B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3341/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich. Im Osten des Heimatstaats des Beschwerdeführers bestün-
den zwar Spannungen, es herrsche aber nicht landesweit Bürgerkrieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme aus
Kinshasa und verfüge dort über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem
weise er einen Schulabschluss auf und sei studierter (…), so dass ihm zu-
zumuten sei, nach der Rückkehr eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Die bei
ihm diagnostizierte (…) ([…]) stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis
dar. Der Vollzug könne nicht mit dem Argument verhindert werden, die sta-
tionäre Infrastruktur und das medizinische Fachwissen im Heimatland ent-
sprächen nicht dem schweizerischen Standard. Die Behandlung der (…),
die laut aktenkundigen Arztberichten nicht operiert werden müsse, könne
auch in Kinshasa erfolgen; nötigenfalls mithilfe entsprechender Rückkehr-
hilfe.
C.
C.a Mit Eingabe vom 11. September 2015, ergänzt am 17. September
2015, erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. August 2015.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs machte er unter Verweis auf einen
ärztlichen Bericht vom 14. September 2015 geltend, er sei nach Erhalt des
negativen Asylentscheids psychisch erkrankt und deswegen vom (…) 2015
bis (…) 2015 hospitalisiert gewesen (Diagnose: schwere depressive Epi-
sode ohne psychotische Symptome mit Suizidgedanken). Er werde weiter-
hin medikamentös behandelt.
C.b Der zuständige Instruktionsrichter qualifizierte die Beschwerde mit
Zwischenverfügung vom 22. September 2015 als aussichtslos, weshalb er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies
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und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Oktober 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
C.c Infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses trat das Bundesver-
waltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2015 nicht
ein (Verfahren D-5629/2015).
D.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er ersuchte um wiedererwägungs-
weise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des behandeln-
den Arztes vom 16. November 2015 und zwei Einladungen zu psychiatri-
schen Gesprächsterminen am 13. Oktober 2015 und 27. November 2015
im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich insbeson-
dere in psychischer Hinsicht verschlechtert und er sei auf medikamentöse
und therapeutische Behandlung angewiesen, die im Heimatland voraus-
sichtlich nicht gewährleistet wäre. Selbst wenn in Kinshasa medizinische
Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen wür-
den, wäre es fraglich, ob er Zugang zu diesen hätte, zumal nicht davon
ausgegangen werden könne, dass ihn das in Kinshasa bestehende Bezie-
hungsnetz bei der Finanzierung der notwendigen Behandlung unterstützen
könnte. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzuführen.
E.
Mit (undatierter) – am 25. April 2016 verschickter und am 26. April 2016
eröffneter – Verfügung wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab,
erklärte die Verfügung vom 11. August 2015 als rechtskräftig und voll-
streckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, in Kinshasa – dem
Wohnort des Beschwerdeführers – seien Einrichtungen zur Behandlung
psychischer Erkrankungen und entsprechende Medikamente vorhanden.
Es stehe ihm zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Bei
Ausländern mache sich nicht selten im Moment der Ablehnung des Asyl-
gesuchs ein depressives Zustandsbild bemerkbar, oder ein solches werde
durch einen negativen Asylentscheid akzentuiert. Dies stehe jedoch dem
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Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es sei vielmehr Aufgabe der behan-
delnden Ärzte oder Psychiater, ihre Patienten mit ihrem Einfluss und Fach-
wissen auf eine Ausreise vorzubereiten, um einer allfälligen Eskalation be-
ziehungsweise Dekompensation entgegenzuwirken. Allfälligen gesund-
heitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könn-
ten, könne mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, dem Aufbau
einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr und nötigenfalls mit entsprechen-
der Medikation vorgebeugt werden. Hinsichtlich der Reisefähigkeit des Be-
schwerdeführers, die zurzeit aus ärztlicher Sicht verneint werde, liege es
in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich mit Hilfe der behandeln-
den Ärzte auf eine Rückkehr in sein Heimatland vorzubereiten. Der Weg-
weisungsvollzug werde daher weiterhin als zumutbar erachtet. Es lägen
damit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Au-
gust 2015 zu beseitigen vermöchten.
F.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der am 25. April
2016 verschickten Verfügung des SEM und um wiedererwägungsweise
Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
sei, nachdem er bereits im Jahr 2015 im (…) hospitalisiert gewesen sei,
vom (…) 2016 bis (…) 2016 erneut aufgrund seiner psychischen Probleme
stationär behandelt worden und benötige auch weiterhin medikamentöse
und therapeutische Behandlung. Entsprechende Arztberichte werde er
nachreichen. Er bestreite nicht, dass in Kinshasa medizinische Einrichtun-
gen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen würden, indes
sei der Zugang zu diesen fraglich, zumal er bezweifle, in Kinshasa eine
Arbeitsstelle zu finden, die es ihm erlauben würde, für die Kosten einer
Behandlung aufzukommen. Auch könne er nicht mit der finanziellen Unter-
stützung von Verwandten oder Organisationen wie beispielsweise dem Ro-
ten Kreuz rechnen. Die Behandlung sei deshalb in der Schweiz weiterzu-
führen Der gegenwärtige Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der (…) Kinder,
die er in Kinshasa zurückgelassen habe, sei ihm nicht bekannt. Er suche
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bisher erfolglos nach ihnen (vgl. beiliegende E-Mail-Anfrage des Sozial-
dienstes beim Roten Kreuz vom […]), was ihn zusätzlich belaste.
G.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Be-
richte vom 26. Mai 2016, 17. Mai 2016, 14. September 2015 und 9. Sep-
tember 2015 nach und informierte darüber, dass er sich seit dem (…) 2016
erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 – dem Beschwerdeführer eröff-
net am 7. Juni 2016 – erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer
auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung einzureichen; über die unentgeltliche Prozessführung
werde nach Ablauf dieser Frist befunden.
I.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
beabhängigkeitsbestätigung vom selbigen Tag sowie einen weiteren Arzt-
bericht vom 6. Juni 2016 ein.
J.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli-
chen Bericht vom 10. Juni 2016 ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
L.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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M.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen weite-
ren Arztbericht vom 16. Juni 2016 sowie eine Einladung vom 24. Juni 2016
zu einer ambulanten Untersuchung am 3. August 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
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in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler-
freie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
3.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Januar 2016 nicht
in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob
das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen des
Beschwerdeführers die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den
Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind – wie die Wegweisung als solche
– nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Für die Be-
urteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss
der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
4.
4.1 Im Asylverfahren wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die (…) vermochte
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Im
Wiedererwägungsverfahren macht der Beschwerdeführer nun geltend, der
Vollzug der Wegweisung sei aufgrund einer schweren psychischen Erkran-
kung unzumutbar geworden.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzu-
mutbarkeit noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schwei-
zerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).
4.2.2 Gemäss Aktenlage (ärztliche Berichte vom 9. September 2015,
14. September 2015, 2. Oktober 2015 [Einladung zu Gesprächstermin],
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16. November 2015, 17. November 2015 [Einladung zu Gesprächstermin],
28. Dezember 2015, 17. Mai 2016, 26. Mai 2016, 6. Juni 2016, 10. Juni
2016, 16. Juni 2016 und 24. Juni 2016 [Einladung zu ambulanter Untersu-
chung]) verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdefüh-
rers nach Erlass des negativen Asylentscheids vom 11. August 2015. Er
befand sich vom (…) bis (…) 2015 im Spital B._______, vom (…) 2015 bis
(…) 2015 im (…), vom (…) 2016 bis (…) 2016 in C._______ und vom (…)
2016 bis (…) 2016 in der (…) in stationärer Behandlung.
Laut den aktuellen Berichten der (…) vom 10. und 16. Juni 2016 leidet der
Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung ohne psy-
chotische Symptome und einer posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS). Er sei am (…) 2016 in deutlich gebessertem und stabilem psychi-
schen und physischen Zustand aus der Klinik entlassen worden. Es be-
stehe keine Gefährdungssituation. Der Beschwerdeführer sei absprache-
fähig und habe sich von Suizidalität distanziert. Die psychiatrische und me-
dikamentöse Behandlung werde ambulant durch die (…) weitergeführt.
4.2.3 Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vermag nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Aus den ak-
tenkundigen Arztberichten ergibt sich, dass die psychischen Probleme zu
einem Grossteil mit dem negativen Asylentscheid vom 11. August 2015
und der drohenden Rückschaffung zusammenhängen. Es ist zwar nach-
vollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und das da-
mit verbundene Gefühl der Perspektivenlosigkeit eine grosse Belastung für
den Beschwerdeführer darstellen, aber dies rechtfertigt nicht, den Wegwei-
sungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Hei-
matland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer wird seit einem Jahr umfassend fachärztlich betreut
und behandelt. Bezüglich des Einwands, die Behandlung müsse in der
Schweiz fortgesetzt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls – eine Rechtsfrage ist, deren Beant-
wortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventions-
staat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kom-
men (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich
[Nr. 30240/96]).
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Im Austrittsbericht der (…) vom 16. Juni 2016 wurde eine deutliche Besse-
rung des Gesundheitszustands attestiert und der psychische und physi-
sche Zustand als stabil bezeichnet. Die Fortführung der seit Mitte Juni 2016
ambulant erfolgenden Behandlung ist, sofern notwendig, auch in Kinshasa
möglich. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass entsprechende Institu-
tionen und Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen in
Kinshasa vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. die Urteile D-3574/2016 vom
14. Juli 2016 E. 5.3.2 und D-5833/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.3),
was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Bezüglich des Einwands
fehlender Mittel zur Finanzierung einer entsprechenden Behandlung ist auf
die – bereits vom SEM aufgezeigte – Möglichkeit spezifischer medizini-
scher Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe
von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und
Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Weg-
weisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht
für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zu-
zumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2
E.9.3.4). Dies darf dem über eine (…) und eine (…)-Ausbildung, Franzö-
sischkenntnisse sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten ([…])
verfügenden Beschwerdeführer (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 4) länger-
fristig betrachtet grundsätzlich zugemutet werden.
4.2.4 Laut dem besagten Austrittsbericht der (…) vom 16. Juni 2016 ist der
Beschwerdeführer absprachefähig und hat sich von Suizidalität distanziert.
Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom
Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Ab-
stand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Um-
setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw.
das Urteil D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Dies scheint vorliegend
bei allenfalls erneut auftretenden oder sich akzentuierenden suizidalen
Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist
bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rech-
nung zu tragen. Es ist zwar – wie bereits erwähnt – nachvollziehbar, dass
der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zu-
kunftsangst für den Beschwerdeführer äusserst belastend sind, indes ver-
mag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen.
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Seite 10
4.2.5 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, vermö-
gen die wiedererwägungsweise geltend gemachten psychischen Probleme
des Beschwerdeführers keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine
von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen würde.
4.2.6 Der Hinweis des Beschwerdeführers, den gegenwärtigen Aufent-
haltsort seiner Ehefrau und der (…) Kinder, die er bei seiner Ausreise in
der Obhut ihrer Familie in Kinshasa zurückgelassen habe (vgl. A4 S. 3),
nicht zu kennen, vermag ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit Wegwei-
sungsvollzugs zu sprechen. Auch allfällige anfängliche wirtschaftliche
Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht entgegen, da
blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs-
sige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine
existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
4.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit nach wie vor als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG), und auch weiterhin als
zulässig und möglich (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2016 zu Recht abgelehnt
hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am
15. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: