B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3345/2013
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2013 / N .
D-3345/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 15. November 2009 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und
am 25. November 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er am
folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 1. Dezember 2009 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 7. Dezem-
ber 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei Tamile und in Jaffna Town aufgewachsen,
dass er anfangs 2006 anlässlich einer Kontrolle der sri-lankischen Armee
(SLA) festgenommen, zu einem Armeeposten gebracht und dort geschla-
gen worden sei,
dass dabei auch Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) an-
wesend gewesen seien,
dass er noch am gleichen Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei,
doch seien in der Folge EPDP-Mitglieder drei- bis viermal zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn bezichtigt, für die LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) zu arbeiten,
dass er in der Folge Jaffna im März 2006 verlassen und sich zu seinem
Bruder in Batticaloa begeben habe,
dass er in Batticaloa anfangs des Jahres 2007 wie alle Leute, welche aus
Jaffna stammten, die Anweisung erhalten habe, nach Jaffna zurückzukeh-
ren, doch sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen,
dass er zunächst bis im Oktober 2009 keine Probleme gehabt habe, bis
er am 28. oder 29. Oktober 2009 entführt worden sei,
dass seine Entführer ihn zunächst einige Tage in einem Zimmer fest-
gehalten und Fotos inszeniert hätten, die ihn mit einer Waffe in der Hand
zeigten,
dass sein Bruder anfangs November 2009 für ihn ein Lösegeld bezahlt
habe, und er wieder frei gelassen worden sei,
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dass er nach diesem Vorfall zu einer Tante gereist und bis am 12. No-
vember 2009 bei ihr geblieben sei,
dass er an diesem Tag mit einem Schlepper nach Colombo abgereist sei,
dass der Beschwerdeführer einen Geburtsschein sowie eine Identitäts-
karte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Mai 2013 – eröffnet am 20. Mai 2013 – ablehnte und die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, nach seiner
Freilassung im Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer von SLA-
Mitgliedern bis zu seiner Ausreise nicht mehr behelligt worden und ihm
somit bereits nach seiner Freilassung aus der eintägigen Haft keine staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen mehr gedroht hätten,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, EPDP-
Mitglieder seien während der Misshandlungen durch die SLA zugegen
gewesen, doch habe er nicht geltend gemacht, sie hätten ihn physisch
angegriffen,
dass deren blosse Präsenz während der Misshandlungen nicht asylrele-
vant sei,
dass die Bezichtigungen von EPDP-Mitgliedern, er habe den LTTE als In-
formant gedient, von ihrer Intensität her nicht asylrelevant seien, weil der
Beschwerdeführer zu keiner Zeit von EPDP-Mitgliedern physisch ange-
griffen worden sei,
dass auch im vorliegenden Falle nicht von einem unerträglichen psychi-
schen Druck auszugehen sei,
dass sich der Beschwerdeführer insoweit widersprüchlich geäussert ha-
be, als er geltend gemacht habe, die Entführung aus Batticaloa habe am
28. oder 29. Oktober 2009 stattgefunden und freigelassen worden sei er
am 2. oder 3. November 2009, weshalb die Entführung minimal fünf und
maximal sieben Tage gedauert haben könne,
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dass der Beschwerdeführer indessen, nach der Dauer der Entführung ge-
fragt, angegeben habe, sie habe drei Tage gedauert, weshalb sich die
verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer
der Entführung widersprächen,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Entführung aus
Batticaloa habe unter Androhung von Waffengewalt stattgefunden,
dass die beiden Entführer, die angeblich mit ihm gesprochen hätten, Ge-
wehre bei sich gehabt und gewöhnliche Kleidung getragen hätten,
dass er die Waffen, welche die Entführer in ihren Hosen versteckt gehabt
hätten, anfänglich nicht gesehen habe,
dass diese Angaben nicht nachvollziehbar seien, weil ein Gewehr schlicht
zu gross sei, um es unbemerkt in einer gewöhnlichen Hose zu verste-
cken,
dass die verschiedenen Angaben, welche der Beschwerdeführer zu ver-
schiedenen Zeitpunkten im Rahmen der BzP und der Anhörung beim
BFM zur Entführungssituation gemacht habe, nicht miteinander vereinbar
seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur genauen Entführungs-
handlung der allgemeinen Erfahrung widersprächen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Zimmer,
in dem er drei Tage lang festgehalten worden sei, einigermassen konkret
und anschaulich zu beschreiben,
dass des Weiteren die Interaktionsschilderungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Situation zwischen ihm und der Person, welche ihn im
Zimmer fotografiert habe, eindimensional und stereotyp ausgefallen sei-
en,
dass aus den Schilderungen nicht ersichtlich werde, wann der Beschwer-
deführer was wo im Raum gemacht und gedacht habe, weshalb der Ein-
druck entstehe, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Hand-
lung so gar nicht erlebt,
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dass somit wesentliche Aspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Entführung widersprüchlich, unlogisch und zu wenig sub-
stanziiert ausgefalllen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben; es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei eine Nachfrist von
30 Tagen zum Nachreichen der Originaldokumente und weiterer Schrei-
ben aus der Heimat einzuräumen. Schliesslich sei dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts zu ge-
währen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
Beweismittel 5 – 8 gemäss Beilagenverzeichnis zur Beschwerde zu den
Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, der
Magistrate's Court von Batticaloa habe einen Haftbefehl gegen den Be-
schwerdeführer ausgestellt, der nicht widerrufen worden sei,
dass der Beschwerdeführer in Aussicht stellte, eine Reihe von Beweismit-
teln aus dem Jahre 2010 im Original nebst Begleitbriefen und weiteren
Bestätigungen die aktuelle Verfolgungssituation betreffend einzureichen,
weshalb ihm eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen sei,
dass die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und in Bezug
auf die Festnehme durch die Armee zu wenig substanziiert, nicht aus-
reichten, um die Glaubhaftigkeit seiner Kernaussagen, welche durch die
beigelegen Dokumente bestätigt würden, zu beseitigen,
dass die Dokumente vielmehr das Andauern der politischen Verfolgung
bewiesen,
dass Widersprüche zum einen das Resultat schlechter Übersetzungsar-
beit seien und zum anderen dem Beschwerdeführer die Frage auf Seite 6
des BzP-Protokolls "Waren Sie in der Heimat politisch oder religiös tätig?"
so nie auf Tamilisch gestellt worden sei,
dass im Bezirk Jaffna ein Klima herrsche, das mit dem Nazi-Terror zu Be-
ginn der Judenverfolgung in Deutschland vergleichbar sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen behaften lassen
muss, wie sie in die Protokolle Eingang fanden, zumal sie ihm rücküber-
setzt wurden und er in diesem Rahmen Gelegenheit gehabt hätte, Kor-
rekturen anzubringen, wenn er dies für geboten gehalten hätte,
dass die von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher vorgängig ihres
Einsatzes unter anderem auch auf ihre fachlichen Fähigkeiten hin geprüft
wurden, weshalb der Schluss des Beschwerdeführers, Widersprüche in
seinen Vorbringen seien das Resultat schlechter Übersetzungsarbeit,
nicht zu überzeugen vermag,
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dass beide Befragungen entgegen den Behauptungen in der Beschwer-
deschrift ausschliesslich auf Tamilisch geführt wurden, wie sich aus den
Akten ergibt,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, im Bezirk Jaffna herrsche
ein Klima, das mit dem Nazi-Terror zu Beginn der Judenverfolgung in
Deutschland vergleichbar sei, jeglichen Realitätsbezug vermissen lässt,
zumal es in Sri Lanka keine Kollektivverfolgung von Tamilen gibt,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen mit
Beweismitteln operiert, die vom Jahre 2010 datieren, weshalb er im Laufe
seines langjährigen Asylverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt hät-
te, die Originale rechtzeitig zu beschaffen und diese beim BFM einzurei-
chen,
dass es demnach schon aus diesem Grund keine Veranlassung gibt, dem
Beschwerdeführer im Jahre 2013 eine dreissigtägige Nachfrist zur Be-
schaffung von Beweismitteln aus dem Jahre 2010 anzusetzen,
dass es auch aus materiellen Gründen keinen Grund gibt, dem Be-
schwerdeführer eine solche anzusetzen, lässt dieser doch beispielsweise
ausführen, seine Familie werde ihm unter anderem den Haftbefehl im
Original zukommen lassen,
dass es sich beim Original des Haftbefehls indessen nach den Erkennt-
nissen des Gerichts um ein internes Dokument der sri-lankischen Behör-
de handelt, das grundsätzlich nicht in den Besitz der Angehörigen des
Beschwerdeführers gelangen kann,
dass bei dieser Sachlage ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen
werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungser-
gebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84),
dass die übrigen Beweismittel auch im Original keinen Beweiswert haben,
zumal etwa der "extract from the information book" lediglich Behauptun-
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gen des Vaters des Beschwerdeführers enthält, oder weil das Dokument
"summons/notice to an accused person" im Kontext mit der Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf eine haltlose An-
zeige einer Person schliessen lässt, die dem Beschwerdeführer zu einem
Beweismittel im Asylverfahren verhelfen wollte,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weitere Beweise (z.B. Bot-
schaftsanfrage) zu erheben oder deren Eingang abzuwarten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-
TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän-
derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE 2011/24) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des ge-
samten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz,
dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in
E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen,
deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die
aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind,
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dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünsti-
gende Faktoren erscheinen,
dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in
casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen
ist, zumal der Beschwerdeführer unter anderem über ein ausgedehntes
Beziehungsnetz in der Nordprovinz verfügt,
dass es sich zunächst um einen nach wie vor jungen und gemäss den
Akten gesunden Mann handelt, der auf einen achtjährigen Schulbesuch
zurückblicken kann und seinen Lebensunterhalt als Profimusiker (Trom-
pete) verdient hat (A1/10 Ziff. 8 S. 2),
dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Erkenntnisse vorliegen, wo-
nach mit der Befriedung des Landes die Nachfrage nach Blechmusik aus
Karnataka (Indien) in Sri Lanka unwiederbringlich eingebrochen sei, wes-
halb die Vermutung nahe liegt, der Beschwerdeführer könne dort auch in
Zukunft seinen Lebensunterhalt als Trompeter bestreiten oder andernfalls
auf ein anderes Blasinstrument umstellen,
dass er über ein weit verzweigtes Beziehungsnetz verfügt, leben doch Va-
ter und Mutter nebst drei Brüdern in Jaffna Town sowie ein Bruder in Bat-
ticaloa (A1/10 Ziff. 12 S. 3),
dass ein weiterer Verwandter in London lebt,
dass sich der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit nach der
Rückkehr von diesem Beziehungsnetz unterstützen lassen kann, weshalb
es keinen Anlass zur Annahme gibt, er werde nach der Rückkehr in den
Heimatstaat mit einer existenziellen Notlage konfrontiert,
dass bei dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung – übereinstim-
mend mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen einer
allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: