B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3347/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft / Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).
D-3347/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Dezember 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie
am 31. Dezember 2008 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und –
summarisch – zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während
der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 7. Januar 2009 dem Kanton
C._______ zugeweisen. Am 7. Juni 2010 wurde sie gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einge-
hend zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei ethnische Tigrinya christlich-othodoxen Glau-
bens und stamme aus D._______ (Provinz E._______). Von 1977 bis
1981 habe sie an der Seite der "Eritrean Liberation Front" (ELF), deren
Ziel die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien gewesen sei, gekämpft. Im
Jahr 1979 habe sie sich mit dem ELF-Kämpfer T. A. nach Brauch verhei-
ratet. Aufgrund parteiinterner Konflikte seien sie im Jahr 1982 in den Su-
dan ausgewandert, wo sie eine Stelle als Köchin in einem Privathaushalt
gefunden habe. Im Jahre 1996 sei ihre gemeinsame Tochter F._______
zur Welt gekommen.
Die Situation im Sudan sei nicht gut. Man könne seine Religion nicht frei
ausüben und werde immer wieder wegen seiner ethnischen Herkunft be-
schimpft. Zunehmend habe es Razzien gegeben. Einmal sei sie auch
festgenommen und erst nach drei Tagen gegen Kaution wieder freigelas-
sen worden. Weil sie sich auch vor einer Entführung oder Tötung durch
den eritreischen Geheimdienst gefürchtet habe, habe sie sich zur Ausrei-
se entschlossen. Am 29. Juni 2008 habe sie den Sudan in Richtung Liby-
en verlassen. Nach knapp fünfmonatigem Aufenthalt in Libyen sei sie in
einem Boot nach Italien und schliesslich in einem Personenwagen unter
Umgehung der Grenzkontrollen am 6. Dezember 2008 in die Schweiz ge-
reist.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführe-
rin eine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten.
D-3347/2011
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 – lehnte das
BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der Weg-
weisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen
Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ord-
nete die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. Juni 2011 – unter Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird
– gab die Beschwerdeführerin eine am 6. Juni 2011 von der ELF-
Vertretung in Khartum ausgestellte Bestätigung im Original zu den Akten.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine
Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG
in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden – vorab mit der Begrün-
dung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefor-
dert, bis zum 5. Juli 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzu-
reichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren
Rechtsvertreter aufgefordert, bis zum 27. Juli 2011 die am 6. Juni 2011
ausgestellte ELF-Bestätigung in eine Amtssprache übersetzen zu lassen;
D-3347/2011
Seite 4
bei ungenutzter Frist werde das Verfahren gestützt auf die bestehende
Aktenlage weitergeführt.
D.b Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht
durch ihren Rechtsvertreter am 27. Juni 2011 eine deutsche Übersetzung
der ELF-Bestätigung und am 5. Juli 2011 eine am 4. Juli 2011 von der
Gemeinde G.________ ausgestellte Fürgsorgeabhängigkeitsbestätigung
ein.
D.c Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juli 2011 den fristge-
recht erfolgten Eingang der vorstehend erwähnten Unterlagen und teilte
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, nachdem die Bedürftig-
keit seiner Mandantin belegt sei und die in der Rechtsmitteleingabe vom
14. Juni 2011 gestellten Begehren nicht aussichtslos erschienen, werde
nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sondern – unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen
Verhältnisse seiner Mandantin – im Fall der Abweisung der Beschwerde
auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
verzichtet.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2011 die
Abweisung der Beschwerde vom 14. Juni 2011, da diese keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. September 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 2. März 2012 ersuchte F._______, die in Khartum ver-
bliebene, mittlerweile knapp sechzehnjährige Tochter der Beschwerdefüh-
rerin, das BFM durch eine andere von ihrer Mutter bevollmächtigte
Rechtsvertreterin (…) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung wurde ausgeführt, F._______ sei im Sudan geboren,
aber bei ihrer Grossmutter väterlicherseits in Eritrea aufgewachsen. Nach
dem Tod dieser Grossmutter sei sie in den Sudan geflohen, wo sie – ohne
sich bei den sudanesischen Behörden oder beim UNHCR angemeldet zu
haben – zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen zur Untermiete
D-3347/2011
Seite 5
in einer Wohnung in Khartum lebe. Sie fürchte, zwangsweise nach Eritrea
zurückgeführt zu werden. Im Sudan habe sie niemanden und sie erhalte
dort keinen Schutz vor Verfolgung; demgegenüber sei durch den Aufent-
halt ihrer Mutter in der Schweiz eine Beziehungsnähe zu diesem Land
gegeben.
Als Beleg für die verwandtschaftliche Beziehung wurden eine Foto von
F._______ sowie ihr Taufschein zu den Akten gegeben.
