Abtei lung IV
D-3348/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.__________, geboren (...),
B.___________, geboren (...),
C.___________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
E.___________, geboren (...),
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung
(Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 7. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3348/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Serben mit letztem Wohnsitz in
F.__________ / G.___________, verliessen ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge zusammen mit ihrem jüngsten Sohn am 27. März
2008 und reisten am gleichen Tag mit ihren Reisepässen und gültigen
Visa in die Schweiz ein. Am 10. April 2008 ersuchten sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum H.__________ um Asyl. Die beiden älteren
Söhne reisten am 11. August 2008 in die Schweiz ein und ersuchten
am 12. August 2008 um Asyl.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführer sei von Albanern bedroht worden. Dage-
gen habe er bei der UNMIK Anzeige erstatten wollen. Dort sei ihm
aber nicht geholfen worden, vermutlich weil der Polizist selber Albaner
sei. Der älteste Sohn der Beschwerdeführer erklärte, er sei von Alba -
nern provoziert und mit Steinen beworfen worden. Die Beschwerde-
führer gaben an, in die Schweiz gekommen zu sein, um den schwer
kranken Patenonkel der Beschwerdeführerin zu besuchen. Obwohl
dieser kurz vor Erhalt der Visa gestorben sei, hätten sie die Reise
trotzdem auf sich genommen, um sein Grab zu besuchen. Vor ihrer
Rückkehr in den Kosovo habe ihnen die Mutter des Beschwerdefüh-
rers mitgeteilt, sie sollten lieber nicht zurückkommen, da sich die Alba-
ner, mit denen er vor seiner Ausreise Probleme gehabt habe, nach ihm
erkundigt hätten.
C.
Am 19. November 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Vertret-
ung in Pristina (Kosovo) um Abklärung der familiären Situation in
F.__________ bzw. verwandtschaftliche Verhältnisse im Norden
Kosovos und in Serbien. Am 14. Januar 2009 setzte das BFM die
Beschwerdeführer von den Ergebnissen der Abklärungen der
schweizerischen Vertretung in Pristina vom 18. Dezember 2008 in
Kenntnis. Am 21. Januar 2009 nahmen die Beschwerdeführer dazu
schriftlich Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 24. April 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte
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D-3348/2010
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flücht lings-
eigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusam-
menfassend an, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten teilweise
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise
denen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Bezüg-
lich der Zumutbarkeit der Wegweisung erklärte das BFM, im Kosovo
habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert
oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie die Beschwerde-
führer gehörten, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausge-
schlossen werden. Eine Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren
Herkunftsbezirk oder in den Norden Kosovos, wo sie über keine
konkreten Anknüpfungspunkte verfügten, erweise sich deshalb im heu-
tigen Zeitpunkt noch als unzumutbar. Für Serben aus dem Kosovo
bestehe aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Ge-
mäss serbischer Verfassung von 2006 sei der Kosovo nämlich inte-
graler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus dem Kosovo auch
nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet
würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz
serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerde-
führer erachtete das BFM die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalter-
native in Serbien als zumutbar.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2009 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 24. April 2009 und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem
beantragten sie, es sei von der Wegweisung abzusehen und es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
F.
Mit Urteil vom 3. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 22. Mai 2009 ab (D-3318/2009).
G.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 liessen die Beschwerdeführer durch
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ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung des Asylentscheids und um
vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersuchen. Zur Begründung ihres
Wiedererwägungsgesuches machten die Beschwerdeführer geltend,
die Asylbehörden hätten die gesundheitlichen Problemen der Be-
schwerdeführerin nicht in genügendem Masse berücksichtigt. Sie leide
nämlich an sehr starken Durchblutungsproblemen, welche zu einem
grossen Thrombose-Risiko führen würden. Diese gesundheitlichen
Probleme stünden einer Rückkehr in den Kosovo entgegen. Zudem
würde auch die schwierige Situation der ethnischen Serben im Kosovo
eine Rückkehr dorthin nicht erlauben. Auch dies sei von der Vorinstanz
und dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht richtig eingeschätzt
worden. Als Beweismittel wurden ein Arztbericht von Dr. med.
I.___________, J.__________, vom 21. Dezember 2009 sowie ein
medizinischer Bericht von Dr. med. K.__________ vom 15. März 2010
eingereicht.
H.
Das BFM trat mit Verfügung vom 7. April 2010 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 18. März 2010 nicht ein. Es stellte fest, dass die
Verfügung vom 24. April 2009 rechtskräftig und vollziehbar sei. Ausser -
dem erhob das BFM eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Eingabe vom
18. März 2010 lediglich eine Wiederholung der Vorbringen darstelle,
welche bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ordent-
lichen Asylverfahrens gewesen seien. Diesbezüglich werde auf die zu-
treffenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. März 2010 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe darin
einerseits festgehalten, dass die mit dem vorliegenden Wiedererwä-
gungsgesuch erneut angesprochene Krankheit der Beschwerdefüh-
rerin in Serbien durchaus behandelbar sei. An dieser Einschätzung
vermöchten die beiden eingereichten Arztzeugnisse nichts zu ändern.
Andererseits habe sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zur
allgemeinen Lage der serbischen Minderheit im Kosovo geäussert und
insbesondere auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der
Beschwerdeführer nach Serbien festgestellt. Auch daran vermöchten
die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern.
I.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 (Poststempel) liessen die Beschwerde-
führer den Nichteintretensentscheid des BFM durch ihre neu man-
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datierte Rechtsvertreterin anfechten und beantragen, es sei die Ver-
fügung des BFM vom 7. April 2010 aufzuheben, sie seien vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei der Beschwerde die auf -
schiebende Wirkung zu erteilen.
J.
Mit Telefax vom 12. Mai 2010 ordnete der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das zuständige kantonale Amt im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme an, von Vollzugsmassnahmen abzu-
sehen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 wies der Instruktionsrichter
nach summarischer Prüfung der Akten das Gesuch, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab und hob die am
12. Mai 2010 angeordnete vorsorgliche Massnahme (superprovisori-
scher Vollzugsstopp) auf. Gleichzeitig erhob er von den Be-
schwerdeführern einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- und setzte
ihnen zur Bezahlung desselben eine Frist bis am 28. Mai 2010 an.
L.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 (Poststempel) ersuchte die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, die
Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um zehn Tage zu erstrecken,
da der Einzahlungsschein versehentlich an eine falsche Adresse ge-
schickt worden sei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2010 verfügte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts, es liege kein zureichender
Grund für eine zehntägige Fristerstreckung vor und wies das ent-
sprechende Gesuch ab. Den Beschwerdeführern wurde allerdings eine
Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des
ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- angesetzt. Der
Kostenvorschuss wurde am 4. Juni 2010 innert Frist geleistet.
N.
Mit Schreiben vom 23. August 2010 teilte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie diese
nicht länger vertrete.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesver-
waltungsgericht auch für die Beurteilung der vorliegenden Wieder-
erwägungsbeschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausse-
tzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachver-
halt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht ge-
nutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung
erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. So-
dann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wieder-
erwägung begründen, sofern sie sich auf eine – als ursprünglich
fehlerhaft bezichtigte – rechtskräftige Verfügung beziehen, die ent-
weder unangefochten blieb oder keiner materiellen Prüfung unter-
zogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem
formellen Prozessurteil abgeschlossen wurde. Ein derartiges, als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel, ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu
behandeln (Art. 66 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Endete das angehobene Be-
schwerdeverfahren hingegen mit einem materiellen Urteil, liegt ein
Revisionsgesuch im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor. Gar
nicht erst einzutreten ist auf ein Wiedererwägungsgesuch dann, wenn
zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen auf-
gestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hin-
deuten sollen, nicht ersichtlich sind bzw. wenn lediglich eine Kritik an
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der Sachverhaltseinschätzung im angefochtenen Entscheid geltend
gemacht wird (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.,
EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156,
EMARK 1993 Nr. 18 E. 4b S. 124).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Ent-
scheidung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvoll-
ständig festgestellt. Aus den Arztzeugnissen von Dr. med.
