B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3341/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
alias B._______, geboren (…), Syrien,
alias C._______, geboren (…), Staat unbekannt,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 1. September 2011 verliess und via (…) nach Bulgarien gelangte, wo
er während 56 Tagen im Gefängnis D._______ inhaftiert gewesen sei,
dass man ihn danach zwecks Rückführung nach Syrien zum Flughafen
gebracht habe, ihm jedoch die Flucht gelungen sei,
dass er wieder erwischt worden sei und man ihn ins Gefängnis
E._______ in F._______ gebracht habe, wo er 20 Tage verbracht habe,
dass der Schlepper ihn in F._______ abgeholt und zu einem LKW ge-
bracht habe, mit welchem er am 7. November 2011 in (…) gefahren wor-
den sei,
dass er sich in G._______ ungefähr drei Monate aufgehalten habe,
dass er keine Beweis für diesen in (…) verbrachten Aufenthalt vorlegen
könne,
dass er am 15. März 2012 in einem LKW versteckt via ihm unbekannte
Länder illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum H._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm anlässlich der Befragung zur Person am
22. März 2012 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintre-
tensentscheid beziehungsweise zur Zuständigkeit Bulgariens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass er Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern, wobei er erklärte, er
würde sich das Leben nehmen, sollte er nach Bulgarien zurückgeschickt
werden,
dass ihm Kleider, Geld und Schuhbänder abgenommen worden seien, als
er dort in Haft gewesen sei,
dass es in Bulgarien weder Menschenrechte noch Sicherheit gebe,
dass die Situation gleich sei wie in Syrien; er habe ständig Angst gehabt,
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dass alle zwei Tage ein Dolmetscher ins Gefängnis gekommen sei und
ihm gesagt habe, er müsse seine Papiere beschaffen, damit ihn die Be-
hörden nach Syrien zurückführen könnten,
dass man ihn auch beschimpft habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort zwei Jahre im Gefängnis
verbringen müsste, weil er geflüchtet sei,
dass das BFM gestützt auf einen Eurodac-Treffer am 22. Mai 2012 an
Bulgarien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A13),
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen am
23. Mai 2012 zustimmten (vgl. A15),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – der früheren Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers am 18. Juni 2012 eröffnet – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
15. März 2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Bulgarien verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton I._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststell-
te, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 25. Juni 2012 gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, ein psychiatrisches Gutachten ein-
zuholen,
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dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, gestützt auf Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen,
dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a AsylV 1 aufgrund humanitärer Grün-
de einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss
Art. 107a AsylG zu erteilen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe,
dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehör-
den anzuweisen seien, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung entschieden habe,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person der Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Schreiben der
J._______ vom 7. März 2012, ein Zuweisungsschreiben seines Hausarz-
tes Dr. med. K._______ vom 20. Juni 2012 an das Psychiatriezentrum
I._______ und einen Brief seines Bruders L._______ vom 25. Juni 2012
einreichen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 26. Juni 2012 vorsorglich aussetzte,
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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Juni 2012 ein Arztzeugnis
der (…) Psychiatrie, Klinik M._______, vom 26. Juni 2012 nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am
5. Dezember 2011 in N._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass darüber hinaus die bulgarischen Behörden einer Übernahme des
Beschwerdeführers zustimmten (vgl. A15),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird,
seit Erlass der angefochtenen Verfügung habe sich der psychische Zu-
stand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert,
dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Ge-
hör verletzt habe, indem sie den psychisch labilen Zustand des Be-
schwerdeführers nur am Rande erwähnt und nicht weiter abgeklärt habe,
dass es entgegen der vorinstanzlichen Auffassung in Bulgarien zu
schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen an Asylsuchenden kom-
me,
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dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Vorbringen an der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des
Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Bul-
garien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben,
wonach Bulgarien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungs-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den bulgarischen Behörden über-
geben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu
kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
dass Bulgarien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bulga-
rien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass dem Beschwerdeführer im Arztzeugnis vom 26. Juni 2012 eine rezi-
divierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne
psychotische Syndrome (F33.2) und eine posttraumatische Belastungs-
störung (F43.1) diagnostiziert wurden,
dass in Bulgarien psychiatrische Kliniken sowohl eine ambulante, als
auch eine stationäre Psychotherapie ermöglichen und zudem Antidepres-
siva erhältlich sind,
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dass somit der im Arztzeugnis empfohlene weitere stationäre Aufenthalt
mit medikamentöser Unterstützung in Bulgarien gewährleistet ist,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies vorliegend nicht der Fall ist,
dass einer allfälligen Akzentuierung der Suizidalität des Beschwerdefüh-
rers bei der Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ersicht-
lich sind, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig
erscheinen liessen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt – entgegen anderslautender Ein-
schätzung auf Beschwerdeebene – im Rahmen des Überstellungsverfah-
rens genügend abgeklärt hat,
dass sie dem Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Befragung
vom 22. März 2012 Gelegenheit gab, sich zur Sache zu äussern,
dass sich vor diesem Hintergrund die Rüge der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als unbe-
gründet erweist, weshalb der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens abgewiesen wird,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel einzugehen,
da dies zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchte,
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dass sich das Schreiben der J._______ vom 7. März 2012 angeblich auf
Begebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers bezieht, welche im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohnehin nicht zu berücksichtigen sind,
dass sodann der Brief vom 25. Juni 2012 nicht als Beweismittel für die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zu betrachten ist,
da die Richtigkeit dessen Inhalts angesichts der nahen Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht gewährleistet ist,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, weshalb der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, abgewiesen wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch,
wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Bulgarien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer all-
fälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: