B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3345/2014
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / N (…).
D-3345/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 3. März
2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 31. März 2014 zu ihrer Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]).
C.
Am 2. April 2014 wurde sie über ihr Alltagswissen hinsichtlich ihrer angeb-
lichen Herkunftsregion befragt.
D.
Am 6. Mai 2014 wurde sie vertieft zu den Gesuchsgründen angehört und
ihr das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Evaluation des Alltags-
wissens gewährt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie Tibeterin sei und Kindern die Bedeutung der tibetischen
Flagge näher gebracht habe, woraufhin sie von chinesischen Beamten
gesucht worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni
2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Anweisung an die Behörden, eine
Kontaktaufnahme mit oder eine Datenweitergabe an die heimatlichen Be-
hörden zu unterlassen, ersucht.
D-3345/2014
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Mit Beschwerde wurden nebst Kopien gewisser vorinstanzlicher Akten
fünf Berichte über die Lage von Tibeterinnen und Tibetern sowie eine
Fürsorgebestätigung als Beweismittel eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 äusserte sich das BFM zu den
Vorbringen in der Beschwerde und reichte eine LINGUA-Analyse zu den
Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin Gelegenheit zur Replik geboten und ihr das rechtliche Gehör zur
LINGUA-Analyse gewährt. Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin
einen Auszug aus einer Landkarte Tibets ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-3345/2014
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus der Ortschaft B._______ in der gleichnami-
gen Gemeinde, Kreis C._______, Provinz D._______ (Volksrepublik Chi-
na) stamme. Sie habe nie die Schule besucht und stattdessen im Haus-
halt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Sie sei zehnjährig gewesen,
als ihr Vater von einer Demonstration in E._______ nicht mehr zurückge-
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Seite 5
kehrt sei. Einige hätten gesagt, er sei ins Gefängnis gesteckt worden,
während andere von seiner Tötung berichtet hätten. Da ihre Eltern ihr
stets von Tibet erzählt hätten, habe sie sich entschlossen, ebenfalls et-
was für Tibet zu tun. Sie habe daher ihren Onkel, der Händler sei, gebe-
ten, ihr eine tibetische Nationalflagge zu besorgen. Gleichzeitig habe sie
sich über deren Bedeutung aufklären lassen. Nachdem sie über eine Wo-
che hinweg die Bedeutung der Flagge studiert habe, habe sie im Januar
2014 einigen Kindern aus dem Dorf F._______ die Bedeutung der Fahne
näher gebracht. Eine Woche später habe sie das Gleiche mit Kindern im
Dorf G._______ gemacht. Jemand habe sie dort verraten und während
sie in G._______ gewesen sei, hätten chinesische Beamte ihr Haus
durchsucht und dabei die tibetische Fahne gefunden. Ihre Mutter habe
daraufhin ihren Bruder (der Beschwerdeführerin) nach G._______ ge-
schickt, um ihr davon zu berichten und ihr zur Flucht zu raten. Sie sei
nochmals kurz nach Hause zurückgekehrt und anschliessend von ihrem
Onkel abgeholt und nach H._______ gebracht worden. Von dort sei sie
mit ihm nach I._______ gefahren, wo er sie einem Schlepper übergeben
habe. Mit diesem sei sie zu Fuss nach J._______ gegangen, wo sie den
Fluss überquert habe. Nach einer vier- bis fünfstündigen Autofahrt sei sie
in einer Ortschaft beim "Chörten" in Nepal angekommen, wo ihre Tante
gewartet habe. Nach fünf Wochen sei sie am (…) mit einer Zwischenlan-
dung in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Dort habe sie einmal über-
nachtet und sei am nächsten Tag mit dem Auto in einer zweistündigen
Fahrt ins Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ gelangt.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der ober-
flächlichen Aussagen und der fehlenden Kenntnisse der chinesischen
Sprache grosse Zweifel an der angeblichen Herkunft aufgekommen seien
und daher ein Alltagswissenstest durchgeführt worden sei.
Diese Evaluation habe ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die
Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe,
gering sei. Sie habe angegeben, dass sich ihr Heimatdorf und die gleich-
namige Gemeinde im Kreis C._______ befinde, was unzutreffend sei, da
es dort gar keine Gemeinde mit entsprechendem Namen gebe. Sie habe
zwar zwei Dörfer sowie zwei Klöster in der Nähe ihres Heimatdorfes nen-
nen können, während sie gleichzeitig jedoch nicht habe angeben können,
in welcher Gemeinde sich ihr Dorf beziehungsweise die umliegenden
Dörfer und Köster befänden. Auch die Aussagen zum Aussehen der
Landschaft in der Heimatgemeinde entsprächen nicht den Tatsachen.
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Die Angaben zum Alltagsleben in der Herkunftsregion seien ungenügend,
realitätsfremd und zum Teil tatsachenwidrig. So wisse sie etwa nicht, wie
die Schuluniform aussehe. Es sei ohnehin nicht plausibel, dass sie die
Schule nicht besucht habe, zumal diese für ihren Jahrgang bereits obliga-
torisch gewesen sei und die Behauptung, die Schulpflicht würde nur in
den Städten bestehen, tatsachenwidrig sei. Es sei zudem nicht plausibel,
dass sie nicht wisse, wo sich die Schule an ihrem Wohnort befinde. Über
einen traditionellen Tanz ihrer Heimatregion habe sie nur unzulänglich
Auskunft zu geben vermocht. Ihre Behauptung, seit ihrer Kindheit in der
Landwirtschaft tätig gewesen zu sein, lasse sich nicht mit ihren dürftigen
Kenntnissen über landwirtschaftliche Erzeugnisse, das Vieh und das ent-
sprechende Vokabular vereinbaren.
Ebenfalls gegen eine Sozialisation in Tibet sprächen die tatsachenwidri-
gen Aussagen über das Aussehen einer chinesischen Identitätskarte so-
wie die fehlenden chinesischen Sprachkenntnisse.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie ihre Wissens-
lücken nicht zu erklären vermocht, sondern im Wesentlichen auf ihre bis-
herigen Aussagen verwiesen. Zudem habe sie ausgeführt, die sachver-
ständige Person würde ihre Herkunftsregion nicht kennen und habe ihr
Angaben unterstellt, die sie gar nicht gemacht habe. Diese Rechtferti-
gungsversuche würden nicht überzeugen, zumal einige Feststellungen
des Experten so aussagekräftig und im Ergebnis so unmissverständlich
seien, dass Irrtümer als Ursache für die Unkenntnis ausgeschlossen wer-
den könnten. Bezüglich der Unwissenheit hinsichtlich der Schule habe sie
beispielsweise in nicht überzeugender Weise behauptet, in ihrem Dorf nie
Schüler gesehen zu haben, da sie immer zu Hause beschäftigt gewesen
sei.
Die Feststellung, dass sie mit aller Wahrscheinlichkeit nicht im von ihr be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, werde durch die unsubstan-
ziierten und widersprüchlichen Aussagen zu den eigentlichen Gesuchs-
gründen bestätigt. Es sei auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um
Standardvorbringen handle, die nicht auf tatsächlichen Erlebnissen beru-
hen würden, zumal sie lediglich rein stereotypen Inhalts seien. Auch die
dargelegten Beweggründe, weshalb sie plötzlich Kindern die Bedeutung
der tibetischen Flagge habe erklären wollen, seien lediglich pauschaler
Natur. Widersprüchlich seien die Angaben insofern gewesen, als dass sie
anlässlich der BzP erklärt habe, sechs Schüler aus F._______ zu sich
nach Hause eingeladen zu haben, während in der Anhörung ausgesagt
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worden sei, die Schüler in F._______ zusammengerufen zu haben und
ihnen dort im Haus einer Bekannten die Bedeutung der Flagge näherge-
bracht zu haben.
Des Weiteren sei auch die Ausreise nach Nepal widersprüchlich und reali-
tätsfern vorgebracht worden. Gemäss BzP sei sie am 18. Januar 2014
von B._______ zu Fuss über L._______ und M._______ nach H._______
gelangt. Für die Strecke habe sie fünf Stunden benötigt. Von dort sei sie
mit dem Auto in zwei Stunden nach I._______ gefahren. In der Anhörung
behauptete sie indes, am 16. Januar 2014 von B._______ mit dem Auto
in einer zweistündigen Fahrt nach H._______ gelangt zu sein. Die Auto-
fahrt von dort nach I._______ habe vier Stunden gedauert. Es widerspre-
che auch der allgemeinen Erfahrung, dass es möglich gewesen sei, die
Ausreise in so kurzer Zeit zu organisieren. Nicht nachvollziehbar sei
auch, dass sie nicht wisse, wie der Ort in Nepal geheissen habe, an wel-
chem sie sich für über einen Monat aufgehalten habe. Sie sei auch nicht
in der Lage gewesen, über den weiteren Reiseweg von Nepal in die
Schweiz nähere Auskünfte zu geben und habe etwa die Flugdestinatio-
nen nicht gewusst. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie
unter Verwendung ihrer eigenen Identitäts- und Reisepapiere in die
Schweiz gelangt sei.
Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nie in Tibet ge-
lebt habe und daher weder illegal noch legal ausgereist sei. Es lägen folg-
lich auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Ferner habe sie ihre
angebliche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht, so
dass ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten habe.
4.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift
entgegengehalten, das BFM werfe ihr zu Unrecht ungenügende Länder-
und Sprachenkenntnisse sowie das Fehlen eines Identitätsausweises vor.
Sie habe angegeben, eine Identitätskarte und ein Familienbüchlein zu
besitzen. Sie habe aufgrund der Flucht jedoch nicht daran gedacht, diese
mitzunehmen und es sei ihr ohnehin nicht bewusst gewesen, dass diese
Dokumente im Ausland so wichtig seien, da sie diese in der Heimat nie
benutzt habe. Es treffe nicht zu, dass sie behauptet habe, die Identitäts-
karte sei ein Büchlein mit Foto. Vielmehr habe sie die Identitätskarte als
kreditkartenähnlich beschrieben. Das Foto befinde sich auf der Identitäts-
karte und nicht im Familienbüchlein. Ihre Aussagen zu diesen beiden Do-
kumenten seien vermischt worden. Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kon-
takt mehr zu ihrer Familie, da sie diese nicht gefährden wolle. Sie könne
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daher keine Ersatzpapiere beschaffen. Im Exil habe sie erfahren, dass die
Beschaffung von Ersatzpapieren ohnehin sehr schwierig sei. Sie würde
für die Ausstellung ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein benöti-
gen, welche sich beide bei ihr zuhause befinden würden. Sie sei nie zur
Schule gegangen und spreche daher kein Chinesisch. Als ältestes Kind
habe sie zuhause und in der Landwirtschaft mithelfen und auf ihren jün-
geren Bruder aufpassen müssen. Ihre Eltern hätten deswegen nie Prob-
leme gehabt, so dass sie angegeben habe, noch nie etwas von einer
Schulpflicht gehört zu haben. Im Exil habe sie erfahren, dass die Schul-
pflicht tibetischer Kinder nicht so ernst genommen werde und Tibetisch
mittlerweile nur noch als Fremdsprache unterrichtet werde. Sie wisse
nicht, wie die Schuluniform in ihrem Dorf aussehe, da sie selbst die Schu-
le nicht besucht habe. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, je ein
Schulkind gesehen zu haben, da sie sich ständig zuhause befunden ha-
be. Sie habe stets gesagt, in B._______ gelebt zu haben. Die Verwal-
tungseinheiten in Tibet seien anders als in der Schweiz, was womöglich
zu Missverständnissen geführt habe. Sie habe auch die Beschaffenheit
der Landschaft zutreffend beschrieben und die Befragerin habe ihr ab-
sichtlich falsche Behauptungen unterstellt. Auch im Telefoninterview seien
ihr Aussagen unterstellt worden, die sie nie gemacht habe. Es stimme
zwar, dass sie kein tiefgründiges Wissen über die Landwirtschaft besitze,
was jedoch daher rühre, dass sie nie eine Führungsrolle innegehabt ha-
be, sondern nur untergeordnete Arbeiten verrichtet habe. Sie sei auch