I.___________ und Dr. med. K.__________ gehe deutlich hervor, dass
die Beschwerdeführerin einem hohen Thrombose-Rezidivrisiko unter-
stehe, was einem sehr hohen Risiko für plötzlich auftretende schwere
Blutungen gleichkomme. Die Ärzte würden es für erforderlich halten,
dass die Beschwerdeführerin für mindestens drei Jahre oral anti -
koaguliert werde, dass sie also ein Medikament zur Hemmung der
Blutgerinnung zu sich nehme. Engmaschige Laborkontrollen seien
unausweichlich und der behandelnde Dr. med. K.__________ äussere
unmissverständlich Zweifel daran, dass dies im Kosovo möglich sein
solle. Da ausserdem ein nicht unerhebliches Risiko bestehe, dass sich
die Krankheit auf die Söhne vererbt habe, müssten auch diese
medizinisch abgeklärt werden. Dies wiederum sei insbesondere beim
jüngsten Sohn noch nicht möglich, weil dieser mit seinen acht Jahren
noch nicht in der Pubertät sei. Die Antikoagulantienbehandlung habe
die Beschwerdeführerin übrigens im Mai 2009 bei Dr. med.
K.__________ begonnen. Ein dreimonatiger Unterbruch von
September bis November 2009 habe gezeigt, dass ein Leben ohne
Behandlung nahezu unmöglich sei. Erst am vergangenen Wochenende
habe die Beschwerdeführerin notfallmässig ins Spital gehen müssen.
Das entsprechende Arztzeugnis werde nachgereicht.
Die Beschwerdeführer führen in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter aus,
die Vorinstanz habe angegeben, die Krankheit der Beschwerdeführerin
sei ohne Weiteres auch im Kosovo behandelbar. Dabei übersehe sie
aber Folgendes: Das nächstgelegene Krankenhaus befinde sich in
L.__________. Es liege in etwa 30 km Entfernung von
G.___________, dem Heimatort der Beschwerdeführer und es handle
sich dabei um ein eher kleines Spital, in dem keine Spezialisten
arbeiteten. Das Krankenhaus habe einen sehr schlechten Ruf und sei
bekannt dafür, dass die Ärzte ihre Diplome zum Teil käuflich erwerben
würden. Oftmals sei gar kein Arzt anwesend und die Patienten würden
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weiterverwiesen an das Krankenhaus in M.__________. Dort könnte
sich die Beschwerdeführerin zwar behandeln und auch die
Medikamentenwirkungen kontrollieren lassen, allerdings liege das
Krankenhaus etwa 70 km entfernt von G.___________ und sei damit
bei einer notfallmässig eintretenden Blutung niemals innert nützlicher
Frist zu erreichen. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin aber mit
starken Schmerzen und Atemnot zu kämpfen und befände sich in
Lebensgefahr. Ein weiteres Krankenhaus befinde sich in N.________.
Da diese Stadt allerdings von Albanern beherrscht werde, könne der
Beschwerdeführerin auch dort keine Behandlung zugemutet werden.
Weiter erklärten die Beschwerdeführer, wenn die Beschwerdegegnerin
behaupte, es ginge längst keine Gefahr mehr von den Albanern für die
im Kosovo lebenden Serben aus, so müsse dies bestritten werden.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von
Dr. med. I.___________ vom 21. Dezember 2009, ein Arztzeugnis von
Dr. med. K.__________ vom 15. März 2010, einen Bericht von Dr.
med. K.__________ vom 4. Mai 2010, einen Diagnosepass sowie
diverse Berichte zur Situation von Serben im Kosovo zu den Akten.
5.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.
