Abtei lung IV
D-3350/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamts für
Flüchtlinge (BFF) vom 14. April 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3350/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 15. Juli 2000, als er im Gebiet von B._______ (Provinz
Hakkari, Südosttürkei) auf dem Rücken eines Maultieres die Grenze
zur Türkei überquerte. Nach einwöchigem Aufenthalt bei Verwandten in
B._______ habe er sich bei anderen Angehörigen in C._______
(Landkreis D._______, Provinz Hakkari) in Sicherheit gebracht, um
vier Monate später nach Istanbul weiterzureisen. Mit Schlepperhilfe
habe er die Türkei am 10. Januar 2001 in einem Lastwagen verlassen
und sei damit während mehrerer Tage durch ihm nicht bekannte
Länder gefahren worden. Am 17. Januar 2001 sei er ohne ein für den
Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier in die Schweiz eingereist.
A.b Der Beschwerdeführer erschien am 17. Januar 2001 in der Emp-
fangsstelle E._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfah-
renszentrum [EVZ] E._______) und suchte - ohne ein Dokument zu
seiner Identifizierung abzugeben - um Asyl nach. Bei der Erhebung
seiner Personalien machte er die rubrizierten Angaben und fügte die-
sen hinzu, er sei sunnitischer Kurde und stamme aus einem Weiler na-
he der Ortschaft F._______ (Landkreis G._______, Provinz West-
Aserbaidschan). Dort sei er bis zuletzt wohnhaft geblieben, auch wenn
er sich ebenso häufig im Haus seiner Familie in der Stadt G._______
aufgehalten habe. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit
1. Januar 2005 Teil des BFM) befragte den Beschwerdeführer am 19.
Januar 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen worden war, wurde
der Beschwerdeführer dort am 22. März 2001 durch das zuständige
Amt zu seinen Asylgründen angehört. Zu Beginn dieser Anhörung
reichte er - nebst einer Videokassette - die Kopie seiner Ge-
burtsurkunde zu den Akten. Am 20. Juni 2001 (Eingangsdatum) liess
er demselben kantonalen Amt per Post seine Geburtsurkunde
(Shenasnameh [mehrseitiges Dokument mit bordeauxrotem Umschlag
und Foto]) im Original zukommen, wobei er im Begleitschreiben fest-
hielt, er habe diese "gerade bekommen". Das kantonale Amt leitete die
Geburtsurkunde unverzüglich an das BFF weiter, welches am 2. Juli
2001 eine ergänzende Befragung mit dem Beschwerdeführer durch-
führte.
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A.c In Beantwortung eines Ersuchens um Fingerabdruckvergleich
vom 31. Januar 2001 teilte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein
dem BFF mit Schreiben vom 7. März 2001 mit, dass der Beschwerde-
führer in Deutschland unter den Personalien I._______, geboren (...),
Iran, erfasst sei. Der Beschwerdeführer sei am 13. Januar 2001 im
Bereich Aachen aufgegriffen worden und habe dort ein Asylbegehren
vorgebracht. In der Anlaufstelle in Köln, wohin man ihn behördli-
cherseits verwiesen habe, sei er nie angekommen. Hingegen sei er
bereits am 14. Januar 2001 durch die Grenzwacht Basel aufgegriffen
und nach Deutschland zurückgewiesen worden, wo die Behörden ihn
wiederum zur Vorsprache in Köln verhalten hätten. Ein Asylverfahren
sei in Deutschland bis heute nicht eröffnet worden, und weil der Be-
schwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für Deutschland besitze, könne
einer Rückübernahme nicht zugestimmt werden.
A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der erwähnten Befragungen im Wesentlichen geltend, er
sei wegen seines Engagements als Sänger und Redner für die Bes-
serstellung der kurdischen Volksgruppe in der iranischen Gesellschaft
über mehrere Jahre von staatlicher Seite bedrängt worden. Zuletzt ha-
be ihn ein Vertrauter mit Beziehungen zu den Sicherheitsbehörden ge-
warnt, dass der Istihbarat (Inlandnachrichtendienst) ihn demnächst
verhaften werde, wie ihm dies bereits zu Beginn des Jahres 1998 ein-
mal widerfahren sei. Er entstamme eine vermögenden Familie mit poli-
tischem Hintergrund. Einer seiner Brüder befinde sich aufgrund politi-
scher Aktivitäten seit neun Jahren im Gefängnis in G._______. Ein
anderer Bruder unterstehe einem Ausreiseverbot und einer
Meldepflicht. Er selber sei Anhänger der KDPI (Kurdische
Demokratische Partei des Iran), ohne dieser als Mitglied anzugehören.
Seit dem Jahre 1991 sei er als politischer Sänger aufgetreten. Alleine
oder in einer vierköpfigen Formation habe er auf der Saz (Laute)
gespielt und patriotische Lieder in (...) gesungen. Mit Beginn seiner
Künstlertätigkeit hätten auch seine Probleme mit den Behörden
angefangen, zumal er bei seinen Auftritten jeweils auch
leidenschaftlich zum Publikum gesprochen und dabei die Behandlung
der Kurden als Menschen zweiter Klasse angeprangert habe.
Anlässlich seiner Auftritte, die ihn in verschiedene Städte der Provinz
wie G._______, J._______ oder K._______ geführt hätten, sei er von
einer grossen Fangemeinde aus allen Schichten - darunter viele Stu-
denten - begrüsst worden. Anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten zum
Jahreswechsel 1376/1377 (21. März 1998) sei er festgenommen wor-
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den. Noch bevor er sich auf den Weg zum Veranstaltungsort habe ma-
chen können, hätten ihn Angehörige des Istihbarat beziehungsweise
des Etelaat (Geheimdienst) vor seinem Haus in G._______ überwältigt
und abgeführt. Während der anschliessenden fünfzehntägigen Haft sei
er täglich unter Schlägen und Beschimpfungen verhört worden. Man
habe ihn als notorischen Unruhestifter bezeichnet und mit einem be-
stimmten Ausdruck auch die Ehre seiner Mutter verletzt, was für ihn
das schlimmste Erlebnis in der gesamten Haft gewesen sei. Er sei
auch mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er seinem politi-
schen Engagement im Rahmen seiner künstlerischen Tätigkeit nicht
abschwören sollte. Nachdem seine Brüder einen beträchtlichen Betrag
an Lösegeld bezahlt hätten, sei er aus der Haft entlassen worden. Zu-
vor habe er sich schriftlich verpflichten müssen, nicht mehr künst-
lerisch tätig zu sein. Die Haftzelle habe er bleich und abgemagert ver-
lassen, so dass ihn seine eigene Mutter nicht mehr erkannt habe. In
der Folgezeit habe er sich selber Diskretion auferlegt und höchstens
im Geheimen noch ein Stück weit mit Worten oder Liedern exponiert.
Weil er die Abmachung praktisch eingehalten habe und das kurdische
Volk hinter ihm gestanden sei, sei er in dieser Zeit von Problemen mit
den Behörden verschont geblieben. Aus Anlass der sechsten Parla-
mentswahlen und der erstmaligen Ernennung eines kurdischen Abge-
ordneten sei er am 18. Bahman 1378 (7. Februar 2000) erneut als
Sänger und engagierter Redner für das kurdische Volk aufgetreten.
Ebensolches habe er auch am 25. Esfand 1378 (15. März 2000) getan,
als er die ihm erteilten inhaltlichen Auflagen missachtet und eine lei-
denschaftliche Rede zum Gedenken an den Gaseinsatz gegen die
kurdische Zivilbevölkerung im irakischen Halabja im Jahre 1988 gehal-
ten habe, wovon die von ihm am 22. März 2001 abgegebene Video-
kassette zeuge. Auch seine Reden anlässlich der Parlamentswahlen
seien auf der Kassette aufgenommen. Am 18. April 2000 habe er in
K._______ gesungen und wiederum eine feurige Rede über das
Massaker von Halabja gehalten. Am gleichen Tag habe er auch noch
in J._______ auftreten wollen, indes hätten Beamte ihn daran gehin-
dert, weil er zuvor in K._______ gegen die ihm erteilten Auflagen ver-
stossen habe. In der Folge habe er seine künstlerische Tätigkeit wie-
derum im Geheimen fortgesetzt. Letztmals sei er am 10. Khurdad 1379
(31. Mai 2000) anlässlich der zweiten Runde der Wahlen auf einem
Fussballplatz öffentlich aufgetreten, wovon es auf der abgegeben
Videokassette ebenfalls Bilder gebe. Am 14. Juli 2000 habe er von
einem Anhänger, welcher als Agent mit dem Etelaat zusammengear-
beitet habe, erfahren, dass sein Leben in Gefahr sei und seine baldige
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Verhaftung bevorstehe. Aufgrund dieser Mitteilung habe er am folgen-
den Tag das Heimatland verlassen und sei in die Türkei zu Verwandten
gereist. In deren Haus in B._______ habe er erfahren, dass am Tag
nach seiner Ausreise die Wohnräumlichkeiten in F._______ und
G._______ vom Etelaat durchsucht worden seien, wobei seine
Identitätskarte und zahlreiche Videokassetten mit Bildern von seinen
Auftritten beschlagnahmt worden seien. Ein Bruder von ihm sei wegen
seines Verschwindens fünf Tage gefangen gehalten worden. Auf die
mit Gewalt untermauerte Aufforderung der Behörden hin, ihn innert 48
Stunden auszuliefern, habe sich sein Bruder unwissend gestellt. Er
selber habe sich in einer ersten Phase mit dem Gedanken getragen,
aus seinem türkischen Exil freiwillig in den Iran zurückzukehren, zumal
er sich dem kurdischen Volk gegenüber verpflichtet gefühlt habe. An-
gesichts der Meldung von den Hausdurchsuchungen und Beschlag-
nahmungen habe er dieses Unterfangen aber bald einmal verworfen.
Zudem habe er in dieser Zeit erfahren, dass ein kurdischer Sängerkol-
lege verhaftet und zu sechs Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt
worden sei. Auch in der Türkei habe er sich trotz seines zurückgezo-
genen Lebens auf die Dauer nicht sicher gefühlt, weil einer seiner Brü-
der vor Jahren von den türkischen Behörden in den Iran zurückge-
schoben worden sei und dort nun eine lebenslängliche Haftstrafe ver-
büsse.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2001 stellte das BFF mit Bezug auf den Be-
schwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehn-
te das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten in einer Gesamtwürdigung den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft zu werden brauche.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 29. August 2001 liess der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFF vom 23. Juli 2001 in allen Punkten bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an-
fechten.
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C.b In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2001 beantragte
das BFF die Abweisung der Beschwerde.
C.c Die ARK hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2002
im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügung vom 23. Juli 2001
auf und wies das Verfahren zu neuem Entscheid an das BFF zurück. In
der Urteilsbegründung führte die ARK im Kern aus, die vom BFF auf-
gezeigten Ungereimtheiten seien - soweit es sich überhaupt um solche
handle - nicht ausreichend, um die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft zu bezeichnen und mit dieser Begründung das Asylge-
such abzuweisen. Des Weiteren habe das BFF auch die aus dem Ge-
hörsanspruch des Beschwerdeführers fliessende Pflicht zur Beweisab-
nahme verletzt, indem es die vorgelegte Videokassette bei seiner Ent-
scheidfindung nicht berücksichtigt habe.
D.
Mit Eingaben vom 7. Mai 2002 und vom 4. August 2003 liess der Be-
schwerdeführer zwei weitere Videokassetten zu seinem Dossier ge-
ben, mit dem Kommentar, es seien darauf Bilder von seinen Auftritten
als Sänger in K._______ im (...) 2000 ([...] nach persischem Kalender)
und anlässlich des Newroz-Festes 2002 (21. März 2002) in L._______
sowie von einer Veranstaltung der KDPI am (...) in der Schweiz zu se-
hen. Er trete hierzulande unter seinem Künstlernamen X._______ auf.
E.
E.a Mit schriftlicher Anfrage vom 1. September 2003 unterbreitete das
BFF der Schweizerischen Botschaft in Teheran drei Fragen zur diskre-
ten Abklärung und Beantwortung, wobei es der Botschaft gleichzeitig
eine Zusammenfassung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Sachverhalts, zwei der drei eingereichten Videokassetten sowie die
Geburtsurkunde übermittelte. Im Einzelnen bat das BFF die Vertretung
in Teheran darum abzuklären, ob sich anhand der Videoaufnahmen
feststellen lasse, dass die Auftritte des Beschwerdeführers im Iran er-
folgt seien, ob sich alsdann aus diesen Auftritten einen potenzielle Ge-
fährdung des Beschwerdeführers ableiten lasse, und wie die Authenti-
zität der eingereichten Shenasnameh zu beurteilen sei.
E.b Der entsprechende, in Englisch verfasste Abklärungsbericht vom
15. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer vom BFF mit verfah-
rensleitender Verfügung vom 27. November 2003 zusammen mit der
Anfrage vom 1. September 2003 unter Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zur Kenntnis gebracht.
Seite 6
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E.c In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2003 bezog der Beschwer-
deführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung. Im Wesentlichen kri-
tisierte er die von der Botschaft veranlassten Abklärungen als völlig
ungenügend und bekräftigte unter Hinweis auf seine rege Tätigkeit als
Sänger und Wortführer der iranischen Kurden sowie auf seinen ange-
schlagenen psychischen Gesundheitszustand sein Gesuch um Asylge-
währung in der Schweiz.
F.
Mit Verfügung vom 14. April 2004 - eröffnet am 15. April 2004 - erkann-
te das BFF dem Beschwerdeführer abermals die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordente deren Vollzug an. Als hauptsächli-
chen Grund für die erneute Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führte es an, angesichts der Auskünfte der Schweizerischen
Botschaft in Teheran, der fehlenden Übereinstimmung seiner diesbe-
züglichen Angaben mit dem gewohnheitsmässigen Vorgehen der irani-
schen Sicherheitsbehörden im Anschluss an Verhaftungen, nicht zu
übersehender Widersprüche in wesentlichen Punkten seiner Vorbrin-
gen sowie des fehlenden unmittelbaren Bezugs der von ihm einge-
reichten Beweismittel zu seiner Person bestünden überwiegende Zwei-
fel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer angegeben Ge-
suchsgründe. Bestätigt werde diese Einschätzung durch den Eindruck
von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wel-
cher geprägt werde durch ein kategorisches Bestreiten eines Aufent-
haltes in Deutschland vor der Einreise in die Schweiz, obschon an ei-
nem solchen keine Zweifel bestehen könnten. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten somit in einer Gesamtwürdigung den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so
dass eine Prüfung der Asylrelevanz unterbleiben könne.
G.
G.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 17. Mai 2004 (Datum der Telefax-
Übermittlung, Nachreichung des Originals mit Postaufgabe vom
23. Mai 2004) bei der ARK anfechten, wobei er beantragen liess, es
sei die Verfügung aufzuheben und ihm in Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Seite 7
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G.b Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer zur
Stützung seiner Vorbringen Unterlagen über seine öffentlichen Auftritte
als Sänger und Moderator in der Schweiz, einen Länderbericht des
US-amerikanischen Aussenministeriums (Country Reports on Human
Rights Practices for 2003) über Iran, ein Auszug aus einem Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Januar 2004 über die
Entwicklung im Iran seit Juni 2001 ("Iran - Reformen und Repression"),
ein undatiertes und ein vom 1. Mai 2004 datierendes Petitionsschrei-
ben der Dachorganisation der kurdischen Kulturvereine der Schweiz
(FEKAR) sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben vom 2. Mai 2004
mit Ausführungen eines Psychologen zur Lebensgeschichte und ge-
sundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu den Akten.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2004 bestätigte der zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdefüh-
rers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Ver-
fahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und for-
derte den Beschwerdeführer unter Fristsetzung bis zum 16. Juni 2004
und Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 600.-- auf.
H.b Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 ersuchte der Beschwerdeführer un-
ter Berufung auf eine gleichzeitig vorgelegte Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 3. Juni 2004 sinngemäss um wiedererwägungsweise
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig ergänzte er
das Beweismaterial mit dem Referenzschreiben einer Drittperson vom
2. Juni 2004 sowie mit Texten von Liedern aus seinem Repertoire in
deutscher Übersetzung.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2004 hiess der Instruktions-
richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und hob die Zwischenverfügung vom 1. Juni 2004
wiedererwägungsweise auf, insoweit dort das betreffende Gesuch ab-
gewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses aufgefordert worden war.
I.
Mit Folgeeingabe vom 29. Juni 2004 gab der Beschwerdeführer eine
weitere Videokassette mit Aufzeichnungen von Sendungen des (...)
Fernsehkanals (...) (auch [...]) und mit drei Liedtexten in kurdischer
Seite 8
D-3350/2006
Sprache einschliesslich Übersetzungen ins Deutsche zu seinem
Dossier.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2004 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 14. Ap-
ril 2004 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten.
K.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2004 innert gewährter
Frist seine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin
ersuchte er um Gutheissung der Beschwerde und hielt dem BFF ins-
besondere vor, sich nicht mit den am Botschaftsbericht angebrachten
Mängelrügen auseinandergesetzt zu haben. Als Beilage zu seiner
Replik reichte er einen Auszug aus dem schon vollständig bei den Ak-
ten liegenden Länderbericht des US-Aussenministeriums (Iran, 2003),
ein Blatt mit Basisinformationen der SFH über den Iran (Stand Februar
2004), zwei weitere Videokassetten mit Bildern von einem im April
2003 in M._______ begangenen Newroz-Fest und einem Treffen der
DEHAP (Demokratische Volkspartei) im gleichen Jahr in N._______
oder O._______, eine schriftliche Zusammenfassung seiner anlässlich
des Festes in M._______ gehaltenen Rede, schriftliche Erläuterungen
zu seinem Auftritt als Sänger am Treffen der DEHAP sowie ein
Literaturauszug betreffend den Absolutheitsanspruch,
Totalitätsanspruch und Universalitätsanspruch des Islam ein.
L.
Am 7. September 2005 reichte der Beschwerdeführer als weitere Be-
weismittel zwei Auszüge aus der Zeitung "(...)" (Ausgaben vom [...]
und [...]) betreffend seine eigene Person sowie vier Zeitungsberichte
zur aktuellen Lage in den iranischen Kurdengebieten ("[...]" vom
27. Juli 2005 und 29. August 2005, Frankfurter Rundschau vom
5. August 2005, NZZ vom 9. August 2005) zu den Akten.
M.
Am 7. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer die ARK um prioritä-
re Behandlung seines Rechtsmittels. Gleichzeitig ergänzte er das Be-
weismaterial mit diversen Berichten zur Menschenrechtslage im Iran
(Bericht der Internationalen Liga für Menschenrechte vom 24. August
2005, Artikel des "New Anatolian" vom 25. Februar 2006, Artikel von
Seite 9
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TMC.net vom 27. Februar 2006, Artikel von WorldNetD vom
2. Juli 2006, eine Schrift der KDPI mit einem Katalog von Menschen-
rechtsverletzungen durch das iranische Regime im Zeitraum Januar
und Februar 2006, Internetartikel vom 2. März 2006 über eine Welle
öffentlicher Hinrichtungen im Iran).
N.
N.a Auf Einladung des Instruktionsrichters der ARK vom 8. März 2006
hin liess sich das BFM am 28. April 2006 unter Mitberücksichtigung
der seit dem ersten Schriftenwechsel hinzugekommenen Akten ein
weiteres Mal zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt es an seinem
Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
N.b Am 22. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter
Frist seine Stellungnahme zur Zusatzvernehmlassung des BFM ein.
Unter Hinweis auf von ihm neu vorgelegte Unterlagen (Bericht von
Human Rights Watch (HRW) vom 18. Januar 2006, Presseerklärung
von Amnesty International vom 16. Februar 2006) bekräftigte er seinen
Standpunkt, die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, und bat um
baldigen Abschluss des Verfahrens in diesem Sinne.
O.
Am 25. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer zur zusätzlichen
Unterstützung seiner Vorbringen einen seiner Person gewidmeten Arti-
kel aus der Zeitung "(...)" (Ausgabe vom [...], mit Übersetzung ins
Deutsche), eine im Internet publizierte Kurzbiografie ihn selbst
betreffend sowie einen Bericht des britischen Innenministeriums vom
27. Oktober 2006 über die Lage im Iran zu den Akten.
P.
Mit Eingabe vom 4. April 2007 gab der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben des Schweizer Komitees der KDPI vom 4. April 2007
mit zugehöriger Übersetzung ins Deutsche zu seinem Dossier.
Q.
Mit Faxeingabe vom 19. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 3. Juli 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Seite 10
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zu-
ständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
Seite 11
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005
Seite 12
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Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
Diesen reduzierten Beweisanforderungen vermag der Beschwerdefüh-
rer nicht zu genügen, insoweit er sein Asylgesuch mit Ereignissen be-
gründet, die vor seiner Ausreise aus dem Heimatland am 15. Juli 2000
eingetreten sein sollen.
4.1 Zunächst ist es im Einklang mit der Vorinstanz als wenig wahr-
scheinlich zu werten, dass die Beamten des Etelaat den Beschwerde-
führer am 21. März 1998 unweit seiner Wohnadresse in G._______
festgenommen haben (vgl. A10/13, S. 3 und 7; A16/10, S. 3 F 16),
ohne bei dieser Gelegenheit das Hausinnere nach belastendem
Material zu durchsuchen (vgl. A16/10, S. 5 F 31), mit dem sie den
Beschwerdeführer im Rahmen von Verhören in der anschliessenden
Gefangenschaft hätten konfrontieren und unter Druck setzen können.
Dass ein derartiges Vorgehen im Interesse der iranischen Sicherheits-
behörden hätte stehen müssen, wird vom Beschwerdeführer letztlich
auch selber eingestanden, indem dieser nämlich zur Verdeutlichung
seiner Gefährdung insbesondere auf eine angebliche Hausdurchsu-
chung hinweist, die am Tag nach seiner Ausreise stattgefunden haben
und durch eine Beschlagnahmung sämtlicher aufbewahrter Videokas-
setten, Manuskripte, Fotos und Schriften der KDPI gekennzeichnet
gewesen sein soll (vgl. A10/13, S. 4 f.).
4.2 Vom unverständlichen Ausbleiben einer Hausdurchsuchung am
21. März 1998 abgesehen, finden sich auch in den Aussagen des Be-
schwerdeführers zur anschliessenden 15-tägigen Gefangenschaft als
solcher verschiedene Unstimmigkeiten, die starke Zweifel am Wahr-
heitsgehalt dieser Angaben aufkommen lassen.
