Abtei lung IV
D-3348/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...), Irak,
2. B._______, geboren (...), Irak,
3. C._______, geboren (...), Irak,
4. D._______, geboren (...), Irak,
alle vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhil-
fe Bern, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 1. Sep-
tember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3348/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2, irakische Staatsangehörige und
ethnische Kurden sunnitischen Glaubens, reisten am 11. Januar 2001
illegal in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstel-
le E._______ ein Asylgesuch einreichten. Dazu wurden sie vom BFF
am 17. Januar 2001 befragt und am 8. August 2001 vom Migrations-
dienst des Kantons F._______ angehört. Die Beschwerdeführenden 1
und 2 wiesen sich in der Empfangsstelle je mit einer irakischen
Identitätskarte aus.
B.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerde-
führende 1 im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Do-
huk und habe sich im Jahre 1985 der "Haraka-i Islami" (Islamische Be-
wegung) angeschlossen. Im Jahre 1986 sei er von der Regierung be-
schuldigt worden, heimlich mit den kurdischen Parteien Kontakt ge-
habt zu haben, weswegen er für dreizehn Tage in Haft genommen wor-
den sei. Aufgrund von Angriffen im Nordirak sei er 1988 in die Türkei
geflohen, wo er bis 1992 in einem Flüchtlingslager in G._______
gelebt habe. Daraufhin sei er in den Nordirak zurückgekehrt, wo er
wieder für die Islamische Bewegung tätig gewesen sei, indem er für
sie Werbung gemacht und versucht habe, Leute für die Bewegung zu
gewinnen.
Am 2. Juli 2000 habe er sich entschlossen, nicht mehr für die Islami-
sche Bewegung tätig zu sein, da er die Beschwerdeführende 2 habe
heiraten wollen und deren Familie die Aufgabe seiner politischen Tätig-
keit zur Bedingung für ihre Einwilligung in die Eheschliessung gemacht
habe. Seinen Entschluss habe er in der Folge der Bewegung mitgeteilt.
Die Hochzeit habe am 13. November 2000 stattgefunden. Am 24. No-
vember 2000 sei er von der Islamischen Bewegung aufgefordert wor-
den, mit auf den Posten zu kommen. Dort habe man ihn dazu ge-
drängt, weiterhin für die Bewegung zu arbeiten. Da er sich geweigert
habe, habe man ihn schliesslich gezwungen, sich damit einverstanden
zu erklären, zusammen mit einem anderen Mitglied der Bewegung ei-
nen Gegner der Islamischen Bewegung zu töten. Daraufhin sei er von
der Islamischen Bewegung wieder freigelassen worden. Informationen
bezüglich des genauen Ablaufs des "Auftrages" seien für den nächs-
ten Tag vorgesehen gewesen. Weil er nicht bereit gewesen sei, den
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von der Bewegung erhaltenen "Auftrag" auszuführen, sei er am
25. November 2000 zusammen mit seiner Ehefrau in die Türkei
geflohen, da er befürchtet habe, von der Islamischen Bewegung
aufgrund seiner Weigerung, den "Auftrag" auszuführen, festgenommen
und getötet zu werden. Nach einem Aufenthalt von etwas mehr als
einem Monat in Istanbul hätten sie über ihnen unbekannte Länder die
Schweiz erreicht.
C.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerde-
führende 2 im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Provinz Do-
huk. Sie habe in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur
wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen.
D.
Am 16. Oktober 2001 gebar die Beschwerdeführende 2 die Tochter
C._______ und am 16. Juli 2003 den Sohn D._______.
E.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 1. September 2004 - eröffnet am 3.
September 2004 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begrün-
dete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die
Behauptung, die Islamische Bewegung habe den Beschwerdeführende
1 zu einem Mord an einem ihrer Gegner zwingen wollen, unplausibel
erscheine. Es sei davon auszugehen, dass die Bewegung ein zuver-
lässiges, entschlossenes und auch mit der Handhabung von Waffen
geübtes Mitglied mit einer derartigen Aufgabe betraut hätte. Der Be-
schwerdeführende 1 sei gemäss eigenen Aussagen nie ein Kämpfer
für die Bewegung gewesen und hätte nur widerwillig und unter Zwang
gehandelt, was für die Bewegung selbst ein unnötiges Risiko darge-
stellt hätte. Es bestünden somit Zweifel an der Asylbegründung.
Zudem seien die extremen islamischen Organisationen stark zurück-
gedrängt worden, weshalb das kurdische Autonomiegebiet wieder un-
ter der Kontrolle der massgeblichen politischen Parteien (Patriotische
Union Kurdistans [PUK] und Demokratische Partei Kurdistans [KDP])
stünde. Unter diesen Umständen bestehe keine überwiegend wahr-
scheinliche Gefährdung des Beschwerdeführenden 1, so dass die
Asylrelevanz nicht gegeben sei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen,
dass extreme islamische Organisationen weder im kurdischen Autono-
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miegebiet noch in den übrigen Teilen des Iraks eine staatliche oder
quasistaatliche Autorität ausgeübt hätten oder ausüben würden. Auch
vor dem Irakkrieg seien die PUK und die KDP gegen Anschläge und
Übergriffe im Rahmen des Möglichen vorgegangen. Ebenso wenig sei
die heutige Übergangsregierung gewillt, Aktivitäten extremer islami-
scher Organisationen zu dulden. Daher fehle die Asylrelevanz auch
auf Grund der fehlenden Staatlichkeit der geltend gemachten Verfol-
gung. Die Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht standhalten.
Bezüglich der Beschwerdeführenden 2 hielt die Vorinstanz fest, dass
diese keine eigenen Asylgründe geltend mache, so dass sie die orgi-
näre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle.
Weil auch ihr Mann die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne sie
zudem nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in dessen Flüchtlings-
eigenschaft einbezogen werden. Daher sei auch das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden 2 und ihrer Kinder abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2004 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der
Vorinstanz und beantragten, der negative Entscheid des BFF vom 1.
September 2004 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführenden 1 sei
Asyl zu gewären. Zudem sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und
als Folge davon die Familie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen
vor, der Beschwerdeführende 1 habe auch eine Waffe besessen, was
die Islamisten gewusst hätten. Deshalb hätten sie ihn aufgefordert, ei-
nen Mord zu begehen, um ihn zu belasten und ihn unter ihre Kontrolle
zu bringen. Die Islamisten würden nach wie vor Gräueltaten begehen.
Da die Angaben des Beschwerdeführenden 1 bei einer Gesamtbeur-
teilung plausibel und schlüssig seien, würden sie wohl die Anforderun-
gen und Kriterien des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG er-
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füllen. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht, von den Isla-
misten auch in Zukunft unter Druck gesetzt und ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Deshalb sei dem Beschwerdeführenden 1 und
seiner Familie gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich. Auf
die weitere Begründung in der Beschwerde wird - soweit wesentlich -
in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen zwei Internetartikel vom 28. September 2004
sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdefüh-
renden vom 21. September 2004 bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2004 teilte der Instruktionsrich-
ter der ARK den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wur-
de verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
H.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 lud der Instruktionsrichter der
ARK die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16.
Dezember 2005 ein.
I.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 zog das BFM seinen Entscheid
vom 1. September 2004 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in Wiedererwägung. In Würdigung aller Um-
stände sah die Vorinstanz vom Vollzug der Wegweisung ab, weil ein
solcher zur Zeit nicht zumutbar sei. Das BFM verfügte deshalb die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden.
J.
Am 15. Dezember 2005 wurden die Beschwerdeführenden von der
ARK unter Fristansetzung angefragt, ob sie unter diesen Umständen
an der Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei -
festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wollen. Mit Schreiben
vom 27. Dezember 2005 hielten die Beschwerdeführenden an der Be-
urteilung im Asylpunkt sowie an der Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung fest.
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K.
Der Instruktionsrichter des neu zuständigen Bundesverwaltungsge-
richts fragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 die zuständige Be-
hörde (H._______) an, ob sie bezüglich der Beschwerdeführenden die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehe. Mit Eingabe
vom 5. Dezember 2007 teilte die H._______ mit, dass sie nicht bereit
sei, für die Beschwerdeführenden beim BFM nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
einen Antrag zur Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt zum einen die Voraussetzun-
gen der Glaubhaftmachung als nicht gegeben und gelangte zum ande-
ren zur Erkenntnis, es fehle abgesehen davon an einer genügenden
Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung.
4.2 Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdeführenden 1 geltend
gemachten Vorbringen, wonach die Islamische Bewegung ihn zu ei-
nem Mord an einem ihrer Gegner habe zwingen wollen, als nicht stich-
haltig. In der Tat erscheint es wenig glaubhaft, dass die Islamische Be-
wegung für die Tötung eines ihrer Gegner den Beschwerdeführenden
1 habe beauftragen wollen, der einerseits gemäss eigenen Angaben
niemals als Kämpfer für die Bewegung tätig gewesen ist und zudem
den Auftrag nur unter Zwang ausgeführt hätte. Die Beauftragung des
Beschwerdeführenden 1 hätte die Chancen für eine "erfolgreiche"
Durchführung des Mordes erheblich vermindert, was für die Islamische
Bewegung ein unnötiges Risiko dargestellt hätte. An dieser Einschät-
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zung vermag auch die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach
der Beschwerdeführende 1 durch diesen Mordauftrag hätte belastet
und unter die Kontrolle der Islamischen Bewegung gebracht werden
sollen, nichts zu ändern.
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführenden 1 erweckt auch
die Tatsache, dass er in der Befragung beziehungsweise Anhörung
teilweise widersprüchliche Aussagen machte. Beispielsweise gab er
bei der Frage, ob er Mitglied der Islamischen Bewegung gewesen sei,
anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2001 zu Protokoll, er sei
nicht deren Mitglied gewesen (act. A 3/8, S. 4), demgegenüber sagte
er bei der Anhörung vom 8. August 2001 aus, er sei Mitglied der Bewe-
gung gewesen (act. A 7/37, S. 14). Nicht stichhaltig erscheint zudem
die Behauptung des Beschwerdeführenden 1, wonach er bei einer
Rückkehr in den Irak wahrscheinlich auch von der KDP festgenommen
würde, da er das Land verlassen habe (act. A 7/37, S. 14). Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb er von der KDP festgenommen werden soll-
te, nur weil er den Irak verlassen hat. Aufgrund dieser teilweise wider-
sprüchlichen und unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführenden 1
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Zweifel
an dessen Asylbegründung bestehen.