5.3 Gemäss EMARK 2003 Nr. 7 hat die Behörde auf ein Wieder-
erwägungsgesuch hin vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter
denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet
wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es für die Zulässigkeit des Wieder-
erwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert be-
hauptet werden. Ein Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung
als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend
begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhalts-
punkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeu-
ten sollen, nicht ersichtlich sind. Im gleichen Urteil wird zudem aus-
geführt, dass erhöhte Anforderungen an die Substanziierung neuer
Vorbringen zu stellen seien, wenn ein Wiedererwägungsgesuch nur
kurze Zeit nach dem Ergehen eines Beschwerdeentscheides einge-
reicht werde.
5.4 Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Beschwerde vom
22. Mai 2009 geltend gemacht, an einer ausgeprägten, tiefen Bein-
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venenthrombose zu leiden, weshalb sie auf eine regelmässige ärzt -
liche Kontrolle angewiesen sei. Dieses Vorbringen stützte sie mit
einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. O.__________ vom 15. Mai
2009. Das Bundesverwaltungsgericht würdigte dieses Vorbringen in
seinem Urteil vom 3. März 2010 und erklärte, die Beschwerdeführerin
könnte sich im Fall einer erneut auftretenden Thrombose oder weiter-
hin notwendiger Behandlung auch in Serbien in ärztliche Behandlung
begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medi-
zinischen Gründen nicht notwendig sei.
5.5 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. März 2010, welches nur zwei
Wochen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März
2010 eingereicht wurde, versuchen die Beschwerdeführer offensicht-
lich, ihre im ordentlichen, abgeschlossenen Verfahren geltend gemach-
ten Vorbringen einer nochmaligen, anderen Würdigung unterziehen zu
lassen, beziehungsweise das im abgeschlossenen Beschwerdever-
fahren Versäumte (u.a. Einreichung des Arztberichtes vom 21. Dezem-
ber 2009) nachzuholen. Ein solches Vorgehen ist praxisgemäss unter
dem Titel der Wiedererwägung nicht zu schützen.
5.6 Die Beschwerdeführer machen in ihrem Wiedererwägungsgesuch
keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend. Die Eingabe vom
18. März 2010 stellt lediglich eine Wiederholung der Vorbringen dar,
welche bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen
ordentlichen Asylverfahrens waren. An dieser Einschätzung vermögen
auch die von den Beschwerdeführern auf Beschwerdeebene einge-
reichten Arztberichte nichts zu ändern. An dieser Stelle bleibt anzu-
merken, dass im ordentlichen Verfahren erklärt wurde, eine Behand-
lung der Beschwerdeführerin sei auch in Serbien möglich, wohin der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet wurde. Dies wurde von
den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gar nicht bestritten, sie
erklärten lediglich, eine Behandlung im Kosovo sei nicht adäquat mög-
lich bzw. könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden.
5.7 Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe schliesslich auf
die allgemeine Situation der Serben im Kosovo sowie auf eine falsche
Beurteilung dieser Lage durch das BFM und das Bundesverwaltungs-
gericht berufen, sind diese Vorbringen als dem Wiedererwägungsver-
fahren nicht zugängliche appellatorische Kritik am Urteil vom 3. März
2010 zu betrachten. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu die-
nen, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentschei-
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des fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.8 Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Vor-
instanz in ihrem Entscheid vom 24. April 2009 klar erklärt hatte, die
Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Her-
kunftsbezirk oder in den Norden Kosovos erweise sich noch nicht als
zumutbar, den Beschwerdeführern sei jedoch die Inanspruchnahme
einer Aufenthaltsalternative in Serbien zuzumuten. Diese Verfügung
wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. März
2010 gestützt. Auch in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 7. April
2010 erklärte das BFM noch einmal, im ordentlichen Verfahren sei die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien festgestellt wor-
den. Es ist also unverständlich, weshalb die Beschwerdeführer weiter-
hin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerde-
führer nach Kosovo belegen wollen, wo das BFM diese doch längst
erkannt hat. Der Vorwurf der Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmittel-
eingabe vom 10. Mai 2010, die Beschwerdegegnerin behaupte, dass
von den Albanern für die im Kosovo lebenden Serben längst keine Ge-
fahr mehr ausgehe, ist somit aus der Luft gegriffen.
5.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 18. März
2010 nicht eingetreten ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]). Sie sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 12