B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3340/2013
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Be-
schwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 / N (…).
D-3340/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
1. Oktober 2009 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei gab er an, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
stamme aus C._______ (D._______). Im nahe von C._______ gelegenen
Dorf Wanek hätten Araber gelebt, die im Jahr 2004 ihre Häuser selber in
Brand gesetzt, jedoch die Bewohner von C._______ der Brandstiftung be-
schuldigt hätten. In der Folge seien viele Dorfbewohner festgenommen
worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er sein Dorf
verlassen und in der Folge in Damaskus sowie in E._______ ([…]) gelebt.
Während eines halben Jahres habe er an der Universität von Damaskus
Sport studiert, bevor er Ende November 2006 nach F._______ (Nord-Irak)
gezogen sei und dort unter anderem als (…) am (…) gearbeitet habe. Im
Februar 2009 sei er nach C._______ zurückgekehrt. Als er erfahren habe,
dass die Polizei bereits von seiner Rückkehr Kenntnis erlangt habe, sei er
umgehend nach Damaskus gereist, von wo aus er über die Türkei nach
Griechenland gelangt sei. Nach der Registrierung habe er sich rund zwei
Monate lang in einem Flüchtlingslager aufgehalten, bevor er per Schiff
nach G._______ gebracht und während rund einem Monat inhaftiert wor-
den sei. Nach der Freilassung sei er mit einem rumänischen Pass in die
Schweiz gereist. Einen eigenen Reisepass habe er nie gehabt oder bean-
tragt.
Anlässlich der Befragung vom 1. Oktober 2009 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintre-
tensentscheid gewährt.
A.b Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und auf den
EURODAC-Treffer vom 26. Mai 2009 in H._______ (Griechenland) er-
suchte das BFM (heute: SEM) die griechischen Behörden am 13. Novem-
ber 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers. Griechenland liess das
Ersuchen unbeantwortet.
A.c Eine über die Schweizer Botschaft in Damaskus getätigte Abklärung
vom 11. Januar 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer tatsächlich syri-
scher Staatsangehöriger und überdies Inhaber eines syrischen Passes mit
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der Nummer (…) ist. Der Beschwerdeführer habe Syrien am 26. August
2008 in Richtung Türkei verlassen. Er werde nicht von den syrischen Be-
hörden, sondern nur von den Militärbehörden gesucht, weil er im Jahr 2007
seinen Militärdienst hätte leisten müssen.
A.d Mit Verfügung vom 16. März 2010 – dem damaligen Rechtsvertreter
(C. S. Karakas, […]) am 23. März 2010 eröffnet – trat das BFM in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das am 23. Septem-
ber 2009 gestellte Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland an und forderte den Beschwerdeführer auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen.
A.e Der Beschwerdeführer erhob durch seinen damaligen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die BFM-Verfügung vom 16. März 2010.
A.f Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Ver-
fügung vom 16. Februar 2011 seine Verfügung vom 16. März 2010 in Wie-
dererwägung (Art 56 Abs. 1 VwVG) und prüfte das am 23. September 2009
gestellte Asylgesuch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates selbst.
A.g In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar
2011 das am 24. März 2010 angehobene Beschwerdeverfahren als gegen-
standslos geworden ab.
B.
B.a Der Beschwerdeführer liess dem BFM durch seinen damaligen
Rechtsvertreter am 15. Februar 2013 seine syrische Identitätskarte und ei-
nen von der Universität Damaskus ausgestellten Studentenausweis im Ori-
ginal sowie zwei verschiedene Flugblätter der Organisation "[…]" zukom-
men.
B.b Am 7. Mai 2013 wurde er durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-
Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Erstbefragung
gemachten Angaben und brachte im Weiteren vor, eines Tages nach den
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Bränden im Dorf I._______ seien zwei Jeeps mit Polizisten ins Dorf ge-
kommen, um weitere Dorfbewohner festzunehmen. Es sei dann zu gewalt-
samen Protesten gekommen, in deren Verlauf er – der Beschwerdeführer
– einem Major einen Faustschlag versetzt habe. Dieser Major habe sich
dann rächen wollen. Ein Cousin des Majors habe erfolglos versucht, eine
Versöhnung herbeizuführen, weshalb er – der Beschwerdeführer – im März
2004 das Dorf verlassen habe. In Damaskus und E._______ habe er kei-
nerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Da er aber befürchtet habe, ei-
nes Tages doch noch Schwierigkeiten zu bekommen beziehungsweise ein-
mal festgenommen zu werden, sei er im November 2006 in den Nord-Irak
gezogen und erst im Februar 2009 wieder nach Syrien zurückgekehrt.