4.3
4.3.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz fehlt es zudem - unabhän-
gig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführenden
1 - im vorliegenden Fall schon an deren Asylrelevanz. Dazu ist vorab
festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als
Grundvoraussetzung der Asylgewährung - grundsätzlich diejenige Si-
tuation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasen der ein Asylge-
such stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 2 E. 8b S. 20).
4.3.2 Seit der von der Rechtsprechung anerkannten Schutztheorie
kann auch die private Verfolgung im schutzunfähigen Staat flüchtlings-
relevant sein (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Die Schutz-
theorie besagt jedoch auch, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asyl-
suchenden, welche im Herkunftsland - unter asylrechtlich im Übrigen
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relevanten Umständen - von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind,
zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als
auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizier-
ten Quasi-Staat gewährt werden (BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Im vorlie-
genden Fall ist somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführenden 1 einzig massgebend, ob dieser vor der
geltend gemachten (privaten) Verfolgung durch die Islamische Bewe-
gung beim Staat Schutz finden kann oder nicht.
4.3.3 Gemäss der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) vorgenommenen Einschätzung
der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suley-
maniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in
der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten
als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im
Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Zudem sind die kurdischen Be-
hörden grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nor-
dirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren.
Insgesamt kann somit - entgegen der Darstellung in der Rechtsmittel-
schrift - von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in
der Herkunftprovinz des Beschwerdeführenden 1 ausgegangen wer-
den (a.a.O. E. 6.5 und 6.7).
4.3.4 Daraus folgt, dass es für den Beschwerdeführenden 1 in seiner
Heimat möglich ist, vor der geltend gemachten drohenden Verfolgung
durch die Islamische Bewegung bei den kurdischen Behörden Schutz
zu suchen. Dies auch deshalb, weil gemäss offiziellen Verlautbarungen
der kurdischen Regionalregierung davon ausgegangen werden kann,
dass diese das Gebaren der Islamisten nicht akzeptiert und gegen sie
vorgeht (vgl. BVGE 2008/4, E. 6.7 S. 52). Aus den Akten sind zudem
keine Gründe ersichtlich, die darauf hindeuten, dass dem Beschwerde-
führenden 1 der Schutz vor der Islamischen Bewegung versagt werden
könnte. Überdies weist der Beschwerdeführende 1, welcher seine Hei-
mat vor beinahe acht Jahren wegen seines Austritts aus der Islami-
schen Bewegung verlassen haben will, kein Profil auf, welches auf ein
über die Jahre andauerndes, konkretes Verfolgungsinteresse islami-
scher Kreise an seiner Person schliessen liesse. Da - wie soeben dar-
gelegt - der Beschwerdeführende 1 in seiner Heimat Schutz vor nicht-
staatlicher Verfolgung erhältlich machen kann, ist gemäss der in E.
Seite 9
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4.3.2 dargelegten Schutztheorie seine Flüchtlingseigenschaft zu ver-
neinen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der feh-
lenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführenden 1 die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 1. September 2004 gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen ist.
Der Beschwerdeführende 1 konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such daher zu Recht abgelehnt.
4.5 Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Befragung und
der Anhörung keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor,
dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt und ihr Land nur
wegen der Probleme ihres Mannes habe verlassen müssen. Überein-
stimmend mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass ihr die orgi-
näre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zukommt.
Ebenso wenig erfüllen die Kinder der Beschwerdeführenden die orgi-
näre Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partne-
rinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Da der Beschwerdeführende 1 - wie
dargelegt - nicht als Flüchtling anerkannt wird, können die Ehefrau und
die Kinder auch nicht in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen
werden. Die Vorinstanz hat daher deren Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 10
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5.3 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 13. Dezember 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufge-
nommen. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) sind unter diesen Umständen als dahin gefallen zu betrachten,
da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel (vorläufige Auf-
nahme) keinen Bestand haben können (vgl. dazu sinngemäss EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde
ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegen-
standslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 1.
September 2004 im Unfang des Vollzugs der Wegweisung beantragt
wird. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asylgesuchs sowie der Anordnung der Wegweisung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung
der Vorinstanz vom 1. September 2004 ist demzufolge in Bezug auf die
Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyls
und der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwer-
de abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie je-
doch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.3).
7.
7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden im Haupt-
punkt als unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.-- festzuset-
zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem sich die Beschwerde je-
doch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung (zumindest im Vollzugs-
punkt) nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage
von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszu-
gehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2004 ge-
stellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
Seite 11
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gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
7.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde füh-
renden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Ver-
tretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5
und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, in-
soweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM
herbeigeführt wurde. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote
zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu
Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art.
14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit
abschätzen lässt. Die den Beschwerdeführenden vom BFM auszurich-
tende Parteientschädigung ist auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-3348/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden
den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13