B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3341/2011
law/joc
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Mustafa Ates, Advokat,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (…).
D-3341/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin alevitischen Glaubens,
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember
2010 und reiste am selben Tag auf dem Luftweg mit einem gültigen Vi-
sum in die Schweiz ein.
B.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 wandte sich die damalige Rechtsver-
tretung der Beschwerdeführerin an das BFM und teilte diesem mit, dass
ihre Mandantin in der Schweiz um Asyl ersuchen wolle und sich zu die-
sem Zweck am 3. Februar 2011 persönlich an das BFM respektive an das
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel wenden werde. Sie sei
krank und benötige zur Bewältigung ihres Alltages in zunehmendem
Mass Unterstützung durch ihre Kinder. Deshalb werde darum ersucht,
dass sie bei ihrer Tochter B._______ in Basel wohnen dürfe und daher
dem Kanton C._______ zugewiesen werde. Ihre Tochter sei bereit, die
Mutter bei sich aufzunehmen. Ausserdem wurde darum gebeten, der Be-
schwerdeführerin an der Anhörung im EVZ keine Fragen in Bezug auf ih-
re beiden Söhne D._______ und E._______ zu stellen. Diese seien um-
gekommen und die Beschwerdeführerin habe davon noch keine Kennt-
nis. Dem Schreiben wurden eine Kopie der Identitätskarte der Tochter
und eine Kopie des Nüfüs der Beschwerdeführerin beigelegt.
Am 3. Februar 2011 suchte die Beschwerdeführerin im EVZ Basel um
Asyl nach. Dort wurde sie am 10. Februar 2011 zu ihrer Person und
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen ih-
res Heimatlandes befragt.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie stamme aus F._______. Ihr
Ehemann und ihre älteste Tochter seien in einem Zug bei G._______ in
der Nähe von H._______ angezündet worden. Man habe sie umgebracht.
Nach deren Tod habe sie bei ihrer Tochter B._______ in I._______ gelebt.
Diese habe sich vor drei Jahren in die Schweiz begeben. Seither habe sie
alleine in J._______ gelebt. Drei Tage vor der Ausreise ihrer Tochter sei
sie in I._______ von den Behörden mitgenommen worden. Am Mittag ha-
be man sie wieder laufen lassen. Man habe sie über den Weggang ihrer
Kinder befragt. Ihre Kinder seien vor achtzehn Jahren von zu Hause
weggegangen. Zwei davon seien nicht wieder zurückgekehrt. In
J._______ sei sie in den letzten drei Jahren mindestens einmal im Monat
von den Behörden nach dem Verbleib ihrer Kinder befragt worden. Letzt-
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mals hätten sie die Behörden im Oktober 2010 aufgesucht. Sie habe er-
klärt, dass sie über den Verbleib ihrer Söhne D._______ und E._______,
beides Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; deutsch: Arbei-
terpartei Kurdistans), nichts wisse und ihre drei übrigen Kinder im Aus-
land leben würden. Einer ihrer Söhne lebe in der Schweiz. Die Tochter
B._______ lebe mit ihrem Ehemann und den Kindern ebenfalls in der
Schweiz. Ein Sohn lebe als anerkannter Flüchtling in K._______. Nicht
nur mit den Behörden, sondern auch mit den Nachbarn und mit ihren ei-
genen Familienangehörigen habe sie wegen ihrer Kinder respektive de-
ren Zugehörigkeit zur PKK Probleme gehabt. Der Kontakt zu ihren Brü-
dern sei abgebrochen. In der Türkei habe sie es alleine nicht mehr ge-
schafft. Sie habe Herzprobleme, Rheuma und Magenbeschwerden. Den
Rest ihres Lebens wolle sie mit ihren Kindern in der Schweiz verbringen.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 teilte die damalige Rechtsvertretung
dem BFM mit, dass sie an der vorgesehenen Anhörung der Beschwerde-
führerin vom 4. Februar 2011 (recte: 4. März 2011) teilnehmen werde. Er-
neut wurde darum gebeten, keine Fragen zum Tod der Söhne D._______
und E._______ zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei immer noch nicht
darüber informiert.
D.
Am 4. März 2011 hörte das BFM die Beschwerdeführerin einlässlich zu
den Asylgründen an. Dabei führte sie ergänzend aus, ihre beiden im Aus-
land lebenden Söhne habe sie erst nach siebzehn Jahren in der Schweiz
wieder getroffen. Zwei weitere Söhne hielten sich seit achtzehn Jahren in
den Bergen auf. Ihr ältester Sohn sei zwei Jahre im Gefängnis von
L._______ gewesen. Ihre älteste Tochter sei wegen der "Rechts-Links-
Sache" in einem Zug verbrannt worden. Nachdem ihr Mann und ihre
Tochter verstorben seien, habe sie die Kinder nicht mehr in die öffentliche
Schule schicken können. Sie hätten deshalb ein Internat besucht. Sie ha-
be jahrelang mit ihrer Tochter B._______ in der Türkei zusammengelebt.
Ihr Schwager sei selbstständiger Elektriker. So seien sie durchgekom-
men. Sie habe immer bei ihrer Tochter B._______ gewohnt, die vor zwei
Jahren in die Schweiz ausgereist sei. Drei Tage vor deren Ausreise seien
Leute von der Sicherheitsdirektion gekommen und hätten sie nach dem
Verbleib ihrer Kinder gefragt. Sie habe geantwortet, dass sie keine Nach-
richt von ihnen habe. B._______ habe ihr vor deren Ausreise Geld gege-
ben. Dieses habe zirka eineinhalb Jahre lang zum Leben gereicht. Da-
nach habe sie von Freunden ihrer Tochter Geld erhalten. Ihre im Ausland
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lebenden Söhne hätten ihr ab und zu auch etwas Geld geschickt. Nach-
dem B._______ in die Schweiz gereist sei, sei sie ins Dorf J._______ zu-
rückgekehrt. Sie sei krank geworden. Sie sei herzkrank, habe Rheuma,
hohen Blutdruck, Magenbeschwerden. Sie habe sich nicht selber pflegen
können. Sie habe keine Krankenversicherung, nichts. Zweimal sei sie ins
staatliche Sanitätshaus gegangen. Dort habe sie Schmerztabletten erhal-
ten. Sie nehme regelmässig Medikamente gegen Bluthochdruck, Magen-
schmerzen und sonst noch Tabletten gegen eine Krankheit ein, an die
sich derzeit nicht erinnere. In J._______ habe sie nicht zum Arzt gehen
können. Ein, zwei Wochen sei sie im Bett geblieben und habe dann ihre
Tochter angerufen. Deren Kollege habe sie dann in I._______ medizi-
nisch behandelt. Ein Chauffeur vom Dorf habe sie zum Busterminal ge-
bracht und in I._______ sei sie vom Arzt abgeholt worden. Fünfzehn Tage
sei sie dort geblieben. Der Arzt habe ihr mitgeteilt, dass sie am Herz ope-
riert werden müsse. Sie habe gedacht, diese Operation wolle sie bei ihren
Kindern machen lassen. Danach sei sie nicht mehr ins Dorf zurückge-
kehrt, sondern in die Schweiz gereist. Im Dorf habe sie keinen Kontakt
gehabt. Die Leute hätten vor den "PKK-lern" Angst gehabt. Der Arzt in der
Schweiz habe ihre gesundheitlichen Beschwerden bestätigt. Im Weiteren
gab der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, der bei der Anhörung
vom 4. März 2011 zugegen war, an, der älteste Sohn der Beschwerdefüh-
rerin halte sich seit fünfzehn Jahren in K._______ auf. Freunde von ihr
hätten ihr in der Türkei Medikamente besorgt. Sie habe dort niemanden,
sie könne nicht mehr alleine leben.
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
F.
Das BFM forderte die Rechtsvertretung am 15. März 2011 telefonisch auf,
ihm mitzuteilen, ob sich die Beschwerdeführerin derzeit in ärztlicher Be-
handlung befinde.
G.
Am 8. März 2011 informierte die Rechtsvertretung das BFM darüber, dass
beim behandelnden Arzt, Dr. med. M._______, die Einreichung eines
medizinischen Berichts verlangt worden sei. Dieser werde nach Erhalt
nachgereicht.
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Seite 5
H.
Mit telefonischer Mitteilung an das BFM vom 23. März 2011 erklärte die
Rechtsvertretung, man habe erfolglos versucht, ein Arztzeugnis vom
Zentrumsarzt zu erhalten. Die Tochter habe darüber informiert, dass die
Beschwerdeführerin, seitdem diese bei ihr wohne, noch keinen Arzt be-
sucht habe. Sie werde sich aber darum bemühen.
I.
In einem an das EVZ Basel am 25. März 2011 eingereichten "Überwei-
sungsformular/medizinische Information" vom 23. Februar 2011 wurde
durch Dr. med. M._______ als medizinische Behandlung "VP, Thorax,
EKG" sowie eine valvuläre Herzkrankheit vermerkt.
J.
Mit Eingabe vom 30. März 2011 an das EVZ Basel (Eingang EVZ: 1. April
2011) teilte die damalige Rechtsvertretung dem BFM mit, dass noch kein
ärztlicher Bericht von Dr. med. M._______ eingegangen sei. Die Tochter
der Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass sie von Dr. med.
N._______ untersucht worden sei. Ein ärztlicher Bericht werde daher
nachgereicht und man bitte um etwas Geduld.
K.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 wandte sich die damalige Rechtsvertre-
tung erneut an das EVZ Basel und reichte ein ärztliches Zeugnis vom
20. April 2011 von Dr. med. N._______ ein (Eingangsstempel EVZ: 4. Mai
2011).
L.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
M.
Auf Antrag vom 17. Mai 2011 gewährte das BFM der damaligen Rechts-
vertretung am 19. Mai 2011 Einsicht in die Verfahrensakten.
N.
Am 25. Mai 2011 informierte die damalige Rechtsvertretung das BFM
darüber, dass sie das Mandat niedergelegt habe.
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Seite 6
O.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 konstituierte sich rubrizierter Advokat als
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und reichte beim Bundesverwal-
tungsgericht in deren Namen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 11. Mai 2011 ein. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren; even-
tualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter wurde darum ersucht, das Verfahren zu sistieren und die
Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des ausländerrechtlichen Be-
willigungsverfahrens an den Kanton C._______, wo die Tochter ihren
Wohnsitz habe, zu verweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht des Rechtsvertreters, der
angefochtenen Verfügung und einer Zustellbestätigung der Beschwerde –
ein Familiendiagramm, die Kopie eines Schreibens der Rechtsvertretung
das ehemalige Asylverfahren des Sohnes O._______ an das BFM vom
4. März 2008 betreffend, die Kopie eines Briefes eines türkischen
Rechtsanwalts vom 15. Februar 2008, die Kopie eines Schreibens eines
Dorfvorstehers vom 30. Mai 2011, ein Arztbericht von Dr. med. N._______
vom 20. April 2011, eine (…) von Dr. med. P._______ vom 4. April 2011
sowie Kopien zweier Schreiben der früheren Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin vom 30. März und vom 3. Mai 2011 an das BFM bei.
P.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2011 hiess der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wies er ab. Ebenso wies er den Antrag auf Sistierung des
Verfahrens ab. Die Akten wurden dem BFM zur Vernehmlassung zuge-
stellt.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
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Seite 7
R.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin eine Replik
zur Vernehmlassung des BFM einreichen.
S.
Am 27. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich
die Überschreitung, die Unterschreitung oder der Missbrauch des Ermes-
sens – die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
3.
3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, trotz vorhande-
nen Anhaltspunkten dafür, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
ren in der Schweiz wohnhaften Kindern B._______ und O._______ ein
Abhängigkeitsverhältnis bestehe, habe das BFM keine Prüfung von Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vorgenommen. Der Schutz des
Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK sei nicht auf die Kernfamilie
beschränkt, sondern erfasse auch die Beziehungen zwischen allen nahen
Verwandten, wobei zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz verfügenden Person und dem um eine Bewilligung ersu-
chenden Ausländer ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen
müsse (Urteil 2C.451/2007 vom 22. Januar 2008). Die Abhängigkeit kön-
ne sich aus einer körperlichen Behinderung ergeben (BGE 120 1b 260).
Ihre Tochter habe im Rahmen von Familienasyl eine ausländerrechtliche
Bewilligung erhalten. Ihr Sohn sei in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt. Beide Kinder würden somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfügen. Die Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz bei ihrer Tochter,
von der sie betreut werde. Ihr Sohn helfe ihr dabei. In der Türkei sei sie
bis zu deren Ausreise im Jahre 2008 jahrelang von der Tochter gepflegt
und unterhalten worden. Ihre Kinder hätten ihr vom Ausland her gelegent-
lich Geld zugesandt. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und habe kei-
ne nahen Verwandten in der Türkei, die für sie sorgen könnten. Alle ihre
Kinder seien entweder verstorben oder lebten als Flüchtlinge im Ausland.
