B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3343/2018
mel
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am
22. Juni 2014 Richtung Äthiopien. Über den Sudan reiste er nach Libyen,
von wo aus die Überfahrt nach Italien stattfand. Am 24. Mai 2015 gelangte
er in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 18. Juni
2015 führte das SEM eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch.
Am 26. August 2015 nahm die Vorinstanz das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren auf. Die Anhörung fand am 18. Juli 2016 statt.
Der Beschwerdeführer legte dar, tigrinischer Ethnie und katholischen Glau-
bens zu sein. Er habe in B._______ bei der Mutter gelebt. Bis einige Zeit
vor der Ausreise habe er im Baugewerbe gearbeitet. 2009 sei er bei einer
Razzia inhaftiert worden. Sein Bruder sei militärisch ausgebildet und bei
Vorbereitungen im Hinblick auf den Versuch, das Land illegal zu verlassen,
durch die Sicherheitskräfte festgenommen und verletzt worden. Er leide
noch heute unter gesundheitlichen Beschwerden. Er (der Beschwerdefüh-
rer) habe die dafür Verantwortlichen bestrafen wollen und sei zusammen
mit Kollegen zu einer von Geheimdienstleuten frequentierten Gaststätte
gegangen. Dort hätten sie im Februar 2014 auf die Beamten eingeprügelt.
Da er deshalb Nachteile befürchtet habe, sei er von B._______ fortgegan-
gen und schliesslich ausgereist. Er sei behördlich gesucht worden. Seinet-
wegen sei sein Bruder vorübergehend erneut inhaftiert worden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Ausweisdokumente zu den Ak-
ten (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelumschlag A 21).
B.
Am 3. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach
dem Stand seines Asylverfahrens.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 – eröffnet am 11. Mai 2018 – wies das SEM
das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Die Vorinstanz erwog, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund wider-
sprüchlicher Angaben nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zu-
sammenhang mit den behördlichen Problemen glaubhaft vorzubringen. Bei
der Anhörung habe er angegeben, wegen seines Angriffs auf Personen des
Geheimdienstes Probleme gehabt zu haben. Zuvor hätten sich für ihn
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keine behördlichen Probleme ergeben. Anlässlich der BzP habe er hinge-
gen zwei Gefängnisaufenthalte geltend gemacht. Es sei ihm auf Vorhalt
nicht gelungen, diese Unstimmigkeiten befriedigend zu erklären, weshalb
er sich dabei behaften lassen müsse. Die Vorkommnisse seinen Bruder
betreffend und seinen Racheakt am Geheimdienst habe er nicht hinlänglich
substantiieren können. Auch seine diesbezüglich kargen Aussagen müss-
ten als unglaubhaft eingestuft werden. Es sei mithin nicht nachvollziehbar,
weshalb er im Fokus des Geheimdienstes hätte stehen sollen. Die einge-
reichten Beweismittel vermöchten keine Verfolgung zu belegen. Im Weite-
ren führe die illegale Ausreise als solche praxisgemäss nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
würden, seien indes nicht erkennbar, so dass deren Glaubhaftigkeit offen
gelassen werden könne.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Die blosse Möglichkeit, allenfalls Opfer unzulässiger Behand-
lung zu werden, mache noch kein „real risk“ aus, und zwar auch nicht im
Zusammenhang mit einer allfälligen Rekrutierung. Aufgrund der unglaub-
haften Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers müsse ausserdem nicht
von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den
eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass er diesen sogar schon regulär beendet habe. In
Eritrea herrsche sodann aktuell weder eine Bürgerkriegssituation noch
eine solche allgemeiner Gewalt. Auch individuelle Vollzugshindernisse
seien nicht zu erkennen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Juni 2018 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 verbunden mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ver-
beiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer machte geltend, verschiedene Aspekte seien im
vorliegenden Verfahren relevant. Er sei Eritreer, habe das Heimatland als
(…)jähriger illegal verlassen, sei nach wie vor dienstpflichtig und befürchte
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aus den genannten Gründen nach der Rückkehr den Einzug in den Militär-
dienst verbunden mit einer drohenden Bestrafung. Seine Kernvorbringen –
so seine Angst vor Repressionen seitens der Sicherheitskräfte nach seiner
begangenen Attacke – würden zwar wohl auch bei Wahrunterstellung die
Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Das SEM gehe aber in unzulässi-
ger Weise von der fehlenden Glaubhaftigkeit des konkret bevorstehenden
Militärdienstes und damit einer drohenden Verletzung völkerrechtlicher
Normen aus. In Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils könne jedenfalls
nicht behauptet werden, dass er den Dienst bereits ordnungsgemäss ge-
leistet und abgeschlossen habe. Die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des
Vollzugs seien mithin in diesem Lichte besehen genau zu prüfen.
Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst im
Falle einer Rückkehr habe eine Verletzung der EMRK sowie des Folterver-
bots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen
Personen nach Eritrea unzulässig sei. Die Verrichtung von Zwangs- oder
Pflichtarbeit sei gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK verboten. Es lägen trotz
schwieriger Informationslage übereinstimmende Berichte vor, gemäss de-
nen es in Eritrea in diesem Zusammenhang zu Verstössen gegen das Fol-
terverbot komme. Verbrechen gegen die Menschlichkeit seien weit verbrei-
tet. Eine Verbesserung habe nicht erkannt werden können. Das Regime
gehe mit Willkür und Brutalität gegen seine Bürger vor, was immer wieder
auch Urteilen des EGMR entnommen werden könne. Im Weiteren könne
ihm nicht zugemutet werden, den Behörden eine Reueerklärung zu prä-
sentieren und die erforderliche Steuer zu bezahlen. Insgesamt habe er
glaubhaft machen können, der Gruppe der besonders gefährdeten Dienst-
pflichtigen anzugehören und eine unzulässige Behandlung vor Ort gewär-
tigen zu müssen. Gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen sodann
auch die Tatsache, dass er sich gegen das Regime gestellt habe, und die
individuelle Situation verbunden mit den Problemen seiner Angehörigen.
Eine existenzbedrohende Situation sei nicht auszuschliessen.
Dem Gericht wurden die aufgeführten Beilagen übermittelt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertre-
terin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
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Seite 5
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 11. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gemäss dem Rechtsbegehren 2 richtet sich die Beschwerde ausschliess-
lich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden
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Seite 6
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus
der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
4.
Es ist festzuhalten, dass das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers, wie namentlich sei-
ner Behelligung der Sicherheitskräfte vor deren Gaststätte, von deren Un-
glaubhaftigkeit ausging. Diese Einschätzung dürfte überzeugen. In der Be-
schwerde wird im Hinblick auf den angefochtenen Vollzug zwar nicht die
Glaubhaftigkeit dieses Kernvorbringens, aber die Glaubhaftigkeit des von
seinem Bruder Erlittenen behauptet und so ein erhöhtes Risikoprofil betref-
fend Massnahmen im Rahmen der eigenen Leistung des Nationaldienstes
geltend gemacht. Die Vorinstanz hat in ihren weiteren und überzeugenden
Erwägungen indes auch die angebliche Vorgehensweise des Bruders ver-
bunden mit behördlichen Sanktionen für unglaubhaft erachtet. Stichhaltige
Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise sind den Akten nicht zu
entnehmen. In der Rechtsschrift wird überdies vorgetragen, der Beschwer-
deführer habe sich gegen das Regime gestellt. Dies trifft aber schon inso-
fern nicht zu, als er bei der BzP explizit zu Protokoll gab, politisch nicht
aktiv gewesen und auch nicht aus religiösen Gründen behelligt worden zu
sein (vgl. A 3/11 S. 7). Das Gericht hat bei der Frage der Zulässigkeit des
Vollzugs mithin nur zu prüfen, ob der mutmasslich bevorstehende Militär-
dienst per se ein Hindernis für Dienstpflichtige darstellt, da es dem Be-
schwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, ein besonderes
Risikoprofil glaubhaft zu machen. In einem nächsten Schritt sind allfällige
Zumutbarkeitshindernisse zu beurteilen. Die folgenden Erwägungen tra-
gen diesen Umständen Rechnung.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 7
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1.1 Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch
Art. 4 EMRK).
5.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
EMRK als unzulässig anzusehen.
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu
E-5022/2017, E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E.
5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend
E. 5.1.2.3).
5.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
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im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusam-
menhang sei in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen
im zivilen Bereich geleistet werden könne, wo sich die Situation oft nur ge-
ring von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die
Berichte zu Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den
militärischen Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den
Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung ver-
mag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen.
5.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es
existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass
jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko
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ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.5.1.2.2).
Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK
im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (E-5022/2017
E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente
des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungs-
weise zu führen.
5.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten
noch aus den Beschwerdeeingaben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
als zulässig zu betrachten.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. dort E. 15 und 16)
fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmit-
tel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssys-
tem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (D-2311/2016 E. 17.2). Das
Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zu-
mutbar ein.
5.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten droh-
ten (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme,
sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexuel-
len Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-3343/2018
Seite 10
5.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
Gemäss Aktenlage leben nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers
in Eritrea. Auch Kontakte sollen noch bestehen. Relevante gesundheitliche
Probleme werden nicht geltend gemacht. Zudem haben ihn offenbar wei-
tere Personen bei der Ausreise finanziell unterstützt (vgl. A 3/11 S. 5 und 8;
A 20/28 Antworten 12 ff., 115, 189 und 195). Dass von ihm eine Reueerklä-
rung oder eine Steuerleistung verlangt werden sollte, ist unbesehen der
Qualifizierung solcher Massnahmen nicht konkret erkennbar. Seit Einrei-
chung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen er-
geben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkom-
men geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in
Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und
5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und (soweit diesbezüglich überprüfbar) angemessen ist. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
D-3343/2018
Seite 11
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 20. Juni 2018 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu
erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich
veränderte.
7.2 Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Der in der Beschwerdeschrift ausgewiesene Zeitaufwand
von fünf Stunden ist angemessen. Zusammen mit dem seitherigen Auf-
wand beläuft sich das Honorar auf gerundet Fr. 850.– .
(Dispositiv nächste Seite)
D-3343/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 850.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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