Seine Familienangehörigen in Syrien hätten wegen ihm keine Probleme
mit den Behörden. Einmal sei zwar einer seiner Brüder mitgenommen und
über ihn befragt worden, doch sei dieser – nachdem er die Behörden dar-
über informiert habe, dass der Beschwerdeführer sich jetzt in der Schweiz
befinde – wieder freigelassen worden. Schliesslich machte der Beschwer-
deführer geltend, in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen zu ha-
ben, sich aber sonst nicht weiter politisch betätigt zu haben. Zur Untermau-
erung dieser Aktivitäten reichte er Farbkopien zweier Fotos ein.
Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der über die Schweizer Botschaft ge-
tätigten Abklärungen gegeben. Dabei hielt der Beschwerdeführer daran
fest, nie einen Reisepass gehabt zu haben. Überdies habe er nie eine Vor-
ladung für den Militärdienst erhalten. Als Student habe er seinen Dienst –
mittels Bezahlung von Geldbeträgen und dank Beziehungen – "legal und
offiziell" verschieben können.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 – eröffnet am 17. Mai 2013 – lehnte das
BFM das am 23. September 2009 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug
der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Sicherheits-
lage in Syrien als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen am 28. Mai 2013 neu be-
stellten Rechtsvertreter (Tarig Hassan, […]) mit Rechtsmitteleingabe vom
12. Juni 2013 die Aufhebung der Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Ver-
fügung vom 15. Mai 2013 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich). Es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklu-
sive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von lic. iur.
Tarig Hassan zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine am 6. Juni 2013 von der
(…) im Auftrag der Gemeinde J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten gegeben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant
dürfe – ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme
– den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz
abwarten. Sodann wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben, während das Gesuch um Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab-
gewiesen wurde. Schliesslich wurde antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.
F.
Am (…) anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft des am (…) in
K._______ geborenen L._______. L._______ ist der Sohn der syrischen
Staatsangehörigen M._______, mit welcher der Beschwerdeführer sich an-
fangs 2012 religiös und am (…) standesamtlich verheiratete. Das am
11. Juni 2012 von M._______ gestellte Asylgesuch (vorinstanzliches Asyl-
verfahren nach der Stellung des Asylgesuches N […], seit der Zusammen-
legung des Dossiers mit demjenigen des Beschwerdeführers ebenfalls
N […]) wurde vom BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 abgelehnt.
Gleichzeitig erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung im jetzigen
Zeitpunkt als unzumutbar und nahm M._______ und ihren Sohn in der
Schweiz vorläufig auf. In der Folge liess die Ehefrau für sich und den ge-
meinsamen Sohn am 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben (Verfahren D-4021/2014); darauf wird – soweit für das
vorliegende Verfahren überhaupt von Bedeutung – in den nachfolgenden
Erwägungen Bezug genommen.
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Seite 6
G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Michael Steiner dem
Bundesverwaltungsgericht mit, vom Beschwerdeführer neu mit der Wah-
rung seiner Interessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betraut wor-
den zu sein.
H.
Am 24. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht durch seinen neu bestellten Rechtsvertreter die Kopie eines
Bildes (in zwei verschiedenen Vergrösserungen), welches ihn angeblich
bei der Teilnahme an einer Demonstration in N._______ zeigt, zukommen.
I.
I.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 3. Juni 2015
erneut an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung Frist an.
I.b Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 zog das SEM seinen Entscheid vom
15. Mai 2013 teilweise in Wiedererwägung und ordnete wegen derzeitiger
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an.
I.c Angesichts der neuen Sachlage setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 Frist zur
Mitteilung, ob er die am 12. Juni 2013 eingereichte Beschwerde zurück-
ziehe oder an ihr festhalte, an.
I.d Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht durch sei-
nen Rechtsvertreter am 29. Juni 2015 mit, die am 12. Juni 2013 einge-
reichte Beschwerde aufrechterhalten zu wollen.
J.
Am 22. November 2015 brachte seine Ehefrau M._______ in O._______
ihr zweites Kind, den Sohn P._______, zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 8
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM wies in seiner angefochtenen Verfügung vorab auf das Re-
sultat der über die Schweizer Botschaft in Damaskus getätigten Abklärun-
gen hin, wonach der Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden
gesucht worden sein soll, weil er im Jahr 2007 seinen Militärdienst hätte
leisten sollen. Anlässlich der Anhörung vom 7. Mai 2013 darauf angespro-
chen, behauptete er, mittels Bezahlung von Geldbeträgen und dank Bezie-
hungen den Militärdienst legal und offiziell verschoben zu haben (vgl. Vor-
akten A 52 S. 7 f.).
In der Beschwerde (vgl. S. 4 ff., insbes. S. 6 f.) wird nun an dieser Darstel-
lung nicht mehr festgehalten. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe während der Zeit, als er hätte Militärdienst leisten sollen, im
Irak und somit im Ausland geweilt, weshalb ihm bei einer allfälligen Rück-
kehr nach Syrien eine Strafe von bis zu 10 Jahren Gefängnis drohe. Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz könne bei dieser Sachlage nicht mehr
von legitimen staatlichen Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerli-
cher Pflichten die Rede sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in
der erwähnten Art bestraft werden sollte, so drohe ihm zumindest, bei einer
Rückkehr in seine Heimat in die syrische Armee eingezogen und von sei-
nen Vorgesetzten zu Handlungen gezwungen zu werden, welche gegen
das Völkerrecht verstossen würden.
4.2 Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind keine Flüchtlinge, wobei aber die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Im
Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 E. 4 ff. wurde in
diesem Zusammenhang betreffend Syrien eingehend dargelegt, unter wel-
chen Voraussetzungen eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag; das Bundesverwaltungsge-
richt gelangte dabei zum Schluss, dass dies namentlich der Fall sei, wenn
mit der Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
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Seite 9
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die
spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs im
März 2011 erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen
seien im Fall eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Eth-
nie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in
der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine ganz andere Konstellation vor. Ins-
besondere hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Militärdienst leisten
müssen und hat gemäss seinen Angaben Syrien im Februar 2009 – mithin
gut zwei Jahre vor Ausbruch des Konflikts im März 2011 – verlassen, wes-
halb er klarerweise nicht das in BVGE 2015/3 aufgezeichnete erhöhte Ri-
sikoprofil aufweist, welches dazu führen kann, dass an die Vorverfolgung –
im Kontext der Prüfung einer allfälligen Desertion oder Refraktion – ein
herabgesetzter Massstab anzuwenden ist.
4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsa-
che, dass er im Jahr 2007 seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen
ist, die Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht. An dieser Feststellung ver-
mag der Hinweis, dem Beschwerdeführe drohe, bei einer Rückkehr in
seine Heimat in die syrische Armee eingezogen und zu Handlungen ge-
zwungen zu werden, welche gegen das Völkerrecht verstossen würden,
nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der von der
Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme derzeit keine zwangsweise
Rückkehr nach Syrien zu befürchten hat.
5.
5.1 In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe anfangs
des Jahres 2004 bei Protesten in seinem Dorf einem Major einen Fausthieb
versetzt und befürchte deshalb, eines Tages Schwierigkeiten mit den Be-
hörden zu bekommen, ist vorab festzuhalten, dass gewichtige Zweifel an
der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen, da er diesen Vorfall an-
lässlich der Erstbefragung vom 1. Oktober 2009 noch mit keinem Wort
hatte und er auch nicht in der Lage war, den Namen des besagten Majors
anzugeben (vgl. Vorakten BFM A52 S. 6).
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Die dazu in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 8 f.) abgegebene Erklärung,
der Beschwerdeführer sei in der Erstbefragung dazu aufgefordert worden,
sich kurz zu fassen, ausserdem seien sich der Beschwerdeführer und der
Major vor und nach der Auseinandersetzung nie mehr begegnet, vermag
nicht zu überzeugen, zumal ja gerade dieser Vorfall der Anlass für das Ver-
lassen des Dorfes gewesen sein soll; darüber hinaus hatte der Beschwer-
deführer in der Anhörung vom 7. Mai 2013 erklärt, ein Cousin des Majors
namens I.Y. habe erfolglos versucht, eine Versöhnung herbeizuführen (vgl.
Vorakten BFM A52 S. 4), weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer den Namen des Majors unbedingt hätte wissen
müssen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 – unter Hinweis auf ver-
schiedene Berichte (vgl. etwa UNHCR, International Protection Considera-
tions with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III,
vom 27. Oktober 2014, oder Human Rights Watch [HRW], World Report
2014 – Syria, Januar 2014) – fest, die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte gingen seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsäch-
liche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vor. Auch Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt hätten, seien in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil D-5779/2013 E. 5.7 und 5.8). Aus
den Darlegungen im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt
umgekehrt, dass Personen, die Syrien vor März 2011 verlassen haben, im
Vergleich zu Asylsuchenden anderer Herkunft kein erhöhtes Risikoprofil
aufweisen, aufgrund dessen an die Intensität der Vorverfolgung ein herab-
gesetzter Massstab anzuwenden wäre.
Wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 unten) zutreffend bemerkt
wurde, ist die geltend gemachte Verfolgung wegen Körperverletzung eines
Beamten grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zudem ist
die Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereig-
nissen vom Frühjahr 2004 und seiner Ausreise aus Syrien fünf Jahre später
zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben im Jahr 2004 an der Universität von Damaskus immatri-
kulieren und in der Folge sein Studium aufnehmen konnte, ohne jemals
von den Sicherheitsbehörden belangt oder behelligt worden zu sein. Die
Asylrelevanz der geschilderten Ereignisse ist daher – ungeachtet der dies-
bezüglich bestehenden Zweifel (vgl. oben Ziff. 5.1 der Erwägungen) – zu
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Seite 11
verneinen. Der Umstand, dass die Vorgehensweise der syrischen Sicher-
heitskräfte in den letzten fünf Jahren massiv an Brutalität zugenommen hat,
vermag daran nicht zu ändern, zumal der Beschwerdeführer Syrien bereits
im Februar 2009 verlassen hatte und er daher – wie bereits vorstehend
festgehalten wurde – kein erhöhtes Risikoprofil aufweist.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypo-
thetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen,
die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung
sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese ein-
schränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wie-
der relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpo-
litischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische
D-3340/2013
Seite 12
Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwan-
dern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage
für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslands-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicher-
heitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die
betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschie-
dene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien auf-
grund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich einge-
stuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an
die Geheimdienste im Inland überstellt wurden.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbeson-
dere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder
mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland
aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öf-
fentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit
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Seite 13
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird.
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangs-
weisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein prak-
tisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsu-
chende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen
bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilak-
tivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte ge-
gen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus
dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichts-
punkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist je-
doch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätig-
keiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfas-
sung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter
betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage
sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in
Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der be-
troffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebens-
kampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation
im Heimatland konzentriert sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die
betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste
in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt
sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h.
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
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des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.2 Der Beschwerdeführer machte – unter Einreichung von Kopien dreier
Bilder sowie von zwei auf den 31. März 2012 und auf den 9. Februar 2013
datierten Flugblättern der "(…)" – geltend, sich in der Schweiz regimekri-
tisch geäussert beziehungsweise exilpolitisch betätigt zu haben.
Aus den zum exilpolitischen Engagement in der Schweiz eingereichten Be-
weismitteln lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer der Kate-
gorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer umgeben von an-
deren Kundgebungsteilnehmern, wobei er auf einem der Bilder – wie zahl-
reiche andere auch – ein Plakat mit Fotos verschiedener (vermutlich ver-
schwundener oder inhaftierter) Männer in den Händen hält. Daraus kann
nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden,
durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnli-
cher Kundgebungs- oder Tagungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der
Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer re-
gimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion
inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in
der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher Teilnehmer
an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das
syrische Regime, ohne eine nach aussen hin exponierende Funktion. Es
ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die beiden Flugblätter der "(…)" nichts zu än-
dern, zumal daraus nicht einmal hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
an der Verteilung derselben hätte beteiligt sein können.
6.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag
ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar
kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen
werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung
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durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaub-
haft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der
heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass
befürchten müsste.
6.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Das BFM
hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt. In diesem Lichte besehen kann darauf verzichtet werden,
auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen
in der Beschwerdeschrift und insbesondere auf die darin erwähnten, im
Internet einsehbaren Berichte und Unterlagen einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt – wie auch seine Ehefrau und die beiden
gemeinsamen Kinder, deren Beschwerde mit Urteil ebenfalls vom gleichen
Tag abgewiesen wird – weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Im Rahmen eines ihm vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten
Vernehmlassungsverfahrens zog das SEM seinen Entscheid vom 15. Mai
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2013 teilweise in Wiedererwägung und ordnete wegen derzeitiger Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an (vgl. oben Sachverhalt Bst. I.).
9.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, erweist sich
der Vollzug als undurchführbar und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme stünde dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m.
Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Weg-
weisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes
wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem
Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder
unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des
Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu erachten
wäre. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Fall, wenn von der Vorinstanz
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt worden ist. Für
den vorliegenden Entscheid ist es daher ohne Belang, ob der Beschwer-
deführer vom BFM beziehungsweise vom SEM – wie mit Verfügung vom
15. Mai 2013 – wegen Unzumutbarkeit oder – wie mit Verfügung vom
24. Juni 2015 – wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
11.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde (und er auch im jetzigen
Zeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht) und die Begehren überdies
nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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