Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3346/2011
U r t e i l v om 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia CottingSchalch, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara FreiKoller, Freiplatzaktion Basel,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Jaffna, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…)
2006 legal mit seinem Pass und gelangte über B._______ auf dem
Luftweg legal mit einem Visum in die Schweiz, wo er aufgrund seiner Ehe
mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhielt. Mit
Verfügung vom 18. August 2009 verlängerte das Amt für Migration des
Kantons C._______ diese Bewilligung nicht und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
vom 18. September 2009 wurde vom Justiz und Sicherheitsdepartement
des Kantons C._______ mit Entscheid vom 2. Februar 2010 abgewiesen
und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 31. März
2010 zu verlassen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Am 4. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer im Empfangs und
Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 7. Mai
2010 summarisch befragt und vom BFM am 20. Mai 2010 direkt zu
seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in Sri Lanka während den Jahren 2003 und 2004
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch das Verteilen von
Nahrungsmitteln und den Transport von Möbelstücken unterstützt zu
haben, weshalb er von der Armee seit dem Jahr 2003 gesucht worden
sei. So sei er in diesem Jahr auf dem Schulweg mehrmals an
Militärstützpunkten festgehalten und der Unterstützung der LTTE
beschuldigt und dazu befragt worden. Im Jahr 2004 habe er eine
ursprünglich aus Sri Lanka stammende Schweizer Staatsangehörige
geehelicht, mit der Absicht, sich durch die Ausreise seinen Problemen zu
entziehen. Als er nach der Hochzeit erneut durch das Militär gesucht
worden sei, habe er im Februar 2005 die Schule abgebrochen und sei zu
seiner Tante nach Mannar gegangen. Ausserdem seien seine Eltern
einige Male von Unbekannten angerufen und um Geld erpresst
geworden. Im Jahr 2006 sei er dann zu seiner Frau in die Schweiz
gereist. Nach der Scheidung und der damit einhergehenden Auflösung
des gemeinsamen Haushaltes sei seine Aufenthaltsbewilligung "B" im
Jahr 2008 nicht verlängert worden. Ausserdem habe er in der Schweiz an
verschiedenen von den LTTE […] organisierten Demonstrationen
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teilgenommen, wo er Flugblätter verteilt und bei der Essensverteilung
mitgeholfen habe. Die an den Demonstrationen entstandenen Bilder und
das Filmmaterial seien in Sri Lanka mit Sicherheit publiziert worden,
weshalb ihm bereits am Flughafen Probleme drohen würden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem seinen srilankischen Pass, seine srilankische Identitätskarte,
seine Geburtsurkunde, die Übersetzung seiner Heiratsurkunde, seine
Aufenthaltsbewilligung "B" (in Kopie), eine Verfügung des Amtes für
Migration des Kantons C._______ vom 11. Juli 2007 (in Kopie) sowie
einen Entscheid des Justiz und Sicherheitsdepartementes des Kantons
C._______ vom 2. Februar 2010 (in Kopie) ein.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten, da sie der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen
würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten erfüllten die
Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, zumal die
Aktivitäten keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen vermöchten.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. Juni 2011 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge
Unzulässigkeit und allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In seiner Rechtsmitteleingabe nahm der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zu den einzelnen von der Vorinstanz erwähnten
Unglaubhaftigkeitselementen Stellung und kam zum Schluss, dass seine
Vorbringen in Anbetracht der geringen Beweisanforderungen vor
Bundesverwaltungsgericht der allgemeinen Lebenserfahrung
entsprechen würden. Weiter führte er aus, dass seine exilpolitischen
Tätigkeiten sehr wohl asylrelevant seien, da angenommen werden
müsse, er sei den srilankischen Behörden als Teilnehmer an durch die
LTTE organisierten Demonstrationen bekannt.
Zur Stützung seiner Ausführungen reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung eines kurzfristigen Erwerbseinsatzes datierend vom 20.
Dezember 2010 beziehungsweise vom 5. Januar 2011 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. Juli
2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang der Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte
ihn auf, bis zum 21. Juli 2011 den Nachweis der Bedürftigkeit zu
erbringen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 8. Juli 2011 zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1.
