Abtei lung IV
D-3344/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2004 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3344/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger arabischer
Volkszugehörigkeit und christlicher Konfession aus B._____ mit letz-
tem Wohnsitz in Aleppo - reiste nach eigenen Angaben am 19. De-
zember 2001 mit einem gefälschtem türkischen Reisepass von Istan-
bul nach Mailand und von dort mit einem Privatwagen in die Schweiz,
wo er am 27. Dezember 2001 in der C._____ ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Erstbefragung vom 3. Januar 2001 in der C._____und der
Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 25. April 2002
im Wesentlichen vor, er sei 1999 mit seiner Ehefrau in die Türkei
gereist, wo ihm der Pass gestohlen worden sei, woraufhin er sich von
der syrischen Vertretung einen Verlustschein habe ausstellen lassen.
Ein Jahr nach seiner Rückkehr nach Syrien im Sommer 2000 hätten
ihn die heimatlichen Behörden angehalten und des illegalen
Passverkaufs beschuldigt. Er sei von einem Offizier namens M. befragt
und nach einer Stunde unter der Auflage, sich täglich telefonisch bei
ihm zu melden, wieder freigelassen worden. Um dem Offizier für sein
entgegenkommendes Verhalten zu danken, hätten er und seine
Ehefrau diesen zu einem gemeinsamen Abendessen eingeladen. In
der Folge habe dieser seine Ehefrau mehrmals telefonisch kontaktiert
und unter Androhung, sie sonst abholen zu lassen, dazu aufgefordert,
ihn aufzusuchen. Sie habe sich bedroht gefühlt und sei im November
2000, ohne ihn zu benachrichtigen, verschwunden. Anfangs Dezember
2000 sei er auf Geheiss des Offiziers M. unter dem erneuten Vorwurf
des illegalen Passverkaufs zweieinhalb Wochen inhaftiert und unter
Misshandlung unter anderem nach dem Verbleib seiner Frau gefragt
worden. In der Folge habe er fünfundvierzig Tage im zentralen
Zivilgefängnis verbracht und sei schliesslich gegen eine - von seinem
Bruder geleistete - Kaution freigelassen worden. Im März 2001 habe
die erste von insgesamt vier Gerichtsverhandlungen stattgefunden.
Nach der dritten Verhandlung habe sein Rechtsanwalt erfahren, dass
der Richter seitens des Militärsicherheitsdienstes unter Druck gesetzt
worden sei, das Strafmass im bevorstehenden Urteil gegen ihn zu
erhöhen. Um einer sofortigen Verhaftung anlässlich der Ge-
richtsverhandlung zu entgehen, sei er, dem Rat seines Rechtsver-
treters folgend, dem letzten Gerichtstermin vom 20. Juni 2001 fernge-
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blieben. In Abwesenheit sei er vom Gericht in D._____ zu zweieinhalb
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil habe er re-
kurriert und später eine Vorladung vom Rekursgericht für den
29. November 2001 erhalten. Als er sich zur Flucht entschlossen habe,
sei er vom Bruder seiner Ehefrau darüber in Kenntnis gesetzt worden,
dass sich seine Ehefrau und seit 2001 auch seine Tochter in der
Schweiz befänden. Am 19. Dezember 2001 habe er schliesslich Syrien
verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine un-
datierte Vorladung des Strafgerichts von D._____ für den 5. März 2001
und des Rekursgerichts von D.____- vom 17. November 2001 für den
29. November 2001 sowie einen Beschluss des Strafgerichts von
D._____ vom 23. Juli 2001 ein.
C.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wurden vom Bundesamt
Abklärungen über die E._____ veranlasst. Mit Schreiben vom 1. April
2004 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
Abklärungsergebnis gewährt. Sein Rechtsvertreter nahm mit Eingabe
vom 22. April 2004 dazu Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2004 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) erhob der Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFF vom 7. Mai 2004. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wur-
de unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht.
F.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben des syrischen Anwaltes des Beschwerdeführers
vom 6. Juni 2004 ein.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2004 vereinigte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK aufgrund des engen persönlichen
und sachlichen Zusammenhangs das Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers (...) mit demjenigen seiner Ehefrau S.A. (...) und
verzichtete angesichts des bestehenden Sicherheitskontos auf das
Erheben eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 13. August 2004 reichte der Rechtsvertreter ein
Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Juni
2004 samt einer Stellungnahme des F.____ vom 28. Juli 2004 ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2004 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 14. September 2004 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit
S.A. (...) rechtskräftig geschieden.
K.