Seitdem sie alleine im Dorf gelebt habe, habe sich ihre gesundheitliche
Situation verschlechtert. Sie sei auf die Betreuung und Pflege Dritter an-
gewiesen. Sie sei derzeit nicht mehr fähig, einfache Haushaltsaufgaben
selber wahrzunehmen. Es liege damit eine aussergewöhnliche Situation
im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Indem das BFM Art. 8 EMRK nicht be-
rücksichtigt habe, habe es somit sein Ermessen unterschritten, was eine
Rechtsverletzung darstelle. Im Weiteren habe das BFM den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, indem es der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen habe. Es sei unerklärlich,
weshalb dem BFM im Entscheidungszeitpunkt kein ärztlicher Bericht vor-
gelegen habe. Gemäss dem Aktenverzeichnis sei der zuvor in Aussicht
gestellte ärztliche Bericht von Dr. med. N._______ am 3. Mai 2011 beim
BFM eingegangen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so wäre
das BFM aufgrund der persönlichen Situation und des Hinweises der
Hilfswerkvertreterin gehalten gewesen, nicht sofort einen Entscheid zu
fällen, sondern es hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, zumal
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die frühere Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 30. März 2011 einen
Arztbericht in Aussicht gestellt habe.
3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berücksichtigt das BFM bei der Anord-
nung der Wegweisung respektive dem Vollzug der Wegweisung den
Grundsatz der Einheit der Familie. Diese Bestimmung räumt den rechts-
anwendenden Behörden entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerde kein Ermessen ein. Der Grundsatz ist zu beachten, so-
bald eine um Asyl nachsuchende Person in der Schweiz über Familien-
angehörige verfügt.
3.3 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge-
mäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ge-
hörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen
des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in
der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der um Asyl nachsuchen-
den Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzu-
nehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergän-
zende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund dieser
Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten wei-
ter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734).
3.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich unter anderem
auch, dass die verfügende Behörde die wesentlichen Vorbringen der be-
troffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung niederschlagen muss (vgl. Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG). Art. 35
Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher.
Die Begründung eines Entscheides muss jedoch so abgefasst sein, dass
die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann,
was nur dann der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
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machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann, (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffe-
nen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begründung
verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f). Im Anwendungsbereich
von Art. 35 VwVG erscheint die Nennung der Rechtsgrundlagen zudem
dann nicht als zwingend, sofern eine sachgerechte Anfechtung dennoch
möglich ist (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK in: Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich-
Basel-Genf 2009, N. 16 zu Art. 35).
3.5 Die Beschwerdeführerin gab ihm Rahmen der Befragungen zu ver-
stehen, dass mitunter Anlass für ihre Ausreise aus der Türkei der Um-
stand bildete, dass sie zu ihren in der Schweiz lebenden Kindern
O._______ und B._______ ziehen wolle, da sie in ihrem Heimatland auf
sich allein gestellt sei, unter gesundheitlichen Problemen leide und es al-
leine nicht mehr schaffe (vgl. act. A5/9 S. 5 f., act. A12/9 S. 2 ff.). Im Be-
fragungsprotokoll wurde zudem vermerkt, dass die in der Schweiz leben-
den Kinder über Aufenthaltsbewilligungen verfügen würden. Ausserdem
wurden deren Asylverfahrensnummern beim BFM aufgeführt (vgl. act.
A5/9 S. 3). Das BFM hat den Umstand, dass zwei Kinder in der Schweiz
leben und die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leide,
in seinen Sachverhaltsfeststellungen berücksichtigt (vgl. S. 1 Ziffer 3 der
angefochtenen Verfügung). Eine Prüfung des von ihr – wenn auch bloss
sinngemäss – gestellten Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft ihrer Kinder gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nahm es in den an-
schliessenden Erwägungen jedoch nicht vor. Eine solche hätte sich je-
doch aufgedrängt, zumal beiden Kindern in der Schweiz Asyl gewährt
wurde (vgl. dazu E. 4.7). Im Rahmen der von ihm verfügten Wegweisung
und dem angeordneten Vollzug der Wegweisung äusserte sich das BFM
in der angefochtenen Verfügung sodann nicht zur Frage, ob der Be-
schwerdeführerin allenfalls gestützt auf ihre in der Schweiz wohnhaften
Kinder in Anwendung von Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zustehen und damit die Anordnung der Wegwei-
sung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG entfallen oder ein solcher An-
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Seite 11
spruch den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen
würde. Das BFM hat damit die ihm obliegende Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
3.6 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFM indes eingehend zu
der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis bestehe. Dies nicht nur unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 1 AsylG
und Art. 8 EMRK, sondern auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 38
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), welcher sich auf Art. 51 Abs. 2 AsylG stützt. Der
Beschwerdeführerin wurde anschliessend durch das Bundesverwal-
tungsgericht Gelegenheit gegeben, sich innert Frist zu den Ausführungen
des BFM in der Vernehmlassung zu äussern. Davon wurde mit Einrei-
chung der Replik vom 15. Juli 2011 Gebrauch gemacht. Die fehlende
Entscheidreife ist damit mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt. Die
festgestellte Rechtsverletzung ist ausserdem nicht als derart schwerwie-
gend zu erachten, zumal, wie nachstehend dargelegt, ein Einbezug in
das Asyl ihrer Kinder mangels vorhandener materieller Flüchtlingseigen-
schaft der Tochter sowie wegen fehlenden tatsächlich gelebten Familien-
lebens hinsichtlich des Sohnes von Vornherein ausser Betracht fällt und
sich somit eine umfassende Prüfung eines Abhängigkeitsverhältnisses im
Sinne von Art. 8 EMRK erübrigt (vgl. E. 4.9). Die festgestellten Verfah-
rensmängel können somit aus prozessökonomischen Gründen als geheilt
erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S 676 f.).
3.7 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 20. April 2011 leidet die Be-
schwerdeführerin an einer A. Hypertonie (Bluthochdruck), einer valvulä-
ren Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz, Schulterschmerzen links bei AC-
Gelenkarthrose, einem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom (Knie,
Rücken, Nacken), Osteoporose (Knochenerkrankung), chronischer
gastrointestinaler Beschwerden und einer depressiven Verstimmung.
Dieser ärztliche Bericht fand gemäss dem darauf vermerkten Stempel be-
reits am 4. Mai 2011 Eingang beim EVZ des BFM. Dieses hat den Bericht
und dessen Begleitbrief vom 3. Mai 2011 aus unerklärlichen Gründen
nicht zu den Akten genommen, sondern gemäss dem auf dem Umschlag
enthaltenen Eingangsstempel des Postdienstes der JSD (Justiz- und Si-
cherheitsdirektion) Kanton C._______ zugestellt. Von dort wurden der
Arztbericht und das Begleitschreiben gemäss dem Stempel auf dem
Briefumschlag an das EVZ Basel retourniert, wo die Schriftstücke gemäss
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Seite 12
dem Eingangsstempel des EVZ Basel am 13. Mai 2011 eintrafen (vgl. act.
A23/3 S. 1 ff.). Unabhängig davon, ob allenfalls der Verfasser der ange-
fochtenen Verfügung seinen Standort beim BFM in Bern und nicht beim
EVZ Basel hatte und diesem das ärztliche Zeugnis erst nach Erlass der
Verfügung vorlag, ist das erwähnte ärztliche Zeugnis dem BFM noch vor
dessen Erlass der Verfügung zugegangen und damit bekannt gewesen.
Das ärztliche Zeugnis vom 20. April 2011 lässt das BFM in der angefoch-
tenen Verfügung ebenso unberücksichtigt wie jene erste bestätigende Di-
agnose verfasst von Dr. M._______ vom 23. Februar 2011. Eine solche
lag dem BFM anhand des bei den Akten befindlichen Formulars der "ors
service ag" mit der Überschrift "Überweisungsformular/Medizinische In-
formationen" am 25. März 2011 vor (vgl. act. A17/3). Darin wird – wenn
auch schwer leserlich – sichtbar, dass bei der Beschwerdeführerin eine
valvuläre Herzkrankheit bestehe. Von einer unvollständigen Erhebung
des rechtsrelevanten Sachverhaltes und Verletzung der Untersuchungs-
maxime kann dennoch nicht gesprochen werden. In den Sachverhalts-
festellungen werden die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Be-
fragungen vorgetragenen gesundheitlichen Probleme in Form von Herz-
beschwerden, Rheumatismus und Magenbeschwerden nämlich explizit
fest-gehalten (vgl. act. 5/9 S. 6, act. A12/9 S. 3 f. und S. 6, vgl. S. 1 Zif-
fer 3 der Verfügung) und in den anschliessenden Erwägungen nicht
bestritten. Es wird davon ausgegangen, dass diese Krankheiten sowie
weitere medizinische Probleme in der Türkei behandelbar seien. Zur Be-
gründung wird hauptsächlich ausgeführt, das Gesundheitswesen in der
Türkei entspreche heute grundsätzlich westeuropäischen Standards, so
dass praktisch jede Krankheit behandelt werden könne und nahezu alle
Medikamente erhältlich seien. Das Versorgungsniveau sei in grösseren
Städten, auch in I._______, als gut zu bezeichnen. Der Zugang für Mittel-
lose sei gewährleistet. Diese könnten die grüne Versicherungskarte bean-
tragen. Dabei seien einzig die Kosten für Medikamente und ambulante,
ärztliche Behandlungen nicht eingeschlossen. Bei Bedarf könnten die im
Ausland lebenden Kinder der Beschwerdeführerin finanzielle Unterstüt-
zung leisten, zumal diese sie bereits vorher unterstützt hätten. Bei dieser
Ansicht blieb das BFM auch in seiner Vernehmlassung. Zusätzlich führte
es darin aus, auch eine allfällige Herzoperation könne in der Türkei
durchgeführt werden. Das Gesundheitswesen ermögliche zudem psy-
chisch kranken Menschen Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratun-
gen. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wurde somit
berücksichtigt, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör feststellbar ist.
D-3341/2011
Seite 13
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des aus, bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anhö-
rung auf dem Polizeiposten sowie auch den von ihr geschilderten behörd-
lichen Befragungen bei ihr zu Hause handle es sich um staatliche Mass-
nahmen zur Bekämpfung einer illegalen, gewaltbereiten Organisation. Die
von den Behörden getroffenen Massnahmen seien verhältnismässig ge-
wesen. Sie sei nie festgenommen oder an Leib und Leben bedroht wor-
den. Es handle sich um geringfügige Eingriffe. Ihre Vorbringen hielten da-
her den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht stand.
4.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
in der Türkei selber politisch aktiv und deswegen gezielten staatlichen
Eingriffen ausgesetzt gewesen wäre. Sie macht jedoch geltend, sie sei in
den letzten drei Jahren vor ihrer Ausreise in die Schweiz in J._______
wegen ihrer Söhne respektive deren Mitgliedschaft bei der PKK durch die
Behörden monatlich befragt worden. Auch beim Dorfvorsteher in
J._______ hätten sich die Behörden nach ihren Kindern erkundigt. Ihre
letzte Befragung sei im Oktober 2010 erfolgt. Auch sei sie in I._______,
wo sie nach dem Tod ihres Mannes mit ihrer Tochter B._______ gelebt
habe, befragt worden. Diese Anhörung habe drei Tage, bevor ihre Tochter
D-3341/2011
Seite 14
im Jahre 2008 in die Schweiz ausgereist sei, stattgefunden (vgl. act. A5/9
S. 1 und 5, act. A12/9 S. 2). Damit macht die Beschwerdeführerin eine
sogenannte "Reflexverfolgung" geltend. In der Beschwerde wird dazu ein
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 S. 195 publiziertes Urteil zitiert und
geltend gemacht, es liege ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor.
4.5 Vom BFM werden die geltend gemachten Befragungen der Be-
schwerdeführerin infolge der Mitgliedschaft ihrer Söhne bei der PKK we-
der in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung bestrit-
ten. Auch die Zugehörigkeit weiterer zahlreicher Familienmitglieder zu po-
litisch linken Gruppierungen in der Türkei wird vom BFM nicht in Zweifel
gezogen. Es vertritt jedoch in der Vernehmlassung nach wie vor den
Standpunkt, es habe sich um legitime, verhältnismässige und geringfügi-
ge Massnahmen gehandelt. Ein unerträglicher psychischer Druck liege
nicht vor. Hinweise darauf, dass die erfolgten Massnahmen einen gere-
gelten Tagesablauf verunmöglicht und die Beschwerdeführerin in ständi-
ger Angst vor erneuten Massnahmen habe leben müssen und sie sich
deshalb zur Ausreise gezwungen gesehen habe, lägen nicht vor.
4.6 Im juristisch technischen Sinn existiert Sippenhaft als gesetzlich er-
laubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer
Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht. Indessen wurden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten – vor-
nehmlich verbotener linker Gruppierungen – in der Vergangenheit vor al-
lem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewendet,
was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG
relevant sein konnte. Auch in der neueren Zeit kann die Gefahr allfälliger
Repressalien gegen Familienangehörige (mutmasslicher) Aktivisten der
PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türki-
schen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität hängen allerdings stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ein erhöhtes Risiko besteht
insbesondere für Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte
einsetzen oder für Angehörige von Personen, die flüchtig sind und nach
denen gefahndet wird, oder für Familienmitglieder, die über ein eigenes
nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Orga-
nisationen verfügen beziehungsweise ihnen ein solches seitens der Be-
hörden unterstellt wird (vgl. Urteile E-8572/2010 vom 15. Mai 2012
D-3341/2011
Seite 15
E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012 E. 5.1, EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.3 S. 199 f.).
4.7 Die Beschwerdeführerin stammt – wie auf Beschwerdeebene verdeut-
licht wird – aus einer politisch exponierten Familie. Aus den beigezoge-
nen Asylverfahrensakten des Sohnes O._______ ergibt sich, dass es sich
bei diesem um ein ehemaliges, langjähriges Mitglied der PKK handelt. Er
wurde vom BFM am 16. April 2008 gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
als Flüchtling anerkannt; gleichzeitig wurde ihm in Anwendung von Art. 2
AsylG Asyl gewährt (vgl. Verfahrensnummer BFM: […], act. A11/9 S. 1 ff.,
act. A12/27 S. 5 ff., act. A18/11 S. 3 ff., act. A31/17 S. 14, unpaginierte
Akte nach act. A 34/4). Ihre Tochter B._______ wurde am 24. April 2008
in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl deren Ehemannes
Q._______ einbezogen respektive ihr durch das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft zugesprochen (vgl. Verfahrensnummer BFM: […], act. C 11/4
S. 2). Diesem Schwiegersohn und gleichzeitig Neffe der Beschwerdefüh-
rerin wurde am 17. Oktober 2007 in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. […],
act. B16/13 S. 2). In genannten Verfahrensakten wird zudem bestätigt,
dass die Söhne D._______ und E._______ Mitglieder der PKK waren und
gestorben sind und sich ein weiterer Sohn, R._______, ebenfalls ein Mit-
glied der PKK, nach K._______ begab, wo er den Flüchtlingsstatus inne-
hat (vgl. …, act. A12/27 S. 4 und 10 ff.). Ihr verstorbener Ehemann und ih-
re Brüder S._______ und T._______ sind gemäss glaubhafter Darstellung
in der Türkei in der linken Szene politisch tätig gewesen. Die Brüder wur-
den in den achtziger Jahren zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihr Neffe
U._______ lebt als anerkannter Flüchtling in K._______. Ein weiterer Nef-
fe, V._______, sitzt in der Türkei eine zwölfjährige Freiheitsstrafe wegen
Mitgliedschaft bei der PKK ab. W._______, der Sohn des Bruders ihres
Ehemannes, war Mitglied der PKK und ist 1994 verstorben. X._______
und Y._______, weitere zwei Söhne des Bruders ihres Ehemannes, leben
in K._______ als anerkannte Flüchtlinge.
4.8 Trotz dieses familiären Hintergrunds und den von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderten mehrfachen Befragungen durch die türkischen Behör-
den kann jedoch nicht von einer erfolgten oder künftig zu erwartenden
Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden im umschriebenen
Sinne gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin gehörte selber keiner
politischen Gruppierung an. Sie hatte über lange Jahre kaum Kontakt zu
ihren Söhnen, die sich für die PKK engagierten. Es ist auch nicht anzu-
nehmen, dass die staatlichen Behörden ihr deswegen oder aufgrund ihrer
zahlreichen weiteren, der PKK zugehörigen Verwandten ein bedeutendes
D-3341/2011
Seite 16
und politisch illegales Engagement unterstellen. Aus ihren Aussagen lässt
sich nicht schliessen, sie wäre in ihrem Heimatstaat behördlichen Fest-
nahmen, Schlägen, Misshandlungen, Drohungen oder Beschimpfungen
ausgesetzt gewesen, die darauf abzielten, sie für das Verhalten ihrer An-
gehörigen zu sanktionieren. Von einer Mit- respektive Festnahme, wie in
der Beschwerde erwähnt, kann auch nicht gesprochen werden. Die Be-
schwerdeführerin bejahte zwar die Frage, einmal mitgenommen worden
zu sein. Dies sei kurz vor ihrer Ausreise ihrer Tochter im Jahre 2008 ge-
wesen. Dabei handelte es sich indes nicht um eine Festnahme. Dies folgt
einerseits aus ihrer Aussage, sie seien am Morgen dorthin gegangen und
danach habe man sie laufen gelassen (vgl. act. A5/9 S. 5). Andererseits
fand diese Anhörung gemäss dem der Beschwerde beigelegten Brief des
türkischen Rechtsanwalts vom 15. Februar 2008 auf vorgängige Aufforde-
rung der Antiterrorabteilung statt. Unregelmässigkeiten in der Art und
Weise jener Befragung lassen sich der Zusammenfassung des Rechts-
anwaltes ebenfalls nicht entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurden
Fragen zu ihrem Ehemann und den Söhnen gestellt, wobei die Behörden
offensichtlich darüber informiert waren, dass sich O._______ in der
Schweiz und R._______ in K._______ aufhalten (vgl. Verfahrensnummer
BFM: N … act. A28/4). Den Befragungen fehlt es – wie vom BFM zutref-
fend festgehalten – mithin an der nötigen Intensität im flüchtlingsrechtli-
chen Sinne. Zwar werden vom Begriff des unerträglichen psychischen
Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG auch staatliche Eingriffe erfasst, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verun-
möglichen. Bei einer objektivierten Betrachtung erreichen die regelmässi-
gen Erkundigungen der türkischen Behörden jedoch nicht eine derartige
Intensität, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in ihrem
Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden konnte oder könnte. Wie er-
wähnt sind die türkischen Behörden über den Aufenthaltsort der Söhne
O._______ und R._______ im Bilde. Ihre beiden anderen für die PKK ak-
tiven Söhne, ihr Ehemann und ihre Tochter sind verstorben. Viele ihrer für
die PKK ebenfalls aktiv gewesenen Verwandten sind entweder verstorben
oder befinden sich in der Türkei in Haft oder sind ins Ausland geflüchtet.
Ob und inwieweit die türkischen Behörden über deren Verbleib und Tätig-
keiten informiert sind und inwiefern sie nach wie vor ein Interesse an de-
ren Auffindung haben, ist nicht bekannt. Es kann zwar nicht gänzlich aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
mit weiteren Befragungen, insbesondere ihre im Ausland befindlichen
Söhne betreffend, konfrontiert werden könnte. Dass diese allerdings in ih-
rer Häufigkeit, Art und Weise über das bisherige Mass hinausgehen wür-
D-3341/2011
Seite 17
den und sich der behördliche Druck etwa in Form von Inhaftierungen,
Misshandlungen oder Drohungen manifestieren und damit einen ernsthaft
zu erwartenden Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen
könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal sich die türkischen Behörden in
der Vergangenheit der Beschwerdeführerin gegenüber nie zu derartigen
Massnahmen veranlasst sahen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.
4.9
4.9.1 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehörige"
(die nicht Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flücht-
lingen oder ihre minderjährigen Kinder sind; vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) von
in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und
minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen
Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für
andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit ei-
nem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied. Andere
nahe Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen,
wenn sie behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in
der Schweiz lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 AsylV 1). Art. 51
Abs. 2 AsylG räumt der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Er-
messen ein; sie hat dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu be-
rücksichtigen und sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen
(vgl. EMARK 1994 Nr. 7 E. 3b S. 61). Gemäss Praxis liegt ein besonderer
Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer
existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dau-
ernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in
der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusammen zu leben (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.2 S. 678, EMARK 1994 Nr. 7 E. 2 S. 59). Im Weite-
ren wird ein besonderes Engagement des in der Schweiz asylberechtig-
ten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses muss sich persönlich um
den in das Familienasyl einzubeziehenden Verwandten kümmern und ihn
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützen (vgl. EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.).
4.9.2 Ein dem Einbezug in das Familienasyl eines Flüchtlings entgegen-
stehender "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn dem Flüchtling nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern in
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Asyl gewährt wurde, der Flüchtling mithin
D-3341/2011
Seite 18
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG selber "bloss" die abgeleitete (formelle) Flücht-
lingseigenschaft besitzt (vgl. Urteil E-1334/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4.2,
E-8742/2010 vom 13. Januar 2011 E. 5.1, EMARK 2000 Nr. 23 E. 3
S. 210 f., EMARK 1998 Nr. 9, EMARK 1997 Nr. 1). Dies gilt mutatis mu-
tandis auch im Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 2 und 3 AsylG.
4.9.3 Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. April 2008 fest, dass die
Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. In Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG wurde sie indes in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen
respektive sie wurde gestützt auf die erwähnte Norm als Flüchtling aner-
kannt und ihr wurde Asyl gewährt (vgl. Verfahrensakten BFM […] act.
C11/4 S. 2). Sie verfügt somit nicht über einen originär erworbenen Asyl-
status. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in das Familienasyl ihrer
Tochter B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist damit ausge-
schlossen.
4.9.4 Ihrem Sohn O._______ wurde – wie unter E. 4.7 erwähnt – gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen
und diesem Asyl gewährt. Da der Sohn somit die materielle Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne erwähnter Rechtsprechung erfüllt, könnte er diese
grundsätzlich an die Mitglieder seiner Kernfamilie im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG sowie unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 2 AsylG an weitere Angehörige weiterübertragen. Aus den Akten er-
gibt sich allerdings, dass der Sohn mit seiner Mutter, der Beschwerdefüh-
rerin, in der Türkei nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sie
jahrelang überhaupt keinen Kontakt hatten (vgl. act. A5/9 S. 3 und 5, act.
A12/9 S. 2). In der Schweiz lebt die Beschwerdeführerin zudem nicht bei
ihrem Sohn O._______, sondern bei ihrer Tochter B._______. Diese
übernimmt hauptsächlich die Betreuung der Mutter. Das Erfordernis der
gelebten Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn ist somit nicht erfüllt. Ein
Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Sohnes fällt damit ausser in Betracht.
4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in
der Vergangenheit nicht als Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erachtet werden kann.
Es besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, sie müsste
eine solche im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei befürchten. Das BFM hat
demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt
und deren Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
D-3341/2011
Seite 19
verneint. Ein Einbezug in das Familienasyl ihrer Kinder B._______ und
O._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ist offensichtlich ausge-
schlossen. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen weiteren Aus-
führungen auf Beschwerdeebene einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern könnten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1 wird die
Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig an-
geordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Er-
teilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der
Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Aus-
länderbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung zu befinden hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl-
und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfü-
gen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK
2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze
einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Weg-
weisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantona-
len Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder
Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Be-
tracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung
massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9
S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf
den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familien-
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Seite 20
lebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst,
wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwand-
ten (sog. Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der
Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK
2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).
5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf
hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der
zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der
kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das BFM – weist es das Asylge-
such ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu ver-
fügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom
BFM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177).
Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen,
wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt
auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).
5.4 Die Beschwerdeführerin gehört nicht zur Kernfamilie ihrer in der
Schweiz lebenden Kinder und sie verfügt über keine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung. Sie hat bis anhin auch kein Gesuch um Erteilung
einer solchen Bewilligung eingereicht. Wie aus den Beschwerdevorbrin-
gen ersichtlich, beruft sie sich darauf, aufgrund des bestehenden Abhän-
gigkeitsverhältnisses zu ihren in der Schweiz wohnhaften Kinder habe sie
gestützt auf Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen.
5.5
5.5.1 Abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den Beziehungen zwischen
Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern, er-
fasst Art. 8 EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten,
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Um ausserhalb
der Kernfamilie einen Anspruch auf ein Anwesenheitsrecht gestützt auf
D-3341/2011
Seite 21
Art. 8 EMRK entstehen zu lassen, ist aber notwendig, dass zwischen der
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügenden Per-
son und dem um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden Aus-
länder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein Nachzugs-
recht für Verwandte, die nicht zur Kernfamilie gehören, wird nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung nur anerkannt, wenn der nachzuziehen-
de Ausländer von der hier fest anwesenheitsberechtigten Person abhän-
gig ist (vgl. 120 Ib 257 E. 1e, Urteil des Bundesgerichts 2C_942/2010
vom 27. April 2011 E. 1.3).
5.5.2 O._______, dem Sohn der Beschwerdeführerin wurde – wie er-
wähnt – in der Schweiz Asyl gewährt. Dieser ist im Besitz einer C-
Bewilligung (Niederlassungsbewilligung). Damit verfügt er über ein gefes-
tigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ihre Tochter B._______ ist im Be-
sitz einer B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung). Ihr wurde in der
Schweiz im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt. Wenn auch
nicht originär erworben, verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin somit
über den Asylstatus und unter diesem Aspekt grundsätzlich ebenfalls
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Sohn leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sondern
sie ist derzeit bei ihrer Tochter B._______ wohnhaft und wird von dieser
betreut. Ihr Sohn hilft gemäss den Ausführungen in der Beschwerde le-
diglich bei der Betreuung der Mutter mit, weshalb von Vornherein fraglich
erscheint, ob dieser überhaupt gewillt und in der Lage wäre, seine Mutter
bei sich aufzunehmen. Unklar ist insbesondere aber, ob die Beschwerde-
führerin zwingend auf die Hilfe ihres Sohnes oder ihrer Tochter angewie-
sen ist. Die im ärztlichen Bericht aufgelisteten gesundheitlichen Probleme
dürften den Alltag der Beschwerdeführerin zwar mit Sicherheit erschwe-
ren, zumal sie gemäss dem der Beschwerde beigelegten Bericht des
Kardiologen vom 4. April 2011 an einer Herzerkrankung mit höhergradiger
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit leidet. Ob sie infolge-
dessen sowie aufgrund ihrer weiteren gesundheitlichen Leiden in ihrer
Selbstständigkeit derzeit derart eingeschränkt und daher – wie in der Be-
schwerde argumentiert wird – zwischenzeitlich nicht einmal mehr in der
Lage ist, leichte Haushaltsaufgaben selber wahrzunehmen, wird weder
weitergehend substanziiert noch mit Beweismitteln gestützt. Ungewiss ist
zudem, welcher konkreten Art von Pflege und Betreuung die Beschwer-
deführerin, die immerhin in den letzten drei Jahren vor ihrer Ausreise al-
leine in der Türkei lebte, bedarf, und ob diese nicht allenfalls auch von
Dritten übernommen werden könnte. Die Frage nach dem Grad der
Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bewältigung ih-
D-3341/2011
Seite 22
res Alltages sowie auch die Frage nach ihrem aktuellen Gesundheitszu-
stand bedürfte allerdings weitergehender Abklärungen und Beweiserhe-
bungen, wie beispielsweise die Anforderung eines spezifischen Gutach-
tens betreffend die Pflegebedürftigkeit, einer entsprechenden Befragung
von Mutter und Kindern, allenfalls eines Augenscheines vor Ort (zwecks
Verschaffung eines Überblicks der Art und Intensität der Betreuung), etc..
Denn nur so liesse sich beurteilen, ob aktuell ein massgebliches Abhän-
gigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und
damit zugleich ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Be-
willigung gegeben ist. Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwal-
tungsgerichts – und auch nicht des BFM – sein, in einem Asyl- und Weg-
weisungsverfahren umfassend über einen allenfalls bestehenden – ak-
tenmässig indessen nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvor-
kehren zu erstellenden – Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtli-
chen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde
über den Rahmen einer bloss vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung
eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung hinausgehen
und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige
Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorrangs
des Asylverfahrens darstellen. Denn eine solche Abweichung ist nur bei
Vorliegen eines "offensichtlichen" Rechtsanspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestattet (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Die
bestehende Sachlage lässt indes eine solche Feststellung, wonach der
Beschwerdeführerin offensichtlich ein von den Ausländerbehörden umzu-
setzender grundsätzlicher Anspruch auf Bewilligungserteilung erwachsen
ist, nicht zu. Mangels klar zu Tage tretender Anspruchsgrundlage kann
daher die Zuständigkeit der Asylbehörden, über die Wegweisung aus der
Schweiz zu befinden, nicht als auf die kantonalen Ausländerbehörden
übergegangen erachtet werden. Es besteht demzufolge auch kein Grund,
die vom BFM verfügte Wegweisung aufzuheben. Der Beschwerdeführerin
bleibt es allerdings unbenommen, nach Ergehen des Urteils einen allfälli-
gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Aus-
länderbehörde geltend zu machen.
5.6 Die vom BFM in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügte Weg-
weisung der Beschwerdeführerin wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-3341/2011
Seite 23
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeit-
punkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshinder-
nissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel,
Rz. 11.148).
6.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Vor-
aussetzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Wie den
nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug
der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss
auf eine Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines recht-
mässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
6.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/
Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich
2012, Nr.15 zu Art. 83 AuG). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären
Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf
den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Hei-
matstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt.
Konkret gefährdet ist eine Person, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Ge-
walt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage gerät. Im Weiteren findet
die Bestimmung Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rück-
kehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die ab-
solut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder –
aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit gros-
D-3341/2011
Seite 24
ser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
den, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre.
Von einer Situation unkontrollierter Gewalt, die sich über das Staatsgebiet
der Türkei oder weite Teile desselben erstrecken würde, kann nicht ge-
sprochen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund de-
rer sie sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt sehen würde, besteht auch in ihrer Heimatprovinz im Südos-
ten des Landes nicht. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei
ist somit grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Hingegen erweist sich
der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen als unzumutbar:
6.5 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom
20. April 2011 an Bluthochdruck, einer valvulären Herzkrankheit mit Herz-
insuffizienz, Schulterschmerzen links bei AC-Gelenkarthrose, einem
chronisch generalisierten Schmerzsyndrom (Knie, Rücken, Nacken), an
Osteoporose (Knochenerkrankung), chronischen gastrointestinalen Be-
schwerden und einer depressiven Verstimmung. Dem Bericht des Kardio-
logen vom 4. April 2011 zufolge wird zudem eine Dyspnoe (Atemnot) NY-
HA III, d.h. eine Herzerkrankung mit höhergradiger Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit, attestiert. Wie das BFM zutreffend fest-
hielt, sind diese Krankheiten in der Türkei grundsätzlich behandelbar. Im
Weiteren ist den Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung zu fol-
gen, wonach die Kosten der medizinischen Versorgung durch die staatli-
che Krankenversicherung in der Türkei gedeckt werden. Gemäss dem am
1. Oktober 2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur Sozialversiche-
rungsreform wurde die gesetzliche Krankenversicherung in der Türkei auf
alle Personengruppen, darunter auch auf bis dahin unversicherte Mittello-
se ausgedehnt. Während einer Übergangszeit von zwei Jahren erhielten
Mittellose die Leistungen noch über die "Yesil Kart", welche grundsätzlich
zum Bezug kostenloser medizinischer Versorgung berechtigte. Ungeklärt
scheint demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin, die nie einen Beruf
ausübte und nach dem Tod ihres Mannes jahrelang bei ihrer Tochter lebte
D-3341/2011
Seite 25
(vgl. act. A5/9 S. 1), auch weitergehende Sozialleistungen (etwa in Form
einer Witwenrente etc.) beanspruchen konnte. Ihren Angaben zufolge leb-
te sie in der Türkei von finanziellen Leistungen ihres Schwagers und ihrer
Tochter, die ihr nach ihrer Ausreise in die Schweiz weiterhin Geld zu-
kommen liess. Manchmal wurde sie auch durch Geldzahlungen ihrer im
Ausland lebenden Söhne unterstützt (vgl. act. A12/9 S. 2 f.). Damit beste-
hen Anhaltspunkte dafür, dass sie keine sozialen Leistungen bezog oder
diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten, ansons-
ten sie nicht zusätzlich auf die finanzielle Hilfe ihrer Kinder angewiesen
gewesen wäre. Nebst dieser finanziellen Unsicherheit fällt vorliegend
aber insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
um eine ernsthaft erkrankte, über (…)-jährige Frau handelt, die in der
Türkei über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. In I._______ sind
zwar drei Brüder und ihre Schwester wohnhaft (vgl. act. A5/9 S. 3). Die
Beschwerdeführerin pflegt ihren Angaben zufolge jedoch keinen Kontakt
mehr zu ihren Brüdern (vgl. act. A5/9 S. 5). Ohnehin würde fraglich er-
scheinen, ob diese sowie auch die Schwester aufgrund ihres teils fortge-
schrittenen Alters (die Geschwister sind heute zirka zwischen […] und […]
Jahre alt) gewillt und auch in der Lage wären, die Beschwerdeführerin bei
sich aufzunehmen, ihr allenfalls bei ihren alltäglichen Verrichtungen be-
hilflich zu sein und sie nicht nur in moralischer, sondern bei Bedarf auch
in materieller Hinsicht zu unterstützen. Sämtliche ihre Kinder befinden
sich zudem entweder im Ausland (in K._______ und der Schweiz) oder
sind verstorben. In J._______, ihrem Herkunftsort, wo sie vor ihrer Aus-
reise ihren Wohnsitz hatte und über eine Bleibe verfügte (vgl. act. A5/9
S. 1, act. A12/9 S. 5), leben keine Angehörigen. Gemäss ihren Aussagen
pflegte sie dort auch keinen Freundeskreis respektive näheren Kontakte
zu den Dorfbewohnern, da diese sie wegen ihrer Söhne gemieden haben
(vgl. act. A12/9 S. 4 f.). Ob sie allenfalls bei einer Rückkehr an ihren frü-
heren Wohnsitz bei den von ihr benötigten Arztbesuchen auf die Hilfe und
Unterstützung von Nachbarn zählen kann und diese ihr auch im Alltag im
Bedarfsfall zur Seite stehen würden, erscheint höchst fraglich. Auf per-
sönliche Hilfsleistungen von Drittpersonen wird sie indes mit zunehmen-
dem Alter wohl angewiesen sein, denn es ist davon auszugehen, dass die
zahlreichen gesundheitlichen Probleme die Beschwerdeführerin in ihrer
selbstständigen Führung ihres Haushaltes und der Bewältigung ihres Le-
bensalltags nach und nach einschränken werden. Für ihre physische und
psychische Verfassung ist es daher notwendig, wenn sie bei einer Rück-
kehr in die Türkei auf ein soziales Netz zurückgreifen kann, welches ihr
hilfreich zur Seite steht. Entgegen der Ansicht des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung lässt sich ein solches soziales Netz in der Türkei nicht
D-3341/2011
Seite 26
feststellen. Weder aufgrund des vom BFM erwähnten befreundeten Arz-
tes der Tochter in I._______, der die Beschwerdeführerin lediglich vorü-
bergehend bei sich aufnahm und medizinisch behandelte (vgl. act. A12/9
S. 4), noch aus der Vermutung des BFM, die Beschwerdeführerin verfüge
in I._______ aufgrund ihrer dortigen Aufenthaltszeit über soziale Kontak-
te, lässt sich mit hinreichender Verlässlichkeit auf ein dort tatsächlich vor-
handenes tragfähiges Beziehungsnetz schliessen. Auf ein solches wäre
sie jedoch bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in Anbetracht ihres Alters
und ihres labilen Gesundheitszustandes angewiesen. Ohne dieses er-
scheint eine Reintegration in der Türkei nicht mehr möglich, weshalb ab-
sehbar ist, dass sie dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter Be-
rücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demnach sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die infolge teilweisen
Obsiegens zu ermässigenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Ihr wurde allerdings mit
Verfügung vom 24. Juni 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Da aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu spre-
chen.
8.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist sodann zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwen-
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Seite 27
digen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In der am 27. Februar 2012 eingereichten Kos-
tennote macht der Rechtsvertreter für die vom Zeitraum zwischen dem
27. Mai 2011 und 25. Juli 2011 ausgeführten Tätigkeiten einen Aufwand
von 12.0833 Stunden à Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 81.– geltend.
Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE.
Die Auslagen von Fr. 81.– sind indes überhöht. Für die darin enthaltenen
67 Kopien können pro Stück nicht wie geltend gemacht Fr. 1.– sondern
gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE lediglich Fr. –.50 verrechnet werden. Die
Auslagen sind daher von Fr. 81.– auf Fr. 47.50 zu kürzen. Weitere Auf-
wendungen wurden keine geltend gemacht und ausser erwähnter Hono-
rarnote trafen keine weiteren Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Es ist daher davon auszugehen, dass keine weiteren, wesentlichen
Kostenpunkte entstanden sind. Der gesamte Aufwand des Rechtsvertre-
ters ist damit auf Fr. 2'658.– und Auslagen von Fr. 47.50 und damit zuzüg-
lich der Mehrwertsteuer auf insgesamt Fr. 2'922.– festzusetzen. Das BFM
ist demzufolge anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine – infolge teil-
weisen Unterliegens – um die Hälfte zu kürzende (vgl. Art. 7 Abs. 2
VGKE) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'461.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 11. Mai
2011 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'461.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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