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Seite 6
3.1.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Sri Lanka die
LTTE unterstützt habe und er folglich durch das Militär gesucht werde,
genüge den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht, zumal die geltend gemachten Begebenheiten der allgemeinen
Lebenserfahrung widersprechen würden. So sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer – obwohl angeblich gesucht – nach der
Hochzeit zwei Jahre mit seiner Ausreise zugewartet habe. Ferner sei das
Verhalten, wonach er mehrmals – jeweils unter Kontrolle seiner
Identitätskarte – nach Colombo gereist sei und legal mit seinem eigenen
Pass ausreiste, nicht mit dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten
vereinbar. Auch die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer im Jahr
2003 auf dem Schulweg mehrere Male durch die Armee kontrolliert
worden sei, ohne Konsequenzen unterzogen worden zu sein, deute
darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. Ausserdem
sei es ihm offensichtlich problemlos möglich gewesen, trotz der
angeblichen Suche durch das Militär weiterhin in Jaffna zur Schule zu
gehen und in Mannar bei seiner Tante zu leben und zu arbeiten. Die
Verfolgung durch die srilankischen Behörden sei daher nicht glaubhaft.
3.1.2. Der Kontakt zur [LTTE] und die Teilnahme an von dieser
organisierten Demonstrationen genüge den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG im Sinne eines subjektiven
Nachfluchtgrundes nicht. So gebe es trotz der Tatsache, wonach der
Beschwerdeführer bei der Teilnahme […] gefilmt worden sei, keine
Hinweise darauf, dass die srilankischen Behörden Kenntnis von seinen
Tätigkeiten genommen hätten. Zudem sei es den Behörden aufgrund der
Häufigkeit solcher Demonstrationen in der Schweiz unmöglich, alle
teilnehmenden Personen zu identifizieren. Da den srilankischen
Behörden ausserdem bekannt sei, dass viele Personen durch ihre
Teilnahme an solchen Anlässen aus wirtschaftlichen Gründen ein
dauerhaftes Anwesenheitsrecht erwirken wollten, würden nur Personen
identifiziert, welche eine konkrete Bedrohung für das politische System
darstellten. Da der Beschwerdeführer vorliegend weder ein politisches
Engagement im Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, noch
hochprofilige Aktivitäten in der Schweiz entfaltet habe, sei nicht davon
auszugehen, er habe das Interesse der srilankischen Behörden auf sich
gezogen. Dies gelte umso mehr, als der Krieg in Sri Lanka seit 2009
beendet sei.
3.2.
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3.2.1. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und
können durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juni
2011 nicht entkräftet werden. Zwar gehören Personen, die einer
Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss aktueller Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer
Risikogruppe (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1).
Indes ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen, er werde aufgrund eines Engagements zugunsten der LTTE
durch die srilankischen Sicherheitskräfte gesucht. So sei er im Jahr 2003
mehrmals auf dem Schulweg festgehalten und zu allfälligen Kontakten zu
den LTTE befragt worden, ohne jemals festgenommen worden zu sein.
Obwohl der Beschwerdeführer ausführte, im Jahr 2004 geheiratet zu
haben, um durch die Ausreise seinen Problemen zu entfliehen, war es
ihm danach offensichtlich während zweier weiterer Jahre möglich, ohne
Probleme in Sri Lanka weiterzuleben. Der Einwand in der
Rechtsmitteleingabe, wonach die zweijährige Verzögerung der Ausreise
nicht vorgesehen gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern, zumal
der Beschwerdeführer während dieser Zeit offenbar unbehelligt bei
seinen Eltern in Jaffna und anschliessend bei seiner Tante in Mannar
lebte und weiterhin die Schule besuchte beziehungsweise […] arbeitete.
Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, die Schule aufgrund seiner
Probleme mit dem Militär abgebrochen zu haben. Anlässlich der direkten
Anhörung führte er indes auf Nachfrage aus, er habe wegen
Schwierigkeiten mit den Schulfächern und seinen Mitschülern keine Lust
mehr gehabt, die Schule abzuschliessen (vgl. A6/16 F61 ff. S. 7 f.).
Ausserdem ist festzustellen, dass die Schilderung der Zeit nach der
Hochzeit etliche Ungereimtheiten aufweist (vgl. A6/16 F28 und F31 S. 5,
F54 S. 7, F64 ff. S. 9 f.). Andererseits wurde der Beschwerdeführer,
obwohl er zur Vorbereitung seiner Ausreise mehrmals nach Colombo
gereist und dabei unterwegs jeweils durch das Militär kontrolliert worden
sei, niemals weitergehenden Massnahmen als Kontrollen unterzogen. Die
Entgegnung in der Beschwerde, wonach er in Colombo stets in
Begleitung von Verwandten und Freunden gewesen sei, wodurch er sich
aufgrund derer Ortskenntnisse solchen Massnahmen habe entziehen
können, vermag nicht zu überzeugen, führte er doch anlässlich der
summarischen Befragung aus, über keine Verwandten im Grossraum
Colombo zu verfügen (vgl. A1/10 S. 5). Weiter ist nicht nachvollziehbar,
dass weder sein Vater noch seine Geschwister je von den
Sicherheitskräften behelligt worden seien, zumal der Beschwerdeführer
die LTTE angeblich zumindest mit seinem Vater zusammen unterstützt
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hatte und die Armee seine Eltern auf der Suche nach dem
Beschwerdeführer sogar aufgesucht habe. Der Einwand, wonach sein
zwei Jahre jüngerer Bruder damals noch sehr klein und sein Vater zu alt
für Übergriffe gewesen seien, vermag in keiner Weise zu überzeugen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, ein künftiges
Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates an ihm glaubhaft zu
machen. Was die geltend gemachten anonymen Drohanrufe bei seinen
Eltern anbelangt, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer daraus
offensichtlich nichts Nachteiliges widerfahren ist. Hinzu kommt, dass
solchen Belästigungen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zuzusprechen ist.
Jedenfalls steht es dem Beschwerdeführer frei, sich allfälligen
Belästigungen durch einen innerstaatlichen Wohnortwechsel zu
entziehen, zumal er in seiner Rechtsmitteleingabe selber anführte, nicht
auf nationaler Ebene gesucht zu werden und er weder in Mannar noch in
Colombo je mit Schwierigkeiten konfrontiert war.
Ferner suchte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt um Asyl nach, in
welchem die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch die
zuständige obere kantonale Instanz bereits bestätigt und ihm in der Folge
eine Ausreisefrist bis zum 31. März 2010 angesetzt worden war
(vgl. Bst. A). Von der Absicht des Amtes für Migration des Kantons
C._______, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wegen
Aufgabe des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes nicht zu verlängern,
erlangte er spätestens mit der Ablehnung seines Gesuchs um
Verlängerung am 18. August 2009 Kenntnis. Angesichts der geltend
gemachten Gefährdung im Heimatstaat wäre die Einreichung eines
Asylgesuchs bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der
Ausreisefrist zu erwarten gewesen, was die Einschätzung, wonach die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind,
bestätigt.
3.2.2. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen
habe. Da er keine Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten im
Heimatstaat glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon
auszugehen, er habe vor der Ausreise im Visier der srilankischen
Behörden gestanden. Entgegen der Befürchtungen des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe ist auch nicht davon
auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von seinen Aktivitäten in
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Seite 9
der Schweiz Kenntnis genommen, da das Verteilen von Flugblättern und
Essen sowie die blosse Teilnahme […] keinesfalls das Ausmass eines
Engagements erreichen dürften, welches aufgrund seiner
staatsgefährdenden politischen Natur das Interesse der Behörden
wecken könnte. Der Beschwerdeführer führte dazu in seiner
Rechtmitteleingabe aus, der Beweis der Kenntnisnahme sei naturgemäss
unmöglich zu erbringen. Dazu ist festzuhalten, dass die Anforderungen
an die Glaubhaftmachung keinen strikten Beweis erfordern, sondern es
ausreicht, wenn die Behörde ein Vorbringen als überwiegend
wahrscheinlich erachtet. Vorliegend erscheint eine Kenntnisnahme der
srilankischen Behörden indes aus objektiven Gründen als
unwahrscheinlich. Auch die weitere Entgegnung, wonach Schweizer
Printmedien online in Sri Lanka abrufbare Fotos der Demonstrationen
veröffentlicht hätten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da
die Bilder allein keine Rückschlüsse auf die Identität der fotografierten
Personen erlauben dürften. Der Beschwerdeführer verfügt damit nicht
über ein ausreichendes politisches Profil, welches ihn bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat als gefährdet erscheinen liesse.
3.3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfüllt, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen, zumal das Amt für Migration des Kantons C._______ den Antrag
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 18. August 2008
abwies und diese Verfügung mit Entscheid des Justiz und
Sicherheitsdepartements vom 2. Februar 2010 in Rechtskraft erwuchs
(vgl. Bst. A). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.
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Seite 10
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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Seite 11
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]) sowie jener des
UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1. Das BFM führte in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit der
Wegweisung im Wesentlichen aus, es sei nach eingehender Überprüfung
der Entwicklung der Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die
Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den
Norden und Osten Sri Lankas – mit Ausnahme des VanniGebietes –
grundsätzlich wieder zumutbar sei. Trotz regionaler Unterscheide
herrsche insbesondere auf der Halbinsel von Jaffna – woher der
Beschwerdeführer ursprünglich stamme – weitgehend ein normales
Alltagsleben. Da somit weder die allgemeine Lage im JaffnaDistrikt noch
persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden,
sei die Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar. Zudem verfüge der
Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung sowie ein soziales und
familiäres Beziehungsnetz im Heimatland.
5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde, das
BFM stütze sich bei seiner Lagebeurteilung auf nicht mehr aktuelle
Quellen. Entgegen der dort vertretenen Ansicht habe sich die Situation für
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Seite 12
die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE
Sympathisanten nicht verbessert. Die aktuelle Sicherheits und
Menschenrechtslage sei vor allem im Norden und Osten des Landes
noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen.
Eine pauschale Beurteilung – wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe
– berge naturgemäss eine ungleich grössere Gefahr einer
Fehlbeurteilung als eine Einzelfallprüfung, weshalb die Wegweisung nur
vollzogen werden dürfe, wenn die Unzumutbarkeit eindeutig
ausgeschlossen werden könne, was vorliegend bereits aufgrund der
allgemeinen Situation in Sri Lanka nicht der Fall sei. In Bezug auf seine
individuellen Verhältnisse verkenne das BFM, dass der
Beschwerdeführer nur noch wenige Kontakte aufrecht erhalte. Da seine
Eltern und seine Geschwister nicht in der Lage seien, ihren
Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, seien die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für eine adäquate Reintegration nicht gegeben.
Obwohl seine Tante ihn vor der Ausreise bei sich aufgenommen habe,
sei ausgeschlossen, dass sie ein weiteres Mal ein derartiges Risiko auf
sich nehme würde. Zudem komme sie bereits für seine Familie im Vanni
Gebiet auf.
5.3.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
vor Kurzem ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil
verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der
Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des
bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts und
Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen
Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz
weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet
(vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen
differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr
unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit
unter Regierungskontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und
die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute
weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage
dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell
unzumutbar eigestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der
nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige,
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Seite 13
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf,
wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach
für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar,
sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor
der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der
Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich
verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens und
Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das
sogenannten "VanniGebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi
und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der
Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der
Ostküste des JaffnaDistrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der
aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten
Infrastruktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen
(vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der
Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.
13.3).
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna,
wobei er sich im Jahr 2005 nach Mannar begab und im Jahr 2006 aus Sri
Lanka ausreiste. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Nordprovinz aufgrund einer
individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der
Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz – mit Ausnahme des
VanniGebiets – setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
a.a.O. E. 13.2.1.2). Solche begünstigenden Faktoren liegen im Fall des
Beschwerdeführers vor. Der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich
– gesunde Beschwerdeführer lebte über zwanzig Jahre in seiner
Heimatstadt Jaffna, wo er die Schule bis zum OLevel abschloss. Zudem
verfügt er durch die Arbeit […] in Mannar und die Erwerbstätigkeiten in
der Schweiz über eine gewisse Arbeitserfahrung, welche sich auf ein
Reintegration im Heimatort begünstigend auswirken dürfte. Da seine
Tante in Mannar […] besitzt und offenbar in der Lage ist, der Familie des
Beschwerdeführers finanziell unter die Arme zu greifen, ist entgegen den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, sie werde
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auch den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen. Daneben
steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Mannar niederzulassen, wo
er bereits während ungefähr eines Jahres unbehelligt bei seiner Tante
lebte und arbeitete. Da er keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu
machen vermochte, entbehrt das Beschwerdevorbringen, wonach das
Risiko einer erneuten Aufnahme des Beschwerdeführers für seine Tante
untragbar sei, jeglicher Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass
es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Heimatstaat eine Existenz
aufzubauen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar erweist.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
6.
6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 – unter Voraussetzung der
Einreichung eines Bedürftigkeitsnachweises – die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die
Fürsorgebestätigung fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nina Hadorn
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