4.2.1 So wird etwa die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer sich bezüglich der Bewaffnung der bei den Verhören
anwesenden Beamten widersprüchlich geäussert habe, bei einer ver-
gleichenden Überprüfung der Protokolle vollauf bestätigt. In der kanto-
nalen Anhörung gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem
Aussehen jenes von ihm erwähnten Verhörbeamten, den er angeblich
nicht nach dem Namen zu fragen gewagt habe, zur Antwort, "sie" hät-
ten alle Vollbärte gehabt, hätten Zivilkleidung getragen, seien aber be-
waffnet gewesen (vgl. A10/13, S. 9). Im Unterschied hierzu liess sich
der Beschwerdeführer in der späteren Ergänzungsbefragung durch
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das Bundesamt nach der Rückfrage, ob die von ihm zuvor als Zivi-
listen beschriebenen Beamten bewaffnet gewesen seien, mit den Wor-
ten vernehmen, er habe die Waffen nicht gesehen (vgl. A16/10, S. 4
F 26). Auf Vorhalt seiner divergierenden Aussage beim Kanton rea-
gierte er mit einer fadenscheinigen Erklärung (vgl. A16/10, S. 8 F 57),
die im günstigsten Fall als Eingeständnis seinerseits auszulegen ist,
beim Kanton eine blosse Vermutung als sichere Tatsache dargestellt
zu haben, in dem Sinne nämlich, dass er damals unmotiviert von be-
waffneten Beamten gesprochen hat, obschon er mit eigenen Augen
gar nicht gesehen hat, ob diese Personen Waffen mitgeführt haben
oder nicht. Weit eher als eine so verstandene, nachträgliche "Ergän-
zung" oder "Klarstellung" (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 4) dürfte jedoch
schlicht eine Abweichung von einer früheren Aussage vorliegen, be-
dingt durch nichts anderes als dadurch, dass der Beschwerdeführer
das betreffende Vorkommnis gar nicht erlebt hat und mithin nicht auf
gefestigte Erinnerungen zurückgreifen konnte.
4.2.2 Nicht weniger klare Widersprüche haften den Angaben des Be-
schwerdeführers zu den für die Verhöre benutzten Räumlichkeiten an
(vgl. A10/13, S. 9; A16/10, S. 4 F 22). Auch hier behalf sich der Be-
schwerdeführer nach Konfrontation mit den Widersprüchen mit einer
offensichtlichen Schutzbehauptung (vgl. A16/10, S. 8 F 57), die sich
mit dem Wortlaut seiner früheren Aussagen schlechterdings nicht zur
Deckung bringen lässt. Zusätzlich ist ihm im gleichen Zusammenhang
anzulasten, dass er sich anfänglich unter Hinweis auf angeblich ver-
bundene Augen einer Beschreibung der Zelle zu entziehen versuchte,
obschon von Beginn weg klar sein musste, dass mit dem Raum, in
dem er untergebracht gewesen sein will, nichts anderes als die Zelle
gemeint sein konnte (vgl. 10/13, S. 9).
4.2.3 Weiter zeigt sich in den Protokollen, dass der Beschwerdeführer
bei der freien Schilderung der Asylgründe in der Empfangsstellenbe-
fragung und in der kantonalen Anhörung von täglichen Schlägen, Fol-
ter und Misshandlungen sprach, es jedoch in der Folge vermied, eine
konkrete Vorstellung von dem zu vermitteln, was ihm angetan wurde.
Auf die sich aufdrängende Frage der Hilfswerksvertretung, was er
während seines Gefängnisaufenthaltes erlebt habe, gab der Be-
schwerdeführer eine ausweichende Antwort. Nach der Wiederholung
der Frage und seiner Bemerkung, er sei sehr erniedrigt und furchtbar
zusammengeschlagen worden, lenkte er sogleich wieder von seinem
persönlichen Schicksal ab und beklagte eine generelle Unterdrückung
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D-3350/2006
der Kurden durch die Aserbeidschaner und Iraner (vgl. A10/13, S. 9
oben). Ohne zuvor selber ein Wort zu allfälligen Auswirkungen der an-
geblich erlittenen Torturen auf seinen Gesundheitszustand verloren zu
haben, zeichnete er nach entsprechender Frage ein ebenso drasti-
sches wie vages Bild, indem er erklärte, seine eigene Mutter habe ihn
nicht mehr wieder erkannt (vgl. A10/13, S. 9 unten). Auf die Rückfrage
hin, was denn genau mit ihm gewesen sei, wich er zunächst wieder
vom Thema ab, um anschliessend bloss allgemein festzuhalten, er sei
abgemagert und blass wie eine Leiche gewesen. Woraus die langwie-
rige ärztliche Behandlung bestand, welche nötig geworden sein soll,
ist aus seinen Angaben ebenso wenig zu erkennen (vgl. A10/13,
S. 9 f.). Einprägsame Details oder ein Einbringen körperlicher oder
seelischer Empfindungen, wie sie in aller Regel zumindest ansatzwei-
se beim Erzählen tatsächlicher tiefgreifender Erlebnisse durch die be-
troffene Person zu beobachten sind, fehlen in seinen Angaben gänz-
lich. In der Ergänzungsbefragung durch das Bundesamt schliesslich
vermied es der Beschwerdeführer vollends, von körperlichen Über-
griffen während des Gefängnisaufenthalts zu sprechen; diese Haltung
behielt er selbst dann noch bei, als sich der Befragungsdialog konkret
um eben diesen Gefängnisaufenthalt drehte (vgl. A16/10, S. 3 f.
F 19-27).
4.3 Unklarheiten bestehen vor allem aber im Zusammenhang mit den
konkreten Umständen, unter denen der Beschwerdeführer den Ent-
schluss zur Ausreise gefasst haben will. Gemäss seiner Darstellung
wurde er durch einen Agenten des Etelaat, der ihn für sein künstleri-
sches Schaffen verehrte, am 14. Juli 2000 davor gewarnt, dass sein
Leben in Gefahr sei und seine baldige Verhaftung bevorstehe. In wel-
cher Form er vom Agenten genau informiert wurde, so dass er dessen
Hinweis im Unterschied zu früheren Warnungen (vgl. A3/9, S. 5 Mitte)
und Drohungen (vgl. A10/13, S. 8 unten; A16/10, S. 5 F 34) ernst neh-
men musste und sich bereits am nächsten Tag ausser Landes begab,
zeigte der Beschwerdeführer jedoch nicht auf (vgl. auch hier das aus-
weichende Aussageverhalten: A16/10, S. 2 f. F 8-13). Dass ein Agent
des Etelaat aus blosser Sympathie für einen Künstler ein solches Risi-
ko auf sich nehmen würde, erscheint ohnehin wenig realistisch. Abge-
sehen davon wird durch die diesbezüglichen Äusserungen des Be-
schwerdeführers nicht verständlich, warum der Etelaat ausgerechnet
im damaligen Zeitpunkt zu einem rigorosen Vorgehen hätte übergehen
sollen, wo doch der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben noch
am 18. April 2000 trotz Verstosses gegen erteilte Auflagen auf freiem
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Fuss belassen wurde und sich anschliessend mit Auftritten in der Öf-
fentlichkeit zurückhielt (vgl. A10/13, S. 9). Der Beschwerdeführer gab
sich denn auch selber ratlos, als es darum ging, einen nachvollziehba-
ren Grund für die angeblich schlagartig gestiegene Gefahr einer Ver-
haftung zu benennen. So gestand er ein, dass er wegen der Nichtbe-
folgung der Anweisung, in seinen Reden oder Liedvorträgen gewisse
Ausdrücke zu meiden, keine konkreten Probleme bekommen habe.
Warum er gleichwohl das Aufkommen von Problemen "irgendwie ge-
spürt" hat, vermochte er nicht begreiflich zu machen (vgl. A16/10, S. 6
F 40). Zudem brachte er seine angebliche Gefährdung einmal in Zu-
sammenhang mit seinem Engagement bei den Parlamentswahlen (vgl.
A16/10, S. 2 F 8), wogegen er ein anderes Mal umgekehrt gerade be-
tonte, während seiner Aktivitäten bei den Wahlen keine Probleme be-
kommen zu haben (vgl. A16/10, S. 5 F 35). Eine weitere Ungereimtheit
ist zudem im Umstand zu erblicken, dass er nach eigenen Angaben
nach Erhalt der angeblichen Warnung noch sein Heimatdorf F._______
aufsuchte und erst am folgenden Tag ausreiste, in der ihm verbleiben-
den Zeit jedoch davon absah, die Videokassetten, Manuskripte und
politischen Texte zu beseitigen, deren Beschlagnahmung in den bei-
den Häusern in F._______ und G._______ (vgl. A3/9, S. 5 Mitte;
A16/10, S. 6 F 44) er nun im Asylverfahren als einen der Hauptgründe
für seine Gefährdung anführt. Zudem geht aus seinen Angaben nicht
klar hervor, wie er von dieser angeblichen Beschlagnahmung am Tag
nach seiner Ausreise erfahren hat. So sprach er in der kantonalen
Anhörung unter Verzicht auf eine Namensnennung von einer Mehrzahl
von Brüdern, die ihn an seinem Zufluchtsort in B._______ besucht
hätten (vgl. A10/13, S. 5 oben), wohingegen er in der Bundesanhörung
nur seinen Bruder P._______ als Besucher erwähnte und auf Rück-
frage hin versicherte, dass keine anderen Familienangehörigen nach
B._______ gekommen seien (vgl. A16/10, S. 6 F 46 und 47).
4.4 Es liegen mithin in einer Vielzahl von tragenden Punkten der Ge-
suchsbegründung inhaltliche Abweichungen und Ungereimtheiten vor.
Eine Häufung derartiger Unzulänglichkeiten lässt sich nicht mehr mit
einer verständlichen Nervosität in der Befragungssituation erklären.
Ebenso wenig kann - mangels Anzeichen in den Akten - als Begrün-
dung dafür eine im Heimatland erlittene Traumatisierung angeführt
werden. Der Beschwerdeführer hinterlässt in den Protokollen jederzeit
den Eindruck eines orientierten, sich im Vollbesitz seiner kognitiven
Möglichkeiten befindenden Menschen. In seinem Aussageverhalten ist
eine musterhafte Auffälligkeit, die auf eine bleibende Beeinträchtigung
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der Gedächtnisleistungen und Erinnerungsfunktionen hindeuten wür-
de, nicht zu erkennen. Entgegen der Argumentation im eingereichten
Schreiben eines Psychologen vom 2. Mai 2004 (vgl. Bst. G.b hiervor)
besteht deshalb aus Sicht des Gerichts kein Anlass, bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nach
einem milderen Massstab zu verfahren.
4.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist immerhin festzuhalten,
dass in Bezug auf andere Sachumstände wie etwa seine künstlerische
Tätigkeit einschliesslich der Vermittlung gewisser politischer Inhalte,
seinen Bekanntheitsgrad oder seine Herkunft aus einer traditionell po-
litischen Familie die auf Wahrheit hindeutenden Anhaltspunkte eher
überwiegen. Angesichts der soeben dargelegten Fülle von starken Un-
glaubhaftigkeitsindizien (vgl. E. 4.1, 4.2 und 4.3) sind jene für sich
plausiblen Sachumstände aber nicht geeignet, die behauptete Gefan-
genschaft im Jahre 1998 und die Warnung vor akuter Verhaftungsge-
fahr im Ausreisezeitpunkt als Folge einer allfälligen kausalen Verknüp-
fung in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Dies umso
weniger, als andererseits nicht nur in den hiervor zitierten Aussagen
des Beschwerdeführers, sondern auch in den übrigen Akten weitere
Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass sich die beiden behaupteten
Ereignisse in Wirklichkeit kaum so zugetragen haben. So ist insbeson-
dere auf den über die Schweizerische Botschaft in Teheran eingehol-
ten Abklärungsbericht und die dortigen Einschätzungen zur unrealisti-
schen Höhe des Lösegeldes und zur Unbedenklichkeit der auf den
Videokassetten gezeigten Darbietungen des Beschwerdeführers hin-
zuweisen, selbst wenn dessen Kritik am bescheidenen Umfang der
getätigten Recherchen als nicht unberechtigt erscheint. Schliesslich ist
die Glaubhaftigkeit der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse
nicht ohne Berücksichtigung der Tatsache zu beurteilen, dass der Be-
schwerdeführer einen Aufenthalt in Deutschland in den Tagen vor der
Asylbeantragung in der Schweiz kategorisch bestritt (vgl. A10/13,
S. 10), obschon an einem solchen wegen der vorliegenden Resultate
des Fingerabdruckvergleichs (zur Verlässlichkeit der Methode vgl.
EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.) keine vernünftigen Zweifel be-
stehen können. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer in sei-
ner Eingabe vom 25. Januar 2007 ein Beweismittel eingereicht (Zei-
tungsartikel "[...]" vom [...], vgl. Bst. O hiervor), gemäss welchem er im
Jahre 2000 über Deutschland in die Schweiz geflüchtet ist. Wenngleich
von diesem blossen Teilaspekt nicht vorschnell auf eine generelle
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers oder die Unglaubhaftigkeit
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der wesentlichen Punkte seiner Gesuchsbegründung geschlossen
werden sollte, ist dahinter doch zumindest die grundsätzliche
Bereitschaft zu erkennen, das persönliche Interesse an einem
erfolgreichen Ausgang des Verfahrens über die ihm auferlegte
Wahrheitspflicht zu stellen.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich als Fazit, dass der Beschwerdefüh-
rer die beiden im Zentrum seiner Vorbringen stehenden Ereignisse
während seines Aufenthalts im Heimatstaat - 15-tägige Gefangen-
schaft beim Geheimdienst ab dem 21. März 1998 mit Eingriffen in sei-
ne körperliche Integrität einerseits, Hinweis auf unmittelbar bevorste-
hende Verhaftung am Tag vor und Hausdurchsuchungen am Tag nach
der Ausreise am 15. Juli 2000 andererseits - weder nachzuweisen
noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen ver-
mag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchge-
führten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten
Beweismittel lässt sich bezüglich dieser beiden zentralen Gesuchs-
elemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit
sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung
sprechen, klarerweise nicht erkennen.
5. Anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuchs auf sein Verhalten in der
Schweiz hinweist und somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgrün-
de geltend macht.
5.1 Aufgrund der von ihm selbst eingereichten Bestätigungsschreiben,
Presseartikel und Videoaufzeichnungen ist nicht zu bezweifeln, dass
der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Januar
2001 regelmässig als Sänger und Redner an Anlässen kurdischer Exil-
vereinigungen aufgetreten ist. Dabei hat er sich als Figur insofern in
den Vordergrund gestellt, als er nicht nur in einem Punkt des Pro-
gramms als Gast aufgetreten ist, sondern die mitunter von einer be-
trächtlichen Anzahl Leuten besuchten Veranstaltungen als Moderator
geleitet und deren Verlauf massgeblich mitgestaltet hat (vgl. Bestäti-
gungsschreiben der FEKAR vom 1. Mai 2004). Im Rahmen seiner Auf-
tritte als Sänger, Redner und Moderator hat er die iranische Staatsfüh-
rung offen für ihre Haltung gegenüber der kurdischen Minderheit kriti-
siert und ihr eine Politik der gezielten Unterdrückung vorgeworfen. In
einem seiner Lieder ("[...]"), von denen er einige auch in einer Sen-
dung des (...) Kanals (...) vorgetragen hat, ruft er unverhüllt zum
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Widerstand gegen die Obrigkeit auf und spielt auf ein freies Kurdistan
als ein nie aufzugebendes Fernziel an, in einem anderen mit dem Titel
"(...)" singt er die Zeile, wonach die Kurden zu den Waffen greifen und
wie die Löwen kämpfen sollen. In einer anlässlich des Newroz-Festes
im April 2003 in M._______ gehaltenen Rede sprach er unter anderem
von einer anhaltenden Unterdrückung des kurdischen Volkes durch die
"Tyrannen in Teheran" und von "barbarischen Praktiken der neuen
Despoten" gegenüber seinem Volk. In einem Artikel der Zeitung
"(...)" (Ausgabe vom [...]) wurde ein Portrait vom Beschwerdeführer
veröffentlicht, worin dieser als "Zielscheibe des iranischen Regimes"
bezeichnet und das von ihm als Künstler benutzte Pseudonym mit sei-
nem richtigen Namen in Übereinstimmung gebracht wird.
5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden im Exil als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht mass-
geblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.3 In Bezug auf die iranischen Geheimdienste ist davon auszugehen,
dass diese seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute
genau beobachten und systematisch erfassen. Dabei konzentrieren sie
sich auf die Erfassung von Personen, die über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hi-
naus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt ha-
ben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE
(SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exil-
politischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behör-
den, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öf-
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fentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asyl-
suchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt auf-
grund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des Mullah-Regimes wird.
5.4 Ein solchermassen erhöhter Exponierungsgrad ist dem Beschwer-
deführer in Anbetracht der hiervor (E. 5.1) zusammengefassten exil-
politischen Aktivitäten zu bescheinigen. In seinem Fall ist zunächst
auszuschliessen, dass er seine Regimekritik bloss zur Schau trägt, um
dadurch ein Bleiberecht zu erhalten. Aufgrund der vorliegenden Be-
weismittel können im Gegenteil keine Zweifel daran bestehen, dass
seine Aktivitäten und Stellungnahmen auf einer ernsthaften, in seiner
Persönlichkeit verankerten Überzeugung gründen. Von entscheidender
Bedeutung ist sodann, dass er mit seinem Wirken eine beachtliche
Zahl von Angehörigen der kurdischen Diaspora in Westeuropa er-
reicht, deren Zuspruch erntet und sie zwangsläufig auch politisch be-
einflusst. Aufgrund dieser Beliebtheit, subtilen Überzeugungskraft und
seiner pointierten Stellungnahmen in seinen Liedern und Reden kann
ihm ein gewisses agitatorisches Potential nicht abgesprochen werden.
Weiter ist zu bedenken, dass seine Reputation als Wortführer und Kul-
turbotschafter sich offenbar - wie sich aus dem Bestätigungsschreiben
des Verantwortlichen des Schweizer Komitees der KDPI vom 4. April
2007 ersehen lässt - auf das "ganze Spektrum kurdischer Organisatio-
nen" erstreckt. Insofern liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der Be-
schwerdeführer auf die Unterstützung von namhaften Vertretern von
unter besonderer Beobachtung stehenden Organisationen wie der
KDPI zählen kann, worin ein weiteres gewichtiges Gefahrenmoment zu
erblicken ist (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, a.a.O., S. 8 Fussno-
te 27). Zumal er sich in seinen Auftritten zumindest nicht strikt von Ge-
walt distanziert, dürfte sich bei objektiver Würdigung für die iranischen
Geheimdienste ausserdem die Frage stellen, ob beziehungsweise mit
welcher Konsequenz er letztlich bereit ist, sich von der als terroristi-
sche Vereinigung bekämpften Miliz der "Partei für ein freies Leben
Kurdistans" (PEJAK) abzugrenzen (vgl. HEINRICH BÖLL STIFTUNG, iran-
report Nr. 07/2007, S. 6). Der Beschwerdeführer vermittelt somit insge-
samt das Bild einer Person mit klar definierten sezessionistischen Vor-
stellungen und einem Agitationspotential, welches in dessen Augen zu
einer Gefahr für das herrschende Regime im Iran werden könnte.
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5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren
Informationen zur Menschenrechtlage im Iran (vgl. etwa die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Berichte des britischen Innenministe-
riums, der Internationalen Liga für Menschenrechte, von HRW und von
Amnesty International sowie den Artikel in "LE MONDE" vom 17. August
2007), dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten muss,
bei einer Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens
und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Gemessen an den hohen An-
forderungen, die praxisgemäss an die Effektivität des am Zufluchtsort
gewährten Schutzes zu stellen sind, kann in seinem Fall von einer
valablen Fluchtalternative innerhalb der Landesgrenzen des Iran nicht
ausgegangen werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche
kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 AsylG. Selber war er gemäss eigenen Anga-
ben niemals an gewaltsamen Aktionen beteiligt. Es fehlt somit auch an
konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder
mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre. Eine tatbeständli-
che Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom
Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7
S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor.
5.6 Hingegen kommt im Falle des Beschwerdeführers der Ausschluss-
grund von Art. 54 AsylG zum Tragen, weshalb ihm ungeachtet der Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft das Asyl in der Schweiz vorzu-
enthalten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wie aus den oben
stehenden Erwägungen hervorgeht, ist das Verhalten des Beschwer-
deführers, derentwegen er als Flüchtling anzuerkennen ist, zeitlich
ausnahmlos nach dem Verlassen des Heimatlandes anzusiedeln.
Demgegenüber vermochte er die Ereignisse, die ihn nach seiner Dar-
stellung zur Ausreise gezwungen haben, nicht glaubhaft zu machen.
Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in diesem
Urteil verwiesen (E. 4).
5.7 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben einzuge-
hen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Fra-
ge der Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen braucht nicht nä-
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her auf die eingereichten Beweismittel eingegangen zu werden, da
sich ohne weitergehende Prüfung zuverlässig erkennen lässt, diese
vermöchten die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers für
den Zeitraum vor der Ausreise nicht in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen zu lassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde in dieser
Hinsicht nach dem ersten Beschwerdeurteil vom 14. Februar 2002
ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zu-
sätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkennt-
nisse gewonnen werden könnten. In Würdigung aller aktenkundigen
Umstände ist alsdann festzustellen, dass das Bundesamt im Ergebnis
zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, hingegen
zu Unrecht das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG festgestellt hat.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie
berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine frem-
denpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ih-
rer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung jene Personen schützt, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Nachdem es dem Be-
schwerdeführer auf Rechtsmittelebene gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und
Art. 1 A (2) FK nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen,
gelangt das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat-
staat erweist sich demnach als unzulässig. Folgerichtig ist das BFM
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anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darin die
Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragt wird. In Bezug auf das
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Be-
schwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist betreffend
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegwei-
sung (Dispositivziffern 1, 4 und 5) aufzuheben. Die Vorinstanz ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären dem Be-
schwerdeführer als teilweise obsiegender Partei grundsätzlich die um
zwei Drittel ermässigten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diesem wurde jedoch mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters
der ARK vom 21. Juni 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem keine Hinweise auf
zwischenzeitlichen Veränderung der Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse vorliegen, sind demnach dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu erlassen.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei - für
die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten ei-
ne Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisge-
mäss infolge des Unterliegens mit dem Begehren um Asylgewährung
um einen Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertre-
ter hat eine vom 9. März 2008 datierende Honorarnote eingereicht.
Darin wird der erforderliche Zeitaufwand bloss rudimentär aber letzt-
lich nachvollziehbar aufgeschlüsselt und auf insgesamt 22.75 Stunden
veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint dem Umfang und der Komple-
xität der Streitsache angemessen, mit Ausnahme der 0.75 Stunden für
die überflüssige Einreichung einer Kopie des Bundesgerichtsurteils
vom 16. Oktober 2007 in der Eingabe vom 23. Oktober 2007. Das "Be-
schleunigungsverfahren" beim Bundesgericht war ohne Einfluss auf
Seite 23
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das im vorliegenden Verfahren erreichte Prozessziel, weshalb der da-
für geltend gemachte Zeitaufwand von einer Entschädigung auszuneh-
men ist. Die aufgeführten Auslagen (Telefon, Fax, Porti, Material, Dol-
metscher) in der Höhe von insgesamt Fr. 190.-- können noch als ver-
hältnismässig bezeichnet werden und rechtfertigen mithin eine volle
Entschädigung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter macht nicht geltend, dass bezüglich seines Honorars
und der Auslagen eine Mehrwertssteuerpflicht besteht, die in den von
ihm aufgeführten Beträgen noch nicht berücksichtigt worden ist (Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Be-
schwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8
VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist als-
dann in Berücksichtigung der für nichtanwaltliche Vertreter massgebli-
chen Bandbreite des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf
Fr. 2'026.65 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewie-
sen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
vom 14. April 2004 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 2'026.65 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: 3 Videokassetten, 4 Veranstaltungsflyer, 2 Zeitungsausschnitte,
Schreiben der KDPI)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Q._______ des Kantons H._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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