B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3346/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, gelangte am 12. April 2016 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Summarbefragung vom 18. April 2016 und der vertieften An-
hörung vom 17. Mai 2018 machte er übereinstimmend geltend, dass er
sich in den Jahren 2008 bis 2010 wegen des Bürgerkriegs an verschiede-
nen Orten in Sri Lanka aufgehalten habe. Im Februar 2009 sei er für drei
Monate den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Seine
Aufgabe sei es gewesen, Essen zu liefern und einen Wachposten zu be-
treiben.
A.c In der Summarbefragung vom 18. April 2016 machte der Beschwerde-
führer weiter geltend, dass er 2011 an seinen Wohnort B._______ zurück-
gekehrt sei und bis Februar 2016 dort gelebt habe. Sein Wohnhaus sei
aber bereits 2008 von den Behörden zerstört worden, weil sie vermutet
hätten, dass sein Cousin, ein Mitglied der LTTE, das Haus als Waffenver-
steck benutzt habe. Zwei Monate vor seiner Ausreise habe er sich im Feb-
ruar 2016 nach C._______ begeben. Derweil seien die sri-lankischen Be-
hörden am Wohnhaus seiner Mutter erschienen und hätten ihr gesagt,
dass er zu einer Befragung zu erscheinen habe.
A.d In der Anhörung vom 17. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer erst-
mals geltend, dass er im Jahr 2015 Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden bekommen habe und sich deshalb einstweilen nach C._______ be-
geben habe. Im Februar 2015 sei er drei Tage inhaftiert und gefoltert wor-
den, ehe ihm mit Hilfe eines Dolmetschers die Flucht gelungen sei. In der
Folge habe er sich zunächst nach B._______ und später erneut nach
C._______ begeben, wo er sich ein Jahr im Haus seiner Tante versteckt
gehalten habe. Während dieser Zeit hätten die sri-lankischen Behörden an
seinem Wohnort in B._______ mehrmals nach ihm gesucht und seinem
Vater aufgetragen, ihn an die sri-lankischen Behörden zu übergeben.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – eröffnet am 31. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche Verbeiständung
sowie um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Einreichen von
Beweismitteln.
Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein LTTE-Helden-
foto seines Cousins, ein Schreiben von D._______, datiert vom 26. Juni
2019, und ein Schreiben von E._______, datiert vom 29. Juni 2019, zu den
Akten.
D.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
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2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Entgegen der in der Beschwerde sinngemäss erhobenen Rüge hat sich
das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisre-
gel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit
umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das
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reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie
gilt dies für die im Zentrum stehenden Behelligungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM act. A21, S. 3 ff.). Im
Gegensatz zu seiner Aussage in der BzP, dass die sri-lankischen Behörden
seiner Mutter gesagt hätten, er müsse zu einer behördlichen Befragung
erscheinen, liess er in der Anhörung verlauten, dass er 2015 drei Tage in
einem Camp festgehalten und gefoltert worden sei, ehe ihm mit Hilfe eines
Dolmetschers die Flucht gelungen sei. Gleichermassen widersprüchlich
äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Flucht. In
der BzP gab er zu Protokoll, dass er sich im Februar 2016 zwei Monate vor
seiner Ausreise nach C._______ begeben habe, nachdem an seinem Woh-
nort nach ihm gesucht worden sei, wogegen er in der Anhörung hierzu er-
klärte, dass er sich bereits 2015 nach C._______ begeben und dort für ein
Jahr gelebt habe. Das Argument in der Beschwerde, dass er aus Angst und
mangelndem Vertrauen zum Befrager (vgl. daselbst, S. 3 f.) in der BzP un-
vollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens
ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers sowie Verschwiegenheits-
pflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag die
Widersprüche nicht aufzulösen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen
Behörden auch innerhalb der Anhörung und der BzP selbst in gewichtige
Widersprüche verstrickt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid
Punkt für Punkt aus, wieso sie die geltend gemachten Asylvorbringen für
nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. SEM act. A21, S. 4 f.), welche sich als sachgemäss erweisen. An die-
ser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel (vgl.
Bst. C vorstehend) nichts zu ändern. Den eingereichten Bestätigungs-
schreiben kommt angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich
um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt und die Dokumente auch keine
Sicherheitsmerkmale aufweisen, ein lediglich geringer Beweiswert zu. Die
in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Bestätigungsschrei-
ben von Herrn D._______ im Original, Bestätigungsschreiben von
E._______ im Original, Bestätigungsschreiben der Mutter, ärztliches Zeug-
nis seiner Hausärztin) sind zum Nachweis der geltend gemachten Vorbrin-
gen nicht geeignet, so dass deren Nachreichung in antizipierter Beweis-
würdigung nicht abgewartet werden muss, weshalb der Antrag auf Anset-
zung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel mangels Notwen-
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Seite 6
digkeit abzuweisen ist. Schliesslich begründen die Teilnahmen an Helden-
tagfeierlichkeiten in der Schweiz alleine keine subjektiven Nachflucht-
gründe, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Sie hat das Vor-
liegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen somit zu
Recht verneint.
4.2 Es bestehen vorliegend auch keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Fak-
toren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerde-
führer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft
machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und
arbeiten. Die – sofern überhaupt glaubhaften – Ausführungen zu den Be-
ziehungen seines Cousins zu LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich aus-
gefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaub-
haft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Ge-
suchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So
weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist,
zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann-
ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rück-
kehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben ste-
henden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Um-
stände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen
Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritan-
nien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE
2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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Seite 8
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts
der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom
25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist,
was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil
publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte zuletzt in
C._______. Der Vollzug in diese Provinzen ist im Lichte der Rechtspre-
chung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung
und Berufserfahrung als (…). Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka über ein
tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, sämtliche Verwandte sei-
nes Vaters). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aus-
sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo-
raussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3346/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger