Abtei lung IV
D-3341/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3341/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 28. oder 29. Februar 2008 und gelangte zunächst nach
Moskau, von wo aus sie in einem PW Richtung Schweiz weiterreiste.
Am 17. März 2008 reiste die Beschwerdeführerin unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte am 20. März 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Am 31.
März 2008 wurde sie dort summarisch befragt, und am 7. Mai 2008
hörte das BFM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgrün-
den an.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei in der Provinz D._______ geboren worden
und habe dort vier Jahre die Grundschule besucht. Danach habe sie
die Schule abbrechen müssen, weil ihre Eltern kein Geld gehabt hät-
ten, um Schulbücher zu kaufen. Im Jahr 2003 sei sie zusammen mit ih-
ren Eltern nach E._______ bei B._______ gezogen. Ihre Eltern hätten
dort eine Stelle als Viehhüter angenommen. Ihre Eltern hätten sie da-
raufhin zu einer Tante im Zentrum von B._______ geschickt. Sie habe
in der Folge bei dieser Tante gelebt und dort im Haushalt mitgeholfen.
Nur an den Wochenenden sei sie bei ihren Eltern in E._______ gewe-
sen. Das Leben bei der Tante sei nicht einfach gewesen. Nur die Tante
sei nett zu ihr gewesen, die anderen Familienmitglieder hätten sie im-
mer kritisiert und beschimpft. Ihre beiden Cousins hätten sie oft ge-
schlagen und hätten ausserdem versucht, sie zu vergewaltigen. Sie
habe es erduldet, weil sie sonst zu ihren Eltern und deren Leben als
Viehhüter hätte zurückkehren müssen. Ausserdem habe sie ihre Eltern
sowie die Tante nicht enttäuschen wollen. Sie habe in der Mongolei
weder Arbeit noch Geld gehabt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die
Schule zu besuchen. Sie habe dort keine Zukunft für sich gesehen.
Daher habe sie sich entschlossen, in die Schweiz zu gehen und um
Asyl zu bitten. Sie habe sich vorgestellt, sie könne in der Schweiz eine
Ausbildung erhalten und später in die Mongolei zurückkehren. Ihre El-
tern und ihre Tante hätten sie in diesem Entschluss unterstützt. Ihre
Tante habe in der Folge die Ausreise organisiert und auch grössten-
teils finanziert.
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Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Geburtsschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2008
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten. Die Beschwerdeführerin sei unter Beizug ei-
ner weiblichen Vertrauensperson erneut zu den frauenspezifischen
Fluchtgründen anzuhören. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen,
hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
unter Berücksichtigung des Kindeswohls weitere Abklärungen zu tref-
fen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 verzichtete der zuständige Instrukti-
onsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endent-
scheid befunden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, umge-
hend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzurei-
chen.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung des (...) vom 3. Juni 2008
sowie eine Honorarnote vom 10. Juni 2008 zu den Akten.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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G.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am
19. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, wel-
che in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwer-
deinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet,
enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung.
Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf
und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.). In der Frage der
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Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das
BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
(sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es
gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst.
b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser weite Verfolgungsbegriff
umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4
AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichter-
ten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Mass-
stab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung
ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssi-
cheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen vor, es handle sich bei der Mongolei um einen verfolgungs-
sicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Auf Asylgesu-
che mongolischer Staatsangehöriger werde nur eingetreten, wenn es
Hinweise auf eine Verfolgung gebe (Art. 34 Abs. 1 AsylG). Derartige
Hinweise seien jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe die Mongolei ver-
lassen, um in der Schweiz eine Ausbildung zu machen und ihre Zu-
kunftschancen zu verbessern. Sie habe nicht um Schutz vor Verfol-
gung ersucht, sondern die Absicht bekundet, in der Schweiz Sprachen
und einen Beruf zu erlernen. Dies stelle keine Verfolgung im Sinne des
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Asylgesetzes dar. Es sei zudem wenig glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin aus Geldmangel die Schule nicht habe besuchen
können; denn ihre Ausreise sei um ein Vielfaches teurer gewesen als
der Schulbesuch, zumal dieser in der Mongolei kostenlos und überdies
obligatorisch sei. Hinsichtlich ihres Aufenthaltes bei Verwandten in
B._______ habe die Beschwerdeführerin nachgeschobene,
widersprüchliche und realitätsfremde Angaben gemacht. Sie habe erst
in der Bundesanhörung geltend gemacht, es sei bei den Verwandten
zu Übergriffen gekommen. In der Erstbefragung habe sie dies mit
keinem Wort erwähnt. Dieses Vorbringen müsse daher als
nachgeschoben und daher unglaubhaft erachtet werden. Im Weiteren
sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin trotz der angeblich
schlechten Behandlung bei den Verwandten in B._______ geblieben
sei, anstatt zu ihren Eltern zurückzukehren. Es sei auch wenig
realistisch, dass die Betreuung der beiden erwachsenen Söhne des
Hauses ebenfalls zu ihren Aufgaben gezählt habe. In Bezug auf die
Aufenthaltsdauer bei den Verwandten sowie die Anzahl der Übergriffe
habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. Die
Beschwerdeführerin habe ausgesagt, das Verhältnis zu den beiden
Cousins habe sich nach den Übergriffen nicht verändert. Weiter habe
sie erklärt, sie wisse nicht, was die beiden studierten. Diese beiden
Aussagen seien jedoch realitätsfremd. Schliesslich sei es auch
unplausibel, dass die Beschwerdeführerin weder die Ursache des
schlechten Verhältnisses zu den Cousins kenne noch den konkreten
Anlass für die geltend gemachten Schläge benennen könne.
Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, die
Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen. Der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei sei - auch mit
Blick auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) - zulässig. Es spreche nichts
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin;
ausserdem sei der Wegweisungsvollzug möglich und durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst auf die Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin hingewiesen. Diese sei vom BFM nie in Frage ge-
stellt worden und daher als erwiesen anzunehmen. Der minderjährigen
Beschwerdeführerin sei eine männliche Vertrauensperson zur Seite
gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, ob
sie für die Bundesanhörung ein Frauenteam wünsche. Demzufolge sei-
en bei der Anhörung auch männliche Personen (die Vertrauensperson
sowie ein Befrager) anwesend gewesen. Als die Beschwerdeführerin
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auf Nachfrage des Befragers begonnen habe, vom
Vergewaltigungsversuch zu sprechen, sei die Anhörung unterbrochen
worden, und die beiden männlichen Personen (darunter die
Vertrauensperson) hätten den Raum verlassen. Eine weibliche
Befragerin habe die Anhörung fortgesetzt. Offensichtlich sei jedoch ab
Frage 70 bis zum Ende der Anhörung (Frage 139) keine
Vertrauensperson mehr anwesend gewesen. Die minderjährige
Beschwerdeführerin habe somit einen grossen Teil der Anhörung ohne
Unterstützung durch eine Vertrauensperson bestreiten müssen; dies,
obwohl im Gesetz ausdrücklich festgehalten sei, dass sie einen
Anspruch darauf habe. Im vorliegenden Fall stelle sich ausserdem die
Frage, ob angesichts der Zuordnung einer männlichen Vertrauensper-
son der Anspruch der minderjährigen Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör rechtsgenüglich erfüllt worden sei. Die
Beschwerdeführerin sei anlässlich der Kurzbefragung nicht konkret
nach frauenspezifischen Fluchtgründen gefragt worden und habe den
Vergewaltigungsversuch verständlicherweise auch ihrer männlichen
Vertrauensperson nicht anvertraut. Aufgrund der Tatsache, dass bei
der Anhörung auch Männer anwesend gewesen seien, sei es nicht
verwunderlich, das sie nur zögerlich von den sexuellen Übergriffen zu
erzählen begonnen habe. Es stelle sich die Frage, ob die Anhörung
nicht von Amtes wegen hätte ausgesetzt werden müssen, um
anschliessend eine weibliche Vertrauensperson zu bezeichnen und die
Anhörung in einem Frauenteam fortzuführen. Dies wäre mit Blick auf
das Kindeswohl sicherlich angezeigt gewesen. Schliesslich sei
festzustellen, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur umfassenden
Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der
minderjährigen Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei und das
Kindeswohl ignoriert habe. Gemäss EMARK 1998 Nr. 13 sei das
Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger
Aspekt mitzuberücksichtigen. Die Asylbehörden seien demzufolge
verpflichtet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für
eine unbegleitete minderjährige Person im Falle einer Heimkehr
realistischerweise ergeben könne. Es müsse demnach insbesondere
abgeklärt werden, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen
Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der Lage
seien, die altersentsprechenden Bedürfnisse des Kindes abzudecken.
Es genüge nicht, einfach festzustellen, dass die minderjährige Person
im Heimatland Eltern oder andere nahe Verwandte habe oder es
gegebenenfalls Einrichtungen gebe, welche sich um alleinstehende
Jugendliche oder Kinder kümmern könnten. Vielmehr müsse im
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konkreten Einzelfall abgeklärt werden, ob die unbegleitete
minderjährige Person auch tatsächlich in ihr familiäres Umfeld
zurückgeführt oder gegebenenfalls anderweitig untergebracht werden
könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrem 11. Lebensjahr (seit dem Jahr 2003) nicht mehr bei ihren Eltern
gelebt habe, sondern als eine Art Hausmädchen bei entfernten
Verwandten in B._______ untergebracht worden sei. Die Eltern habe
sie nur noch an Wochenenden und Feiertagen gesehen. Während ihrer
Zeit als Hausmädchen habe sie keine Schule besuchen können. Das
Leben bei ihrer Tante sei nicht einfach gewesen. Insbesondere vom
Ehemann der Tante sowie den beiden Söhnen sei sie schlecht
behandelt worden. Ausserdem sei es zu körperlichen und sexuellen
Übergriffen gekommen. Aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls sei
ersichtlich, wie schwer es der Beschwerdeführerin gefallen sei, über
diese Vorkommnisse zu sprechen. Der Vorwurf, sie habe die
Misshandlungen und den Vergewaltigungsversuch nachgeschoben,
gehe daher fehl. Das BFM habe der Minderjährigkeit der
Beschwerdeführerin auch insofern keine Rechnung getragen, als dass
von ihr erwartet worden sei, über dieses für sie belastende Thema wie
eine erwachsene Person zu sprechen. Die Vorinstanz habe sich nur in
einem pauschalen Satz zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs geäussert und die schwierige familiäre Situation
der Beschwerdeführerin, die erlittenen körperlichen und sexuellen
Misshandlungen sowie die Ungewissheit einer möglichen Rückkehr zu
den Eltern völlig ausser Acht gelassen.
6.
Aufgrund der Aktenlage sowie der in der Beschwerde erhobenen Rü-
gen ist zunächst zu prüfen, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt wurde, indem ihr eine männliche Ver-
trauensperson beigeordnet wurde und die Bundesanhörung ausser-
dem teilweise in Abwesenheit der Vertrauensperson erfolgte.
6.1 Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in
einem Grundsatzentscheid vom 31. Juli 1998 (EMARK 1998 Nr. 13),
welchen das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor als massgeblich
erachtet, unter anderem festgelegt, dass unbegleiteten Minderjährigen
spätestens im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen von Amtes
wegen eine rechtskundige Person beigeordnet werden muss, falls ih-
nen kein Vormund oder Vertretungsbeistand ernannt worden ist und
sie nicht selbst eine rechtskundige Person zur Wahrung ihrer Interes-
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sen beauftragt haben. Dies nicht zuletzt mit Blick auf Art. 22 Abs. 1
KRK, welcher besagt, dass einem Kind, das die Rechtsstellung eines
Flüchtlings begehrt, angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei
der Wahrnehmung seiner Rechte zukommen zu lassen sei. Auch das
Gesetz (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) sieht vor, dass einem unbegleiteten Minderjährigen vor der
Anhörung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson zugeteilt wird,
die dessen Interessen wahrzunehmen hat.
6.2 In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob der Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht bereits dadurch verletzt worden sei, dass
der Beschwerdeführerin eine männliche Vertrauensperson zugeordnet
worden sei. Dies ist jedoch klarerweise zu verneinen. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die zuständigen Be-
hörden lediglich verpflichtet sind, für die unbegleitete minderjährige
Person eine Vertrauensperson zu bestimmen. Diese begleitet und un-
terstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren (vgl.
Art. 7 Abs. 3 AsylV 1). Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei
um eine Person handeln muss, welche grundsätzlich in der Lage ist,
die Interessen der minderjährigen Person wahrzunehmen. Dem oben
erwähnten Grundsatzentscheid der ARK zufolge muss es sich dabei
überdies um eine rechtskundige Person handeln. Diesen Kriterien wur-
de im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Den Akten zufolge wurde
F._______ zur Vertrauensperson der Beschwerdeführerin ernannt. Er
ist den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge bei der
Nationalen Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Auftrag der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (ES-BAS) tätig und gilt somit praxis-
gemäss als rechtskundige Person. Die blosse Tatsache, dass er ein
Mann ist, lässt ihn offensichtlich nicht als grundsätzlich unfähig er-
scheinen, die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten. Im Üb-
rigen bestanden im Zeitpunkt seiner Ernennung zur Vertrauensperson
der Beschwerdeführerin noch keine Hinweise auf die erst später gel-
tend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung.
6.3 In der Beschwerde wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass die
Vertrauensperson der Beschwerdeführerin einem wesentlichen Teil der
Bundesanhörung nicht beigewohnt habe. Dadurch, dass die Beschwer-
deführerin somit teilweise in Abwesenheit ihrer Vertrauensperson an-
gehört worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz als die mit der
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Anhörung gemäss Art. 29 AsylG befasste Behörde lediglich
verpflichtet war, der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin
im Hinblick auf die Anhörung zu den Asylgründen von Amtes wegen
eine rechtskundige Person beizuordnen. Liegen konkrete Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung vor, muss die zuständige Behörde
ausserdem sicherstellen, dass die asylsuchende Person von einer
Person gleichen Geschlechts angehört wird (vgl. Art. 6 AsylV 1; vgl.
dazu ausserdem EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 16 ff.). Diese
gesetzlichen Vorgaben hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall erfüllt.
Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, verfügte die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen
über eine rechtskundige Vertrauensperson, welche sie zur Anhörung
begleitete. Da die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung keinerlei
Andeutungen machte, welche auf das Vorliegen von
geschlechtsspezifischer Verfolgung hätten schliessen lassen, ist im
Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin bei der
Bundesanhörung zunächst durch eine männliche Person befragt
wurde. Die Anhörung wurde umgehend und von Amtes wegen
unterbrochen, nachdem die Beschwerdeführerin auf entsprechendes
Nachfragen des Befragers hin geltend machte, es sei zu einem
Vergewaltigungsversuch gekommen. Der Befrager sowie die
Vertrauensperson der Beschwerdeführerin verliessen den Raum, und
die Anhörung wurde durch eine weibliche Person fortgeführt (vgl. A7,
S. 8). Entgegen der seitens der Beschwerdeführerin vertretenen
Auffassung war die Vorinstanz darüberhinaus nicht verpflichtet, von
Amtes wegen dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführerin für den
weiteren Verlauf des Asylverfahrens und namentlich der Anhörung
statt einer männlichen eine weibliche Vertrauensperson zur Seite
gestellt wird. Vielmehr wäre es Sache der rechtskundigen und bei der
Anhörung anwesenden (männlichen) Vertrauensperson gewesen, in
diesem Zeitpunkt die Ernennung einer weiblichen Vertrauensperson
sowie gegebenenfalls die Aussetzung der Anhörung bis zum Eintreffen
seines weiblichen Ersatzes zu beantragen; denn es ist Aufgabe der
Vertrauensperson, die Interessen der minderjährigen Person
wahrzunehmen, und es liegt in ihrem Ermessen, wie sie deren
Interessen wahrnimmt. Wenn die Beschwerdeführerin vorliegend der
Meinung ist, die ihr zugeteilte Vertrauensperson habe sie im
Asylverfahren ungenügend unterstützt, so handelt es sich dabei nicht
um einen Verfahrensfehler der Vorinstanz, sondern beschlägt einzig
das interne Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Vertrauensperson. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
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rechtliches Gehör ist daher unbegründet. Nach dem Gesagten drängt
es sich auch nicht auf, die Beschwerdeführerin unter Beizug einer
weiblichen Vertrauensperson erneut anzuhören, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist.
7.1 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Befragungen, sie
sei mongolische Staatsangehörige. Zur Untermauerung dieses Vor-
bringens reichte sie einen Geburtsschein zu den Akten. Die geltend
gemachte Staatsangehörigkeit respektive Herkunft der Beschwerde-
führerin wurde vom BFM nicht bestritten. Aufgrund der Aktenlage ist
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich
aus der Mongolei stammt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2000 erklärte
der Bundesrat die Mongolei zu einem verfolgungssicheren Staat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dieser Beschluss
wurde gemäss Art. 6a Abs. 3 AsylG periodisch überprüft und still-
schweigend bestätigt. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraus-
setzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt.
7.2 Es muss somit in einem zweiten Schritt untersucht werden, ob es
im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung gibt (vgl. dazu vor-
stehend E. 4.2). Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres
Asylgesuchs vor, sie habe in der Mongolei keine Zukunft für sich gese-
hen, insbesondere da sie dort keine Ausbildung erhalten habe. Sie
machte ausserdem geltend, sie sei durch die Söhne ihrer Tante ge-
schlagen und sexuell bedrängt worden. Dazu ist Folgendes zu bemer-
ken: Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in der Mongolei
in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen sei und
den Wunsch gehabt habe, in die Schweiz zu kommen, um hier Fremd-
sprachen zu lernen und eine Ausbildung zu erhalten, begründet offen-
sichtlich weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch ein von
Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im Sinne von Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Im Weiteren ist die
Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen im Haus der
Tante als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind. Zunächst ist da-
rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung
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weder die allgemein schlechte Behandlung durch den Ehemann und
die Söhne ihrer Tante noch die angeblich erlittenen Beschimpfungen
und Schläge sowie den Vergewaltigungsversuch auch nur
andeutungsweise erwähnte (vgl. A1, S. 4 und 5). Es ist zwar
nachvollziehbar, dass Opfer von sexueller oder anderer Gewalt nicht
ohne weiteres frei über ihre Erfahrungen sprechen. Im vorliegenden
Fall erscheint es jedoch unplausibel, dass die Beschwerdeführerin die
geltend gemachten Übergriffe in der Erstbefragung nicht einmal
ansatzweise erwähnte. Es bestand insbesondere kein Grund, nicht
wenigstens die Beschimpfungen und die Schläge bereits in der
Erstbefragung anzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin dort
konkret danach gefragt wurde, wie es bei der Tante gewesen sei.
Aufgrund dessen sind die Vorbringen im Zusammenhang mit den
angeblichen Übergriffen durch die Familienangehörigen der Tante
insgesamt in Übereinstimmung mit dem BFM als nachgeschoben zu
erachten und bereits aus diesem Grund zweifelhaft. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt bei der
Tante sind überdies widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. So
machte sie beispielsweise in der Erstbefragung geltend, sie habe seit
September 2006 in B._______ bei der Tante gelebt (vgl. A1, S. 1). Im
Widerspruch dazu erklärte sie in der Bundesanhörung, sie sei bereits
im Jahr 2003 zu ihrer Tante gezogen (vgl. A7, S. 4 und 5). Ihre
Schilderungen bezüglich des Zusammenlebens mit den
Familienangehörigen ihrer Tante enthalten ebenfalls Ungereimtheiten.
Einerseits gab die Beschwerdeführerin an, sie habe mit den beiden
Cousins über Schule und Ausbildung gesprochen. Andererseits
erklärte sie jedoch, sie wisse nicht, was die beiden studierten (vgl. A7,
S. 6). Angesichts ihrer Aussage, wonach sie mit ihren Cousins
mehrere Jahre lang unter einem Dach gelebt habe, erscheint diese
Behauptung als äusserst realitätsfremd. Als Begründung für ihr
Unwissen in Bezug auf die Studienfächer ihrer Cousins gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe praktisch keinen Kontakt zu den
Cousins gehabt. Trotz des angeblich kaum vorhandenen Kontakts zu
ihren Cousins konnte die Beschwerdeführerin indessen ohne weiteres
Auskunft über die Freizeitaktivitäten der Cousins geben. Sie gab dabei
zu Protokoll, sie wisse darüber Bescheid, weil sie bei entsprechenden
Gesprächen zugehört habe (vgl. A7, S. 10). Dies widerspricht
offensichtlich ihrer früheren Aussage, wonach sie kaum Kontakt zu den
Cousins gehabt habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur
Anzahl der angeblichen Vergewaltigungsversuche sind ebenfalls
unterschiedlich ausgefallen: Zunächst brachte sie vor, die beiden
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Cousins sowie deren Kollegen hätten einige Male versucht, sie zu
vergewaltigen (vgl. A7, S. 8). Später sagte sie dagegen aus, es habe
nur einen Vergewaltigungsversuch gegeben, und zwar am 10. Januar
2007 (vgl. A7, S. 12). Es gelang ihr nicht, diesen Widerspruch auf
Vorhalt hin überzeugend aufzulösen (vgl. A7, S. 13). Die
Beschwerdeführerin machte im Weiteren geltend, ihr Verhältnis zu den
beiden Cousins habe sich nach dem angeblichen Vergewaltigungsver-
such nicht verändert (vgl. A7, S. 14). Diese Aussage erscheint
indessen realitätsfremd. Es wäre insbesondere zumindest zu erwarten
gewesen, dass sie sich vor weiteren sexuellen Übergriffen gefürchtet
hätte und den Cousins vermehrt aus dem Weg gegangen wäre. Die
Beschwerdeführerin brachte jedoch nichts dergleichen vor. Es ist
ausserdem nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin angesichts
der geltend gemachten Übergriffe nicht zu ihren Eltern zurückkehrte,
was ihren Angaben zufolge durchaus möglich gewesen wäre. Sie
erklärte dazu, sie habe bei der Tante ausgeharrt, weil sie ihre Eltern
und die Tante nicht habe enttäuschen wollen (vgl. A7, S. 14). Gerade
mit Blick auf den geltend gemachten Vergewaltigungsversuch und die
angeblich erlittenen Schläge vermag diese Begründung aber
keineswegs zu überzeugen. Als die Beschwerdeführerin schliesslich
gefragt wurde, ob sie lieber bei der Tante oder bei ihren Eltern leben
würde, erklärte sie zunächst, sie würde lieber bei ihren Eltern anstatt
bei der Tante leben, da das Leben bei der Tante nicht einfach gewesen
sei. Nur wenig später brachte sie dagegen vor, sie habe die Familie
ihrer Tante zwar verlassen wollen, aber dann hätte sie zu ihren Eltern
zurückkehren müssen; dieses Leben habe sie aber auch nicht gewollt
(vgl. A7, S. 7). Aufgrund des Gesagten ist im Ergebnis festzuhalten,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mehrere
Jahre bei ihrer Tante gelebt und dort mehrfachen Übergriffen
ausgesetzt gewesen sei, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren
ist.
7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage
keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den
ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es der Be-
schwerdeführerin nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem
Heimatland zu widerlegen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in An-
wendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin nicht eingetreten.
8.
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8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen Beschwerdeführern muss
das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger
Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98,
mit weiteren Hinweisen).
9.2 In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs der Beschwerdeführerin in die Mongolei stellte das BFM in der
angefochtenen Verfügung lediglich fest, weder die im Heimatstaat der
Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung in die
Mongolei. Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM die ihm obliegen-
de Begründungspflicht verletzt hat.
9.2.1 Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfü-
gungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Sie ermöglicht es den Verfügungsadressaten, wirksam Be-
schwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von un-
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sachgemässen Motiven leiten lassen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, RZ. 354 ff.).
9.2.2 Die Vorinstanz verfügt im Bereich der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs (im Gegensatz zum Bereich der Anordnung der Weg-
weisung; Art. 44 Abs. 1 AsylG) über einen erheblichen Ermessens-
spielraum. Dieser Umstand wirkt sich direkt auf die erforderliche Be-
gründungsdichte aus: Im Rahmen der Prüfung der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sind die Vorbringen der betroffenen Person,
ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder
Herkunftsstaat zu würdigen, und die auf diese Weise erlangten Befun-
de sind an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Die
Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs hat demnach
dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich - wie bei der
Anordnung der Wegweisung - eine gesetzlich vorgeschriebene
Rechtsfolge angewandt wird. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs kann sich aus der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder aus
den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben. Zur
Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einerseits
ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder
Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, si-
cherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnissen keiner konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dargelegt wer-
den, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen
Person keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es
die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der
sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden
würde, gegen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung
abzuwägen. Aus der Begründung muss ersichtlich sein, dass diese
Abwägung vorgenommen wurde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1
S. 44 f., mit weiteren Hinweisen).
9.2.3 Wie bereits erwähnt, hat das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich
festgestellt, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herr-
schende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit ihrer Rückführung. Gestützt auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung ist jedoch nicht nachvollziehbar, wie das
BFM zu dieser Einschätzung gelangte. Es fehlen jegliche Hinweise
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darauf, dass das BFM die persönliche Situation der Beschwerdeführe-
rin gebührend gewürdigt und eine Abwägung im Sinne der vorgenann-
ten Erwägung (vgl. oben E. 9.2.2) vorgenommen hat. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass sich das BFM unter dem Aspekt der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs mit dem Kindeswohl (vgl. oben E. 9.1)
auseinandergesetzt hat. Dies erschwert nicht nur eine sachgerechte
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids durch die betroffene Per-
son, sondern beschränkt auch die Möglichkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts, den erstinstanzlichen Entscheidfindungsprozess zu
überprüfen. Bei dieser Sachlage muss festgestellt werden, dass das
BFM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen ist
und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat.
9.3 Nachdem aufgrund der vorstehenden Erwägungen feststeht, dass
die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob
dieser Mangel geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochte-
nen Verfügung führen muss. Entsprechend der formellen Natur des
rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im
Beschwerdeverfahren ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtig-
keit grundsätzlich aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Ge-
hörsverletzung jedoch unter Umständen geheilt werden, wenn die
Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die fehlende oder
mangelhafte Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben re-
spektive verbessert wird und die betroffene Partei dazu angehört wird
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 366). Für den vorliegenden Fall ist festzu-
stellen, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfah-
rens Gelegenheit gehabt hätte, eine rechtsgenügliche Begründung des
angeordneten Wegweisungsvollzugs nachzuschieben. Die Vernehm-
lassung des BFM vom 16. Juni 2008 besteht indessen lediglich aus
Standard-Textbausteinen und enthält keine weitergehenden Ausfüh-
rungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, obwohl
in der Beschwerde ausdrücklich beanstandet wurde, die Vorinstanz
habe sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur
mit einem pauschalen Satz geäussert (vgl. Ziff. B. 3.4 der
Beschwerde). Da die Vorinstanz somit auch im Vernehmlassungsver-
fahren keine rechtsgenügliche Begründung für den angeordneten
Wegweisungsvollzug nachgeliefert hat und die vorliegende Verletzung
der Begründungspflicht im Übrigen als schwerwiegender Verfahrens-
mangel zu qualifizieren ist, besteht kein Raum für eine Heilung des
Mangels durch die Beschwerdeinstanz. Die angefochtene Verfügung
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ist daher in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug zu
kassieren.
9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt - insbesondere in Bezug
auf die Frage, ob bei einem Wegweisungsvollzug das Kindeswohl ge-
fährdet wäre - genügend abgeklärt hat.
10.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug (Zif-
fern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Mai 2008) aufzu-
heben und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weiterge-
hend ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen der Be-
schwerdeführerin) wären die reduzierten Verfahrenskosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Sozi-
alhilfebestätigung des (...) vom 3. Juni 2008) und die Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kos-
tenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin
ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Entsprechend dem
Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu re-
duzieren. Der in der eingereichten Kostennote vom 10. Juni 2008 gel-
tend gemachte Arbeitsaufwand von 6,25 Stunden erscheint in zeitli-
cher Hinsicht als angemessen. In Anwendung der genannten Bestim-
mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie des ausgewiesenen Stundenan-
satzes von Fr. 150.-- ist die Vorinstanz demnach anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 468.75
auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt
wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
13. Mai 2008 werden aufgehoben, und die Akten werden zur neuen
Entscheidung im Wegweisungsvollzugspunkt im Sinne der Erwägun-
gen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 468.75 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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