nicht die ganze Zeit auf dem Feld gewesen, sondern habe auch im Haus-
halt mitgeholfen. Während der BzP habe sie aufgrund ihrer Nervosität bei
den Erläuterungen des Reisewegs Dinge durcheinandergebracht. In Tat
und Wahrheit habe sie ihr Dorf am 16. Januar 2014 verlassen. Ihr Onkel
habe sie mit dem Auto abgeholt und nach H._______ gebracht, wo sie
zwei Tage geblieben sei. In Nepal habe sie fünf Wochen bei ihrer Tante
verbracht. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen, da ihre Tante Kon-
trollen nepalesischer Polizisten gefürchtet habe. Ihre Tante sei wohlha-
bend und sie habe ihr die gefälschten Papiere beschafft. Sie habe sich in
Nepal nie registrieren lassen und besitze dort keine Aufenthaltsbewilli-
gung. Nach Nepal könne sie daher nicht zurück. Die Annahme des BFM,
dass sie in einer tibetischen Exilgemeinschaft sozialisiert worden sei,
stütze sich lediglich auf Mutmassungen. Aufgrund ihrer tibetischen Ethnie
und der Herkunft aus China sowie der illegalen Ausreise müssten ihr zu-
mindest subjektive Nachfluchtgründe zuerkannt werden.
4.4 In der Vernehmlassung nahm das BFM zu den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin dahingehend Stellung, dass in Anbetracht des Vor-
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Seite 9
wurfs, ihr seien im Telefoninterview falsche Aussagen unterstellt worden,
eine zweite Expertise in Auftrag gegeben worden sei. Dieser LINGUA-
Bericht bestätige die Evaluation des Alltagswissens vollumfänglich.
Obendrein sei eine linguistische Analyse vorgenommen worden, worin
festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Sprechweise mit Sicherheit nicht im Kreis C._______, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei.
4.5 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach wie
vor daran festhalte, ihr Heimatdorf zutreffend geografisch verortet zu ha-
ben. Sie habe auch sämtliche ihr bekannten Nachbardörfer genannt. So-
fern ihr vorgeworfen werde, die chinesischen Bezeichnungen dieser Dör-
fer nicht zu kennen, so sei dies zutreffend, da sie die chinesische Spra-
che nicht beherrsche. Ihr werde weiter vorgeworfen, es könne nicht nach-
vollzogen werden, wieso sie über J._______ das Land verlassen habe,
zumal die nepalesische Grenze nur wenige Kilometer von ihrem Heimat-
dorf entfernt sei. Nur weil dem so sei, bedeute dies noch nicht, dass sie
zwingend den kürzesten Weg als Fluchtroute zu wählen hätte. Sie habe
sich vollständig auf den Schlepper verlassen, welcher sie über J._______
ausser Landes gebracht habe. Sie habe auch die Klöster ausführlich be-
schrieben und ohnehin seien ihr keine detaillierten Fragen darüber ge-
stellt worden. Sie habe auch vollständig über die landwirtschaftliche Tä-
tigkeit berichtet. Die Schule habe sie nicht besucht und kenne sie daher
auch nicht. Die Preisstruktur kenne sie nicht, da sie für die Heimarbeit zu-
ständig gewesen sei und der Handel in Tibet Aufgabe der Männer sei, so
dass sich ihr Bruder um die Einkäufe gekümmert habe. Ihre Identitätskar-
te habe sie so gut als möglich beschrieben und sie wolle sich in der
Schweiz so schnell als möglich integrieren.
5.
5.1 Das BFM hat im Ergebnis das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgelehnt.
5.2 Im Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005
Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus-
zugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine ti-
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Seite 10
betische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die
Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien in-
nehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effek-
tives Heimatland verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.9 f. [zur Publikation vorgese-
hen]).
5.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Be-
schwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die Evaluation des Alltagswissens und die LIN-
GUA-Analyse verwiesen werden. Diese stammen von qualifizierten Per-
sonen und vermögen zu überzeugen. Die Schlussfolgerungen der Evalu-
ation des Alltagswissens werden durch die LINGUA-Analyse bestätigt.
Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten
(Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG),
sondern eine schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai
2014 E. 4.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen.
5.4 Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nicht gelungen, die Schlussfolgerungen in den Herkunftsanalysen zu ent-
kräften. Durch die zweite Evaluation des Telefoninterviews wird insbeson-
dere ihr Einwand entkräftet, bei der Evaluation des Alltagswissens seien
ihr falsche Aussagen untergeschoben worden. Beide Analysen hielten
übereinstimmend fest, dass die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über
die geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunftsregion Lü-
cken respektive Fehler aufweisen würden, die bei einer tatsächlichen dor-
tigen Sozialisation nicht zu erwarten wären. Das blosse Festhalten an der
Richtigkeit ihrer Aussagen in der Beschwerdeschrift sowie der Replik
vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Dies gilt insbesonde-
re für die Beschreibung der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Erklärung
der diesbezüglichen Wissenslücken mit dem Hinweis, dass sie nur in un-
D-3345/2014
Seite 11
tergeordneter Funktion mitgeholfen habe und sich nicht nur auf dem Feld,
sondern auch im Haushalt betätigt habe, greift zu kurz. Ebenfalls nicht zu
überzeugen vermögen die Aussagen hinsichtlich des Schulwesens. Be-
reits das Vorbringen, sie habe keine Schule besucht, erscheint zweifel-
haft. Ebenso anzuzweifeln sind die Aussagen, nicht zu wissen, wo sich
die Schule befinde und wie die Schuluniformen aussähen, zumal sie gut
(…) Jahre im Dorf gelebt haben will, in welchem sich auch die Schule be-
finde. Die Erklärung für das Nichtwissen, ständig zu Hause gewesen zu
sein, geht an der Sache vorbei und lässt sich obendrein auch nicht mit
den angeblichen Vorfluchtgründen vereinbaren. Die Erklärung für die un-
zutreffende Beschreibung der Identitätskarte, wonach ihre Aussagen zum
Familienbüchlein mit denjenigen zur Karte vermischt worden seien, findet
in den Akten keine Stütze, da die LINGUA-Analyse die explizit zum Aus-
sehen der Identitätskarte geäusserten Falschangaben bestätigt. Schliess-
lich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch
spricht, was ebenfalls als gewichtiges Indiz zu werten ist. So ist davon
auszugehen, dass sie im Rahmen ihres Alltags mit anderen Leuten in
Kontakt gekommen und dabei mit dem in der Umgangssprache ge-
bräuchlichen Chinesisch konfrontiert worden wäre und sich mit dieser
Sprache schliesslich auch vertraut gemacht haben dürfte. Jedenfalls ist
festzuhalten, dass für das Fehlen von einfachstem Chinesisch keine
nachvollziehbaren Gründe angebracht wurden. Die Erklärung, kein Chi-
nesisch zu können, da sie die Schule nicht besucht habe, greift in Anbe-
tracht der nicht unwesentlichen Durchdringung der Alltagssprache durch
das Chinesische zu kurz. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
verwendeten Sprache kam die LINGUA-Analyse überdies zum Schluss,
dass diese nicht dem Dialekt ihrer Herkunftsregion, sondern demjenigen
der exiltibetischen Gemeinschaft entspreche. Bezüglich dieser Feststel-
lung äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Replik nicht und das
Gericht sieht keine Veranlassung, an dieser Feststellung Zweifel anzu-
bringen.
5.5 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Her-
kunft durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich
der Vorfluchtgründe sowie der Ausreise bekräftigt. In diesen Punkten
kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.2), welchen auf Beschwerdestufe
nicht Substanzielles entgegnet wurde.
5.6 Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. So
D-3345/2014
Seite 12
beinhalten die eingereichten Artikel keine konkret die Beschwerdeführerin
betreffenden Aussagen. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Aus-
führungen zur Integrationswilligkeit sind für das vorliegende Verfahren
von keiner Relevanz, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.7 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über
ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014
E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten.
7.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
D-3345/2014
Seite 13
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
(vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und
in Übereinstimmung mit der Begründung (nicht aber dem Dispositiv) der
angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-
Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein
Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort
gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014
gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3345/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist ausge-
schlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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