G.
G.a Das Bundesverwaltungsgericht machte das BFM mit Schreiben vom
14. Dezember 2012 auf die Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin
vom 2. März 2012 aufmerksam. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung des Asyls sei bis anhin nicht behan-
delt worden; vielmehr sei es nach seinem Eingang beim BFM am 5. März
2012 ohne weitere Vorkehrungen in das BFM-Dossier der Mutter, der Be-
schwerdeführerin A._______, gelegt worden. Da die Aussagen von
F._______ unter Umständen geeignet sein dürften, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin (ihrer Mutter) in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen, könne die die Beschwerdeführerin betreffende Beschwerde erst
dann umfassend geprüft werden, wenn zuvor das Gesuch der Tochter um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls
umfassend geprüft worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht übermit-
telte daher dem BFM die vorinstanzlichen Akten N 520 045 und ersuchte
um schnelle Behandlung des Gesuchs von F._______ um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls (oder allenfalls um
Familienzusammenführung).
G.b Nachdem das BFM in Bezug auf das Gesuch der Tochter der Be-
schwerdeführerin weitere viereinhalb Monate untätig geblieben war, for-
derte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten
N 520 045 zwecks Weiterbehandlung der Beschwerde der Beschwerde-
führerin zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
D-3347/2011
Seite 6
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Gren-
D-3347/2011
Seite 7
ze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht
näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so ab-
gefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können. (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Erstbefragung
vom 31. Dezember 2008 angegeben, ihre im Jahre 1996 geborene Toch-
ter F._______ im Sudan zurückgelassen zu haben (vgl. Vorakten A1 S.
3).
3.2.1 Mit Eingabe vom 2. März 2012 (Eingang beim BFM: 5. März 2012)
ersuchte F._______ durch eine von ihrer Mutter, mithin der Beschwerde-
führerin, bevollmächtigte Rechtsvertreterin das BFM um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls (vgl. Bst. F. des
Sachverhalts). Die Eingabe vom 2. März 2012 trug ausdrücklich den
Vermerk "Asylgesuch aus dem Ausland" und war mit der Bitte um Weiter-
leitung an die schweizerische Botschaft in Khartum versehen.
In der Folge wurde die F._______ betreffende Eingabe vom 2. März 2012
vom BFM im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als "Asyl-
gesuch aus dem Ausland/Einreiseantrag" unter derselben Nummer wie
das Verfahren ihrer Mutter (N 520 045) registriert und anschliessend ohne
weitere Vorkehrungen im Dossier der Beschwerdeführerin abgelegt.
3.2.2 Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. De-
zember 2012 ausdrücklich auf die noch nicht behandelte Eingabe vom
D-3347/2011
Seite 8
2. März 2012 sowie auf die Auswirkungen der Nichtbehandlung derselben
auf das hängige Beschwerdeverfahren der Mutter hingewiesen und zur
raschen Behandlung des Gesuches von F.________ um Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um Gewährung des Asyls aufgefordert, blieb
das BFM weiterhin untätig.
3.2.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei einer schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber dies-
falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus-
sern (vgl. BVGE 207/30 E. 5.7).
Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe vom 2. März 2012 jedoch der
schweizerischen Vertretung in Khartum noch gar nicht übermittelt und es
ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor keine Kenntnis vom Ein-
gang des Gesuches von F._______ um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung des Asyls hat.
Das BFM hat – obwohl vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben von
14. Dezember 2012 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht – dem
Umstand, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren erst dann umfas-
send geprüft werden kann, wenn zuvor das am 2. März 2012 eingereichte
Gesuch der Tochter F._______ unter Berücksichtigung der vorstehend
aufgeführten verfahrensrechtlichen Anforderungen geprüft worden ist,
keine Rechnung getragen und damit nicht nur den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt,
sondern auch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.
3.3 Aufgrund der Prioritätenordnung des BFM ist nicht absehbar, wann
der erstinstanzliche Entscheid betreffend das Gesuch von F.______ er-
gehen wird, weshalb das diesbezügliche Verfahren als faktisch auf unbe-
stimmte Zeit sistiert gelten kann. Gemäss der in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 1 veröffentlichten, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-3347/2011
Seite 9
nach wie vor geltenden Praxis ist eine Sistierung von Verfahren auf unbe-
stimmte Zeit nicht angezeigt.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011
aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung unter Berücksichti-
gung der zuvor ausreichend abgeklärten Vorbringen der Tochter F.______
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 7. Juli
2011, unter Vorbehalt ihrer dannzumaligen finanziellen Verhältnisse, die
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligte – keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechts-
vertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt
werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 800.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3347/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: