegenstehen, ist somit als Ausnahmeklausel zu
verstehen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. Urteil des BVGer
D-696/2018 vom 28. Februar 2018 E. 6.2). Die Beweislast für das Vorlie-
gen besonderer Umstände liegt bei den Asylbehörden, wobei die betroffe-
nen Personen eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteil des BVGer
E-6677/2014 E. 4.5).
4.3.2 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
nicht fest. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober
2015 ab und führte dabei aus, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus
der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Da sie jedoch unbestritte-
nermassen der tibetischen Ethnie angehöre, sei die Möglichkeit nicht aus-
zuschliessen, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. In den Akten des
SEM wird die Nationalität der Beschwerdeführerin teilweise mit „gemäss
eigenen Angaben China (Volksrepublik)“ bezeichnet, teilweise mit „China
(Volksrepublik)“. Eine nähere Überprüfung der Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin erweist sich jedoch als unmöglich, da sie in Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht weder Angaben zu ihrem tatsächlichen Herkunfts-
ort noch zu einem allfälligen Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat oder einer
anderen Staatsangehörigkeit gemacht hat. Es lässt sich somit weder
belegen noch ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin chinesische
Staatsangehörige ist. Mit Blick auf die Feststellungen in BVGE 2014/12
E. 5.6-5.8 kann es keineswegs als sicher erachtet werden, dass sie die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal besitzt und folglich eine andere
Nationalität als ihr Lebenspartner hat. Gemäss diesem Entscheid ist es für
Exil-Tibeter in Nepal und Indien unter engen Voraussetzungen möglich, die
entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben; es müsse aber davon
ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien leben-
den Exil-Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Auch
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wenn angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwer-
deführerin in Nepal oder Indien und nicht in der Volksrepublik China sozia-
lisiert wurde, ist damit noch nicht erwiesen, dass sie eine dieser Staatsan-
gehörigkeiten erworben hat.
Die Beschwerdeführerin konnte jedoch auch zu keinem Zeitpunkt des Ver-
fahrens Dokumente oder Unterlagen einreichen, welche ihre Identität oder
Herkunft belegen könnten. Ihre Angaben in diesem Zusammenhang sind
vielmehr widersprüchlich und inkohärent. So gab sie anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) an, sie habe eine Identitätskarte, welche sich noch
in ihrer Heimat befinde. Sie habe diese zusammen mit ihrem Vater persön-
lich bei der Gemeinde beantragt, wobei sie fotografiert worden sei und das
Familienbüchlein habe vorlegen müssen (vgl. Akten SEM A6, Ziff. 4.03).
Auch in der Anhörung bekräftigte sie, dass sie im Besitz einer Identitäts-
karte gewesen sei, welche sich noch zu Hause befinde (vgl. Akten SEM
A22, S.3). Im Rahmen des Verfahrens D-7507/2015 machte sie in ihrer
Beschwerdeschrift vom 18. November 2015 geltend, sie habe über einen
Bekannten ihres Freundes eine Person gefunden, welche ihre Eltern
kenne. Diese Person habe Kontakt mit ihren Eltern aufnehmen können und
sie gebeten, ihre Ausweispapiere in die Schweiz zu schicken, weshalb sie
um etwas Geduld bitte, bis die Dokumente ankommen würden. Bis zum
heutigen Zeitpunkt wurden von der Beschwerdeführerin jedoch keinerlei
Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, was sie später damit begrün-
dete, dass die chinesische Polizei nach ihrer Ausreise bei ihren Eltern vor-
beigekommen sei und ihre Identitätskarte mitgenommen habe. Demgegen-
über führte sie im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens in einem
Schreiben an das Zivilstandsamt F._______ aus, dass sie noch nie einen
heimatlichen Identitätsausweis besessen habe. Entsprechende Angaben
in den Befragungsprotokollen des SEM müssten auf einem Missverständ-
nis beruhen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom (…) 2015 an das
Zivilstandsamt F._______). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin ihre Herkunft offenbar absichtlich zu verschleiern
versucht. Ihre Angaben zum Vorhandensein von heimatlichen Dokumenten
gegenüber dem SEM sowie dem Zivilstandsamt widersprechen sich dia-
metral. Nachdem sie bei der BzP, der Anhörung sowie in der Beschwerde-
eingabe vom 18. November 2015 von ihrer Identitätskarte gesprochen hat,
kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein blosses Missver-
ständnis gehandelt hat. Auch das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand
D._______ stellte in seiner Verfügung vom 19. Oktober 2015 fest, dass die
Identität der Beschwerdeführerin unter den vorliegenden Umständen als
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streitig angesehen werden müsse. In der Folge konnte das Ehevorberei-
tungsverfahren nicht weiterverfolgt werden, was allein auf das Verhalten
der Beschwerdeführerin, welche keine glaubhaften Angaben zu ihrer Iden-
tität machen konnte, zurückzuführen ist. In den Unterlagen des Zivilstands-
amtes steht bei der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin denn
auch der Vermerk „ungeklärt“ (vgl. Akten BVGer act. 6, Beilagen zur Ein-
gabe vom 11. September 2018).
4.3.3 Die unglaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Identität sowie zu ihrer Herkunft führten sowohl zur Abweisung ihres eige-
nen Asylgesuchs als auch dazu, dass die beabsichtigte Eheschliessung mit
ihrem Partner scheiterte. Nachdem sie in diesem Zusammenhang gegen-
über verschiedenen schweizerischen Behörden Angaben machte, welche
sich diametral zuwiderlaufen, ist von einer schweren Verletzung der Mitwir-
kungspflicht seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Wie oben dar-
gelegt wurde, ist das Vorliegen von besonderen Umständen grundsätzlich
durch die Asylbehörde zu beweisen und im Fall der Beweislosigkeit müsste
zulasten der Vorinstanz entschieden werden. Dies führte im vorliegenden
Fall jedoch dazu, dass die Beschwerdeführerin durch ihre widersprüchli-
chen Angaben und eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung die Situation
der Beweislosigkeit herbeiführen und daraus einen Vorteil ziehen könnte.
Durch ihr unkooperatives Verhalten wird die Prüfung der Frage, ob sie und
ihr Partner eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen und ob sich
die Familie hypothetisch im allfälligen tatsächlichen Heimatland der Be-
schwerdeführerin niederlassen könnte, verunmöglicht. Damit würde die
Beschwerdeführerin gegenüber Personen, die ihre Herkunft offenlegen
und bei denen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsste,
bevorzugt behandelt. Dieses Ergebnis wäre, insbesondere angesichts der
Tatsache, dass bereits die Eheschliessung der Beschwerdeführerin infolge
ihrer unklaren Identitätsangaben nicht möglich war, als stossend zu be-
zeichnen. Unter diesen Umständen erweist es sich zwar als unmöglich, in
hypothetischer Weise zu prüfen, ob ein Leben der gesamten Familie in ei-
nem Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin mög-
licherweise besitzt, realisierbar und zumutbar ist. Es kann jedoch nicht
sein, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen erhebli-
cher Tatsachen und durch widersprüchliche Angaben gegenüber den
schweizerischen Behörden dieser Prüfung entziehen kann und dadurch
gegenüber Gesuchstellenden, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen,
bessergestellt würde.
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4.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei
der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Lebenspartners entgegenstehen. Es ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, ihre tatsächli-
che Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Famili-
enzusammenführung zu stellen. Dieses könnte von der Vorinstanz dann in
Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. Zusammenfassend ist
somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners zu Recht abgelehnt
hat.
4.5
Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, mit der angefoch-
tenen Verfügung werde das Kindeswohl der gemeinsamen Kinder verletzt,
weil die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylsuchende ausreise-
pflichtig bliebe, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit hat, bei den
zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung einzureichen. Die beiden Kinder wurden in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres Vaters einbezogen und verfügen in der Schweiz über
eine vorläufige Aufnahme. Der Lebenspartner wurde in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewil-
ligung B, weshalb sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
insbesondere auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BVGE 2017 VII/4).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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