In seiner Replik vom 16. September 2004 nahm der Rechtsvertreter
Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 25. August 2004 und reichte zur Illustration der allgemeinen Ge-
fährdungslage zurückkehrender Kurden nach Syrien ein in einem an-
deren Asylverfahren eingereichtes Gutachten von G.____vom 14.
September 2004 ein.
L.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 8. Oktober 2004 äusserte sich
die Vorinstanz unter anderem zur vom Rechtsvertreter eingereichten
Stellungnahme des F._____vom 28. Juli 2004 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
M.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 19. Mai 2006 verneinte das
BFM beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage und beantragte - den Anträgen der kantonalen
Behörde entsprechend - den Vollzug der Wegweisung. Hierzu nahm
der Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juni 2006 Stellung.
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N.
Aufgrund der Heirat mit einer kroatischen Staatsangehörigen mit einer
Niederlassungsbewilligung C erhielt der Beschwerdeführer am 11. De-
zember 2006 eine Aufenthaltsbewilligung B.
O.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 erhielt der Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich bis zum 29. Mai 2008 darüber zu äussern, ob er allenfalls
seine Beschwerde, soweit mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung B im Wegweisungspunkt nicht gegenstandslos geworden, zu-
rückziehen wolle. Bis zum heutigen Zeitpunkt verzichtete der Be-
schwerdeführer auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 VwVG), welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
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lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
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Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers,
wegen illegalem Passverkauf von den syrischen Behörden inhaftiert
und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein, als nicht glaub-
haft.
3.2 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (undatierte Vorladung
des Strafgerichts von D.____für den 5. März 2001 und des Rekurs-
gerichts von D.____ vom 17. November 2001 für den 29. November
2001 sowie einen Beschluss des Strafgerichts von D.____ vom 23. Juli
2001) wurden vom Bundesamt Abklärungen über die
E.____veranlasst.
In deren schriftlichem Bericht vom 22. März 2004 wird unter anderem
festgehalten, dass die in den eingereichten Dokumenten erwähnte
Dossiernummer sich auf einen anderen Namen als denjenigen des Be-
schwerdeführers beziehe. Im Weiteren weise die Vorladung für den
5. März 2001 formale Mängel auf und das in der Vorladung für den
29. November 2001 erwähnte Strafmass sei tatsachenwidrig. Den
Straftatbestand 'Passverkauf' gebe es im syrischen Strafgesetzbuch
nicht. Schliesslich existiere die auf dem eingereichten Gerichtsbe-
schluss vom 23. Juli 2001 angegebene Dossiernummer nicht. Dieser
Fall sei vielmehr von einem anderen als auf dem Beschluss angegebe-
nen Gerichtshof behandelt worden. Bei den vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumenten handle es sich um Vordrucke, welche ent-
sprechend ausgefüllt worden seien.
3.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergeb-
nis machte der Rechtsvertreter unter anderem geltend, die Schweizeri-
sche Vertretung habe nicht effektiv abgeklärt, ob gegen den Beschwer-
deführer ein Verfahren wie angegeben pendent sei. Zudem sei das Ab-
klärungsergebnis widersprüchlich, werde doch einerseits von einem
unkorrekten Strafmass für das Delikt der Passfälschung gesprochen,
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andererseits behauptet, dieses Delikt existiere gar nicht. Im Weiteren
sei darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei Formularen, die echt
seien und von den syrischen Behörden verwendet würden, um Vor-
drucke handle, weshalb aus der Tatsache, dass es sich bei den vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten um Vordrucke handle,
nicht zwingend geschlossen werden könne, diese seien daher als Fäl-
schungen zu erachten.
3.4 Diese Entgegnungen vermögen die Feststellungen im Bericht der
E._____vom 22. März 2004 nicht zu widerlegen. Zum Einen wird im
genannten Bericht festgehalten, dass die in den eingereichten
Dokumenten erwähnte Dossiernummer sich auf einen anderen Namen
als denjenigen des Beschwerdeführers beziehe; diese Tatsache stellt
ein klares Fälschungsmerkmal dar; mit Einreichung dieser Dokumente
gelingt dem Beschwerdeführer daher der Nachweis nicht, dass gegen
ihn tatsächlich ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Im
Weiteren ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
aus den Feststellungen im Bericht der schweizerischen Vertretung,
wonach der aufgeführte Straftatbestand des 'Passverkaufes' im
syrischen Strafregister nicht existiere und das angegebene Strafmass
für das Delikt der Passfälschung unkorrekt sei, kein Widerspruch.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das BFM im angefochtenen
Entscheid im Ergebnis aufgrund mehrerer Merkmale die eingereichten
Dokumente als Fälschungen erachtet hat und nicht allein aufgrund der
Tatsache, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um
Vordrucke handelt, die entsprechend ausgefüllt worden sind, auch
wenn der Wortlaut der von der Vorinstanz verfassten Zusammen-
fassung des Berichts der E._____vom 30. März 2003 in diesem
Zusammenhang missverständlich ausgefallen ist.
Indessen ist dem Rechtsvertreter insofern zuzustimmen, als dieser in
der Beschwerdeschrift geltend macht, in der Vorladung vom
17. November 2001 für den 29. November 2001 werde kein Strafmass
aufgeführt. Ein Strafmass ist vielmehr im Beschluss vom 23. Juli 2001
enthalten. Jedoch ist dieses redaktionelle Versehen für sich allein nicht
geeignet, Zweifel am Abklärungsergebnis zu begründen.
3.5 An dieser Einschätzung vermag auch das vom Rechtsvertreter auf
Beschwerdeebene eingereichte Gutachten des F.____vom 28. Juli
2004 im Ergebnis nichts zu ändern.
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Zwar geht aus diesem unter anderem hervor, dass Vorabdrucke durch
die syrischen Behörden üblich sind, weshalb allein aufgrund der Tatsa-
che, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in die-
ser Form vorliegen, nicht auf deren fehlende Authentizität geschlossen
werden kann. Andererseits wird darin, wie von der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, die Feststellung im Bericht der
schweizerischen Vertretung vom 22. März 2004, wonach im syrischen
Strafgesetz kein Artikel für die Bestrafung des Passverkaufes existiere,
sinngemäss bestätigt, wird doch darin festgehalten, dass in der Regel
der Verkauf eines syrischen Reisepasses nach Paragraph 452 geahn-
det werde, welcher für die Fälschung von Urkunden oder die Benu-
tzung gefälschter Urkunden eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis
zu zwei Jahren nach sich ziehe. Im Weiteren wird im Gutachten vom
28. Juli 2004 festgehalten, dass nicht bekannt sei, ob es bei der Num-
merierung von Aktennummern und Gerichtsurteilsnummern häufig zu
Fehlern komme, auch wenn solche nicht ausgeschlossen werden
könnten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Aktennum-
mern in Syrien nicht durchgehend seien. Diese Feststellungen ver-
mögen die im Bericht der schweizerischen Botschaft festgehaltene Tat-
sache, dass die in den eingereichten Dokumenten erwähnte Dossier-
nummer sich auf einen anderen Namen als denjenigen des Be-
schwerdeführers beziehe, nicht in Frage zu stellen. Diese Tatsache
stellt ein klares Fälschungsmerkmal dar. Zusammenfassend ist des-
halb festzuhalten, dass die Vorinstanz die erwähnten Dokumente zu
Recht als Fälschungen eingestuft und gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen hat.
3.6 Im Weiteren hielt das BFF in der angefochtenen Verfügung mit
unter nachfolgend erörterter Einschränkung zutreffend fest, die Schil-
derungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Vor-
bringen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen.
So stellte das BFF zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe keine
Angaben über das angeblich gegen ihn beim Rekursgericht in
D._____laufende Verfahren machen können (vgl. A6, S. 12 und S. 22).
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist es nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, obwohl die Verhandlung
vor diesem Gericht bereits am 29. November 2001 stattgefunden
haben soll und der Beschwerdeführer erst am 19. Dezember 2001
ausgereist sein will, keine Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens
gehabt habe. Die Entgegnungen in der Bescherdeschrift, wonach zum
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Einen der Beschwerdeführer bereits einige Tage vor der
Rekursverhandlung vom 29. November 2001 mit der Vorbereitung
seiner Ausreise begonnen habe und zum Anderen aufgrund der
fachkundigen Information seines Rechtsanwalts davon ausgegangen
sei, dass es sich bei dieser Rekursverhandlung ohnehin bloss um eine
Farce handle, vermögen die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers
über den Ausgang des Verfahrens nicht plausibel zu erklären. Im
Weiteren ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen
festzuhalten, dass die Schilderung des Beschwerdeführers der
angeblichen Haft überwiegend stereotyp und wenig substanziiert
ausgefallen ist. An dieser Einschätzung vermag weder die Aufzählung
einzelner vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen
genannten Details noch der unbehelfliche Hinweis auf die
zunehmende Dauer der Befragung und der damit angeblich verbun-
denen abnehmenden Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers
etwas zu ändern. Schliesslich hat das Bundesamt zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, obwohl nach eigenen An-
gaben als reisender Geschäftsmann tätig, nicht in der Lage gewesen
sei, den Namen der Fluggesellschaft, mit welcher er von Istanbul nach
Italien gelangt sein will, anzugeben. Die Erklärung des Beschwerde-
führers, sich aufgrund der damaligen schwierigen Situation nicht mehr
an den Namen der Fluggesellschaft erinnern zu können, vermag nicht
zu überzeugen. Indessen handelt es sich bei der Bezeichnung der
Fluggesellschaft, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten,
nicht eigentlich um einen wesentlichen Punkt der Vorbringen des
Beschwerdeführers.
3.7 Schliesslich ist das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestä-
tigungsschreiben des syrischen Rechtsanwalts des Beschwerdefüh-
rers vom 6. Juni 2004 vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein
reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistauglich zu er-
achten. Im Weiteren enthält es lediglich die Feststellung des Rechtsan-
walts, den Beschwerdeführer im Verfahren wegen angeblichen Pass-
verkaufs vertreten zu haben, und bestätigt nicht die mit Eingabe vom
21. Juni 2004 ohne plausiblen Grund erstmals geltend gemachten, als
nicht glaubhaft zu erachtenden Vorbringen, wonach der Rechtsanwalt
in der Zwischenzeit erfahren habe, dass ein Schmuggler mit dem
Reisepass des Beschwerdeführers von den syrischen Behörden ge-
fasst und der Beschwerdeführer der Komplizenschaft mit dem
Schmuggler verurteilt worden sei.
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3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, wegen illegalem Passverkauf
von den syrischen Behörden inhaftiert und zu einer Gefängnisstrafe
verurteilt worden zu sein.
3.9 Im Weiteren ist auch im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist nicht davon auszuge-
hen, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein
Verfahren hängig ist. Angesichts des fehlenden Gefährdungsprofils des
Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte auf ein Verfolgungs-
interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat. Der Beschwerdeführer hat sich weder
in Syrien noch in der Schweiz politisch betätigt. Die in der Beschwer-
deschrift geäusserte Befürchtung, bereits die blosse Tatsache des
Auslandaufenthalts und der Asylgesuchseinreichung würden im Fall
seiner Wiedereinreise nach Syrien ernsthafte Verfolgungsmassnahmen
nach sich ziehen, erscheint daher - auch in Berücksichtigung des ein-
gereichten Gutachtens von Amnesty International vom 14. September
2004 - unbegründet. Ebensowenig ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer allein aufgrund der Zugehörigkeit zur christlichen Min-
derheit Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden befürchten
muss.
Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung von Asyl abzuweisen.
5.
Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Weg-
weisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos abgeschrieben
wird, ist über die Kosten und allfällige Entschädigungen zu befinden.
5.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde -
Seite 11
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oder ein Teil davon – ohne Zutun der Partei gegenstandslos, werden
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosig-
keit verlegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
5.1.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Disposi-
tivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.-- (Art. 1 - 3 VGKE) wegen
Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.1.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs
(Dispositivziffern 3 - 5) sind die Kosten nach den Verfahrensaussichten
vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung) zu verlegen. Nach einer summarischen Prüfung ge-
langt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüg-
lich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht er-
sichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ohne Heirat einen Tatbe-
stand nach Art. 32 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG erfüllt hätte. Nach-
dem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur
Anwendung gelangt. Weder aus individuellen Gründen noch aus der
allgemeinen Menschenrechtssituation in Syrien dürfte mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdefüh-
rer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre.
Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung
für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte,
da in Syrien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund
ist, dort über ein dichtes soziales Netz sowie über eine gute Ausbil-
dung verfügt und im Heimatland stets erwerbstätig war. Technische
Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden
hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenkosten betreffend diesen
Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- wä-
ren demzufolge ebenfalls grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen.
5.1.3 In der Beschwerdeeingabe wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Bis
zum heutigen Zeitpunkt wurde der Nachweis der Bedürftigkeit nicht er-
Seite 12
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bracht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit
dem 7. März 2006 eine Teilzeitstelle als Hilfskoch in einem Restaurant
in Winterthur innehat. Im Weiteren erscheint es als wenig wahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verheiratung mittellos -
im Hinblick auf die Übernahme eines geringen Kostenbetrages - ist.
Das Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.1.4 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszu-
richten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der Ver-
fügung vom 7. Mai 2004) abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug (Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung vom 7. Mai 2004)
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N__ (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
Seite 14